Beschluss
1 VO 589/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2019:0104.1VO589.18.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, sind die Vorschriften nicht einschlägig, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen.(Rn.4)
2. Für Kostenbeamte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt nicht das Anforderungsprofil des § 153 Abs. 2 bis 5 GVG.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Juli 2018 - 3 S 814/18 Ge - wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, sind die Vorschriften nicht einschlägig, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen.(Rn.4) 2. Für Kostenbeamte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt nicht das Anforderungsprofil des § 153 Abs. 2 bis 5 GVG.(Rn.8) Die Beschwerde des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Juli 2018 - 3 S 814/18 Ge - wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war die am 2. März 2018 erhobene Erinnerung des Klägers gegen den am 22. Februar 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. Februar 2018 mit dem die Justizvollzugsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem Kläger an den Beklagten in dem Verfahren 3 K 586/17 Ge zu zahlenden Kosten auf 261,80 EUR festgesetzt hatte. Das Verwaltungsgericht Gera hat die Erinnerung durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 25. Juli 2018, zugestellt am 13. August 2018, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner am 21. August 2018 erhobenen Beschwerde. II. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters liegt nicht vor. Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, nicht einschlägig (BayVGH, Beschl. v. 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426-, NVwZ-RR 2007, 497 ff. = juris, dort Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 16. Mai 2011 - 17 E 1418/10 - juris, dort Rn. 1 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 19. August 2014 - 5 E 57/14 - zit. n. juris). Vorliegend handelt es sich um eine solche Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO. Für die vom Kläger des Ausgangsverfahrens eingelegte Erinnerung ist § 165 VwGO und nicht § 56 RVG maßgeblich. § 56 RVG betrifft Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 RVG (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf festgesetzt. Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Februar 2018 wurde aber nicht eine aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festgesetzt, sondern die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden Kosten. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO legte der Kläger eine Kostenerinnerung nach § 165 VwGO ein. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung dieser Erinnerung richtet sich nach § 146 Abs. 1 VwGO. Eine Zuständigkeit des Berichterstatters etwa nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO, der auch im Beschwerdeverfahren gilt, ist ebenfalls nicht gegeben. Der Beschluss über die Beschwerde ergeht nicht im vorbereitenden Verfahren. Er stellt vielmehr eine das Erinnerungsverfahren als solches abschließende Sachentscheidung dar. Die zulässige Beschwerde des Erinnerungsführers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Erinnerung gegen die Festsetzung der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten des Beklagten und Erinnerungsgegners zu Recht zurückgewiesen. Zu Unrecht wendet der Erinnerungsführer zunächst ein, dass die als Kostenbeamtin im Sinne des § 164 VwGO handelnde Justizvollzugsinspektorin zur Kostenfestsetzung nicht befugt sei. Insoweit übersieht er, dass für den Kostenbeamten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht das Anforderungsprofil des § 153 Abs. 2 bis 5 GVG gilt, weil die Vorschrift nicht über § 173 VwGO entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2014, Rn. 1 und 7 zu § 13). Darüber hinaus hat der Thüringer Landesgesetzgeber im Ausführungsgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. 1992, 576) bestimmt, dass Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei den Verwaltungsgerichten die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes sind (§ 3 Abs. 1 ThürAGVwGO). Diese gesetzliche Voraussetzung erfüllt die Justizvollzugsinspektorin, der die Festsetzung der Kosten durch die Gerichtsverwaltung übertragen wurde (dazu ebenfalls Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 7), als Beamtin in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 9 Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -, GVBl. 2014, 472) ohne Zweifel. Auch die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten des Beklagten und Erinnerungsgegners verfangen nicht. Insoweit folgt der Senat zunächst den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Deshalb ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht zu prüfen, ob die Streitsache die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gebot. Nur ausnahmsweise sind die Kosten eines durch eine Behörde beauftragten Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn die Beauftragung rechtsmissbräuchlich war. Das setzt voraus, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Bürger als Prozessgegner Kosten zu verursachen (ThürOVG, Beschl. d. 4. Senats v. 12. Februar 2014 - 4 VO 699/13 - ThürVBl. 2014, 251 ff = juris). Das Vorbringen des Erinnerungsführers, dass die Einschaltung eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gegen die der beklagten Rundfunkanstalt obliegende Kostenminderungspflicht verstoße, da diese Vorgehensweise offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sei, dem Kläger Kosten zu verursachen, ist von vornherein ohne Belang, weil es nicht auf die (subjektive) Einschätzung eines in das Verfahren involvierten Beteiligten ankommt, sondern auf die Sicht eines "verständigen Beteiligten". Dass die beklagte Rundfunkanstalt eine eigene Rechtsabteilung unterhält, schränkt ihr Recht nicht ein, sich in einem Rechtsstreit des Beistandes eines externen Rechtsanwaltes und/oder Prozessbevollmächtigten zu bedienen und im Falle einer für sie günstigen Kostenlastentscheidung die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verlangen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss insoweit zutreffend ausgeführt (Beschlussabdruck Seite 4 f.), dass die anwaltliche Vertretung vorliegend weder offensichtlich nutzlos noch objektiv dazu angetan war, dem Gegner Kosten zu verursachen. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte und Erinnerungsgegner auch zahlreiche rundfunkbeitragsrechtliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Thüringen durch seine juristische Direktion führen lässt. Angesichts der Vielzahl der gegen die neu eingeführte Rundfunkbeitragspflicht gerichteten Widerspruchs- und Klageverfahren lag es - auch aus Sicht des Klägers - von vornherein nicht fern, dass der Beklagte und Erinnerungsgegner neben den in seiner Juristischen Direktion beschäftigten Juristen auch externe Prozessbevollmächtigte zur Prozessvertretung beauftragen könnte. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die als erstattungsfähig festgesetzten Rechtsanwaltskosten für die beklagte Rundfunkanstalt nicht entstanden sind. Es bestand für den Senat kein Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Der Kläger und Erinnerungsführer behauptet wie im Ausgangsverfahren ins Blaue hinein, dass Herr Stepp, der unbestritten Mitarbeiter der Juristischen Direktion des MDR ist, zur Erteilung der Vollmacht bzw. zum Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages an die (vor den Thüringer Verwaltungsgerichten regelmäßig für den Beklagten auftretenden) externen Prozessbevollmächtigten nicht befugt gewesen sei, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 5) zur Wirksamkeit des Vollmachtvertrages nicht auseinander. Schließlich ist auch der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Der Kläger und Erinnerungsführer zeigt mit seinem Schreiben vom 18. August 2018 keine Bedenken auf, die diesen Kostenansatz in Frage stellen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).