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Urteil

1 KO 649/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0607.1KO649.14.0A
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Leitsätze
1. Der in Art 37 Abs 1 S 2 EV (juris: EinigVtr) geregelte Anspruch, wonach die in den alten und neuen Bundesländern abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungen einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind, umfasst auch die Frage der Nachdiplomierung (wie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 50, BVerwGE 106, 24).(Rn.33) 2. Art 37 Abs 1 S 2 EV (juris: EinigVtr) ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Ausbildung im Beitrittsgebiet vor der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 begonnen und erst nach 1990 beendet worden ist.(Rn.35) 3. Art 37 Abs 1 S 2 EV (juris: EinigVtr) ist weder durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz noch durch Landesgesetze einschränkbar.(Rn.39)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Juni 2013 wird teilweise abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 18. Juli 2011 auf Rücknahme von Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 (Aktenzeichen GS-72948) und die Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte trägt 2/3 der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in Art 37 Abs 1 S 2 EV (juris: EinigVtr) geregelte Anspruch, wonach die in den alten und neuen Bundesländern abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungen einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind, umfasst auch die Frage der Nachdiplomierung (wie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 50, BVerwGE 106, 24).(Rn.33) 2. Art 37 Abs 1 S 2 EV (juris: EinigVtr) ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Ausbildung im Beitrittsgebiet vor der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 begonnen und erst nach 1990 beendet worden ist.(Rn.35) 3. Art 37 Abs 1 S 2 EV (juris: EinigVtr) ist weder durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz noch durch Landesgesetze einschränkbar.(Rn.39) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Juni 2013 wird teilweise abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 18. Juli 2011 auf Rücknahme von Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 (Aktenzeichen GS-72948) und die Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte trägt 2/3 der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem hier noch rechtshängigen Antrag zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 18. Juli 2011 auf Rücknahme der Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 und die Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG verlangen, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei über die Rücknahme der Nr. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 entscheidet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG liegen vor, denn Nr. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Nachdiplomierung. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich indes nicht aus § 110 Abs. 1 ThürHG, da nach dieser Vorschrift eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit zur Qualifizierung nur dann ausreicht, wenn der Abschluss spätestens am 31. Dezember 1990 erlangt worden ist. Hieran fehlt es jedoch angesichts des erst Anfang 1991 erworbenen Abschlusses. 2. Der Anspruch auf Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) folgt unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag. Danach stehen die in dem in Art. 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Berlin (West), abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise den in den anderen Ländern der Bundesrepublik erworbenen gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Regelung gilt als Bundesrecht gem. Art. 45 Abs. 2 EV fort. a) Entgegen der Ansicht des Beklagten bildet Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV eine selbständige Anspruchsgrundlage für die geforderte Nachdiplomierung. Die Regelung gewährt unmittelbar einen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit von im Beitrittsgebiet abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweisen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - BVerwGE 106, 24 = juris Leitsatz 1, Rn. 21; ThürOVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 1 KO 19/94 - juris Rn. 40). Sie beschränkt sich dabei nicht lediglich darauf, dass die in den alten und neuen Bundesländern abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungen einander gleichstehen, sondern verleiht bei Gleichwertigkeit auch die gleichen Berechtigungen. Damit wird nicht nur die vom Beklagten anerkannte Gleichwertigkeit des klägerischen Abschlusses an der Fachschule für Finanzwirtschaft mit dem an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworbenen Abschluss erfasst, sondern auch die Frage der Nachdiplomierung. Die von der Kultusministerkonferenz mit den Beschlüssen vom 10./11. Oktober 1991, vom 26./27. März 1992 (Nr. 1965.1) und vom 6./7. Mai 1993 (Nr. 438) getroffenen Bestimmungen sollen lediglich die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene gleichmäßige Anwendung der Regelungen im gesamten Bundesgebiet sicherstellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Leitsatz 4, Rn. 50). b) Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV betrifft auch Abschlüsse, die erst nach der Wiedervereinigung erlangt worden sind. Er beschränkt die Gleichstellung gleichwertiger Abschlüsse und die Verleihung gleicher Berechtigungen nicht auf Sachverhalte, die bereits mit dem Untergang der DDR abgeschlossen gewesen sind. Anders als die Regelungen in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV bzw. Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV stellt der Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV nicht auf in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Qualifikationen ab. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV bzw. Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV muss aufgrund des Endes der Existenz der DDR mit dem 3. Oktober 1990 die jeweilige Qualifikation bis dahin erlangt worden sein. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV bezieht sich demgegenüber jedoch auf das in Art. 3 genannte Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise. Das „in Art. 3 genannte Gebiet“ gibt aber nur eine geographische, nicht aber eine zeitliche Bestimmung vor (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68/99 - juris Rn. 3 aber letztendlich offen gelassen; SächsOVG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 A 278/09 - juris Rn. 13). Gegen eine zeitliche Beschränkung auf in der DDR erworbene Abschlüsse sprechen ebenso Sinn und Zweck des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV. Der Einigungsvertrag wurde als staatsvertragliche Regelung im beidseitigem Interesse der Vertragsschießenden eingegangen. Mit ihm sollten die Bevölkerungen zusammengeführt und die Lebensverhältnisse angeglichen werden. Die hier maßgeblichen Vorschriften verfolgten insbesondere das Ziel, die auch im Bildungsbereich mit der Einigung Deutschlands verbundenen negativen wirtschaftlichen und beruflichen Folgen des Zusammenbruchs des Staats- und Wirtschaftssystems der DDR für die Berufstätigen - soweit notwendig und möglich - zu begrenzen. Die Einigung machte im Beitrittsgebiet im hohen Maß eine berufliche Neuorientierung sämtlicher Altersschichten notwendig. Eine große Anzahl von Menschen startete mit ungleichen Chancen in den Wettbewerb. Um diese Nachteile auszugleichen, reichte es nicht aus, eine formale Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb herzustellen bzw. lediglich die Möglichkeit zu eröffnen, erst einmal Bildungsabschlüsse nachzuholen und damit die berufliche Tätigkeit zu unterbrechen. Wie sich aus der Denkschrift zum Einigungsvertrag in der Begründung des Art. 37 EV (BT-Drs. 11/7760, S. 355 ff.) ergibt, sollte die Freizügigkeit und Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen und Bildungsgängen die Mobilität in jede Richtung fördern und die Gleichheit der Lebensverhältnisse auf längere Sicht garantieren, was im besonderen Maße die gegenseitige Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen voraussetzte (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68/99 - juris Rn. 4; Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 23 ff.). Insoweit ist nicht erkennbar, dass sich die Anerkennung nur auf Abschlüsse beziehen sollte, die während der Existenz der DDR erlangt worden sind. Auch diejenigen, die vor der Wiedervereinigung eine Ausbildung lediglich aufgenommen und noch nicht beendet hatten, befanden sich in der oben beschriebenen Situation, jedenfalls dann, wenn sie den größten Teil der Ausbildung schon absolviert hatten. Auch wenn die Schutzbedürftigkeit der Personen, die ihre Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen und noch nicht beendet haben, geringer sein mag als bei denjenigen, die weite Teile ihres Berufslebens auf der Grundlage der erreichten Qualifikation schon realisiert hatten, werden sie gleichwohl von dem Schutzzweck des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 6 B 68/99 - juris Rn. 4). Dementsprechend ist die Kultusministerkonferenz im Zusammenhang mit ihrem Beschluss vom 11. Oktober 1991 in der Fassung vom 18. April 1997 davon ausgegangen, dass sich die Bewertung nach Art. 37 Abs. 1 EV nicht nur auf die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bezieht, sondern auch die während der nach dem Beitritt zur Bundesrepublik nachfolgenden Übergangsphase vor der Umstellung der Ausbildungssysteme erworbenen bzw. bis Ende 1993 noch zu erwerbenden Abschlüsse umfasst (vgl. S. 1 zu den allgemeinen Grundsätzen). Zwingende sachliche Gründe, die hier eine Differenzierung zwischen der Gleichstellung der Abschlüsse von Fach- oder Ingenieursschulen einerseits und der Nachdiplomierung andererseits erfordern, liegen aber nicht vor. c) Der Fachschulabschluss der Klägerin als Ökonomin ist - wie mit dem Bescheid vom 26. Februar 1999 verbindlich festgestellt worden ist - gleichwertig mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern. Er verleiht damit i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV auch die gleichen Berechtigungen wie ein Abschluss an einer solchen Vorläufereinrichtung. Dies ist in Verbindung mit der von der Klägerin ausgeübten Berufstätigkeit der Abschluss eines Betriebswirts (FH) / einer Betriebswirtin (FH) und umfasst auch die entsprechende Bezeichnung. aa) Ob ein in dem Beitrittsgebiet erlangter Abschluss i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gleichwertig mit einem Abschluss in den alten Bundesländern ist und welche Berechtigungen er dort verleiht, entscheidet verbindlich nicht die Kultusministerkonferenz mit ihren Beschlüssen vom 10./11. Oktober 1991 (Nr. 1965.1) und vom 6./7. Mai 1993 (Nr. 438) bzw. der Landesgesetzgeber - unabhängig davon, ob die entsprechenden Regelungen als Parlamentsgesetz oder Verwaltungsvorschrift erlassen werden. Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen vielmehr einer rechtlichen Konkretisierung, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Die Rechtsprechung ist befugt, sie auszufüllen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 23 ff.; ThürOVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 1 KO 19/94 - juris Leitsatz 2, Rn. 42; OVG Sachsen, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 A 278/09 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2015 - 4 S 1652/15 - NVwZ-RR 2016, 352). Die Notwendigkeit der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist hier nicht mit der Einräumung eines eigenständigen Gestaltungsauftrages an die Landesgesetzgeber verbunden worden. Für die Auslegung sind die oben genannten Intentionen des Einigungsvertrages maßgeblich. Aufgrund dieser Ziele ist kein strenger, sondern ein eher großzügiger Maßstab anzulegen. Allerdings sollen weder Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden, die in Wahrheit nicht vorhanden sind (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2004 - 6 B 15/08 - juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 23 ff., 35, 47), noch sollen Berechtigungen verliehen werden, die es in den alten Bundesländern auch nicht gegeben hat. Unstreitig sind die Abschlüsse an den Fach- bzw. Ingenieursschulen der DDR grundsätzlich mit den Abschlüssen an den Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen in den alten Bundesländern gleichwertig. Eine Gleichwertigkeit mit einem Hochschulabschluss besteht allerdings nicht. Hierauf hat nicht nur der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991 abgestellt, sondern im Anschluss hieran auch die Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 4 ThürHG in der Fassung vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601). Nach Auffassung der Kultusministerkonferenz bedarf es einer mindestens einjährigen Zusatzausbildung, um die Gleichwertigkeit herbeizuführen. Erst dann bestehe die Berechtigung, die staatliche Bezeichnung Diplombetriebswirt (FH) / Diplombetriebswirtin (FH) zu führen. Allerdings reichte es nach der Einschätzung der Kultusministerkonferenz durchaus aus, dass eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit erfolgt. Die Qualifizierung durch eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit lässt die Kultusministerkonferenz sowie § 110 Abs. 1 Satz 4 ThürHG allerdings nur bei den Absolventen ausreichen, die ihren Abschluss vor 1991 erlangt haben. Diese Regelung stellt zwar eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - juris Rn. 50, wobei es dort nicht auf die Fristenregelung ankam, weil nach dem dortigen Sachverhalt der Abschluss vor 1991 erlangt worden war). Die Einschätzung der Kultusministerkonferenz als einem sachverständigen Gremium verdeutlicht aber auch, dass die Gleichwertigkeit der Fachschulausbildung nicht nur mit einem mindestens einjährigen Zusatzstudium, sondern auch mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit erzielt werden kann. Zwar weist die Kultusministerkonferenz in der Begründung darauf hin, dass in erster Linie eine mindestens einjährige Zusatzausbildung erfolgen soll. Aber „im Hinblick auf den im Einigungsvertrag verfolgten Integrationszweck und im Interesse der Förderung der Mobilität der Fach- und Ingenieurschulabsolventen“ wird gleichwohl eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit als ausreichend erachtet. Darin liegt jedoch keine Anerkennung einer eigentlich nicht vorhandenen Gleichwertigkeit, denn unter Berücksichtigung der Ziele des Einigungsvertrages kommt es gerade nicht auf eine - nicht notwendige - Gleichheit an, sondern es reicht ein „Ausbildungsniveau“, das die Bewältigung der entsprechenden beruflichen Anforderungen nach einer Einarbeitung erwarten lässt. Außerdem verdeutlich der Umstand, dass auch in den alten Bundesländern - auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen - verbreitet den Absolventen von Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen bei einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in einem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf grundsätzlich eine Nachdiplomierung ermöglicht wurde und wird (vgl. beispielsweise Art. 131 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 2. Oktober 1998; § 81 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung von 28. März 1995 sowie ausführlich zur Vergleichbarkeit der Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen in den alten Bundesländern mit den Fach- und Ingenieurschulen in der DDR - Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - 1 KO 19/94 - juris Rn. 71 f.), dass in den alten Bundesländern einschlägigen mehrjährigen beruflichen Tätigkeiten durchaus eine qualifizierende Wirkung für eine Nachdiplomierung zuerkannt und mit der Berechtigung zur Führung einer entsprechenden Bezeichnung verbunden wurde. Weshalb diese Berechtigung in den neuen Bundesländern nicht gelten soll, erschließt sich nicht. Zwar mögen der Stichtagsregelung der Kultusministerkonferenz durchaus sachliche Argumente zu Grunde liegen. Es sollte die mit der Wiedervereinigung verbundene Sondersituation, in der zur Bewältigung der mit der Wiedervereinigung verbundenen Probleme eine pauschale Gleichstellung von insoweit gleichwertigen Abschlüssen und Berechtigungen erfolgte, bewältigt werden. Die Bildungsgänge sollten angepasst werden. Ein konkretes Datum führte zu einer gewissen Rechtssicherheit in einem Zeitpunkt, in dem noch keine entsprechende Rechtsprechung existierte. Allerdings bleibt dabei unberücksichtigt, dass der Einigungsvertrag in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 weder der Kultusministerkonferenz noch den Bundesländern eine eigenständige Regelungskompetenz eingeräumt hat. Die Stichtagsregelung führt zu einer Verkürzung des in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verankerten Anspruchs auf Nachdiplomierung, weil sie die anerkannte Qualifizierungsmöglichkeit durch eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit, die eine gleichwertige Befähigung schafft, für erst nach 1991 erlangte Abschlüsse ausschließt (a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. März 2014 - 3 L 79/13 - juris Rn. 40). Soweit in diesem Zusammenhang darauf abgestellt wird, dass ab Oktober 1990 die Möglichkeit bestanden habe, in den alten Bundesländern einen Fachhochschulabschluss zu erwerben, bleibt unberücksichtigt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Fachschulstudiums nicht identisch waren mit den in den alten Bundesländern gestellten Anforderungen an ein Fachhochschulstudium. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass die vertragschließenden Parteien eine Schlechterstellung derjenigen gewollt haben könnten, die in einer Übergangszeit die einmal begonnene Ausbildung beendet haben, gegenüber denjenigen, denen dies vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem 1. Januar 1991 möglich gewesen ist. bb) Die Klägerin kann eine einschlägige mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen. Eine einschlägige Berufstätigkeit liegt bei einer Tätigkeit in den für den Berufsabschluss maßgeblichen Berufsfeldern vor. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigung zu dem Kreis der Berufsfelder gehört, in denen man nach durchlaufener Ausbildung ausbildungsadäquat üblicherweise tätig war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit gleichwertig mit dem Niveau der Tätigkeit eines Fachhochschulabsolventen ist, sondern es reicht jedenfalls aus, wenn die Tätigkeit im Hinblick auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR den Zugang zu Berufsfeldern eröffnet hat, für die nach den Vorgaben im System der beruflichen Verwendungen der erworbene Bildungsabschluss erforderlich war (ThürOVG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 1 KO 235/94 - juris Rn. 32 f.). Mit dem von der Klägerin absolvierten Studium im Bereich der Finanzwirtschaft sollten insbesondere Kader für die Finanz- und Bankorganisationen sowie für andere Bereiche der Volkswirtschaft ausgebildet werden (vgl. hierzu ThürOVG, Urteil vom 13. Oktober 1995 - 2 KO 19/94 - juris, Rn. 71). Diese Bewertung knüpft aber an das berufliche System in der DDR an. Dort wurde kein Fachschulabschluss in der Fachrichtung Finanzwirtschaft für die selbständige Leitung einer Tankstelle gefordert. Die unternehmerisch selbständige Leitung einer Tankstelle war schon nicht vorgesehen. Die mit der Wiedervereinigung verbundenen Folgen für das wirtschaftliche System der DDR haben aber auch bezüglich des Systems der beruflichen Verwendungen zu Veränderungen geführt. Gleichzeitig wird den Inhabern eines wirtschaftswissenschaftlichen Fachschulabschlusses in der Fachrichtung Finanzen und Preise keine spezielle Bezeichnung, sondern die allgemeine Bezeichnung „Diplom-Betriebswirt (FH) / Diplom-Betriebswirtin (FH)“ zuerkannt (vgl. Ziff. I 3. i. V. m. Anlage 3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 24. April 1998 i. d. F. vom 30. Juni 2000, mit dem der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991 i. d. F. v. 18. April 1997 geändert und ergänzt worden ist). Unter diesem Aspekt erweist sich eine Beschränkung des Berufsfeldes auf den Bereich der Finanzwirtschaft als zu eng. Vielmehr ist der gesamte Tätigkeitsbereich eines Betriebswirts maßgeblich. Die berufliche Tätigkeit kann insbesondere auch in der Bundesrepublik absolviert werden, denn ansonsten wären diejenigen, die ihren Abschluss noch in der DDR ab 1988 erworben haben und berufstätig gewesen sind, von einer Nachdiplomierung durch eine dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeschlossen gewesen. Der Tätigkeitsbereich eines Betriebswirts (Hochschule) lässt sich allgemein mit der Planung, Organisation und Überwachung von Geschäftsaktivitäten von Unternehmen der Privatwirtschaft und wirtschaftsnaher Verwaltungen beschreiben. Typische Arbeitgeber sind insbesondere Industrie- und Handels- sowie größere Handwerksbetriebe verschiedener Wirtschaftsbereiche. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausbildung an den Fachschulen zwischen einer Facharbeiterausbildung und einer Fachhochschulausbildung angesiedelt gewesen ist, kann indes nicht darauf abgestellt werden, ob die nach Erlangung des Fachschulabschlusses aufgenommene Tätigkeit üblicherweise durch einen Fachhochschulabsolventen ausgeübt wird. Die Tätigkeit trägt erst zur Vermittlung der Qualifikation bei. Folglich kommt es deshalb nicht darauf an, dass für die Leitung einer Tankstelle ein Fachhochschulabschluss nicht zwingend erforderlich ist. Der Beklagte hat selbst auf eine aktuelle Internetrecherche verwiesen, nach der beispielsweise die ARAL-Mineralölgesellschaft bei der Suche nach Tankstellenpächtern eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung bzw. ein betriebswirtschaftliches Studium mit überwiegend dienstleistungsorientiertem Charakter und Hintergrund erwartet. Dementsprechend ist die Aufnahme einer solchen Tätigkeit mit einem Fachhochschulabschluss gerade nicht völlig ungewöhnlich. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV ist auch hier kein zu enger Maßstab anzulegen, sondern der Umbruchssituation im Rahmen der Wiedervereinigung Rechnung zu tragen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin seit 1995 (bis heute) nicht nur eine, sondern zwei Tankstellen selbständig betrieben hat, deren Geschäftsaktivitäten sie geplant, organisiert und überwacht hat, wozu auch die Ausbildung sowie die Beschäftigung mehrerer Angestellter gehört, kann deshalb noch von einer einschlägigen mehr als dreijährigen Berufstätigkeit ausgegangen werden. d) Bei seiner Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme der Ablehnung der Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) hat der Beklagte zu beachten, dass er eine Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG treffen muss. Dies ist angesichts des Rechtsstandpunktes des Beklagten noch nicht geschehen. In diese Entscheidung muss er gewichtend die abwägungsrelevanten Ermessensgesichtspunkte einstellen, die für bzw. gegen eine Rücknahme sprechen. Hierfür hat er das öffentliche Interesse an der Bestandskraft von Bescheiden mit dem Interesse der Klägerin an der Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) abzuwägen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und richtet sich nach dem Umfang des Unterliegens/Obsiegens der Beteiligten. Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens ist berücksichtigt, dass es sich nicht auf eine Bescheidungsklage beschränkt hat. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. IV. Die Revision wird gem. § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. In seiner bisherigen Rechtsprechung musste das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht streitentscheidend die Frage beantworten, ob bei der Gewährung gleicher Berechtigungen gleichwertiger Abschlüsse durch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV eine Auslegung zulässig ist, nach der unterschiedliche Anforderungen an eine Nachdiplomierung gestellt werden dürfen, je nachdem, ob der entsprechende Abschluss vor oder nach dem 31. Dezember 1990 erlangt worden ist. Insoweit bestehen auch gegensätzliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. einerseits SächsOVG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 A 278/09 -, andererseits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. März 2014 - 3 L 79/13 - beide zit. nach juris). Schließlich ist nicht erkennbar, dass Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV nur noch vereinzelt zur Anwendung gelangt. Nach den Angaben des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung gehen noch immer regelmäßig entsprechende Anträge ein. Beschluss Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen 7.500 € auf das Berufungsverfahren. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 1 § 5 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei orientiert sich der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de), der in Nummer 18.5 als Streitwert für Nachgraduierungen einen Betrag von 15.000 € vorschlägt. Da sich der Berufungsantrag auf eine Verpflichtung zur erneuten Bescheidung beschränkt, wurde entsprechend des Hinweises I. 3. des Streitwertkatalogs insoweit lediglich die Hälfte des genannten Betrages zur Anwendung gebracht. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Klägerin begehrt eine Neuverbescheidung eines Antrags auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes und die Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) auf der Grundlage des Einigungsvertrages - im Folgenden EV -. Nach dem Abschluss der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und dem Besuch einer medizinischen Fachschule erwarb die Klägerin 1980 den Fachschulabschluss und die Berufsbezeichnung Zahntechniker. Im Anschluss arbeitete sie im Kundenbereich der Kreissparkasse H... 1983 bestand sie die Facharbeiterprüfung als Bankkaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Sparkasse. In den Jahren 1986 bis Anfang 1990 war sie als „Mitarbeiterin Arbeitsökonomie“ im VEB Gießereimaschinenbau B... tätig. Dort begann sie am 1. September 1986 ein Fernstudium in der Fachrichtung Finanzwirtschaft an der Fachschule für Finanzwirtschaft Gotha. Ab April 1990 arbeitete sie wieder in der Kreissparkasse H... Die Note der Abschlussarbeit wurde der Klägerin mit Schreiben der Fachschule am 8. Februar 1991 mitgeteilt und ist unter diesem Datum in die Studentenakte eingetragen. Das Abschlusszeugnis der Fachschule für Finanzwirtschaft Gotha vom 31. Dezember 1990 berechtigte sie zur Führung der Berufsbezeichnung Ökonom. Ausweislich der vorgelegten Studienunterlagen war Abgabetermin der Abschlussarbeit der 10. Januar 1991. Nach einer zweimonatigen Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin im SEAT Autohaus B..., in dem sie das gesamte Kreditgeschäft betreute, übernahm sie ab März 1992 die A...-Tankstelle in B... als selbständige Pächterin. Der Tankstellenbetreibervertrag wurde zum 30. Juni 1995 im Hinblick auf die veränderte Wettbewerbssituation von A... beendet. Ab August 1995 hat sie zwei Tankstellen betrieben. Die beiden Tankstellenbetriebe wurden 1996 in eine GmbH umgewandelt und werden seitdem von der Klägerin als Geschäftsführerin geleitet. Auf ihren Antrag bescheinigte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. August 1994 der Klägerin die Niveaugleichheit ihres Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen. Die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) wurde abgelehnt, da eine Gleichwertigkeit nicht habe festgestellt werden können. Mit Bescheid vom 26. Februar 1999 bestätigte der Beklagte der Klägerin auf erneuten Antrag unter Aufhebung des früheren Bescheides die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz (FH) wurde abgelehnt, da die Klägerin ihr Studium erst nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen und keine einjährige Zusatzausbildung nachgewiesen habe. Die hiergegen erhobene Klage (2 K 656/99 We) nahm die Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 und 18. Juli 2011 beantragte die Klägerin nunmehr, ihr den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) zu verleihen, hilfsweise das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aufzuheben sowie ihr den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) zu verleihen. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Bescheid vom 13. September 2011 ab. Der Antrag gem. § 51 ThürVwVfG sei unzulässig. Die dem unanfechtbaren Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage habe sich nicht nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert, es lägen keine neuen Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vor. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 2 A 278/09 - stelle insbesondere keinen Wiederaufnahmegrund dar. Die Rechtslage in Thüringen und Sachsen unterscheide sich grundlegend. Darüber hinaus sei der Antrag nach § 51 Abs. 3 ThürVwVfG verfristet. Der Antrag sei auch unbegründet. Es bestehe kein Anspruch auf der Grundlage des § 110 des Thüringer Hochschulgesetzes - ThürHG -. Hierfür sei neben der Feststellung der Gleichwertigkeit des Fach- oder Ingenieurabschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 ThürHG eine vom Ministerium anerkannte, mindestens einjährige fachspezifische Zusatzausbildung an einer Fachhochschule notwendig. Die Klägerin habe aber keine solche Zusatzausbildung absolviert. Zwar könne die Zusatzausbildung nach § 110 Abs. 1 ThürHG durch eine dreijährige einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden, wenn der Abschluss vor 1991 erworben worden sei. Die Klägerin habe ihren Abschluss aber nicht bis zum 31. Dezember 1990 erlangt. Das für die Fristberechnung maßgebliche Abschlusszeugnis sei der Klägerin erst im Januar 1991 ausgehändigt worden. Es sei davon auszugehen, dass das auf den 31. Dezember 1990 datierte Abschlusszeugnis nicht vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben und damit erst im Januar 1991 gegenüber der Klägerin wirksam geworden sei. Gegen § 110 Abs. 1 ThürHG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hiergegen hat die Klägerin am 17. Oktober 2011 Klage erhoben mit den Anträgen, den Bescheid vom 13. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) zu verleihen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) zu verleihen; höchst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 18. Juli 2011 auf Rücknahme von Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 und die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu verbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG (nachträgliche Änderung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtslage zugunsten des Betroffenen) lägen nicht vor, weshalb der Hauptantrag und der hilfsweise gestellte Antrag angesichts der bestandskräftigen Ablehnung der Nachdiplomierung ohne Erfolg blieben. Der höchst hilfsweise gestellte weitere Antrag sei ebenfalls unbegründet. Eine Ermessensentscheidung im Rahmen der §§ 48, 39 ThürVwVfG setze voraus, dass die ursprüngliche Ablehnung der Nachdiplomierung rechtswidrig gewesen sei. Daran fehle es. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gewährleiste einen unmittelbaren Anspruch auf Nachdiplomierung. Allerdings sei dieser Anspruch nicht unbeschränkt. Der in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV benutzte unbestimmte Rechtsbegriff „gleichwertig“ bedürfe der - gerichtlich voll nachprüfbaren - rechtlichen Konkretisierung. Die Stichtagsregelung sei mit der Intention des Einigungsvertrages und Art. 3 GG vereinbar. Unter Hinweis auf sein Urteil vom 21. Dezember 1999 führt es weiter aus, dass die Gesetzessystematik für eine Nachdiplomierung grundsätzlich eine Zusatzausbildung verlange. Die Substitutionsmöglichkeit diene lediglich dazu, Härten zu mildern. Den Inhabern entsprechender Abschlüsse mit einer mehrjährigen Berufstätigkeit solle zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen keine Zusatzausbildung zugemutet werden. Hierzu sei aus Gründen der Rechtsklarheit eine Stichtagsregelung erforderlich gewesen. Sie sei im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG zulässig, auch wenn dies zu unvermeidlichen Härten im Einzelfall führen könne. Die vorliegende Stichtagsregelung sei sachgerecht. Sie beruhe auf dem Beschuss der Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991 i. d. F. vom 26./27. März 1992, der das Ergebnis der Beratung eines sachverständigen Gremiums darstelle. Nach der darin vorgenommenen Bewertung sei eine unmittelbare Gleichstellung von Fach- und Ingenieurschulabschlüssen mit Fachhochschulabschlüssen nicht möglich und es bedürfe für die Gleichwertigkeit einer zusätzlichen, mindestens einjährigen Qualifizierung. Lediglich ausnahmsweise reiche eine entsprechende einschlägige, mindestens dreijährige Berufstätigkeit aus. Diese Stichtagsregelung habe der Thüringer Gesetzgeber übernommen. Im Hinblick auf den Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik im Oktober 1990 sei es auch sachgerecht, bei Abschlüssen, die erst in den darauffolgenden Jahren erworben worden seien, die Zusatzausbildung zu fordern. Ab diesem Zeitpunkt sei es zumindest theoretisch möglich gewesen, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Zusatzausbildung im Beitrittsgebiet zu schaffen. Es habe die Möglichkeit bestanden, in einen anderen Ausbildungsgang einer Fachhochschule in den „alten Bundesländern“ zu wechseln. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. September 2014 auf Antrag der Klägerin die Berufung insoweit zugelassen als sie sich auf ihren höchst hilfsweise gestellten Antrag zur Verpflichtung des Beklagten bezieht, ihren Antrag vom 18. Juli 2011 auf Rücknahme von Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 und die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass ihr ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme der Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 zustehe. Die Ablehnung des Antrags auf Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) im Bescheid vom 26. Februar 1999 sei rechtswidrig. Sie habe einen Anspruch auf Nachdiplomierung. Er folge unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV. Danach komme es darauf an, ob ihr Abschluss mit einem Abschluss gleichwertig sei, der zur Führung des Diplomgrades berechtige. Dies sei zu bejahen. Es sei anerkannt, dass bei der Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem an Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen vor 1991 erworbenen Abschluss eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausreiche, um eine Nachdiplomierung vorzunehmen. Sie erfülle beide Voraussetzungen. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV rechtfertige es nicht, zwischen dem Erwerb der Abschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 und danach zu unterscheiden; vielmehr müssten gleichwertige Abschlüsse gleiche Berechtigungen verleihen. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV sei die speziellere und weitergehende Regelung zur Gleichbehandlung der Abschlüsse. Er untersage nach seinem Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck jede Ungleichbehandlung. Hiermit sei eine Stichtagsregelung unvereinbar. Insbesondere schließe Art. 31 GG eine Einschränkung durch landesrechtliche Regelungen aus. Dies gelte auch, wenn für eine einschränkende Regelung grundsätzlich sachliche Gründe sprächen, da dann Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV im Ergebnis bedeutungslos werde. Es handele sich bei den Abschlüssen bis zum 31. Dezember 1990 und den Abschlüssen danach um gleichwertige Abschlüsse. Insoweit lasse sich der Stichtagsregelung in § 110 Abs. 1 ThürHG keine zulässige Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals „gleichwertig“ entnehmen. Für die Auslegung des Einigungsvertrages seien nicht die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz maßgeblich. Daneben ergebe sich ihre Berechtigung zur Führung des Diplomgrades auch aus dem Umstand, dass in den alten Bundesländern Absolventen der Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen ebenfalls nachträglich den Diplomgrad erlangt hätten. Voraussetzung für die Nachdiplomierung sei allenfalls einer fünfjährigen einschlägigen Berufserfahrung. Teilweise sei hierauf (etwa in Baden-Württemberg) verzichtet worden. Da Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV gleiche Berechtigungen bei gleichwertigen Abschlüssen verleihe, dürften an die Nachdiplomierung von Fachschulabschlüssen in den neuen Bundesländern keine höheren Anforderungen gestellt werden als in den alten Bundesländern. Die Absolvierung einer ein- oder zweijährigen Zusatzausbildung dürfe nicht gefordert werden. Sie - die Klägerin - habe mit ihrer Tätigkeit als Tankstellenunternehmerin seit dem 19. März 1992 eine einschlägige fünfjährige Berufstätigkeit erbracht. Seit August 1995 betreibe sie zwei Tankstellen als selbstständige Unternehmerin, erledige die Buchhaltung, die Lohnbuchhaltung sowie die gesamte Preiskalkulation, einschließlich der Geschäftsplanung über die Eurodata, und stelle auch die Arbeitnehmer ein. Sie habe mehrere Lehrlinge als Einzelhandelskaufleute ausgebildet und beschäftige zurzeit neun Arbeitnehmer mit Vollzeitstellen. Es handele sich um Tätigkeiten, die zum Kreis der Berufsfelder zählten, in welchen Absolventen der Fachrichtung Finanzwirtschaft in der DDR üblicherweise tätig (gewesen) seien. Auch gehe der KMK-Beschluss vom 10./11. Oktober 1991 i. d. F. vom 18. April 1997 gem. Ziff. I. 3. i. V. m. Anlage 3 selbst davon aus, dass bei einer Nachdiplomierung eines Abschlusses in der Fachrichtung „Finanzwirtschaft“ die Bezeichnung „Diplom-Betriebswirtin (FH) / Diplom-Betriebswirt (FH)“ zu verleihen sei. Dementsprechend eröffne ihr Abschluss dasselbe Berufsfeld wie ein Abschluss als „Betriebswirtin“. Eine selbständige unternehmerische Tätigkeit stelle ein klassisches Betätigungsfeld eines Betriebswirts dar. Der Beklagte müsse im Rahmen der Ermessensausübung abwägen, ob der Rechtssicherheit oder der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Vorzug zu geben sei. Der Beklagte habe in dem Bescheid vom 17. Oktober 2011 kein Ermessen ausgeübt. Darüber hinaus sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass bis zur Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Stichtagsregelung zu Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV in der Rechtsprechung grundsätzlich als rechtmäßig erachtet worden sei. Sie - die Klägerin - habe im damaligen Gerichtsverfahren auf richterliche Anregung ihre Klage zurückgenommen. Ferner liege ein erheblicher Eingriff in ihre Berufsfreiheit vor, wenn ihr die Berechtigung zum Führen des Diplomgrades verwehrt werde. Das Interesse des Beklagten an der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung sei hingegen als niedrig einzustufen, da Dritte durch eine positive Entscheidung nicht belastet würden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14.06.2013 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 18.07.2011 auf Rücknahme von Ziff. 2 des Bescheides vom 26.02.1999 (Aktenzeichen GS-72948) und die Zuerkennung der staatlichen Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stelle keine geeignete Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Nachdiplomierung dar, sondern behandele nur die Frage der Gleichwertigkeit. Er regele lediglich die Gleichstellung mit den Abschlüssen an den Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen bis Anfang der 70er Jahre in den alten Ländern. Dagegen bestehe keine Gleichwertigkeit eines Abschlusses an einer Fachschule mit dem an einer Fachhochschule. Dieser Anspruch werde erst in § 110 Abs. 1 ThürHG begründet, wenn die dort normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Insoweit komme Art. 31 GG nicht zum Tragen. Aber selbst wenn Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV als grundsätzliche Anspruchsgrundlage für eine Nachdiplomierung ausreiche, verstoße Ziff. 2 des Bescheides vom 26. Februar 1999 nicht hiergegen. § 110 Abs. 1 ThürHG konkretisiere Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Gleichwertigkeit“ bedürfe der Konkretisierung. Dem landesrechtlichen Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der die Intention und Zielstellung des Einigungsvertrages berücksichtigen müsse. Er - der Beklagte - habe unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz eine umfassende Güterabwägung vorgenommen. Zwar verfügten einige andere Bundesländer (Mecklenburg-Vorpommern; Brandenburg) nicht mehr über eine Stichtagsregelung. Dies beruhe jedoch auf einer politischen Entscheidung und sei nicht durch die Rechtsprechung veranlasst worden. Außerdem sei dort die Stichtagsregelung lediglich in Verwaltungsvorschriften geregelt gewesen. Dies treffe auch auf den Sachverhalt zu, über den mit Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 entschieden worden sei. Mangels Gesetzesrang der Verwaltungsvorschriften sei eine lediglich in dieser Form geregelte Stichtagsregelung nicht geeignet gewesen, einen bundesgesetzlichen Anspruch zu konkretisieren. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verbriefe als eigene Anspruchsgrundlage kein wesentlich stärkeres Recht als in Verbindung mit Art. 3 GG oder als Art. 3 GG selbst. Bei dem Vorliegen sachlicher Gründe sei eine Ungleichbehandlung bei der Nachdiplomierung gerechtfertigt. Diese seien bei Erwerb der Abschlüsse vor bzw. nach dem 31. Dezember 1990 gegeben. Ob eine einschlägige dreijährige Berufstätigkeit der Klägerin vorliege, sei außerdem fraglich. Es kämen nur solche Tätigkeiten in Betracht, die zu dem Kreis der Berufsfelder gehörten, in denen man nach durchlaufener Ausbildung ausbildungsadäquat üblicherweise tätig gewesen sei. Die Klägerin gebe eine Tätigkeit als selbständige Tankstellenbetreiberin/-unternehmerin mit Tätigkeiten in der Buchhaltung, Kassentechnik und in Warenwirtschaftssystemen an. Eine Internetrecherche zeige, dass beispielsweise A... für Tankstellenbetreiber nur eine kaufmännische Ausbildung bzw. ein betriebswirtschaftliches Studium mit überwiegend dienstleistungsorientierten Charakter und Hintergrund verlangten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) sowie des beigezogenen Behördenvorganges (ein Ordner) ergänzend Bezug genommen.