Beschluss
1 ZKO 548/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2020:0206.1ZKO548.18.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob die für eine Bebauung vorgesehene Fläche Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist oder planungsrechtlich im Außenbereich liegt, ist unabhängig von den Grundstücksgrenzen anhand äußerlich erkennbarer Umstände zu beurteilen (wie BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28.15 -).(Rn.11)
2. Das planerisch gesteuerte Ausufern eines Ortsteils stellt auch dann die unerwünschte Entstehung einer Splittersiedlung dar, wenn es auf lange Sicht zu einem „Lückenschluss“ und damit zu einem ungeplanten Zusammenwachsen zweier Ortsteile führt.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. Juni 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob die für eine Bebauung vorgesehene Fläche Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist oder planungsrechtlich im Außenbereich liegt, ist unabhängig von den Grundstücksgrenzen anhand äußerlich erkennbarer Umstände zu beurteilen (wie BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28.15 -).(Rn.11) 2. Das planerisch gesteuerte Ausufern eines Ortsteils stellt auch dann die unerwünschte Entstehung einer Splittersiedlung dar, wenn es auf lange Sicht zu einem „Lückenschluss“ und damit zu einem ungeplanten Zusammenwachsen zweier Ortsteile führt.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. Juni 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, durch die seine auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, die richterliche Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass das klägerische Grundstück im planungsrechtlichen Außenbereich liege, da es nicht mehr am Bebauungszusammenhang der östlich davon gelegenen Ortslage Z. teilnehme. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil von Z. ende spätestens mit dem Hotel „Z.“. Weiter westlich sei zwar mit den Wohnhäusern Nr. ... und Nr. ... noch vereinzelte Wohnbebauung feststellbar, zwischen diesen befänden sich jedoch Grünbereiche mit Gartenhäusern, die keine prägende Wirkung hätten. Westlich vom Wohnhaus Nr. a folge dann - mit dem streitgegenständlichen Flurstück a... beginnend - nur noch Gartennutzung, bevor dann nach mehr als 200 m die nächste Wohnbebauung mit dem Haus Nr. ... beginne. Die Freifläche zwischen den Häusern Nr. ... und Nr. ... sei so groß, dass dort mühelos sieben Wohnhäuser errichtet werden könnten. Damit scheide die Einordnung des Vorhabengrundstückes als bloße Baulücke aus. Auch wenn man annähme, dass der Ortsteil bis zum Haus Nr. ... reiche, wäre noch immer von einer Außenbereichslage des klägerischen Grundstückes auszugehen, da der westliche und bislang unbebaute Bereich für eine Baulücke viel zu groß wäre und der Innenbereich grundsätzlich mit dem letzten Wohnhaus ende. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass das Flurstück b... bebaut sei. Selbst wenn das dort befindliche Gebäude tatsächlich zum Wohnen genutzt würde (wofür der äußere Anschein spreche), vermittelte es keinesfalls einen Bebauungszusammenhang mit der Ortslage. Es stehe weit abgesetzt von der Z. am Hang, inmitten von (nicht prägenden) Garten- oder Wochenendhäusern. Aufgrund seiner untergeordneten Einzelstellung könne es die nähere Umgebung nicht entscheidend prägen und sei vielmehr selbst lediglich als ein Splitter im Außenbereich anzusehen. Das streitgegenständliche Vorhaben erweise sich im Außenbereich auch weder als (teil)privilegiert zulässiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB, noch sei es als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sei es nicht genehmigungsfähig, denn durch die Ausführung des Vorhabens würden zumindest öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt, da dann die Entstehung oder jedenfalls Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten wäre. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bezwecke, die Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Durch den Bau eines Einfamilienhauses nebst Stellplätzen würde in dem hier relevanten Bereich der bestehende Ortsteil erweitert. Eine Zersiedelung werde nicht nur eingeleitet, wenn keine weiteren Gebäude vorhanden seien, sondern auch, wenn eine Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen sei. Insoweit falle das Ausufern eines Ortsteils ebenfalls unter den Begriff der unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung. Eine Zersiedelung sei hier konkret zu befürchten, denn dem Vorhaben des Klägers käme eine negative Vorbildwirkung zu. Da sich in der unmittelbaren Umgebung noch mehrere Garten- und Wochenendhäuser befänden, könnten sich deren Eigentümer durch das Beispiel des Klägers animiert fühlen, ihre Gebäude weiter auszubauen und dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen. Dies wiederum widerspräche der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Jena aus dem Jahr 2005, die diesen Bereich als Grünfläche festsetze. Zudem sehe auch der Landschaftsplan der Stadt Jena vom 31.03.2016 dort eine andere Entwicklung - nämlich die Extensivierung der Gartennutzung bzw. die Entwicklung von landschaftstypischen Nutzungsformen wie Streuobstwiesen - vor. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht. II. Der Antrag bleibt erfolglos. 1. Die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags geben weder Anlass zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre (vgl. zum Verständnis der Regelung: ThürOVG, Beschluss des 4. Senats vom 11.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 - juris). Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen vor, wenn ein einzelner die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Erforderlich ist eine inhaltliche Auseinandersetzung des Rechtsmittelführers mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Nicht ausreichend ist insoweit, dass der Rechtsmittelführer sich mit der angegriffenen Entscheidung in der Weise auseinandersetzt, dass er eine Gegenposition entwickelt. Der Antrag muss vielmehr diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnen, die er beanstandet und zusätzlich aufzeigen, aus welchem Grund die konkrete Feststellung oder rechtliche Bewertung des Erstgerichts Zweifeln begegnet. Derartige Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zeigt der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auf: Soweit er der Auffassung des Verwaltungsgerichts, sein Grundstück befinde sich im planungsrechtlichen Außenbereich, mit der Begründung entgegentritt, dass auch die westlich des Hotels „Z.“ gelegene Bebauung auf den Grundstücken Z. und ... sowie auf den Grundstücken Z. und ... (Flurstück c...) mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut seien und somit ein Bebauungszusammenhang mit der Ortslage von Z. zu bejahen sei (vgl. im Einzelnen Antragsbegründung, S. 2), kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat eine Außenbereichslage des Vorhabengrundstücks auch für den Fall verneint, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil in westliche Richtung bis zum Haus Nr. ... reichen sollte. Zur Begründung hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass der westlich davon gelegene und bislang unbebaute Bereich für eine Baulücke viel zu groß wäre und der Innenbereich grundsätzlich mit dem letzten Wohnhaus endet. Zu diesem unbebauten Bereich gehört gerade auch der westlich des Flurstücks d... (Z.) gelegene vordere Teil des Flurstücks a..., auf dem der Kläger ausweislich der von ihm eingereichten Bauvorlagen das geplante Einfamilienhaus errichten will. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme der Vorinstanz, dass eine andere Beurteilung auch nicht im Hinblick auf die Bebauung des Flurstücks b... mit einem möglicherweise zu Wohnzwecken genutzten Gebäude gerechtfertigt sei, da sich das betreffende Gebäude weit abgesetzt von der Z. am Hang und inmitten von (nicht prägenden) Garten- oder Wochenendhäusern befinde. Soweit er die Einschätzung des Verwaltungsgerichts deshalb für fehlerhaft hält, weil „entgegen der Feststellungen der Inaugenscheinnahme auch auf dem Flurstück e... eine Wohnbebauung vorhanden“ sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Niederschrift über die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme (dort S. 3) die Bebauung dieses Flurstücks mit einem Gebäude durchaus zur Kenntnis genommen, zugleich aber festgestellt, dass sich vom Standort Z. aus nicht erkennen lasse, wie groß dieses Gebäude sei. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift sodann erklärt, dass es sich bei dem betreffenden Gebäude wohl um ein Gartenhaus handele. Weshalb er nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass auf dem Flurstück e... eine Wohnbebauung vorhanden sei, ist nicht erkennbar. Schon deshalb ist seine Schlussfolgerung, es handele sich hier „nicht um eine untergeordnete Einzelstellung des Hauses auf dem Flurstück b...“, nicht tragfähig. Soweit der Kläger sodann versucht, unter Hinweis auf die Lage seines Grundstücks (Flurstück a...) zwischen den „Wohnbebauungen“ auf dem Flurstück d... sowie auf den Flurstücken e... und b... einen Bebauungszusammenhang zu begründen und es für unerheblich hält, dass dieser „nicht unmittelbar an der Z., sondern leicht hangaufwärts fortgesetzt“ werde, übersieht er darüber hinaus, dass das von ihm geplante Einfamilienhaus nicht in der vermeintlichen „Baulücke“ zwischen den Gebäuden auf dem Flurstück d... und dem nördlich an sein Grundstück angrenzenden Flurstück b..., sondern auf dem westlich des Flurstücks d... gelegenen vorderen Teil seines Grundstücks errichtet werden soll. Das Verwaltungsgericht hat gerade entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der westlich des (mit dem Haus Z. Nr. ... bebauten) Flurstücks d... gelegene unbebaute Bereich zwischen den Häusern Nr. ... und Nr. ... für eine Baulücke viel zu groß wäre; dem ist der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht entgegengetreten. Die Frage, ob die für eine Bebauung vorgesehene Fläche Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist oder im planungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegt, ist aber - anders als der Kläger möglicherweise meint - nicht etwa für die gesamte Grundstücksfläche einheitlich, sondern gerade unabhängig von den Grundstücksgrenzen anhand äußerlich erkennbarer Umstände zu beurteilen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 - BRS 83 Nr. 78 = juris, hier insb. Rdn. 5 f.; aus der neueren Rechtsprechung vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.09.2019 - 6 K 12491/17 - juris Rdn. 25). Die Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründung sind auch nicht geeignet, die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Realisierung seines Vorhabens den bestehenden Ortsteil erweitern und damit die Entstehung einer Splittersiedlung einleiten würde, in Frage zu stellen. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es in den letzten 20 Jahren „unverkennbar zu einer Annäherung der Ortslagen Z. und J.“ gekommen sei, die letztlich nur noch durch ebenfalls überwiegend zum dauernden Aufenthalt von Menschen genutzte größere Bungalows auf einer Länge von ca. 150 m „auseinander gehalten“ werde, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Das planerisch nicht gesteuerte „Ausufern“ eines Ortsteils stellt auch dann die unerwünschte Entstehung einer Splittersiedlung dar, wenn es auf lange Sicht zu einem „Lückenschluss“ und damit zu einem (ungeplanten) Zusammenwachsen zweier Ortsteile führen sollte. Dementsprechend kann entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht hier fehlerhaft subsumiert habe. Ebenso wenig vermag der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass seinem Vorhaben im Falle der Realisierung eine negative Vorbildwirkung zukäme, weil die Eigentümer der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Wochenend- und Gartenhäuser sich durch sein Beispiel animiert fühlen könnten, ihre Gebäude weiter auszubauen und dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen. Allein der von ihm hervorgehobene Umstand, dass diese Entwicklung schon eingetreten sei, schließt eine (weitere) Vorbildwirkung seines Vorhabens für andere Grundstückseigentümer in der Umgebung nicht aus. Der Kläger will ersichtlich nicht behaupten, dass der Ausbau und die Umnutzung von bisher nur zu Erholungszwecken genutzten Gebäuden zu Wohnzwecken in der Umgebung bereits auf allen in Betracht kommenden Grundstücken realisiert worden sei und deshalb kein Raum für eine (negative) Vorbildwirkung seines Vorhabens mehr bleibe. Soweit der Kläger schließlich die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den von ihm für unwirksam gehaltenen Landschaftsplan der Stadt Jena vom 31.03.2016 für unzulässig hält, bedarf dieser Einwand keiner Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit seines Vorhabens zutreffend bereits mit der Beeinträchtigung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB und im Übrigen auch mit dem Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Jena (vgl. zu diesem Belang § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) begründet. Dementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Vorhaben darüber hinaus die Darstellungen des Landschaftsplans entgegengehalten werden könnten und es deshalb auch den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB beeinträchtigt. 2. Die vom Kläger außerdem im Hinblick auf die aus seiner Sicht erforderliche „Klärung der Stellung des konkreten Landschaftsplans in Bezug auf die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks sowie zu der Einordnung der vorgefundenen Bebauung“ geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigen die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Vielmehr kommt eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - wie oben bereits ausgeführt - nur in Betracht, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des 4. Senats des Thüringer OVG vom 11.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 -, a. a. O.). Dies ist aus den dargelegten Gründen hier nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bewertung der für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den Kläger orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de). Nach Nr. 9.1.1.1 des aktuellen Streitwertkatalogs ist bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus für die Streitwertfestsetzung von einem Streitwert von 20.000 € auszugehen. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).