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Urteil

1 N 588/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0208.1N588.18.00
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Leitsätze
1. Ein Verkündungsmangel kann durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden.(Rn.23) 2. Der Bebauungsplan ist jedoch unwirksam, wenn der Plangeber einen relevanten Sachverhalt zur unzureichend ermittelt und/oder falsch bewertet hat.(Rn.30) 3. Wird bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung eines Grundstückes eine tatsächlich längst aufgegebene Nutzung unterstellt und wird verkannt, dass eine Wohnnutzung legal praktiziert wird, leidet die darauf beruhende Abwägung an beachtlichen Mängeln, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.(Rn.46)
Tenor
Der Bebauungsplan „Gewerbepark Wema-Straße“ der Stadt Zeulenroda-Triebes ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verkündungsmangel kann durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden.(Rn.23) 2. Der Bebauungsplan ist jedoch unwirksam, wenn der Plangeber einen relevanten Sachverhalt zur unzureichend ermittelt und/oder falsch bewertet hat.(Rn.30) 3. Wird bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung eines Grundstückes eine tatsächlich längst aufgegebene Nutzung unterstellt und wird verkannt, dass eine Wohnnutzung legal praktiziert wird, leidet die darauf beruhende Abwägung an beachtlichen Mängeln, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.(Rn.46) Der Bebauungsplan „Gewerbepark Wema-Straße“ der Stadt Zeulenroda-Triebes ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller ist auch als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne Weiteres antragsbefugt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag ist auch nicht etwa im Hinblick darauf entfallen, dass der Antragsteller die der benachbarten M..._ im Jahr 2015 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht angegriffen hat und diese bestandskräftig geworden ist. Denn das Rechtsschutzziel des Antragstellers besteht nicht primär in der Einhaltung der behördlich festgesetzten Lärmwerte für den Molkereibetrieb; vielmehr macht der Antragsteller die formelle und materielle Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans geltend und beanstandet insbesondere das darin für sein Grundstück festgesetzte Lärmkontingent. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Gewerbepark Wema-Straße“ ist unwirksam. Er ist zwar hinsichtlich der ursprünglich nicht ordnungsgemäß bekannt gemachten Vorschrift DIN 45691 wirksam geheilt worden, leidet jedoch an Mängeln im Abwägungsvorgang in Form eines Abwägungsausfalls, die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich sind. 1. Der Bebauungsplan ist wirksam nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bekannt gemacht worden. a. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bebauungsplan nicht bereits deshalb formell unwirksam, weil das Bebauungsplanverfahren nicht noch einmal - nach der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gewerbepark Wema-Straße“ durch Urteil des Senats vom 24. Januar 2018 in dem Verfahren 1 N 512/15 - neu durchgeführt worden ist. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 45691 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Denn sie hatte die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden konnte, nicht zur Einsicht bereit gehalten und darauf auch nicht in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rn. 9). Dieser Mangel ist nunmehr aber von der Antragsgegnerin gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wirksam geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie ermöglicht es der Gemeinde, solche nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Mängel zu beheben, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebauungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler einen dem Satzungsbeschluss nachfolgenden Verfahrensabschnitt betrifft. Eines erneuten Gemeinderatsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall regelmäßig selbst dann nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat, denn gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - NVwZ 2010, 777 sowie vom 12. März 2008 - 4 BN 5.08 - BRS 73 Nr. 32). Von dieser Heilungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin vorliegend wirksam Gebrauch gemacht, indem sie in die Bebauungsplanurkunde den Hinweis aufgenommen hat, dass die DIN 45691 in einem genau bezeichneten Raum bei ihrem Fachdienst III (Bauamt) während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden kann und indem sie den Bebauungsplan mit diesem Hinweis erneut im Gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes und der Gemeinde Weißendorf vom 18. Juli 2018 bekannt gemacht hat. Das ursprüngliche Unterlassen eines solchen Hinweises betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses, sondern stellt einen Mangel der Bekanntmachung des Bebauungsplans dar. Dementsprechend musste auch nur dieser Verfahrensabschnitt wiederholt werden. Aus demselben Grund ist die erneute Ausfertigung des Bebauungsplans - der es im Übrigen wohl noch nicht einmal bedurft hätte - nicht deswegen fehlerhaft, weil der Hinweis dem Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegen hat (vgl. dazu z. B. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08 - juris). b. Die Bekanntmachung leidet auch nicht an sonstigen Fehlern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 18. Juli 2018 nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil bei der Nennung der Rechtsgrundlage das konkrete Gesetz nicht genannt wird und ein Hinweis auf die Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlt. Tatsächlich ist in der amtlichen Neubekanntmachung im Amtsblatt auf Seite 7 der Hinweis enthalten, dass der Bebauungsplan mit dieser Neubekanntmachung „gemäß § 10 Abs. 3“ rückwirkend in Kraft trete. Allerdings ist zuvor im Text die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB korrekt bezeichnet worden, sodass sich aus dem Kontext ohne weiteres erschließt, dass auch bei der zweiten Erwähnung der Norm wieder diejenige aus dem Baugesetzbuch gemeint ist. Der fehlende Hinweis auf die Heilungsvorschrift des § 214 BauGB ist ebenfalls unschädlich, da im dritten Absatz des Textes explizit darauf hingewiesen wird, dass der zuvor vom Senat festgestellte Formfehler nunmehr nachträglich geheilt werden soll. c. Der Bebauungsplan ist auch ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden. Soweit der Antragsteller meint, dass durch den Hinweis auf die Auslegung während der allgemeinen Dienststunden noch immer nicht sichergestellt sei, dass ein Planbetroffener verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt der DIN-Vorschrift erlangen könne, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Der Antragsteller rügt insoweit, dass die Öffnungszeiten des Fachdienstes III nicht allgemein bekannt seien und die Stadtverwaltung selbst wöchentlich nur lediglich 12 Stunden für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet habe. Dabei verkennt der Antragsteller jedoch zum einen, dass die allgemeinen Dienststunden nicht mit den beschränkten Öffnungszeiten gleichzusetzen sind. Zum anderen genügt es nach der Rechtsprechung aber auch, wenn die öffentliche Auslegung beispielsweise zu den üblichen Öffnungszeiten der Behörde erfolgt (OVG Bremen, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 D 1/18 - juris Rn. 56). Eine Bereitstellung der Planentwürfe während der gesamten Dienstzeit der Gemeinde ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Jäde/Dirnberger, BauGB, 10. Auflage 2022, § 3 Rn. 19). 2. Der Bebauungsplan leidet jedoch an Abwägungsmängeln. Der ordnungsgemäß verkündete Bebauungsplan „Gewerbepark Wema-Straße“ leidet in zweifacher Hinsicht an einem Abwägungsmangel. Es liegt ein Abwägungsausfall sowohl hinsichtlich der Frage der immissionsrechtlichen Vorbelastung des Plangebietes (a.) als auch hinsichtlich der Frage vor, inwieweit das klägerische Grundstück durch allgemeine Wohnnutzung vorgeprägt ist (b.). a. Soweit die Antragsgegnerin nach eigenem Vortrag neue Ermittlungen zur aktuellen gewerblichen Nutzung des Grundstücks des Antragstellers aufgenommen hat, sind diese Ermittlungen defizitär und die daraus gewonnenen Erkenntnisse anschließend nicht rechtsfehlerfrei in eine neue Abwägung eingeflossen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das in den genannten Bestimmungen enthaltene Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung solche Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Gewicht steht (vgl. zum Vorstehenden grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309 = juris Rn. 29). Die Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch - mit Ausnahme des Erfordernisses, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden haben muss - auf das Abwägungsergebnis (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 315 = juris, insb. Leitsatz 3 und Rn. 45). Für die Abwägung - und somit auch für ihre gerichtliche Überprüfung - ist stets auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dies zugrunde legend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Januar 2018 bezüglich des am 15. Juli 2015 bekannt gemachten Bebauungsplans der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung fehlerhaft sein dürfte, da die Gemeinde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller auf seinem Grundstück ein „Sägewerk und Holzverarbeitung mit Werkstattgebäude, Lagerhaus und Lagerplatz“ betreibe. Tatsächlich wurde dieser Betrieb aber im Jahr 2001 aufgegeben und wird stattdessen seitdem als Holzhandel betrieben und die Grundstücksfläche insbesondere als Holzlager genutzt. Weiter hat der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt, das die Antragsgegnerin das Sägewerk auch nicht etwa deshalb in ihrer Bestandsaufnahme als in ihrem Bestand geschützte Nutzung berücksichtigen dürfe, weil der Antragsteller aufgrund der dem damaligen Eigentümer im Jahre 1923 erteilten Baugenehmigung berechtigt gewesen wäre, den Betrieb des Sägewerks jederzeit wieder aufzunehmen. Denn infolge der endgültigen Aufgabe der Nutzung als Sägewerk im Jahr 2001 und der anschließenden Nutzung des Betriebsgebäudes zu anderen Zwecken habe sich die dafür im Jahre 1923 erteilte Baugenehmigung im Sinne des § 43 Abs. 2 ThürVwVfG „auf andere Weise“ erledigt und sei damit unwirksam geworden. Die Antragsgegnerin hat diese Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 24. Januar 2018 zwar offenbar zur Kenntnis genommen, was ihre schriftsätzlichen Ausführungen vom 28. Mai 2019 belegen. Darin hat sie ausgeführt, dass es ihrer Auffassung nach von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen her keinen Unterschied mache, ob auf den Flurstücken b... und c... ein Sägewerk betrieben werde oder ein Holzhandel, da der durch die jeweilige Nutzung verursachte An- und Zulieferverkehr nahezu identisch sein dürfte. Diese vage Aussage zeigt, dass die Antragsgegnerin offenbar in ihrer Einschätzung der Immissionsvorbelastung im Bestand nicht zwischen dem Betrieb eines Sägewerks und dem eines Holzhandels differenziert und beide Fallvarianten als gleichwertig eingestuft hat. Sie ist ausweislich der Planbegründung von einem Sägewerk im Bestand ausgegangen und hat sich auch nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit sich die typischerweise von einem Holzhandel ausgehenden Immissionen von solchen Immissionen unterscheiden, die typischerweise von einem Sägewerk ausgehen. Dass insoweit durchaus Unterschiede bestehen, zeigt auch die Einlassung des Antragstellers im Termin zur mündlichen Verhandlung. Darin hat er ausgeführt, dass er seinerzeit den Betrieb des Sägewerkes nur deshalb eingestellt habe, weil die zuständige Immissionsschutzbehörde an den (Weiter-)Betrieb des Sägewerks strenge Auflagen geknüpft habe. Die Umsetzung dieser Auflagen habe sich für ihn unter wirtschaftlichen Aspekten jedoch nicht gelohnt, sodass er dort lediglich noch einen Holzhandel betrieben habe. Darüber hinaus fehlt in der insoweit allein maßgeblichen Planbegründung (§ 2a BauGB) auch jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie sich der Umstand, dass im Jahr 1923 ein Sägewerk genehmigt worden ist, gegebenenfalls auf die im Bestand geschützte Immissionsvorbelastung auswirkt. Denn bestünde die Möglichkeit, dass die ursprünglich genehmigte Nutzung „Sägewerk“ künftig wieder aufgenommen würde, wäre das Wohngrundstück des Antragstellers hinsichtlich der davon ausgehenden Immissionen möglicherweise weniger schutzbedürftig. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Betrachtung jedoch lediglich auf die Frage des An- und Zulieferverkehrs fokussiert und insoweit die rechtlich nicht haltbare Auffassung vertreten, dass letztlich unerheblich sei, wie das Grundstück konkret genutzt werde. Nach den oben zitierten Ausführungen des Senats zu dieser Problematik wäre es jedoch angezeigt gewesen, dass der Plangeber sich mit den aufgeworfenen Fragestellungen in einer neuen Abwägung auseinandersetzt. Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der seinerzeitigen Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Schalltechnische Untersuchung der Firma E...... GmbH vom 11. Dezember 2008 zugrunde gelegen habe und darin die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden Lärmimmissionen exakt ermittelt worden seien. Zwar benennt das Gutachten auf Seite 9 als Vorbelastung die Trocknungsanlage des Holzfachhandels. In der Begründung der Antragsgegnerin zum Bebauungsplan mit Planstand März 2015 wird der Betrieb des Antragstellers jedoch dennoch unter Punkt 2.3.3. als Bestandsbetrieb “Sägewerk und Holzverarbeitung“ genannt. Dieser Widerspruch lässt sich anhand der insoweit maßgeblichen Begründung des Bebauungsplans nicht aufklären. Es lässt sich der Begründung damit nicht zweifelsfrei entnehmen, dass dem Plangeber bei Aufstellung des Plans überhaupt bewusst war, dass auf dem Grundstück des Antragsstellers gar kein Sägewerk mehr betrieben wird. Hinweise darauf, dass der Plangeber sich konkret mit der Frage befasst hat, dass der Betrieb eines Sägewerkes zwar genehmigt wurde und ursprünglich im Bestand geschützt war, dieser Bestandsschutz aber im Jahr 2001 gegebenenfalls entfallen ist und welche Auswirkungen dies auf die Schutzwürdigkeit der auf dem Nachbargrundstück praktizierten Wohnnutzung hat, enthält die Planbegründung nicht. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass es sich in der Planbegründung lediglich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung des Betriebs handle. Denn da eine fehlerfreie Bestandsaufnahme Grundlage der anschließend durchzuführenden Abwägung ist, gehen Zweifel daran, dass der Plangeber tatsächlich eine korrekte Ermittlung durchgeführt hat, zu seinen Lasten. Das Ermittlungsdefizit führt zu einem Abwägungsdefizit in Form eines Abwägungsausfalls. Denn die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belange erfordert bei der Überplanung eines (zum Teil) bereits überbauten Gebiets zunächst eine korrekte Bestandsaufnahme, die sich mit den im Plangebiet vorhandenen Nutzungen und ihren Auswirkungen auf die nähere Umgebung befasst (vgl. dazu allg. etwa OVG NRW, Urteil vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 - BRS 55 Nr. 12 = juris, dort insb. Leitsatz 1 und Rn. 52). Daran fehlt es nach den obigen Darlegungen vorliegend, was wiederum zu einer Abwägungsfehleinschätzung (Abwägungsausfall) des Plangebers führt. Denn er hat verkannt, dass bei der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung - ausgehend von einer typisierenden Betrachtungsweise - nicht nur der An- und Abfahrtsverkehr in den Blick zu nehmen ist, sondern vielmehr auch und insbesondere auf die im Rahmen der Nutzung üblicherweise benutzten Maschinen abzustellen ist. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Sägewerk typischerweise geräuschintensive Sägen und Spalter zum Einsatz kommen, während ein Holzhandel üblicherweise derartige Maschinen nicht benötigt, da das Holz lediglich an- und abtransportiert und gelagert wird. Zumindest aber hätte eine ordnungsgemäße Abwägung vorausgesetzt, dass die diesbezüglichen Tatsachengrundlagen von der Antragsgegnerin zuvor ermittelt, bewertet und neu in die Abwägung der gewerblichen Vorbelastung des Plangebietes eingestellt werden. Insbesondere hätte eine Einschätzung erfolgen müssen, welche Emissionen dem Betrieb des Antragstellers rechtlich gestattet sind und nicht nur darauf abgestellt werden dürfen, welche Immissionen aktuell von ihm ausgehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass in der Planbegründung jeglicher Hinweis darauf, dass dem Antragsteller im Jahr 2001 strenge Auflagen für den Betrieb des Sägewerkes erteilt wurden, fehlt. Dies legt zumindest nahe, dass der Antragsgegnerin damals bewusst gewesen sein muss, dass sich die Immissionen eines Holzhandels von denen eines Sägewerks unterscheiden. Angesichts dessen hätte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dazu Feststellungen treffen müssen, woran es hier ebenfalls fehlt. b. Darüber hinaus ist noch ein weiterer Abwägungsfehler zu verzeichnen. Die Antragsgegnerin hat keine weiteren Ermittlungen zu der seinerzeit genehmigten Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers angestellt, obwohl der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 2018 in den Entscheidungsgründen noch ergänzend darauf hingewiesen hat, dass die Annahme der Antragsgegnerin, es handele sich bei der Wohnnutzung auf dem Grundstück T...... um eine betriebsbezogene Wohnnutzung im Sinne des heutigen § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, nicht unproblematisch sei. Zwar sei die Errichtung des Wohngebäudes seinerzeit fast zeitgleich mit der Errichtung des Sägewerks und auch auf derselben Parzelle genehmigt worden. Der entsprechenden Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7 f.) lasse sich aber nicht entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Wohnnutzung seinerzeit genehmigt worden sei und ob sich daraus Beschränkungen für die Nutzung der im Gebäude vorhandenen Wohnungen und die Vermietung der Wohnungen an Dritte ergeben hätten. Diese noch offenen Fragen hat die Antragsgegnerin nunmehr nach eigenem Vortrag zwar erneut bewertet. Allerdings hat sie ihre ursprüngliche, vom Stadtrat gebilligte und vom März 2015 datierende Planbegründung im Nachgang des Senatsurteils aus dem Jahr 2018 nicht geändert oder ergänzt. Nach dieser Planbegründung wurde das Wohngebäude T... mit zwei Wohnungen und Gesinderäumen im Dachgeschoss mit Bauerlaubnisschein Nr. 29 aus dem Jahr 1923 faktisch zeitgleich mit dem damaligen Sägewerk - auf demselben Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn - genehmigt. Daraus schlussfolgert die Antragsgegnerin, dass die Wohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Betriebswohnung einzuordnen und somit im Bestand geschützt seien. Schriftsätzlich hat die Antragsgegnerin nunmehr noch ergänzend ausgeführt, dass die Baugenehmigung von der Firma „O... N...“ und im Zusammenhang mit der Errichtung des Sägewerks beantragt worden sei, was für eine alleinige Betriebsbezogenheit spreche. Die Betriebsbezogenheit sei anschließend mit der Betriebseinstellung des Sägewerkes entfallen, sodass sich die unverändert fortgeführte Wohnnutzung zu rein privaten Zwecken als genehmigungspflichtige, nicht betriebsbezogene Nutzungsänderung darstelle, die derzeit formell illegal betrieben werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin noch ergänzend ausgeführt, dass der Wohnhausneubau seinerzeit Bestandteil des Bauantrages der Firma „O... N...“ gewesen sei. Der Vortrag der Antragsgegnerin offenbart ein weiteres Ermittlungsdefizit bzw. eine rechtliche Fehleinschätzung des Plangebers. Allein der Umstand, dass der Bauantrag für ein Wohnhaus seinerzeit unter dem Firmenbriefkopf „O... N...“ gestellt und die Baugenehmigung in zeitlichem Zusammenhang mit der Baugenehmigung für die Betriebsgebäude erteilt worden ist, berechtigt nicht zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass im Jahr 1923 lediglich eine betriebsbezogene Wohnnutzung genehmigt worden und auch nur diese im Bestand geschützt ist. Denn die Antragsgegnerin übersieht insoweit, dass der vom 19. Juli 1923 datierende Bauerlaubnisschein Nr. 19/1923 nicht der Firma „O... N...“, sondern Herrn N... als Privatperson ausgestellt worden ist. Auch ist er explizit für ein Wohnhaus ausgestellt worden und enthält keinerlei Beschränkungen im Hinblick auf eine Betriebsbezogenheit. Die anderslautende rechtliche Bewertung der Antragsgegnerin findet damit in der Genehmigungsurkunde selbst keine Stütze; gleiches gilt für die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass damit der Bestand einer Gemengelage von gewerblicher und Wohnnutzung widerlegt sei (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt „2.4. Auswirkungen“). Ebenso wenig trifft die Auffassung der Antragsgegnerin zu, dass eine allgemeine Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers nur zulässig wäre, wenn die Betriebsbezogenheit nachträglich durch Bescheid aufgehoben worden wäre. Denn damit verkennt die Antragsgegnerin, dass sich der Umfang der Baugenehmigung aus der Genehmigungsurkunde ergibt. Enthält diese - wie hier - keine Einschränkung hinsichtlich der genehmigten Nutzungsart „Wohnen“, ist davon auszugehen, dass die Wohnnutzung allgemein genehmigt ist. Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass seinerzeit der die Errichtung des Sägewerks betreffende Bauerlaubnisschein Nr. 45 ebenfalls lediglich O... N... persönlich und nicht der Firma erteilt worden sei und somit der Umstand, dass die Baugenehmigung der Privatperson erteilt worden sei, nicht die Gestattung der unbeschränkten Wohnnutzung belege. Denn daraus folgt nicht zwingend, dass die Nutzung des genehmigten Wohnhauses lediglich betriebsbezogen gestattet worden ist. Vielmehr müsste sich diese Beschränkung explizit aus dem Bauerlaubnisschein ergeben. Demgegenüber stellt allerdings der Umstand, dass im Jahr 1972 zwar das Sägewerk, nicht aber das Wohnhaus des Antragstellers durch die DDR-Behörden enteignet wurde, ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich gerade nicht um betriebsbezogene Wohnungen handelte. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung auch unwidersprochen vortragen lassen, dass die beiden betroffenen Wohnungen zu keinem Zeitpunkt an Betriebsangehörige vermietet worden seien. Zudem hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit auch nicht veranlasst, dass gegen die in dem Haus praktizierte allgemeine Wohnnutzung eingeschritten wird. Die Antragsgegnerin hat damit in ihre Abwägung eine fehlerhafte Vorstellung von der Bestandsnutzung eingestellt und ist fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im Bestand ausschließlich eine betriebsbezogene Wohnnutzung genehmigt worden sei und allgemeine Wohnnutzung formell illegal praktiziert werde. Vielmehr hätte die Gemeinde in ihre Abwägung die bereits seit Jahrzehnten praktizierte allgemeine Wohnnutzung einstellen müssen. 3. Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich und haben die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Hat die Gemeinde einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt "wesentlich". Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 und Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 = BRS 54 Nr. 18). Auch das Gewicht des betroffenen Belangs in der Abwägung kann für die Ergebnisrelevanz von Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 ). Besteht bei einem offensichtlichen Mangel hiernach die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde, wenn sie den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte, ist der Mangel für die Wirksamkeit des Plans beachtlich. Dies zugrunde gelegt sind die aufgezeigten Mängel beachtlich (a.) und haben die Unwirksamkeit (b.) des streitgegenständlichen Bebauungsplans zur Folge. a. Es lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass die Antragsgegnerin die für die Frage, inwieweit das Grundstück des Antragstellers immissionsschutzrechtlich bereits im Bestand vorbelastet ist und welche Belastungen für die Anwohner im Plangebiet künftig zumutbar sind, wesentlichen Erkenntnisse zutreffend und hinreichend ermittelt hat. Zwar nimmt die Planbegründung auf die schalltechnische Untersuchung Bezug, dennoch wird in der Begründung in Punkt 2.3.3. ein im Bestand vorhandenes Sägewerk aufgeführt, ohne dass sich der Begründung entnehmen lässt, inwieweit die Frage des Umfangs der rechtlich zulässigen Nutzung des Grundstückes überhaupt thematisiert worden ist. Die abwägungserheblichen Belange des Antragstellers (Wohnnutzung) sind somit nicht korrekt in den erforderlichen Abwägungsvorgang eingeflossen und auch nicht erneut von dem zuständigen Gemeindeorgan abgewogen worden. Die Mängel sind offensichtlich, weil sie sich positiv und klar erkennbar aus den Planunterlagen ergeben (vgl. Begründung zum Bebauungsplan - Planstand März 2015 - Seite 6 hinsichtlich des vorhandenen Bestands und 7 f. hinsichtlich der Wohnnutzung). b. Die aufgezeigten Mängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und damit beachtlich. Es erscheint „konkret möglich“, dass die Antragsgegnerin ohne die Mängel anders geplant hätte, weil das Grundstück des Antragstellers durch einen Holzhandel anders vorbelastet ist, die Betreibung eines Sägewerks endgültig aufgegeben wurde und im Bestand (entgegen der Annahme der Antragsgegnerin) eine Gemengelage aus Gewerbebetrieb und Wohnbebauung vorhanden war, sodass eine größere Schutzbedürftigkeit der Bewohner in die Abwägung einzustellen war. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: Die Antragsgegnerin ist unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Planbegründung für das hier maßgebliche Plangebiet GE 14, in dem das Wohngrundstück des Antragstellers liegt, offensichtlich davon ausgegangen, dass das Grundstück hinsichtlich der von ihm ausgehenden Lärmemissionen bereits erheblich vorbelastet ist, da sie fälschlicherweise von dem genehmigten Betrieb eines Sägewerks statt eines Holzhandels ausgegangen ist. Dies führte zu der Festsetzung eines Lärmwerts von tags 63 dB(A) und nachts 48 dB(A). Damit bleibt der Plangeber nur unwesentlich unter den in der TA-Lärm für Gewerbegebiete festgesetzten Werten von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts und überschreitet sowohl die für allgemeine Wohngebiete festgesetzten Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts als auch die für Mischgebiete geltenden Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts deutlich. Die von der Antragsgegnerin nunmehr im Verfahren vorgetragene Auffassung, dass die fehlerhafte Bestandsaufnahme unerheblich sei, da die von einem Sägewerk ausgehenden Emissionen vergleichbar mit den von einem Holzhandel ausgehenden Lärmbelästigungen seien, sodass eine neue Einschätzung der Lärm-Vorbelastung des Planabschnitts GE 14 entbehrlich sei, ist rechtlich nicht haltbar. Denn nach den obigen Ausführungen unter 2a) ist bei typisierender Betrachtung offensichtlich, dass ein Sägewerk eine höhere Immissionsbelastung für Anwohner bedeutet als ein Holzhandel mit Holzlager. Die Frage, inwieweit ein - einmal genehmigtes - Sägewerk in Zukunft noch rechtlich zulässig betrieben werden könnte und welche Auswirkungen dies auf die Vorbelastung des Wohngrundstücks hat, hat die Antragsgegnerin nicht belastbar geprüft. Es wird aus der Planbegründung auch nicht deutlich, dass der Plangeber die daraus folgende erhöhte Schutzbedürftigkeit des Grundstückes T......_ und seiner Bewohner ermittelt und berücksichtigt hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Werte für die Plangebiete, die in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück des Antragstellers liegen, ebenfalls in Frage gestellt werden. So hat die Antragsgegnerin für das Plangebiet GE 6, das dem Grundstück des Antragstellers - nur getrennt durch die Landstraße 1083 - im Osten gegenüberliegt, ein Lärmkontingent von 70 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts festgesetzt. Für das unmittelbar südlich anschließende Plangebiet GE 9 sind sogar noch höhere Werte von 73 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts festgesetzt worden. Die damit auf die Bewohner des Wohnhauses auf dem Grundstück T......_ nach den planerischen Festsetzungen zulässig einwirkende Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin allerdings nicht in ihre Abwägung einfließen lassen (vgl. Planbegründung „4.3. Lärmimmissionen und Lärmemissionen“). Angesichts dessen erscheint es zumindest konkret möglich, dass die Antragsgegnerin ohne die aufgezeigten Mängel anders geplant hätte. Gleiches gilt für den Abwägungsmangel hinsichtlich der Einschätzung der Wohnnutzung im Bestand. Die Antragsgegnerin hat als bestandsgeschützt lediglich eine Betriebsleiterwohnung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anerkannt und die jahrzehntelang dort praktizierte allgemeine Wohnnutzung als formell illegal eingeordnet. Ausgehend von dieser - wie oben dargelegt - rechtlichen Fehleinschätzung hat sie jedoch verkannt, dass mit dieser Bewertung eine erhebliche Einschränkung der Rechte des Antragstellers als Grundstückseigentümer verbunden ist. Denn diese Fehleinschätzung hinsichtlich der baulichen Nutzungsmöglichkeiten kann sich für die betroffenen Grundstückseigentümer wie eine Teilenteignung auswirken, so dass dem Bestandsschutz ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979 und Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727, OVG Meck.-Vorp., Urteil vom 5. Juni 2012 - 3 K 36/11 - juris Rn. 125). Daher erscheint es bereits bei Annahme dieser fehlerhaften Prämisse konkret möglich, dass die Antragsgegnerin ohne die aufgezeigten Mängel anders geplant hätte. Dies gilt jedoch erst recht bei Zugrundelegung einer materiell legal praktizierten allgemeinen Wohnnutzung auf dem Grundstück T......_. Für den Fall der Durchführung einer rechtskonformen Abwägung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Baugenehmigung aus dem Jahr 1923 die allgemeine Wohnnutzung gestattet, ist nicht auszuschließen, dass die Lärmkontingente bei fehlerfreier Abwägung zumindest für das Plangebiet GE 14 niedriger festgesetzt worden wären. Denn damit wäre die allgemeine Wohnnutzung im Bestand geschützt und mit einem wesentlich stärkeren Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dies betrifft insbesondere das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse an einer künftigen Vermietung der bereits derzeit zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen in seinem Haus. Denn eine legale Nutzung löst einen höheren Schutzanspruch des Grundstückseigentümers aus als eine illegale Nutzung. Soweit die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es für die konkrete Festsetzung der Lärmkontingente unerheblich sei, ob das Gebiet, in dem das Grundstück des Antragstellers liege, als Gewerbegebiet oder als Mischgebiet eingeschätzt werde und dass der Plangeber in beiden Konstellationen an den festgesetzten Lärmkontingenten festhalte, verkennt sie, dass es für die Frage der Beachtlichkeit des Abwägungsmangels ausreicht, dass überhaupt die Möglichkeit besteht, dass bei einer fehlerfreien Abwägung eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Diese Voraussetzung ist hier nach den obigen Darlegungen erfüllt. Im Übrigen aber wäre diese Entscheidung ohnehin nicht von der Verwaltung, sondern vom Stadtrat der Antragsgegnerin zu treffen. c. Angesichts der sich aus den vorstehenden Darlegungen bereits ergebenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren, von dem Antragsteller vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. V. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de). Nach dessen Nummer 9.8.1 ist der Streitwert bei Normenkontrollklagen von Privatpersonen gegen Bebauungspläne zwischen 7.500 und 60.000 € anzusetzen. Der Senat hält hier angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller den festgesetzten Betrag im mittleren Bereich des vorgeschlagenen „Streitwertrahmens“ für angemessen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbepark Wema-Straße“ der Antragsgegnerin, der in deren Amtsblatt vom 18. Juli 2018 neu bekannt gemacht wurde. Der Antragsteller ist Eigentümer des im südlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücks T... in Z... (Flurstück a... der Flur 25 der Gemarkung Zeulenroda), das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. In dem Wohnhaus befinden sich drei Wohnungen, von denen zwei vermietet sind und eine von dem Antragsteller selbst bewohnt wird. Mit dem Bebauungsplan wird ein überwiegend bebautes Gebiet mit einer Größe von insgesamt ca. 9,57 ha als Gewerbegebiet überplant. Für die einzelnen Teilflächen GE 1 bis GE 14 des Gewerbegebiets setzt der Bebauungsplan jeweils maximal zulässige Schallemissionskontingente LEK nach der DIN 45691 fest. Die Emissionskontingente sind sowohl in die Planzeichnung eingetragen als auch tabellarisch in den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung aufgeführt. Für die Teilfläche GE 14, in der auch das Wohngrundstück des Antragstellers liegt, setzt der Bebauungsplan maximal zulässige Schallemissionskontingente LEK von tags 63 dB(A) und nachts 48 dB(A) fest. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 1. April 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans. Nach mehrfacher Auslegung und Änderung der Entwürfe des Bebauungsplans billigte der Stadtrat in seiner Sitzung vom 19. November 2014 den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom September 2014 mit Begründung, Umweltbericht und schalltechnischer Untersuchung und beschloss die nochmalige öffentliche Auslegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. Außerdem beschloss der Stadtrat, die von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 a Abs. 3 BauGB erneut zu beteiligen. Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 5. Januar 2015 bis einschließlich 6. Februar 2015 in der Stadtverwaltung (Fachdienst III) während der üblichen Dienststunden wurde im Gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes und der Gemeinde Weißendorf vom 17. Dezember 2014 bekannt gemacht. Der Antragsteller nahm über seine Prozessbevollmächtigten zu dem geänderten Entwurf Stellung und rügte (wie bereits in einer Stellungnahme zu einem früheren Entwurf) eine Reihe formeller und materieller Mängel der Planung. Am 13. Mai 2015 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin über die Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen. In derselben Sitzung beschloss er sodann den Bebauungsplan als Satzung und billigte seine Begründung. Die Antragsgegnerin legte den Bebauungsplan mit Schreiben vom 21. Mai 2015 dem Landratsamt Greiz zur Genehmigung vor, das diesen anschließend mit Bescheid vom 18. Juni 2015 genehmigte. Die Antragsgegnerin machte daraufhin die Genehmigung im Amtsblatt vom 15. Juli 2015 bekannt und wies in der Bekanntmachung u. a. darauf hin, dass der Bebauungsplan und die Begründung in der Bauverwaltung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten würden. Einem dagegen vom Antragsteller am 14. September 2015 gestellten Normenkontrollantrag gab der Senat mit Urteil vom 24. Januar 2018 (1 N 512/15) statt und erklärte den Bebauungsplan „Gewerbepark Wema-Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam. Der Bebauungsplan leide unter einem Verkündungsmangel. Die Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie sie hier durch die Bezugnahme auf die DIN 45691 erfolgt sei - sei mit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung unvereinbar, wenn sich - wie hier - erst durch die DIN-Vorschrift ergebe, unter welchen genauen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei wenn nicht zugleich sichergestellt sei, dass die Planbetroffenen auch verlässlich und in zumutbarer Weise von dem Inhalt der DIN-Vorschrift Kenntnis erlangen könnten. Weiter führte der Senat aus, dass darüber hinaus aber auch die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung fehlerhaft sein dürfte, da die Antragsgegnerin offenbar den maßgeblichen, ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Zwar habe die Antragsgegnerin vor der Überplanung des Plangebietes die erforderliche Bestandsaufnahme durchgeführt, sei dabei jedoch zum Teil von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, indem sie etwa die bereits im Jahr 2001 erfolgte Schließung des Sägewerkes des Antragstellers nicht berücksichtigt habe. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus angenommen habe, dass es sich bei der auf dem Grundstück des Antragstellers praktizierten Wohnnutzung um eine betriebsbezogene Wohnnutzung handle, lasse sich jedenfalls der Begründung zum Bebauungsplan nicht entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Wohnnutzung seinerzeit genehmigt worden sei und ob sich daraus Beschränkungen für die Nutzung der im Gebäude vorhandenen Wohnungen ergäben. Im Anschluss an diese Entscheidung leitete die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren ein, brachte den Hinweis zur Emissionskontingentierung nach DIN 45691 nachträglich auf der Planurkunde auf und wies darauf hin, dass die DIN 45691 in den Amtsräumen der Stadtverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsicht bereitgehalten werde. Anschließend wurde der Bebauungsplan am 26. Juni 2018 erneut ausgefertigt und im Gemeinsamen Amtsblatt der Antragstellerin und der Gemeinde Weißendorf vom 18. Juli 2018 erneut amtlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 23. August 2018 dagegen erneut einen Normenkontrollantrag gestellt. Er hält den neu bekannt gemachten Bebauungsplan für formell und materiell unwirksam und vertritt die Auffassung, dass nach der Entscheidung des Senats mit Urteil vom 24. Januar 2018 (1 N 512/15) zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans das gesamte Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wieder neu hätte begonnen werden müssen. Es hätte daher zuvor einer neuen Beschlussfassung durch den Stadtrat sowie einer neuen Auslegung und einer neuen aufsichtsrechtlichen Genehmigung bedurft. Die Verletzung der Öffentlichkeitsbeteiligung sei auch nicht unbeachtlich; vielmehr habe die Antragsgegnerin auch im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom Januar 2018 noch immer nicht sichergestellt, dass ein Planbetroffener vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könne. Zudem sei die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 18. Juli 2018 ebenfalls fehlerhaft erfolgt, da bei der Nennung der Rechtsgrundlage die Gesetzesbezeichnung sowie auch ein Verweis auf § 214 Abs. 4 BauGB fehle. Darüber hinaus sei der angegriffene Bebauungsplan aber auch in materieller Hinsicht unwirksam. Die Festsetzung des Gewerbegebiets sei für die städtebauliche Entwicklung nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung ziele auf einen Zustand ab, der innerhalb von 20 Jahren nicht zu verwirklichen sein werde. In dem überplanten Gebiet befänden sich mehrere Wohnungen bzw. Wohnhäuser, die entweder vermietet oder durch die jeweiligen Eigentümer bzw. deren Familienangehörige bewohnt würden. Entgegen der in der Planbegründung geäußerten Annahme sei nicht ersichtlich, dass innerhalb von 10 bis 15 Jahren eine gewerbliche Nutzung der überplanten Wohngrundstücke realisierbar sei. Des Weiteren bestehe bereits eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Das Gebiet zeichne sich durch einen Mischgebietscharakter aus. Ferner verstoße der Bebauungsplan gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verankerte Entwicklungsgebot. Es habe keine dringenden Gründe für den Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans im Sinne des § 8 Abs. 4 BauGB gegeben. Schließlich sei die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nur unzureichend erfolgt. Die Nutzung der Grundstücke zum Wohnen werde massiv eingeschränkt, da in einem Gewerbegebiet lediglich betriebsbezogene Wohnungen zulässig seien und eine Vermietung somit ausgeschlossen werde. Die Antragsgegnerin habe sich mit dem privaten Belang des Antragstellers, die Wohnungen in Zukunft durch Vermietung zu nutzen, nicht befasst; vielmehr seien die im Bestand vorhandenen Wohnungen lediglich dem Betrieb zugerechnet worden, obwohl hierfür keine Grundlage bestanden habe. Die Baugenehmigung für das Wohnhaus sei seinerzeit bereits am 19. Juli 1923 und damit vor Erteilung der Genehmigung für die Errichtung des Sägewerks am 30. August 1923 erteilt worden. Allein der Umstand, dass am 20. August 1924 eine Genehmigung für die Errichtung einer Zaunanlage für das „Grundstück mit Sägewerk und Wohnhaus“ genehmigt worden sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass es sich bei der Wohnnutzung um betriebsbezogene Wohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handle. Hierfür fehle es an der erforderlichen funktionalen Zuordnung des Wohnhauses zum Betrieb, da dieses zuerst und nicht erst aufgrund des Betriebs errichtet worden sei. Die Antragsgegnerin hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen, insbesondere die Wohnnutzung des Antragstellers, einheitlich als Betriebswohnungen zu bewerten und bei der vorgenommenen Abwägung auch nur als solche zu gewichten; vielmehr hätte die Gemeinde im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung die auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene selbständige Wohnnutzung mit dem ihr eigenen, höheren Gewicht in ihre Überlegungen einbeziehen müssen. Die Belange des Antragstellers seien somit nicht sachgerecht abgewogen worden. Außerdem sei bei der Abwägung der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan trage zur Verschärfung der bereits bestehenden Konflikte bei und erreiche keine Trennung von störender und störanfälliger Nutzung. Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung auch die planbedingte Zunahme des Verkehrs und die dadurch eintretende Erhöhung der Immissionen nicht ausreichend einbezogen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Gewerbepark Wema-Straße“ der Stadt Zeulenroda-Triebes für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie vertritt die Auffassung, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan formell und materiell wirksam zustande gekommen sei. Die ursprünglich fehlerhafte Verkündung und Bekanntmachung sei mittlerweile im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wirksam geheilt worden, sodass formelle Fehler nunmehr ausgeschlossen seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe das Verfahren nicht neu mit der Auslegung des Planentwurfs starten müssen. Ebenso wenig habe es eines neuen Satzungsbeschlusses durch den Stadtrat oder einer erneuten Genehmigung bedurft. Denn der Senat habe in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2018 (1 N 512/15) lediglich eine fehlerhafte Bekanntmachung, nicht aber eine fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung gerügt. Auch mache der fehlende Verweis in der amtlichen Bekanntmachung vom 18. Juli 2018 auf die Vorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB diese nicht fehlerhaft, da bereits in der Formulierung der „amtlichen Neubekanntmachung“ unmissverständlich zum Ausdruck komme, dass sich die Antragsgegnerin eines gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Überwindung formeller Fehler im Planverfahren bedient habe. Gleiches gelte für die Formulierung „§ 10 Abs. 3“ ohne Nennung eines Gesetzes. Denn dabei handele es sich erkennbar lediglich um einen Tippfehler. Im Übrigen könne aber auch aus dem Kontext auf das Baugesetzbuch geschlossen werden. Darüber hinaus sei der streitgegenständliche Bebauungsplan auch materiell nicht zu beanstanden. Die Aufstellung des Bebauungsplans und die Festsetzung der bebaubaren Flächen als Gewerbegebiet seien städtebaulich erforderlich gewesen, um die mit der Planaufstellung verfolgten Zwecke zu erreichen. Derzeit sei das Plangebiet als Gemengelage zu bewerten, die jedoch bereits seit DDR-Zeiten durch gewerbliche Nutzung geprägt gewesen sei. Der Verwirklichung des Bebauungsplans stünden auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im Wege. Im Plangebiet überwiege eindeutig die gewerbliche Nutzung, selbst wenn dort auch vereinzelt Betriebswohnungen vorhanden seien. Diese stünden der Verwirklichung des Bebauungsplans nicht entgegen. Sie genössen Bestandsschutz und es treffe auch nicht zu, dass sie innerhalb der nächsten 20 Jahre aufgelöst werden müssten. Vielmehr stehe es dem Antragsteller frei, seine Wohnungen Betriebsangehörigen zur Miete zu überlassen. Unschädlich sei auch, dass im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans kein wirksamer Flächennutzungsplan existiert habe. Denn angesichts des Vorliegens zweier konkreter Bauvorhaben zur Errichtung bzw. Erweiterung von Produktionsstätten habe eine Dringlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 BauGB zur Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans bestanden. Der noch in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan weise das Gebiet im Übrigen ebenfalls als Gewerbegebiet aus. Schließlich leide der von dem Antragsteller angegriffene Bebauungsplan auch nicht an Abwägungsmängeln. Der Plangeber habe insbesondere den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage für die zu treffende Entscheidung hinreichend ermittelt. Zwar sei im Rahmen der Bestandsaufnahme verkannt worden, dass das Sägewerk des Antragstellers inzwischen geschlossen worden sei. Jedoch sei dies nicht abwägungsbeachtlich, da der Antragsteller die vorhandenen Werks- und Lagerhallen nunmehr für seinen Holzhandelsbetrieb nutze. Für die Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzung und deren Auswirkungen auf die Umgebung mache es keinen Unterschied, ob das Sägewerk noch betrieben werde, da die durch beide Gewerbenutzungen hervorgerufenen Auswirkungen (insbesondere im Hinblick auf störenden An- und Abfahrtsverkehr) vergleichbar seien. Selbst wenn aber ein Ermittlungsfehler vorliegen sollte, sei dieser Fehler unbeachtlich, da insoweit kein wesentlicher Abwägungsgesichtspunkt berührt werde. Ebenso wenig liege ein Abwägungsfehler im Hinblick auf die im Plangebiet vorhandene Wohnnutzung vor. Zutreffend habe die Antragsgegnerin die Wohnung des Antragstellers als betriebsbezogene Wohnung eingeordnet. Für das Wohnhaus des Antragstellers existiere eine vom 19. Juli 1923 datierende Baugenehmigung, die seinerzeit nicht dem damaligen Betriebsinhaber als Privatperson, sondern der Fa. O... N... erteilt worden sei. Aufgrund der damaligen Struktur des Gebietes und der räumlichen Nähe zum Sägewerk sei daher von einer betriebsbezogenen Wohnnutzung auszugehen. Diese Betriebsbezogenheit sei mit der Betriebseinstellung des Sägewerkes entfallen, sodass sich die unverändert fortgeführte Wohnnutzung zu rein privaten Zwecken als genehmigungspflichtige nicht betriebsbezogene Nutzungsänderung darstelle. Diese werde derzeit formell illegal betrieben. Im Rahmen der Abwägung habe die Antragsgegnerin den privaten Belang des Antragstellers, die bestehende bauliche Nutzung fortzusetzen, hinreichend gewichtet. Allerdings setze eine rechtsfehlerfreie Abwägung nicht voraus, dass bisher bestehende bauliche Nutzungsrechte nach der Überplanung erhalten blieben, zumal hier eine formelle Illegalität vorliege. Der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG werde ebenfalls nicht verletzt. Es sei gerade Zweck des Bebauungsplans, die vorhandenen Nutzungskonflikte im Sinne des Trennungsgrundsatzes aufzulösen und eine solche Situation gar nicht erst entstehen zu lassen. Auch die „planbedingte Zunahme des Verkehrs“ sei im Rahmen der Abwägung ausreichend geprüft und berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die darin aufgeführten Unterlagen (2 Ordner) sowie auf die Gerichtsakte 1 N 512/15 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.