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Beschluss

1 EO 956/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Regelungen der § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG, § 9 Satz 2 ThürLPlG (juris: LPlG TH) stellen eine gesetzliche Grundlage für die Aussetzung eines BImSchG-Genehmigungsverfahrens dar.(Rn.7) 2. § 9 Satz 2 ThürLPlG (juris: LPlG TH) räumt der zuständigen Behörde kein Ermessen ein. Im Rahmen der Überprüfung der Aussetzung ist aber die Rechtmäßigkeit der im Ermessen der Landesplanungsbehörde stehenden Untersagung zu prüfen.(Rn.8) 3. Die zeitweilige Untersagung eines Vorhabens nach § 14 Abs. 2 ROG kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn das Vorhaben einer inhaltlich konkretisierten Zielfestlegung eines in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans widerspricht und es deshalb die Verwirklichung des vorgesehenen Zieles unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Dies setzt nicht das Bestehen einer sicheren Erwartung voraus, dass das Ziel des entsprechenden Entwurfs zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Abs. 2 ROG erstarken wird.(Rn.9) 4. Mängel der zu sichernden Planung stehen einer Untersagung nicht entgegen, sofern sie im Laufe des weiteren Verfahrens noch geheilt werden können.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 197.483,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen der § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG, § 9 Satz 2 ThürLPlG (juris: LPlG TH) stellen eine gesetzliche Grundlage für die Aussetzung eines BImSchG-Genehmigungsverfahrens dar.(Rn.7) 2. § 9 Satz 2 ThürLPlG (juris: LPlG TH) räumt der zuständigen Behörde kein Ermessen ein. Im Rahmen der Überprüfung der Aussetzung ist aber die Rechtmäßigkeit der im Ermessen der Landesplanungsbehörde stehenden Untersagung zu prüfen.(Rn.8) 3. Die zeitweilige Untersagung eines Vorhabens nach § 14 Abs. 2 ROG kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn das Vorhaben einer inhaltlich konkretisierten Zielfestlegung eines in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans widerspricht und es deshalb die Verwirklichung des vorgesehenen Zieles unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Dies setzt nicht das Bestehen einer sicheren Erwartung voraus, dass das Ziel des entsprechenden Entwurfs zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Abs. 2 ROG erstarken wird.(Rn.9) 4. Mängel der zu sichernden Planung stehen einer Untersagung nicht entgegen, sofern sie im Laufe des weiteren Verfahrens noch geheilt werden können.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 197.483,20 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 6. Juni 2016, mit dem die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG zur Errichtung von insgesamt 12 Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 206,9 m bzw. 198,5 m bis zum Inkrafttreten des Sachlichen Teilplanes „Windenergie“ des Regionalplans Mittelthüringen, längstens jedoch bis zum 17. Mai 2018, erfolgt. Der Antragsgegner hat dies auf der Grundlage einer entsprechenden Anordnung des Thüringer Landesverwaltungsamtes als obere Landesplanungsbehörde vom 4. Mai 2016 verfügt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. November 2016 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Juni 2016 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu Recht nicht entsprochen hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides ist formell in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzungsentscheidung, die auf der Untersagungsverfügung des Beigeladenen zu 1 beruht, darzulegen sei. Darüber hinaus müsse sich aus der Begründung schlüssig ergeben, weshalb aus Sicht der Behörde im vorliegenden Einzelfall das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin überwiege. Diese Einwände führen nicht zu Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet lediglich dazu, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Hierzu gehört nicht die Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsaktes. Das formelle Begründungserfordernis soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 4 B 852/16 - zit. nach juris, dort Rn. 5). Zwar vermag bei einer im öffentlichen Interesse angeordneten Vollziehung das allgemeine, jedem Gesetz innewohnende öffentliche Interesse an der Vollziehung des Gesetzes allein die Anordnung des Sofortvollzuges regelmäßig nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist grundsätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, das über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - 1 EO 631/16 -). Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich im Falle einer Aussetzungsentscheidung hier bereits das besondere öffentliche Interesse an der Aussetzung ausnahmsweise mit dem Interesse an dem Erlass des Verwaltungsaktes deckt (ablehnend OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994 - 2 S 28/94 - juris Rn. 7). Allerdings verdeutlicht bereits die Regelung des § 14 Abs. 3 ROG, nach der Rechtsbehelfe gegen die Untersagung keine aufschiebende Wirkung haben, das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Sicherung des Planungsverfahrens. Angesichts des Zwecks der Aussetzungsentscheidung, die von zwischenzeitlich eintretenden Tatsachen ungestörte Planung zu sichern, sind aber an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 Me 147/16 - juris Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - 26 CS 05.2472 - juris Rn. 20 und vom 9. November 2004 - 14 CS 04.2835 - juris Rn. 20). Der Antragsgegner hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass das regionalplanerische Ziel, die Aufstellung von Windkraftanlagen auf Grund der hohen landschaftsbildlichen und anderer störender Einflüsse auf geeignete Gebiete zu beschränken und außerhalb dieser Gebiete auszuschließen, nicht durch zwischenzeitlich geschaffene Tatsachen unterlaufen werden soll. Damit lässt sich der vom Antragsgegner gegebenen Begründung hinreichend deutlich entnehmen, aus welchen Gründen die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Soweit die Antragstellerin einwendet, der Antragsgegner hätte insbesondere in der Abwägung berücksichtigen müssen, dass sich die geplanten Windenergieanlagen direkt an das geplante Vorranggebiet anschließen, ist darauf hinzuweisen, dass - sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt - das angerufene Gericht nicht darauf beschränkt ist, die Abwägungsentscheidung der Behörde zu überprüfen, sondern es eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen hat, ob die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes die privaten Interessen überwiegen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 EO 92/14 - juris Rn. 23). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn ihr Widerspruch gegen die Aussetzungsentscheidung hat voraussichtlich keinen Erfolg. Die Auffassung der Antragstellerin, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG, trifft nicht zu. Mit den Regelungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG, § 9 Satz 2 ThürLPlG ist eine entsprechende Grundlage gegeben. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG kann die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Diese Regelung richtet sich nicht unmittelbar an die Antragstellerin. Allerdings ermächtigt § 9 Satz 2 ThürLPlG öffentliche Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG, an die sich die Untersagung der Planungsbehörde richtet, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen. Eine Einschränkung, dass die Aussetzung einer Entscheidung nur gegenüber anderen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG erfolgen darf, lässt sich § 9 Satz 2 ThürLPlG nicht entnehmen. Würde die Regelung so verstanden, wäre sie nicht notwendig, denn die Möglichkeit der Verpflichtung einer öffentlichen Stelle ergibt sich schon aus § 14 Abs. 2 ROG. Dazu bedürfte es nicht der Vorschrift des § 9 Satz 2 ThürLPlG. Die Vorschrift dient ersichtlich dazu, eine Aussetzungsentscheidung gegenüber einer Privatperson zu ermöglichen. Hierfür spricht bereits die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 9 Satz 2 ThürLPlG wurde erst mit der Fassung vom 11. September 2012 in das Gesetz aufgenommen. Der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung lässt sich entnehmen, dass damit Bedenken, wie sie das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 B 14/07 - geäußert hat, zuvorgekommen werden sollte: Das Gericht habe in seiner Entscheidung für die sächsische Regelung bezweifelt, ob diese eine Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung der Untersagungsverfügung der Raumordnungsbehörde enthalte. Dem solle Rechnung getragen werden (LT-Drs. 5/4297, S. 23). Die damalige sächsische Vorschrift hatte - weitergehend als in Thüringen - ausdrücklich die Möglichkeit einer Untersagung im Rahmen behördlicher Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts vorgesehen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat diesbezüglich Bedenken formuliert, weil eine Aussetzungsentscheidung nicht ausdrücklich geregelt sei (vgl. SächsOVG, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 B 14/07 - juris Rn. 42 f.). Die Begründung im Entwurf der Landesregierung zum Thüringer Landesplanungsgesetz verdeutlicht in diesem Zusammenhang, dass gerade eine solche Aussetzungsentscheidung gegenüber Personen des Privatrechts erfolgen sollte. Dem Antragsgegner ist nach § 9 Satz 2 ThürLPlG kein Ermessen eingeräumt. Danach hat die öffentliche Stelle die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auszusetzen, wenn eine Untersagung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 ROG erfolgt ist. Dementsprechend kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung an. Die Untersagungsverfügung der Raumordnungsbehörde gegenüber dem Antragsgegner vom 4. Mai 2015 ist im Rahmen einer nur summarisch möglichen Prüfung im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 14 Abs. 2 ROG vorliegen, da sich der Raumordnungsplan in Aufstellung befinde und zu befürchten sei, dass das Vorhaben der Antragstellerin die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Ein Raumordnungsplan befindet sich in Aufstellung. Es wurde nicht nur am 12. August 2015 ein Aufstellungsbeschluss gefasst, sondern die Planungsversammlung hat mit Beschluss vom 14. Januar 2016 den anschließend erarbeiteten Entwurf zur Anhörung und öffentlichen Auslegung freigegeben. Der Umstand, dass die nach der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen noch abgewogen werden müssen und regelmäßig Überarbeitungen des Regionalplans zur Folge haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - juris Rn. 23) zutreffend darauf hingewiesen, dass die raumordnungsrechtliche Untersagung - wie die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB - der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen zur Sicherung der Planung dient. Während ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits als Zulassungshindernis eine andere Qualität aufweisen muss, braucht im Rahmen einer nur zeitweisen Untersagung keine hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass die bisherigen Vorgaben im Ergebnis auch tatsächlich von der Planungsversammlung beschlossen werden und zu verbindlichen Vorgaben nach § 3 Nr. 2 ROG erstarken. Im Hinblick auf den Charakter der Untersagung als Sicherungsmittel der Raumplanung bedarf es folglich noch keiner abschließenden planerischen Abwägung. Das Schutzziel der Sicherung der Planung könnte häufig nicht erreicht werden, wenn es erst zu einem relativ späten Zeitpunkt, in dem sämtliche maßgeblichen Belange ermittelt und die Abwägung stattgefunden hat, zur Anwendung gelangen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 2 zur Veränderungssperre; Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht der Länder, Stand 2/2016, § 14 ROG, Rn. 68 f.). Der Planungsentwurf hat des weiteren einen Konkretisierungsgrad erreicht, der die Beurteilung erlaubt, ob zu befürchten ist, dass das Vorhaben der Antragstellerin die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Antragstellerin dies befürchten lässt. Nach der bisherigen Planung soll u. a. das bereits mit einem Windpark bebaute Vorranggebiet Windenergie E… (W-10) ausgewiesen werden, bei dem aber die Gesamtanlagenhöhe 150 m nicht überschreiten darf. Das Vorhaben der Antragstellerin befindet sich nicht innerhalb des geplanten Vorranggebietes, sondern außerhalb. Außerhalb eines Vorranggebietes sollen nach der Planung raumbedeutsame Windenergieanlagen jedoch nicht zulässig sein. Dies gilt auch für die nähere Umgebung von Vorranggebieten. Insbesondere stellt sich die von der Antragstellerin geplante Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des geplanten Vorranggebietes nicht lediglich als dessen unwesentliche Ergänzung dar, sondern sie ist mit einer deutlichen Erweiterung verbunden. Dies gilt bereits unabhängig von dem weiteren Umstand, dass der Vorhabenstandort innerhalb einer Pufferzone von 1.250 m um bestimmte Siedlungsflächen nach Nr. 1.3 des Kriterienkatalogs des Entwurfs liegt und dieser als weiches Tabukriterium angesehene Pufferbereich nach den bisherigen Planungsvorstellungen einer Erweiterung des geplanten Vorranggebietes entgegensteht. Soweit die Antragstellerin rügt, die Planung sei ohnehin nicht realisierbar, da sie an evident erkennbaren, im Verfahren nicht mehr heilbaren Mängeln leide, trifft dies nicht zu. Eine evident fehlerhafte Planung läge beispielsweise vor, wenn die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet vollständig ausgeschlossen werden würde. Das vorliegend von der Beigeladenen zu 2 verfolgte Ziel, die Errichtung von Windkraftanlagen zu konzentrieren und außerhalb der vorgesehenen Vorbehaltsgebiete auszuschließen, ist - wie § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zeigt - zulässig. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Planungsentwurf sei bereits deshalb fehlerhaft, weil ihm kein schlüssiges abgewogenes Planungskonzept zu Grunde liege, das der Windenergienutzung substantiellen Raum verschaffe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies, sollte sich die Auffassung der Antragstellerin als zutreffend erweisen, eine Heilung im weiteren Planungsverfahren ausschließen sollte. Die Darstellung des methodischen Vorgehens in der Begründung des Entwurfs (Bl. 86 GA) zeigt, dass die Beigeladene zu 2 in ihrem Entwurf die Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 27. Mai 2015 - 1 N 318/12 -; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 BN 35/15 - beide zit. nach juris) zur grundlegenden methodischen Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen berücksichtigt hat. Weshalb eine ggf. fehlerhafte Einstufung einzelner Kriterien als harte Kriterien im weiteren Verfahren nicht mehr korrigiert werden könnte, lässt sich den Darlegungen der Antragstellerin nicht entnehmen. Auch im Übrigen vermögen die Ausführungen der Antragstellerin die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist bezüglich der Einordnung der Abstandsflächen von 500 m um bestimmte Siedlungsgebiete als hartes Tabukriterium davon ausgegangen, dass derartige Pufferzonen aus Gründen des Immissionsschutzes oder des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich möglich sind und der Plangeber eine pauschale, typisierende Bewertung durchführen darf. Der Planungsgeber sei derzeit von einer durchschnittlichen Gesamthöhe der Windkraftanlagen von 200 m mit einem Schallleistungspegel von 10 db(A) und mittelfristig von 230 m als Stand der Technik ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere deutlich gemacht, dass zwar bisher die Datengrundlage nicht dokumentiert sei, diese Unklarheiten aber im weiteren Planungsverfahren noch ausgeräumt werden könnten. Angesichts der Begründung der Einordnung dieses Kriteriums als harte Tabuzone nach Nr. 1.2 (Bl. 186 GA) erfolgte die Festsetzung des Abstandes von 500 m entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht rein vorsorglich, sondern aufgrund des bestehenden Schutzanspruchs auf der Grundlage vorliegender Daten unter Nutzung der regionalplanerischen Typisierungsbefugnis. Es ist jedenfalls nicht evident, dass diese Abstände unter Berücksichtigung der Typisierungsbefugnisse ersichtlich fehlerhaft sind. Selbst wenn für Vorranggebiete mit einer Höhenbegrenzung nicht auf 200 m hohe Windkraftanlagen abzustellen sein sollte, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladene zu 2 dies noch korrigiert. Darüber hinaus würde das Vorranggebiet im Hinblick auf die als weiches Tabukriterium berücksichtigte Pufferzone von 1250 m nicht auf den Vorhabenstandort zu erweitern sein. Ebenso vermag die Rüge der Antragstellerin, die Einstufung von Waldflächen als harte Tabuzonen sei grundsätzlich unzulässig, nicht bereits die Bewertung des Planungsentwurfs als augenfällig rechtsfehlerhaft und nicht mehr heilbar zu rechtfertigen. Ausweislich der Kriterientabelle (Nr. 2.26 und 2.27) sind lediglich Naturwaldparzellen (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 ThürWaldG - es handelt sich dabei um durch Rechtsverordnung zu Schutzwäldern erklärte Gebiete zur Sicherung und Erforschung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Wäldern mit ihren Tier- und Pflanzenarten) und gesetzlich geschützte Waldbiotope als harte Tabuzonen eingestuft worden und damit nur ein Teil der Waldflächen. Die Einordnung besonders geschützter Gebiete sowie die Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzonen ist jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft (vgl. nur OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Mai 2014 - 12 KN 244/12 - juris Rn. 103; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE - juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 - juris Rn. 63; zu besonderen Waldgebieten siehe auch Senatsurteil vom 26. März 2012 - 1 N 676/12 - juris Rn. 89), zumal Veränderungen im weiteren Planungsverlauf nicht ausgeschlossen sind. Des Weiteren ist im Rahmen einer nur summarischen Prüfung nicht evident, dass eventuelle Mängel bzgl. der Höhenbegrenzung zur Unwirksamkeit des gesamten Sachlichen Teilplans „Windenergie“ führen würden. Aber selbst wenn sie ein insgesamt fehlerhaftes Planungskonzept zur Folge hätten, sind gleichwohl Veränderungen im Laufe des weiteren Verfahrens vor Abschluss der abschließenden Abwägung nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Frage, ob die verschiedenen Höhenbegrenzungen insgesamt in Frage stellen, dass im Plangebiet der Windkraft hinreichend substanzieller Raum eingeräumt wird. Eine solche Beurteilung ist nicht lediglich anhand des Verhältnisses zwischen den Flächen der Vorranggebiete zur Gesamtgröße des Planungsgebietes (hier sind 0,7 % der Fläche mit Vorranggebieten belegt) möglich. Dabei bliebe unberücksichtigt, dass es auf die unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Planungsregionen ankommt (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2012 - 1 N 676/12 - juris Rn. 108 m. w. N.; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 691). Schließlich ist es auch im Hinblick auf die angestellten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn der Plangeber vorab als weiches Tabukriterium (Nr. 5.1 des Kriterienkatalogs) die Gebiete ausschließt, bei denen die Windhöffigkeit bei unter 6,0 m/s in Höhe von 120 m liegt. Ausweislich der Begründung stellt der Entwurf damit nicht lediglich auf die Anlaufgeschwindigkeit für Windkraftanlagen ab, sondern berücksichtigt ebenfalls, dass nur wirtschaftlich sinnvoll nutzbare Flächen für Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen. Der Windkraft dürfte aber regelmäßig nicht substanziell Raum verschafft werden, wenn der Planungsgeber lediglich Vorranggebiete ausweisen würde, in denen das Betreiben von Windkraftanlagen wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre (vgl. auch zur Anknüpfung an die Anlaufgeschwindigkeit für Windenergieanlagen etwa Gatz, a. a. O., Rn. 71; Senatsurteil vom 26. März 2014 - 1 N 676/12 - juris Rn. 64; Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2011 - 4 C 883/10.N - juris Rn. 36). Soweit der Plangeber in Nr. 5.2 des Kriterienkatalogs ab Windgeschwindigkeiten von 6.0 m/s auf 120 m Höhe die Standorte grundsätzlich für die Ausweisung von Vorranggebieten als geeignet ansieht und in einer Einzelfallabwägung der unterschiedlichen Standorte auch den Umstand berücksichtigt, dass je nach Windgeschwindigkeit unterschiedlich hohe Erträge erzielt werden können, dürfte dies in seiner Allgemeinheit so nicht zu beanstanden sein. Solange der Windenergie substanziell Raum verschafft wird, muss nicht jedes grundsätzlich für die Windenergienutzung geeignete Gebiet als Vorranggebiet ausgewiesen werden. Wenn der Plangeber in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Einzelfallabwägung Gebieten mit dem höchsten Ertragspotential den Vorrang gibt, dürfte dies nicht fehlerhaft sein. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass eine Vielzahl von Gebieten allein aus diesem Grund nicht als Vorranggebiet ausgewiesen worden sind. Die ausweislich der Begründung der Untersagungsverfügung vom 4. Mai 2016 angestellten Ermessenserwägungen des Beigeladenen zu 1 sind nicht zu beanstanden. Der Beigeladene hat erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Er hat das öffentliche Interesse an dem Schutz der vorgesehenen Ziele der Raumordnung zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie mit der gleichzeitigen Wirkung von Eignungsgebieten höher bewertet als das private Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen und darauf abgestellt, dass die Verwirklichung des Zieles Z 3-5 unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde, wenn das von der Antragstellerin geplante Vorhaben genehmigt wird. Der Antragsgegner musste sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinandersetzen, dass sich der Vorhabenstandort unmittelbar an das vorgesehene Vorranggebiet anschließt. Das Vorhaben befindet sich nicht im geplanten Vorranggebiet. Auch entfällt damit nicht eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Hinweis des Beigeladenen zu 1 in der Begründung der Untersagungsverfügung, nach der eine Einbeziehung des Vorhabenstandorts ausscheide, weil er sich innerhalb des als weiche Tabuzone eingeordneten Puffers von 500 m - 1200 m um Siedlungsflächen und Baugebiete mit hohem Schutzanspruch befinde. Die von der Antragstellerin dargelegten Umstände führen angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung nicht zu einem Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses. Das Ziel der Sicherung der Regionalplanung während der Aufstellungsphase wird nicht erreicht, wenn während dieses Zeitraums Genehmigungen erteilt und ggf. schon verwirklicht und hierdurch beabsichtigte Planungen hinfällig werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Vorhabenflächen der Antragstellerin sich unmittelbar an das geplante Vorranggebiet anschließen und damit den von Windenergie genutzten Bereich am maßgeblichen Standort deutlich erweitern. Der Umstand, dass bei dem Erlass einer Aussetzungsentscheidung in der Folge einer Untersagungsverfügung die in § 10 Abs. 6a BImSchG geregelte Frist nicht mehr zum Tragen kommt, liegt in der Natur der Sache. Die nach § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ROG mögliche Dauer einer Untersagung von 2 bzw. 3 Jahren würde regelmäßig leer laufen, wenn auf die kurzen Fristen zur Bearbeitung der Genehmigungsverfahren von 10 bzw. 6 Monaten (im vereinfachten Verfahren) nach dem BImSchG abzustellen wäre. Soweit die Antragstellerin schließlich ergänzend auf ihre Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Zu den demnach von der Antragstellerin zu zahlenden Kosten gehören nicht die Kosten der Beigeladenen, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt. Es wäre daher nicht billig, die Antragstellerin mit diesen Kosten zu belasten. Bezüglich der auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) beruhenden Streitwertfestsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.