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Beschluss

1 ZO 625/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0523.1ZO625.15.0A
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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren bemisst sich nach der Hälfte des Wertes des zu sichernden Anspruchs.(Rn.5) 2. Der Gegenstandswert einer Rechtswegbeschwerde ist mit einem Fünftel des Hauptsachewerts anzusetzen.(Rn.6)
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.635,91 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren bemisst sich nach der Hälfte des Wertes des zu sichernden Anspruchs.(Rn.5) 2. Der Gegenstandswert einer Rechtswegbeschwerde ist mit einem Fünftel des Hauptsachewerts anzusetzen.(Rn.6) Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.635,91 EUR festgesetzt. Der zulässige Antrag des Bevollmächtigten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. (vgl. § 33 Abs. 2 RVG) beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Da es für das vorliegende Verfahren an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt, setzt das Gericht auf Antrag der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. den Wert des Gegenstandes durch Beschluss der Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG) selbständig fest. Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist er grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Für die Höhe des Streitwerts in Beweissicherungsverfahren sind das Interesse des Antragstellers und der Wert des zu sichernden Anspruchs maßgebend. Zur Ermittlung des Gegenstandswerts ist deshalb in Beweissicherungsverfahren darauf abzustellen, was der Anspruch des eventuell folgenden Hauptsacheverfahrens wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. Juni 2005 - 1 OA 70/05 - zit. n. juris, dort Rn. 3 m. w. N.). Daneben ist es von entscheidender Bedeutung, dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein darum ging, festzustellen, dass der zu den Verwaltungsgerichten beschrittene Rechtsweg entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig war. Zum Streitwert für das Beweissicherungsverfahren hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorgetragen, dass der geltend gemachte Gesamtschaden mit 76.359,09 EUR (GA, S. 11) beziffert werde. Von diesem Betrag geht der Bevollmächtigte der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. in seinem Kostenfestsetzungsantrag ebenfalls aus. Auch der Bevollmächtigte des Antragsgegners zu 4. stimmte diesem Ansatz mit der Begründung zu, dass es für den Antragsgegner zu 4. um die (grundsätzliche) Frage gehe, ob überhaupt eine Antragsgegnerschaft vorliegen könne. Dieser Wert bietet jedoch keinen tauglichen Ansatz für die Bemessung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren. § 52 Abs. 1 GKG legt es nahe, an das in § 485 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte rechtliche Interesse der Antragstellerin an dem selbständigen Beweisverfahren anzuknüpfen, das wiederum auch durch den Wert des zu sichernden Anspruchs bestimmt wird. Jedenfalls steht § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO dem nicht entgegen, weil die Eignung zur Prozessvermeidung nicht das einzige denkbare rechtliche Interesse der Antragstellerin ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. September 2000 - 22 C 00.2503 - zit. n. juris, dort Rn. 2). Vielmehr muss sich der Gegenstandswert auch in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren am Wert des zu sichernden Anspruchs orientieren (i. d. S. wohl auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, Anh § 164, Rn. 11). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter und die eilverfahrensähnliche Konzeption des Beweissicherungsverfahrens entspricht es den zu § 52 GKG entwickelten Grundsätzen, von der Hälfte des Werts des zu sichernden Anspruchs auszugehen, der hier 38.179,55 EUR entspräche. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht nicht über den Beweissicherungsantrag entschieden hat, sondern über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gera, so dass Gegenstand der Beschwerde allein die Rechtswegverweisung war. Im Rechtswegstreit ist grundsätzlich ein geringerer Streitwert als für das Hauptsacheverfahren anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O.). Das Gericht bemisst den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren in einem solchen Verfahren in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert einer Rechtswegbeschwerde (Beschl. v. 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 - NJW 1998, 909/910 und juris, dort Rn. 18) mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes von 38.179,55 EUR, und zwar mit einem Fünftel, so dass der Gegenstandswert wie geschehen festzusetzen war. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG.).