Urteil
1 KO 561/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Thüringer Straßenrecht vermittelt jeder Gemeinde einen Anspruch darauf, durch eine klassifizierte Straße erschlossen zu sein.(Rn.32)
2. Dieser Anspruch besteht auch für räumlich getrennte Ortsteile einer Gemeinde (wie OVG Weimar, Urt. v. 15.12.2004 - 2 KO 17/04 - juris).(Rn.32)
3. Ob ein Ortsteil in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich nicht danach, ob eine Gemeinde eine außerhalb ihres Hauptortes gelegene Siedlung in ihrer Hauptsatzung zum Ortsteil bestimmt.(Rn.34)
4. Mit der Verwendung des Begriffs "Ortsteil" im Thüringer Straßengesetz knüpft der Gesetzgeber nicht an das Begriffsverständnis im Bauplanungsrecht des Bundes (vgl. § 34 BauGB), sondern an die landesrechtliche Regelung in der Thüringer Kommunalordnung (§ 45 ThürKO a.F.(juris: KomO TH 2003)) an.(Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Mai 2016 abgeändert.
Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Bau und Verkehr vom 12. April 2012 (Az.: L/25.1-08-04/75/24) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Thüringer Straßenrecht vermittelt jeder Gemeinde einen Anspruch darauf, durch eine klassifizierte Straße erschlossen zu sein.(Rn.32) 2. Dieser Anspruch besteht auch für räumlich getrennte Ortsteile einer Gemeinde (wie OVG Weimar, Urt. v. 15.12.2004 - 2 KO 17/04 - juris).(Rn.32) 3. Ob ein Ortsteil in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich nicht danach, ob eine Gemeinde eine außerhalb ihres Hauptortes gelegene Siedlung in ihrer Hauptsatzung zum Ortsteil bestimmt.(Rn.34) 4. Mit der Verwendung des Begriffs "Ortsteil" im Thüringer Straßengesetz knüpft der Gesetzgeber nicht an das Begriffsverständnis im Bauplanungsrecht des Bundes (vgl. § 34 BauGB), sondern an die landesrechtliche Regelung in der Thüringer Kommunalordnung (§ 45 ThürKO a.F.(juris: KomO TH 2003)) an.(Rn.37) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Mai 2016 abgeändert. Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Bau und Verkehr vom 12. April 2012 (Az.: L/25.1-08-04/75/24) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Bau und Verkehr vom 12. April 2012 (Az.: L/25.1-08-04/75/24), bekannt gemacht im Thüringer Staatsanzeiger vom 15. Oktober 2012 Nr. 42/2012, S. 1560, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2014, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Aufstufung der Gemeindestraße in eine Kreisstraße liegen nicht vor (vgl. § 7 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - vom 7. Mai 1993, GVBl. S. 273). Die Allgemeinverfügung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, formell rechtmäßig. Das Landesamt für Bau und Verkehr war als obere Straßenbaubehörde hierfür zuständig (§ 7 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 46 Abs. 2 ThürStrG). Die weiteren besonderen Form- und Verfahrensvoraussetzungen hat die Behörde beachtet. Die Umstufungsentscheidung ist jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 7 Abs. 2 ThürStrG ist eine Straße, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung ändert oder sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist, in die entsprechende Straßengruppe umzustufen. Diese Umstufungsmaßnahme hat zwei inhaltliche Elemente (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. August 1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907; OVG Münster, Urt. v. 16. Januar 1991 - 23 A 424/89 -, NWVBl. 1993, 181). Zum einen ist festzustellen, dass die derzeitige Einstufung der Straße deren Verkehrsbedeutung, wie sie in § 3 ThürStrG definiert wird, nicht mehr erfasst. Zum anderen ist eine Neueinstufung in die nunmehr der Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe vorzunehmen. Unter Beachtung dieser Maßstäbe erweist sich die vorgenommene Umstufung der bisherigen Gemeindestraße in eine Kreisstraße als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Neueinstufung liegen nicht vor. Anders als der Beklagte, die Beigeladene und das Verwaltungsgericht meinen, erfüllt die streitgegenständliche Straße nicht die Voraussetzungen einer Kreisstraße; sie ist zu Recht als Gemeindestraße eingestuft. 1. Zunächst entspricht die objektive Verkehrsbedeutung der Straßenverbindung nicht derjenigen einer Kreisstraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG), sondern derjenigen einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG). Der Begriff der Verkehrsbedeutung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher der vollen gerichtlichen Kontrolle (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 12. November 2015 - 5 S 2071/13 - zit. n. juris, dort Rn. 42; vgl. zum FStrG: BVerwG, Urt. v. 22. August 1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907 und Urt. v. 11. November 1983 - 4 C 40 und 41.80 -, NVwZ 1985, 109). Entscheidend für die Verkehrsbedeutung (Verkehrsfunktion und Verbindungsfunktion) einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. ThürStrG Straßen, die dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten und dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Funktion wird in Rechtsprechung und Literatur auch als „Durchgangsfunktion“ bezeichnet (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 12. November 2015 a. a. O. und Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., München 2010, Rn. 199). Mit überörtlichem Verkehr ist dabei der übergemeindliche Verkehr gemeint (vgl. Sauthoff, a. a. O.), dazu gehört der Durchgangsverkehr, also Verkehrsvorgänge, die durch den Ort „durchgehen“ mithin einen Anfangs- und einen Endpunkt haben, der außerhalb des Ortes liegt (VGH Ba.-Wü., a. a. O., dort Rn. 43). Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die hier streitgegenständliche Straße, die an der Kreisstraße K 558 beginnt und am Eingang von B... endet, als Sackgasse tatsächlich nicht dem überörtlichen Verkehr dient. Es spricht auch nichts dafür, dass die Straße nach der Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen dem Durchgangsverkehr dient oder zu dienen bestimmt ist, denn der Verkehr auf dieser Straße hat seinen Ursprung und sein Ziel allein in B... Angesichts der wenigen in B... gemeldeten Einwohner (13 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht), der vorhandenen Bebauung und der Nutzung der Gebäude sowie des hohen Leerstandes der vorhandenen Baulichkeiten ist der anzunehmende Ziel- und Quellverkehr so gering, dass weitere tatsächliche Ermittlungen dazu von vornherein nicht angezeigt waren. 2. An der Einstufung der streitgegenständlichen Straße als Gemeindestraße ändert sich auch nichts, wenn man auf ihre Anschlussfunktion abstellt. Die Straße dient nicht dem unentbehrlichen Anschluss räumlich getrennter Ortsteile an überörtliche Verkehrswege oder ist diesem Verkehrsanschluss zu dienen bestimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ThürStrG). Das Thüringer Straßenrecht vermittelt jeder Gemeinde einen Anspruch darauf, durch eine sog. klassifizierte Straße (Bundes-, Landes- und Kreisstraße) erschlossen zu sein. Dieser Anspruch ist aber darauf beschränkt, dass die Gemeinde an einem Punkt an das überörtliche Straßennetz anknüpft. Für die weitere innerörtliche Verkehrserschließung dienen dann Gemeindestraßen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebiets oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Mit dem Begriff der Gemeinde schließt der Gesetzgeber grundsätzlich an denjenigen der Thüringer Kommunalordnung an. Der Anspruch wird jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem klaren Willen des Thüringer Gesetzgebers auf räumlich getrennte Ortsteile in der Gemeinde ausgedehnt (Landtagsdrucksache 1/1739, Begründung zu § 3; zur vergleichbaren Rechtslage in anderen Bundesländern: OVG Lüneburg, Urt. v. 12. September 1994 - 12 L 7394/91 -, NdsVBl. 1995, 163). Nach § 3 Nr. 2 der Hauptsatzung der Beigeladenen vom 2. November 2010 ist B... ein Ortsteil von Burgk. Unbestritten liegt B... optisch sichtbar getrennt (dazu: Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Kommentar zur Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung von Rücker/Dieter/Schmidt u. a., Loseblattsammlung, Stand Mai 2003, § 45, Seite 3, Nr. 1) vom Gemeindekern in Burgk, weil beide Siedlungsbereiche an einander gegenüberliegenden Ufern der Saale gelegen sind und es keine unmittelbare gemeindliche Straßenverbindung zwischen ihnen gibt. Nach Auffassung des früher für das Straßenrecht zuständigen 2. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. Dezember 2004 - 2 KO 17/04 - juris, dort Rn. 49) ist von einem räumlich getrennten Ortsteil auszugehen, wenn nach einer äußeren Betrachtungsweise eine Siedlung besteht, die am Bebauungszusammenhang des Gemeindekerns nicht mehr teilnimmt, mit diesem in keinem räumlichen Erschließungszusammenhang steht und ein eigenes Siedlungsgepräge hat. Dies kann vor allem dann eintreten, wenn eine Gemeinde aus weit auseinander liegenden Gemeindeteilen besteht, die deshalb ein erhebliches eigenes Gewicht haben, weil sie ein erhebliches Verkehrsaufkommen aufweisen (so auch Sauthoff, a. a. O. Rn. 200). Die hier im Zusammenhang damit aufgeworfene Frage, ob B... im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. ThürStrG ein räumlich getrennter Ortsteil ist, obwohl es inmitten des Gemeindegebietes liegt, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn im Sinne des Thüringer Straßenrechts ist B... schon kein Ortsteil. Ob ein Ortsteil im Sinne des Thüringer Straßengesetzes vorliegt, kann sich entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht danach bestimmen, ob die Gemeinde eine außerhalb des Hauptortes gelegene Siedlung in ihrer Hauptsatzung zum Ortsteil bestimmt hat. Denn die Gemeinde ist nicht ermächtigt, in eigener Zuständigkeit darüber zu entscheiden, ob die vom Thüringer Straßengesetz an die Ortsteileigenschaft anknüpfenden Rechtsfolgen ggf. zu Lasten anderer Gebietskörperschaften eintreten. Unter der Geltung des Thüringer Straßengesetzes kann es auch nicht darauf ankommen, ob B... nach dem Recht der ehemaligen DDR ein eigener Ortsteil war. Allerdings kennt das Thüringer Straßengesetz keine eigene Definition des Begriffs „Ortsteil“. Mit der Verwendung des neutralen Begriffs des "Ortsteils" und nicht der "Ortschaft" stellt der Gesetzgeber aber klar, dass es sich bei diesem Gemeindeteil nicht um eine verfasste Gemeindeeinheit mit Ortschaftsverfassung handeln muss (vgl. dazu § 45 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 - GVBl. S. 41). Maßgeblich für die Bestimmung des vom Gesetzgeber des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 verwendeten „Ortsteilbegriff“ ist die Thüringer Kommunalordnung in der vor dem Gesetz zur Änderung der Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 467) gültigen Fassung. Der Senat folgt dieser schon vom 2. Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004 (juris, a. a. O.) vertretenen Rechtsauffassung. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Thüringer Gesetzgeber bei der Bestimmung der Voraussetzungen für die Landes- und Kreisstraßen (dazu amtl. Begründung LT Drs. 1/1739 S. 32), mit der Verwendung des Begriffs „Ortsteil“, anders als bei den ebenfalls aus dem Kommunalrecht entlehnten Wendungen „Gemeinde“ und „Kreis“ nicht an die landesrechtliche Regelung in der Thüringer Kommunalordnung, sondern an das Begriffsverständnis im Bauplanungsrecht des Bundes (hier § 34 BauGB) anknüpfen wollte, wie das Verwaltungsgericht, allerdings insoweit ohne nähere Begründung, meint (UA, S. 16). Nach § 45 ThürKO a. F. konnten Ortsteile nur solche vom namensgebenden Hauptort räumlich getrennte Gemeindeteile sein, die einen „Ortscharakter“ mit gewachsener städtebaulicher Struktur und eigener Tradition aufwiesen. Einen eigenen Ortscharakter wiesen Ortsteile danach auf, wenn sie über eine eigene Ortsmitte, etwa einen Marktplatz oder Dorfplatz, eine Kirche, ein Gasthaus, einen Versammlungsraum oder Geschäfte verfügten. Eine eigene Tradition kann sich in einem eigenen kulturellen Leben oder Brauchtum, in jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen (z. B. Märkte oder Kirmes) aber auch in einem regen Vereinsleben oder dem Bestehen einer Ortsfeuerwehr manifestieren. Vom Begriff des Ortsteils sollten im Wesentlichen jene Gemeinden erfasst sein, die im Rahmen der Gebietsreform ihrer Selbständigkeit verloren haben und in eine größere Gemeinde eingegliedert wurden (Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Kommentar zur Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung, Loseblattsammlung, Stand Mai 2003, § 45, Seite 3, Nr. 1 m. w. N.). Sehr kleine Dörfer, kleine Ansiedlungen, Weiler, Einödhöfe und reine Wohnsiedlungen ohne eigenständige Ortsstruktur konnten daher keine Ortsteile bilden. Das Gesetz nannte zwar keine Mindesteinwohnerzahlen, doch war aus der gesetzlichen Regelung erkennbar, dass kleindörfliche Strukturen mit sehr geringer Einwohnerzahl für die Ortsteilverfassung nicht vorgesehen waren. Auch die Zuständigkeiten in § 45 Abs. 5 ThürKO a. F. für Straßen, Wege und Plätze, öffentliche Einrichtungen kulturelle Tradition, kulturelles Leben, Ortsfeuerwehr, Veranstaltungen und Märkte deuteten darauf hin, dass gewisse Mindeststandards anzusetzen waren (Uckel/Dressel/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand November 2018, Rz. 10.23 zu § 45 ThürKO). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist B... kein Ortsteil im Sinne des Straßenrechts. Die Siedlung besteht aus sieben bewohnten Häusern und einem seit 1990 aufgelassenen Ferienlager. Sie hat kein eigenes Ortszentrum. Bis auf den Anschluss an Ver- und Entsorgungssysteme verfügt sie über keinerlei eigene Infrastruktur, wie Läden, Schulen, eine Kirche oder auch nur ein Wirtshaus. Die Siedlung ist entstanden, weil die frühere Eisengießerei außerhalb von Burgk angesiedelt werden sollte und deshalb Fabrikationsgebäude und Wohnraum für die Arbeitskräfte benötigt wurden. Für eine derartige Besiedlung gibt es heute keinen Bedarf mehr, so dass eine Fortentwicklung der vorhandenen Siedlungsstruktur entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch heute keine angemessene Fortentwicklung der Besiedlung bedeuten würde. Eine Wiederaufnahme der Nutzung der bereits 1990 aufgelassenen Feriensiedlung wäre ohne entsprechende Überplanung baurechtlich wohl nicht mehr zulässig. Weist B... nach alldem schon keinen eigenen Ortscharakter auf, braucht der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die streitgegenständliche Straße dem unentbehrlichen Anschluss an überörtliche Verkehrswege dient oder zu dienen bestimmt ist, nicht mehr nachgegangen zu werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; sie hat keinen Antrag gestellt und ist daher auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 18.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung bzw. Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei hat sich der Senat für das Verfahren an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (zu finden etwa unter www.bverwg.de) orientiert, der bei der Anfechtung einer Umstufung zur Vermeidung der Straßenbaulast empfiehlt, den Streitwert mit dem dreifachen Jahreswert des Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands zu bemessen (Nr. 43.4). Diesen Aufwand schätzt das Gericht - mangels anderer Anhaltspunkte - auf der Grundlage von Angaben in vergleichbaren Verfahren auf 6.000,- EUR jährlich, so dass sich ein Streitwert in der festgesetzten Höhe ergibt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Beteiligten streiten um die Aufstufung einer Gemeindestraße zu einer Kreisstraße. Die Gemeindestraße in der Baulast der Beigeladenen ist 1,1 km lang und verbindet als einzige Zufahrt die Siedlung B... mit der Kreisstraße 558 - fortan K 558 -. Nach § 3 ihrer Hauptsatzung besteht die Gemeinde Burgk aus drei Ortsteilen, darunter Burgkhammer und der Hauptort der Gemeinde, Burgk. Burgkhammer liegt auf einer Landzunge, die am linken Ufer ins Unterbecken des Pumpwasserspeicherkraftwerks B..., die Talsperre B..., hineinragt. Ursprünglich war in B... eine Eisengießerei angesiedelt, später wurde das Werk als Pappen- und Kartonagenfabrik genutzt und in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts auf dem Werksgelände ein Ferienlager errichtet, das bis 1990 bestand. Von den einstigen Betriebsanlagen ist heute nichts mehr erhalten. In Burgkhammer waren im Jahre 2012 zwölf Einwohner (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht 13 Einwohner) mit Hauptwohnsitz gemeldet, außerdem liegt dort der Gemeindefriedhof. Am gegenüberliegenden nördlichen Ufer der Talsperre erhebt sich auf einem Felsen Schloss Burgk, das von Burgkhammer über einen Fußweg zu erreichen ist. Westlich des Schlosses liegt Burgk. Eine direkte Straßenverbindung zwischen Burgk und B... besteht nicht. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses ihres Gemeinderats beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 10. Januar 2012 die Aufstufung der Zufahrt vom südwestlichen Endpunkt (NK 5436 014) der K 558 bis zum Ortseingang von B...-... von einer Gemeinde- zur Kreisstraße. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) bestehe für ihren Ortsteil B... ein Anspruch auf einen Anschluss an überörtliche Verkehrswege. Nach dem Gesetzeswortlaut seien solche Straßen, die dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienten oder zu dienen bestimmt seien, als Kreisstraßen einzustufen. B... sei ein Ortsteil der Gemeinde und keine sogenannte Splittersiedlung. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hörte das Landesamt für Bau und Verkehr den Kläger zu der beantragten Umstufung an. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 lehnte der Kläger die Übernahme der Straßenbaulast ab. Die Gemeinde Burgk sei über die Kreisstraße 555 - fortan K 555 - ausreichend an das überregionale Straßennetz angebunden. B... erfülle die von ihm, dem Kläger, aufgestellten Anschlusskriterien weder hinsichtlich Einwohnerzahl, Infrastruktur oder des Vorhandenseins ortsteiltypischer Strukturen noch in Bezug auf die Länge der Straßenanbindung. Mit Allgemeinverfügung vom 12. April 2012 stufte das Landesamt für Bau und Verkehr die Gemeindestraße von der K 558 (NK 5436 014) bis zum Ortseingang des Ortsteils B... (Abzweig der Straße über die Staumauer) zur Kreisstraße in der Baulast des Klägers auf. Die Straße habe nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße. Aus dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2004 (Aktenzeichen 2 KO 17/04) folge, dass jede Gemeinde und jeder räumlich getrennte Ortsteil mittels einer Kreisstraße an das überregionale Straßennetz angebunden werden müsse. B... sei zweifelsfrei eine zu Wohnzwecken dienende Siedlung, die räumlich getrennt von der Hauptgemeinde liege. B... sei bereits im Gemeinde- und Ortsteilverzeichnis der DDR als Ortsteil geführt worden, habe somit schon historisch den Status eines Ortsteils und sei auch heute als eigenständiges Siedlungsgepräge und daher als Ortsteil zu werten. In B... seien Elektrizität, Wasser und Einrichtungen zur Abwasserentsorgung vorhanden. Es sei wichtig für die Einwohner, dass sie Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Schulen und weitere Einrichtungen der Daseinsvorsorge über eine klassifizierte Straße erreichen könnten. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 gab das Landesamt für Bau und Verkehr dem Kläger die beabsichtigte Allgemeinverfügung zur Kenntnis und kündigte an, dass die Umstufung zum 1. Januar 2013 wirksam werden solle. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2012 Einwände: Die Ansiedlung in B..., die nur aus drei größeren, teilweise leerstehenden Wohngebäudekomplexen und drei freistehenden Wohngebäuden sowie diversen Nebenanlagen bestehe, könne nicht als „Ortsteil“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG gesehen werden. Dort lebten nur 11 Einwohner. Die für einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB erforderliche „organische Siedlungsstruktur“ sei nicht erkennbar, es handele sich vielmehr um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Das Siedlungsgebiet erfülle auch keine „Grundfunktionen der täglichen Daseinsvorsorge“, weil dort außer der Versorgung mit Elektrizität, Wasser und Einrichtungen der Abwasserentsorgung keine weiteren Einrichtungen vorhanden seien. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Umstufung in materieller Hinsicht nicht vor. Die Zufahrtsstraße nach B... sei eine Sackgasse und diene nur dem innerörtlichen Straßenverkehr. Eine Übertragung der Baulast auf den Landkreis sei auch nicht ausnahmsweise geboten, weil der Anschluss hier nicht unentbehrlich sei. Ein Anschluss durch Kreisstraßen sei nur dann unentbehrlich, wenn unter Berücksichtigung des von der Ortschaft ausgehenden, überörtlich ausgerichteten Verkehrs und der Anschlusssituation eine Anbindung durch klassifizierte Straßen zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen in Haupt- und Nebenentwicklungsgebieten der Gemeinde erforderlich sei. Dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, auf das sich die Behörde stütze, komme auch keine Bindungswirkung zu. Die Anerkennung eines unbedingten Erschließungsanspruchs abgetrennter Ortsteile wäre straßen- und verfassungsrechtlich verfehlt. Der Beklagte machte die Allgemeinverfügung gleichwohl im Thüringer Staatsanzeiger vom 15. Oktober 2012 (Nr. 42/2012, Seite 1560) mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt. Am 25. Oktober 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Aufstufung, den das Landesamt für Bau und Verkehr mit Bescheid vom 21. Januar 2014 zurückwies. B... sei ein räumlich getrennter Ortsteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG, der durch eine nicht in der Baulast der Gemeinde liegende Straße angebunden werden müsse. Dagegen hat der Kläger am 7. Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag vertieft und ergänzend ausgeführt, dass seine Kreisstraßenkonzeption die Einstufung der Straße als Kreisstraße nicht vorsehe. Es gebe in Thüringen - wie in anderen Landesstraßengesetzen auch - keinen Anschlussanspruch für jeden räumlich getrennten Ortsteil. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die formell rechtmäßige Umstufungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die bisherige Einordnung der Zufahrtsstraße nach B... als Gemeindestraße sei fehlerhaft, weil dieses Teilstück die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße besitze. Die streitige Zufahrtsstraße sei keine bloße Gemeindeverbindungsstraße, weil sie dem unentbehrlichen Anschluss des vom Hauptort der beigeladenen Gemeinde räumlich getrennten Ortsteils B... an das überörtliche Straßennetz diene und hierzu auch bestimmt sei. Für die Bestimmung, ob es sich um einen Ortsteil handele, sei auf den wortgleichen Begriff des Ortsteils in § 34 BauGB abzustellen, denn der dortige Maßstab passe zur Systematik einer sachgerechten Aufteilung der Straßenbaulast. Danach sei B...-... als Ortsteil und nicht als Splittersiedlung anzusehen. B... vermittele den Eindruck eines eigenständigen Ortes mit einer weitgehend geschlossenen Bauweise. Dies beruhe auf den äußeren topografischen Gegebenheiten, die eine begrenzte, kompakte Siedlungsfläche vorgäben. Dass einige Wohnhäuser - vorwiegend an der östlichen Seite - derzeit unbewohnt seien, hebe das Gewicht der vorhandenen Bebauung nicht auf. Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck der Kammer habe dieser Leerstand noch nicht zu einer endgültigen Aufgabe der Wohnbebauung geführt. B... stelle sich zwar insgesamt als sehr kleiner Ortsteil dar. Nach dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2004 müsse ein Ortsteil lediglich Grundfunktionen der täglichen Daseinsvorsorge erfüllen. Dies werde in B... durch den Anschluss an das Elektrizitäts- und Trinkwassernetz sowie die vorhandene Abwasser- und Müllentsorgung gewährleistet. Weitere Einrichtungen, wie etwa Geschäfte oder Schulen könnten dagegen nicht Voraussetzung für die Bejahung eines Ortsteils sein, weil eine solche Infrastruktur selbst in vielen Hauptorten der Gemeinden oftmals nicht mehr bestehe. Wenn es auf das Vorhandensein solcher Einrichtungen ankäme, könnte allein ihre Schließung oder Eröffnung zu einer Änderung der Klassifizierung der Anschlussstraße führen. Dies könne kein maßstabsgerechtes Kriterium sein. Dass Burgk als Hauptort der Gemeinde bereits über eine (andere) Kreisstraße an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen sei, könne dem Anschlussrecht B... nicht entgegenstehen. Die gewählte Gesetzesformulierung „Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteile“ in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG sei als Aufzählung und nicht etwa als alternative Wahlmöglichkeit zu verstehen. Da es nach der Systematik des Straßengesetzes zumindest eine klassifizierte Anschlussstraße des Ortsteils an überörtliche Verkehrswege geben müsse, sei die streitgegenständliche Straße als einzige Zufahrt zwangsläufig als Anschlussstraße für den Ort „unentbehrlich“, um an überörtliche Verkehrswege angeschlossen zu sein und müsse deshalb als Kreisstraße eingestuft werden. Gegen das ihm am 4. Juli 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juli 2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt vertiefend aus, dass der straßenrechtliche Ortsteilbegriff nicht unter Bezugnahme auf kommunalrechtliche Regelungen bestimmt werden könne. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf den planungsrechtlichen Begriff abgestellt, jedoch angesichts der tatsächlichen Situation in Burgkhammer zu Unrecht angenommen, dass die bestehende Ansiedlung ein Ortsteil sei. Die wenigen, völlig regellos und zerstreut angeordneten baulichen Anlagen hätten weder ein „gewisses Gewicht“, noch seien sie „Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“. Bauliche Erweiterungen seien aufgrund der Lage auch künftig nicht zu erwarten. Wegen der sehr geringen Einwohnerzahl erschließe es sich ihm nicht, weshalb die konkrete Anschlusssituation einer Gleichmäßigkeit der Lebensverhältnisse nicht mehr gerecht werden sollte. Auch die Rechtsprechung zu den Straßengesetzen anderer Bundesländer, die der Thüringer Regelung entsprächen bzw. ihr vergleichbar seien, bestätige diese Auffassung. Die in B... vorhandenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge fänden sich heutzutage auch in W... und E... Jedenfalls erweise es sich als Zirkelschluss, wenn das Verwaltungsgericht die Unentbehrlichkeit einer Kreisstraße damit begründe, dass es für die Einwohner besonders wichtig sei, über eine klassifizierte Straße weitere Versorgungseinrichtungen erreichen zu können. Auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt finde nur innergemeindlicher Straßenverkehr statt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Mai 2016 abzuändern und die Allgemeinverfügung des Landesamtes für Bau und Verkehr vom 12. April 2012 (Az.: L/25.1-08-04/75/24) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, wiederholt sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, die Beigeladene habe B... als Ortsteil ausgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass die von der Kerngemeinde getrennte, seit langem existierende Siedlung in allen Belangen gleich behandelt werden solle. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, B... sei ein Ortsteil und keine Splittersiedlung. Der Beklagte dürfe nicht davon ausgehen, dass künftig keine Erweiterung von B... zu erwarten sei. Die Anbindung des Ortsteils an das überörtliche Straßennetz sei erforderlich, weil sich die Einwohner für ihre täglichen Erledigungen nach R... und S... orientieren müssten, da auch in Burgk weder Einkaufsmöglichkeiten, Schulen noch Verwaltungseinrichtungen oder ähnliches vorhanden seien. Ursprünglich sei die Aufstufung der Straße auch Bestandteil der Kreisstraßenkonzeption des Beklagten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die Gerichtsakte (zwei Bände) und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.