Urteil
1 KO 1034/10
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0130.1KO1034.10.0A
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Leitsätze
Zu der Frage, ob administrative Fremdkosten (hier: Verwaltungsgebühren) zu den nach "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten" i. S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) zählen und in die Wassergebührenkalkulation eingestellt und somit auf Dritte umgelegt werden können.(Rn.21)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juni 2010 - 5 K 2330/08 Ge - abgeändert.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 20. November 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin Gebühren in Höhe von 69,00 € geltend gemacht werden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat 3/5 und der Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Frage, ob administrative Fremdkosten (hier: Verwaltungsgebühren) zu den nach "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten" i. S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) zählen und in die Wassergebührenkalkulation eingestellt und somit auf Dritte umgelegt werden können.(Rn.21) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juni 2010 - 5 K 2330/08 Ge - abgeändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 20. November 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin Gebühren in Höhe von 69,00 € geltend gemacht werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat 3/5 und der Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen, da der Kläger für sich - jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebühr - eine persönliche Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG in Anspruch nehmen kann. Der Gebührenbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als darin eine Gebühr in Höhe von 69,00 € geltend gemacht worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Gebühren ist § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. Seite 325) i. V. m. § 1 und 2 Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. Seite 456) i. V. m. der Anlage zu § 1. Der Kläger ist als Zweckverband Kostenschuldner, da er die Erteilung einer Amtshandlung in Form der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 9 GBBerG beantragt hat. Als kommunale Körperschaft ist er jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG persönlich gebührenbefreit (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2009 - 1 KO 896/07 - Rz. 32 ff., zitiert nach juris). Der Gebührenfreiheit steht nicht der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. ThürVwKostG entgegen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG entfällt die Gebührenfreiheit, wenn die Gebühr Dritten auferlegt (1. Alt.) oder auf Dritte umgelegt (2. Alt.) werden kann. Von einem Auferlegen ist dann zu sprechen, wenn die Behörde des befreiten Rechtsträgers die künftig von ihr zu zahlende Gebühr in Form einer Auslage zur Gebühr für ihre eigene Amtshandlung berechnen darf. Ein Umlegen der Gebühr auf Dritte liegt beispielsweise vor, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder wenn die Gebühr in den Aufwand einfließen kann, den die Gesamtheit der Nutzer einer Einrichtung zu tragen hat (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drucksache 4/912). Eine Umlegung liegt nach einhelliger Rechtsprechung auch dann vor, wenn Dritte lediglich mittelbar, insbesondere durch Einstellung als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, belastet werden können (so Senatsurteil vom 13. Februar 2009 - 1 KO 896/07 - zitiert nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 1997 - 12 A 13770/95 - zitiert nach juris). Ob die Auferlegung bzw. Umlegung tatsächlich erfolgt, ist dabei unerheblich. Abzustellen ist lediglich darauf, dass die Gebühr zulässigerweise erhoben werden darf, d. h. dass die rechtliche Möglichkeit dazu gegeben ist (Senatsurteil vom 13. Februar 2009, a. a. O.). Für die Frage, ob überhaupt eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, ist das jeweilige Fachrecht maßgeblich (Senatsurteil vom 13. Februar 2009, a. a. O., VG Meiningen, Urteil vom 14. November 2007 - 2 K 435/07 - zitiert nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 16. August 2012 - 3 K 807/11 - zitiert nach juris). Vorliegend kann der Kläger als Zweckverband die ihm von dem Beklagten auferlegte Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Bescheinigung über das Bestehen einer beschränkten Dienstbarkeit zur Vorlage beim Grundbuchamt nicht auf Dritte - auch nicht nur mittelbar - umlegen. Denn er darf diese Gebühr nicht in seine Kalkulation der Wasserversorgungsgebühren als "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) einstellen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei dem Begriff der "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten" gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gesetzlich nicht definiert ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG gehören zu diesen Kosten insbesondere angemessene Abschreibungen von den Kosten für die Beschaffung sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Zur Auslegung des Kostenbegriffs muss von den in der betriebswirtschaftlichen Kostenlehre entwickelten Kriterien ausgegangen werden (Thimet in: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Loseblattkommentar, 51. Aufl. Juli 2011, Ordner 2, Teil VI, Frage 3, Ziff. 2.2). Hierbei sind auch die allgemein anerkannten, im öffentlichen Gebührenrecht oder im Gesetz gesondert getroffenen speziellen Regelungen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten ist vom sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 2 und 3 ThürKAG festgelegten Besonderheiten auszugehen. Kosten in diesem Sinne sind nicht nur die tatsächlich anfallenden, betriebsnotwendigen Geldausgaben. Vielmehr wird allgemein der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen erfasst (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band 1, Stand Sept. 2012, § 6 Rz. 47), soweit es sich um Kosten handelt, die im Zusammenhang mit den von der öffentlichen Einrichtung erbrachten Leistungen anfallen. Es muss sich mithin um betriebsbedingte Kosten handeln, also solche, die durch die Leistungserstellung der kommunalen Körperschaft verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Zusammenhang stehen (Rieger in: Driehaus, a. a. O. § 6, Rz. 571). Umfasst sind Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltungskosten (Betriebskosten im engeren Sinn - Grundkosten) sowie eine angemessene Abschreibung und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (Zusatzkosten). Zu den Betriebs- und Unterhaltungskosten gehören auch die Kosten für die hierfür erbrachten Fremdleistungen (Oehler, ThürKAG Kommentar, Stand November 2006, § 12 Rz. 2; Brüning in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rz. 187 ff.). Unter Fremdleistungskosten sind solche Entgelte zu verstehen, die an ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Rechtssubjekt für eine in Anspruch genommene Fremdleistung zu zahlen sind, das von dem kommunalen Träger der gebührenfinanzierten Einrichtung verschieden ist. Dazu gehören insbesondere Gebühren, die durch Bescheid geltend gemacht werden und den Charakter administrativer Entgelte haben (Brüning in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rz. 187 ff., 189 d, 190). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die hier streitgegenständlichen Verwaltungsgebühren als (administrative) Fremdkosten zu bewerten. Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein. Sie können allerdings nicht - wie der Beklagte und auch das Verwaltungsgericht meinen - ohne Weiteres als gesonderte Kostenposition in die Kostenkalkulation eingestellt werden. Dies verbietet sich bereits deshalb, weil nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten zwingend zunächst zwischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Investitionskosten) und Unterhaltungskosten (Aufwandskosten) zu unterscheiden ist (vgl. dazu: Rieger in: Driehaus, a. a. O., § 6, Rz. 572). Während Aufwandskosten unproblematisch als Aufwand in die Gebührenkalkulation einzustellen sind, sind Investitionskosten im Rahmen einer Beitragskalkulation zu berücksichtigen und können lediglich über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation einfließen. Für Thüringen gilt nach Abschaffung der Beitragsfinanzierung im Rahmen der Wasserversorgung, dass der Investitionsaufwand für Wasserversorgungseinrichtungen nunmehr mangels Beitragserhebungsmöglichkeit nur noch über Abschreibungen bei der Gebührenerhebung finanziert werden kann (Beschluss des 4. Senats vom 6. April 2005 - 4 ZKO 78/02 - zitiert nach juris; VG Weimar, Urteil vom 14. April 2010 - 3 K 1006/08 We -). Vorliegend sind die streitgegenständlichen Kosten den Anschaffungskosten (Investitionskosten) zuzurechnen und als solche nicht abschreibungsfähig. Anschaffungskosten sind nach der Legaldefinition in § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegen-stand einzeln zugeordnet werden können. Nach Satz 2 dieser Vorschrift zählen zu den Anschaffungskosten auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Bei den hier streitgegenständlichen Kosten handelt es sich somit um Anschaffungsnebenkosten für eine Grunddienstbarkeit. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich nicht um Aufwandskosten, da die Kosten hier nicht der "Erhaltung" der Grunddienstbarkeit dienen, sondern deren erstmaliger Sicherung vor gutgläubigem Erwerb durch Eintragung ins Grundbuch. Der Umstand, dass diese Kosten erst zeitlich nach der Bestellung der Grunddienstbarkeit anfallen, ist unschädlich, da das Gesetz ausdrücklich auch solche nachträglich anfallenden Nebenkosten umfasst. Investitionskosten können jedoch nur dann in die Gebührenkalkulation einfließen, wenn sie abschreibungsfähig sind. Abschreibungsfähig sind wiederum nur solche Anlagegüter, die durch Benutzung mit der Zeit an Wert verlieren (sog. Werteverzehr). Das ist bei Grundstücken regelmäßig nicht der Fall (Brüning in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rz. 133 a). Eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB ist steuerrechtlich ein selbständiges Wirtschaftsgut, das grundsätzlich unbefristet und damit nicht abnutzbar ist (FG München, Urteil vom 23. Juli 1991 - 12 K 1347/88 - m. w. N., zitiert nach juris). Da die hier streitgegenständliche Grunddienstbarkeit zeitlich unbefristet und inhaltlich unbeschränkt ist, scheidet eine Abschreibung aus, so dass die Anschaffungsnebenkosten nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt und somit auch nicht auf Dritte umgelegt werden können. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch nicht möglich, für die Grunddienstbarkeit eine fiktive Nutzungsdauer festzulegen und über diesen Weg eine Abschreibung zu ermöglichen. Denn eine kalkulatorische Abschreibung, die eine fiktive Nutzungsdauer einer unbefristeten Grunddienstbarkeit zugrunde legt, weicht von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ab (so auch der Wirtschaftsprüfer des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung). Soweit der Senat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 eine für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis anfallende Verwaltungsgebühr ohne Weiteres als "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten" qualifiziert und damit deren mittelbare Umlegung auf Dritte bejaht hat (Senatsurteil vom 13. Februar 2009 - 1 KO 896/07 - zitiert nach juris, wie zuvor VG Meiningen, Urteil vom 14. November 2007 - 2 K 435/07 - zitiert nach juris), steht dies nicht in Widerspruch zu den obigen Ausführungen. Denn die Entscheidung aus dem Jahr 2009 betraf - anders als hier - eine nur befristet erteilte Erlaubnis, die nach den obigen Darlegungen unproblematisch in die Gebührenkalkulation einfließen kann. Eine Möglichkeit der Umlegung der streitgegenständlichen Kosten auf Dritte kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger die Möglichkeit hat, auf den Anschaffungswert der Grunddienstbarkeit kalkulatorische Zinsen zu erheben. Denn selbst wenn der Kläger für die Anschaffungskosten der Grunddienstbarkeit einen Kredit in Anspruch genommen hätte und die dafür anfallenden Zinsen in seine Gebührenkalkulation einstellen würde, so könnte darin kein Umlegen der hier streitigen Gebühr auf Dritte gesehen werden. Denn eine Umlegung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG erfordert die Einstellung der Gebühr selbst in die Kalkulation, nicht aber die Einstellung der dafür erforderlichen Finanzierungskosten (so im Ergebnis auch: VG Weimar, Urteil vom 14. April 2010 - 3 K 1006/08 We -). Steht somit fest, dass die streitgegenständlichen Kosten nicht zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zählen, scheidet eine Umlegung dieser Kosten auf Dritte aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz nunmehr in Nr. 6.1 für die Erteilung einer Anlagenbescheinigung eine gesonderte Gebühr ausgewiesen ist. Denn im Bereich der Beitragsfinanzierung - die hier aber gerade nicht vorliegt - ist eine Umlegung dieser Verwaltungsgebühr auf Dritte ohne weiteres denkbar, da in diesem Fall nicht über Abschreibungen finanziert wird, sondern der Aufwand direkt in die Kalkulation eingestellt werden kann. Darüber hinaus findet die Nr. 6.1 auch in den Fällen Anwendung, in denen private Dritte (etwa Energieversorgungsunternehmen) mit Versorgungsaufgaben betraut sind und für sich keine persönliche Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen können. Insoweit ist die Gebührenregelung in der o. g. Verwaltungskostenordnung also nicht sinnentleert. Steht nach alledem fest, dass die streitgegenständliche Verwaltungsgebühr keine "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten" i. S. d. § 12 Abs. 2 ThürKAG darstellt, die auf Dritte umgelegt werden können, so ist der Kläger insoweit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG gebührenbefreit. Soweit sich die Berufung gegen die mit dem streitgegenständlichen Bescheid ebenfalls geltend gemachten und von dem Verwaltungsgericht gebilligten Auslagen in Höhe von 106,58 € richtet, hat sie allerdings keinen Erfolg. Denn die persönliche Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf Auslagen. Gemäß § 11 Abs. 5 ThürVwKostG sind Auslagen - außer in den Fällen des § 2 Abs. 1, die hier erkennbar nicht vorliegen - auch dann zu erheben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers steht der Geltendmachung der Auslagen durch den Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass der streitgegenständliche Bescheid als "Gebührenbescheid" überschrieben ist und in seinem Tenor nicht zwischen Auslagen und Gebühren differenziert. Denn im Tenor werden explizit "Kosten" in Höhe von 175,58 € erhoben. Der Begriff "Verwaltungskosten" umfasst bereits nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 ThürVwKostG Gebühren und Auslagen. Der Beklagte hat, da er sowohl Auslagen als auch Gebühren geltend machen wollte, folgerichtig Kosten festgesetzt. Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt, da der Beklagte die Kosten sodann in der Begründung näher aufgeschlüsselt hat. Somit ist der Kläger zur Zahlung der mit dem streitigen Kostenbescheid geltend gemachten Auslagen in Höhe von 106,58 € gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG unabhängig von einer zu seinen Gunsten bestehenden Gebührenfreiheit verpflichtet. Die Berufung hat somit nur zum Teil Erfolg, so dass die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen sind. Dabei entspricht die Kostenentscheidung dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 175,58 € festgesetzt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Rechtsfrage, ob der Kläger persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG für sich in Anspruch nehmen kann. Am 17. März 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm eine Leitungs- und Anlagenbescheinigung für die sich auf einem fremden Grundstück der Gemarkung Piesau befindliche Trinkwasserleitung "I..., P..." zu erteilen. Er machte geltend, dass wasserwirtschaftliche Anlagen auf fremden Grund und Boden, die bislang im Grundbuch nicht gesichert worden seien, nunmehr entsprechend § 9 Abs. 9 Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts vom 20. Dezember 1994 - Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) - als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen seien. Nach öffentlicher Bekanntmachung dieses Antrages erteilte der Beklagte dem Kläger die beantragte Bescheinigung über das Bestehen einer beschränkten Dienstbarkeit zur Vorlage beim Grundbuchamt unter dem 27. August 2008. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 sprach der Beklagte aus, dass der Kläger die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung für Leitungs- und Anlagenrechte zur Sicherung wasserwirtschaftlicher Anlagen zu tragen habe und erhob dafür Kosten in Höhe von 175,58 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nach § 6 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285) in der Fassung der Änderung vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) Kostenschuldner. Die Verwaltungsgebühren und Auslagen würden nach Nr. 1.4.1.2 und Nr. 2.3.3 der Anlage zu § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung - ThürAllgVwKostO - vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der Fassung vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 65) erhoben und setzten sich bei einem Zeitaufwand von 1,5 Stunden aus 69,00 € und Auslagen in Höhe von 106,58 € zusammen. Dagegen legte der Kläger am 28. Oktober 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG von der Zahlung der Gebühren befreit, da er die Gebühr nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG nicht auf Dritte abwälzen könne. Nach Aktivierung gehöre die Gebühr zum Anlagevermögen für Grundstücke, die nicht abgeschrieben werden könnten. Daher könne auch die Gebühr nicht auf die Abgabenschuldner umgelegt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr in Höhe von 69,00 € sei § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG i. V. m. § 2 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (ThürVwKostOMLNU) vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 116), zuletzt geändert am 5. Oktober 2005 (GVBl. S. 343) i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO. Der Kläger sei nicht persönlich gebührenbefreit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG, denn die Gebühr könne entsprechend Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. ThürVwKostG auf Dritte durch Einstellung als Rechnungsfaktor in die als "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG in die Kalkulation der Grund- und Verbrauchsgebühren bzw. in das erhobene Entgelt für die Trinkwasserversorgung umgelegt werden. Die Bescheinigung sei für den Betrieb und die Bereitstellung der Trinkwasserleitung erforderlich gewesen. Die Verwaltungsgebühr sei somit eine betriebsnotwendige Ausgabe, die im Rahmen der Bereitstellung seines Leitungsbestandes zur Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung tatsächlich angefallen sei. Diese könne im Rahmen der Abschreibung nach § 12 Abs. 3 ThürKAG in die Kalkulation einbezogen werden. Der Einwand, die Verwaltungsgebühr sei nicht abschreibungsfähig, da sie nach Aktivierung zum Anlagenvermögen für Grundstücke gehöre, greife nicht durch. Die in der Privatwirtschaft geltenden allgemeinen Grundsätze, wie z. B. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB, könnten nicht ohne weiteres auf den Kostenbegriff des § 12 ThürKAG übertragen werden. Abs. 3 der Norm sehe die so genannte kalkulatorische Abschreibung vor. Danach könnten nicht regelmäßig wiederkehrende finanzielle Aufwendungen als Rechnungsfaktor in die Gebühr, den Beitrag oder sonstige Entgelte einbezogen werden. Bei der strittigen Gebühr handele es sich um eine betriebsnotwendige und im Rahmen der betrieblichen Leistung des Klägers tatsächlich angefallene einmalige Ausgabe. Das Argument des mangelnden Werteverlustes greife nicht, da die tatsächlich entstandenen Ausgaben gleichwohl in die ansatzfähigen Kosten einbezogen und für eine fiktiv festzulegende Nutzungsdauer zumindest mittelbar auf alle Nutzer umgelegt werden könnten. Bei der Ermittlung der Gebührenhöhe habe sich der Beklagte am Zeitaufwand für die Ausstellung der Bescheinigung und den Gebührensätzen der Nr. 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO orientiert. Die Erhebung der Auslagen in Höhe von 106,58 € beruhe auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG. Gemäß § 11 Abs. 5 ThürVwKostG seien diese Auslagen unabhängig von einer etwaigen Gebührenfreiheit für die öffentliche Leistung selbst zu erheben. Der Kläger hat am 19. Dezember 2008 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gera hat die Klage mit Urteil vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Dabei hat es zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gebührenbefreiung des Klägers vorliegend nicht gegeben sei, da die streitgegenständliche Verwaltungsgebühr in die Gebührenkalkulation des Klägers eingestellt werden könne. Denn die Gebühren für die Erteilung einer Bescheinigung über das Bestehen einer beschränkten Dienstbarkeit zur Vorlage beim Grundbuchamt seien nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG. Dabei handele es sich um sogenannte Fremdleistungskosten, deren generelle Ansatzfähigkeit mit der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ThürKAG im Einklang stünde. Eine fehlende Abschreibungsmöglichkeit sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat am 12. Juli 2010 gegen das ihm am 18. Juni 2010 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Kosten als sogenannte Fremdkosten eingeordnet habe, ohne sich zuvor mit den zwingend notwendigen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Zuordnung und somit der Gebührenerhebung als Voraussetzung für die Umlagefähigkeit auf Dritte auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe nicht zwischen den "Investitionskosten" und den "Aufwandskosten" unterschieden. Es habe verkannt, dass auch bei der Annahme einer Fremdleistung zwingend zunächst zwischen "Investitionskosten" und "Aufwandskosten" zu trennen sei. Dabei habe das Gericht verkannt, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Kosten um Kosten als Nebenkosten zum Erwerb eines Grundstücksrechts im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) handele, die der Investition und damit dem Anlagevermögen zuzurechnen seien. Im Anlagevermögen selbst seien allerdings die Bescheinigungsgebühren, um die es hier gehe, als sogenannte Grundstücksrechte nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht abschreibungsfähig. Denn eine Abschreibung sei im konkreten Fall mangels Wertverlusts nicht möglich, so dass eine Umlagefähigkeit der Kosten ausscheide. Die vorliegenden Kosten seien richtigerweise als Investitions-(bzw. Erwerbs-)nebenkosten zu berücksichtigen und daher dem Anlagevermögen zuzuordnen. Eine Abschreibungsmöglichkeit bestehe aufgrund der Besonderheit der Kosten aus dem Grundstücksrecht nicht, eine Refinanzierbarkeit sei daher auszuschließen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juni 2010 - 5 K 2330/08 Ge - den Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2008 - Az.: 2.5.1-815.50/rh GBBerG 16073066-243/08 - in Form des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2008 - Az.: 440-8442-5899/2008-16073066 - aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bejaht die Umlagefähigkeit der streitgegenständlichen Gebühr auf Dritte als nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG, so dass die persönliche Gebührenfreiheit des Klägers gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG nicht gelte. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG wolle über die angemessene Abschreibung von Kosten für die Beschaffung sowie über eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals hinaus einen Kostenansatz ermöglichen. Dies werde auch deutlich durch die Formulierung im Entwurf zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (ThürVwKostOMLFUN): Die dort enthaltene Gebührenregelung für die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen im Verwaltungskostenverzeichnis wäre sinnleer, wenn die anzusetzenden Gebühren mangels Umlagefähigkeit auf Dritte wiederum zur persönlichen Gebührenfreiheit des Antragstellers und Gebührenschuldners führen würde. Daher müsse es eine Auslegungsmöglichkeit geben, die den Willen des Gesetzgebers berücksichtige und zudem die anfallenden erheblichen Kosten nicht der öffentlichen Hand allein auferlege. Im Übrigen führte die Berufung selbst dann nicht zum Erfolg, wenn - den Gedanken des Klägers folgend - die hier im Streit stehende Gebühr zunächst in Investitions- oder Aufwandskosten einzuordnen wäre. Denn selbst dann könnte diese Gebühr nicht als Investition in den Erwerb eines Grundstückrechtes bezeichnet werden, da der Erwerb der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz bereits am 25. Dezember 1993 vollzogen und abgeschlossen gewesen sei. Im Gegensatz zu den sonst üblichen Voraussetzungen für grundstücksbezogene Dienstbarkeiten sei in diesen speziellen Fällen der Leitungs- und Anlagenrechte eine Eintragung im Grundbuch gerade nicht erforderlich gewesen. Das Bestehen der Dienstbarkeit sei dem Kläger antragsgemäß vom Beklagten bestätigt worden. Allein hierfür sei die streitgegenständliche Gebühr festgesetzt worden. Sie könne daher nicht als anschaffungs- oder erwerbzugehörige Gebühr bezeichnet werden. Durch die Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung sei weder neues Sachvermögen geschaffen noch vorhandenes vermehrt worden. Wenn der Kläger nunmehr einen gewissen Aufwand betreibe, um seine bereits existierenden Rechte vor Verlust durch einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb zu schützen und daher eine rein deklaratorische Eintragung ins Grundbuch anstrebe, dann sei dies ein typischer betriebsbedingter Erhaltungs- oder Unterhaltungsaufwand zum Zwecke des weiteren Betreibens der Trinkwasserleitung und damit Erfüllung der öffentlichen Aufgabe. Eine zwingende Zuordnung der Kosten für das Bescheinigungsverfahren zu dem nichtabschreibungsfähigen Anlagevermögen könne daher nicht vorgenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.