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Urteil

1 KO 662/07

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:1214.1KO662.07.0A
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Leitsätze
Die Unterhaltungspflicht für ein Schöpfwerk, das als eine zu einem Deich gehörende Anlage überwiegend dem Hochwasserschutz für eine größere Anzahl von Grundstücken und damit dem Wohl der Allgemeinheit dient, obliegt in Thüringen den Gemeinden.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25.01.2006 - 6 K 6218/04 We - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unterhaltungspflicht für ein Schöpfwerk, das als eine zu einem Deich gehörende Anlage überwiegend dem Hochwasserschutz für eine größere Anzahl von Grundstücken und damit dem Wohl der Allgemeinheit dient, obliegt in Thüringen den Gemeinden.(Rn.29) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25.01.2006 - 6 K 6218/04 We - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist, soweit ihr nicht bereits rechtskräftig stattgegeben wurde, unbegründet. Der Feststellungsbescheid des Landratsamtes Sömmerda vom 30.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 12.10.2004 ist im hier noch streitigen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die Klägerin hinsichtlich des Schöpfwerks F. unterhaltungspflichtig ist (Nr. 2 Satz 1 des Festsetstellungsbescheids), ist § 76 ThürWG. Danach entscheidet die Wasserbehörde, wenn strittig ist, wem die Unterhaltung eines Deiches obliegt. Nach § 105 Abs. 1 und § 103 Abs. 3 ThürWG ist das Landratsamt des Beklagten die sachlich und nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG örtlich zuständige Wasserbehörde. a) Dass § 76 ThürWG nur von "Deich" spricht, steht der entsprechenden Anwendung auf Streitigkeiten um die Frage, ob es sich um eine "zu einem Deich gehörende Anlage" handelt, nicht entgegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass § 76 ThürWG in einem engen Zusammenhang mit den Regelungen in § 75 Abs. 1 bis 3 ThürWG steht. Diese benennen die für Deiche möglichen Unterhaltungspflichtigen, nämlich den Freistaat Thüringen (Abs. 1), die Gemeinden (Abs. 2) und die Grundstückseigentümer der geschützten Grundstücke (Abs. 3). Dabei spricht § 75 Abs. 1 bis 3 ThürWG jeweils einhellig "von den Deichen und den dazugehörigen Anlagen". Dass der Gesetzgeber § 76 ThürWG nur auf Streitigkeiten um die Unterhaltungspflicht von Deichen, nicht aber auf Konflikte um dazu gehörige Anlagen begrenzen wollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass auch die Entscheidung dieser Konflikte den Wasserbehörden in § 76 ThürWG übertragen werden sollte. § 76 ThürWG will nämlich eine Befugnis eröffnen, alle mit der Unterhaltungspflicht an Deichen zusammenhängende Streitigkeiten zu lösen. Die Wasserbehörde kann daher nicht nur über den Unterhaltungsverpflichteten des Deiches an sich, sondern auch über die Unterhaltungsverpflichtung hinsichtlich der dazugehörenden Anlagen und ihre Zugehörigkeit zu einem Deich entscheiden. b) Der Deich und damit das dazugehörige Schöpfwerk unterfällt auch der Regelung des § 75 Abs. 2 ThürWG. Dabei scheidet die Zuordnung nach § 75 Abs. 1 ThürWG aus, weil der Lossa-Deich in der Anlage 5 zum Thüringer Wassergesetz nicht aufgeführt ist. Der Deich und das Schöpfwerk dienen aber überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 75 Abs. 2 ThürWG und nicht dem überwiegenden Interesse Einzelner im Sinne des § 75 Abs. 3 ThürWG. Bei der Zuordnung der Unterhaltungspflicht nach § 75 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ThürWG ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Die von der Klägerin geltend gemachte Zuordnung der Unterhaltungspflicht zu den bevorteilten Eigentümern gemäß § 75 Abs. 3 ThürWG setzt voraus, dass die Aufgabe und Funktion des Deiches überwiegend dem Interesse Einzelner dient. Dient der Deich sowohl dem Interesse von Einzelnen als auch dem Allgemeinwohl, überwiegt das Interesse der Einzelnen aber nicht, hat die Zuordnung gemäß § 75 Abs. 2 ThürWG zu erfolgen. Dies lässt sich aus dem Wortlaut ("überwiegend" in Abs. 3) und dem System, nämlich dem inneren Zusammenhang zwischen Abs. 1 bis 3 von § 75 ThürWG, entnehmen. § 75 Abs. 3 ThürWG legt mit seinem Wortlaut auch nahe, dass es sich um einen überschaubaren Kreis Einzelner handeln muss. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Unterhaltungspflicht am Schöpfwerk F. nach § 75 Abs. 2 ThürWG der Klägerin zuzuweisen. (1) Das Schöpfwerk F. ist nämlich im Sinne der genannten Bestimmung eine zu einem Deich gehörende Anlage. Schöpfwerke können grundsätzlich zu einem Deich gehörende Anlagen sein (vgl. die Erläuterungen zu § 75 ThürWG von Feustel/Plaßky, Wasserrecht des Freistaates Thüringen [1994], die Schöpfwerke als entsprechende Anlagen ausdrücklich erwähnen). Deiche sind Erdaufhöhungen, die dazu dienen, ein bestimmtes Gebiet vor Hochwasser und Sturmfluten zu schützen. Dämme dienen demgegenüber beliebig anderen Zwecken (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 31 Rdnr. 34). Hier wurden Ende der 60iger Jahre Deiche errichtet. Denn aus den vorgelegten Planungsunterlagen ergibt sich, dass die bei dem ab 1968 durchgeführten Ausbau der Lossa errichteten Maßnahmen Deichbauten waren, die auch dem Hochwasserschutz dienten: So beschreiben der Erläuterungsbericht und die Anlage zum "Erläuterungsbericht btr. Ausbau der Lossa bei F. vom 30.11.1967" - "Nachweis des ökonomischen Nutzens" - umfassende Baumaßnahmen in mehreren Bauabschnitten, die die Vertiefung und Verbreiterung der Lossa, ihre Eindeichung und die neue Grabenführung zur Sicherstellung des Anschlusses des geplanten Kleinspeichers F. vorsahen. Insbesondere im Erläuterungsbericht wird für den hier maßgeblichen Abschnitt von der Brücke aufwärts ein bislang zu niedriger Ausbauquerschnitt als Grund für den Ausbau angeführt. Im Hinblick auf die geplante Errichtung des Speichers F. sollte "die Überleitung der HW-Entlastungsanlage in die Lossa und nicht in die Scherkonde" vorgenommen werden (unter 1.). Für die Festlegung des Ausbauquerschnitts wurde ein HQ 15 (= 15jähriges Hochwasser) zugrunde gelegt (unter 2.). Unter Nr. 3 ist von der landseitigen Neigung der "Deiche" die Rede. Aus den dazu gehörigen Plänen ergeben sich Schnitte der "Deichanlagen". Im "Nachweis des ökonomischen Nutzens des Vorhabens", der dem Erläuterungsbericht beigefügt ist, wird dieser Bauabschnitt in die Zwecksetzung der gesamten Maßnahme "Ausbau der Lossa" eingeordnet. Dort heißt es: "Die wesentlichste Bedeutung des Ausbaues besteht allerdings in der Zuführung des Hochwasserüberlaufs des geplanten Kleinspeichers F. (Scherkonde) in die Lossa in Höhe des 1968 endenden Bauabschnitts. Die Vorteile dieser Überleitung des Hochwasserüberlaufs in die Lossa wurden in der TÖZ Kleinspeicher F. erwähnt. 1.) Die Ortschaften O. und F. werden hochwasserfrei. 2.) Die Sicherheit des Abschlussdamms des Speichers F. erhöht sich infolge Fehlen eines Grundablaßrohres. 3.) Der geplante Scherkondeausbau wird einen geringeren Wertumfang erhalten. (130,0 TDM gegenüber geschätzt 400,0 TDM)." Danach werden die weiteren Vorteile des Lossa-Ausbaus beschrieben, nämlich: "1.) Schaffung der notwendigen Vorflut von melorierten bzw. zu melorierenden landwirtschaftlichen Nutzflächen im Kreis Sömmerda und somit Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Ertragssteigerung. 2.) Schaffung der notwendigen Vorflut als Teil des Kleinspeichers F. und somit bedingt durch die Beregnung landwirtschaftlicher Nutzflächen umfangreiche Ertragssteigerungen." Die Maßnahme "Ausbau der Lossa", insbesondere ihre Eindeichung, stand mithin im Zusammenhang mit einer komplexen wasserwirtschaftlichen Maßnahme, bei der es nicht nur um die Melioration einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke sowie die Erhaltung meliorierter Flächen ging, sondern es sollte ein großflächiges Gebiet wasserwirtschaftlich so gestaltet werden, dass über einen verbesserten Hochwasserschutz die Anwohner geschützt und die landwirtschaftliche Ertragskraft gesteigert wurde. Es ging mithin nicht nur um die Entwässerung einzelner nasser Wiesen durch Absenkung des Grundwassers, wie die Klägerin behauptet, sondern zum einen um den Schutz der anliegenden Ortschaften und zum anderen um den Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor dem jährlichen Winter- und Frühjahrshochwasser. Dafür spricht auch, dass die jährliche Betriebszeit des hier streitgegenständlichen Schöpfwerks nach den Planungsunterlagen auf November bis Mai beschränkt sein sollte. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es nicht um eine ständige Entwässerung, sondern um die Bewältigung der jahreszeitbedingten Hochwasserstände ging. Die Aufgabe des Hochwasserschutzes dieser Deichanlagen und des Schöpfwerks besteht bis heute fort, auch wenn dabei die Scherkonde zunehmendes Gewicht bei der Hochwasserentlastung in Bezug auf den Speicher F. bekommen hat. So bestätigt die Klägerin selbst, dass zur Sicherung der Gebäude in den an der Scherkonde anliegenden Ortsteilen beim Abfluss aus dem - auch dem Hochwasserschutz dienenden - Speicher größere Wassermengen durch den Mühlgraben geleitet werden müssen (Schreiben vom 21.06.1999). Dieser Umstand hat in der Vergangenheit zu erheblichen Konflikten mit den Betreibern des Schöpfwerks geführt, weil insoweit auch das Wasser des Mühlbachs zum Schöpfwerk geleitet wurde. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Dükerung des Mühlgrabens unterblieb, um nicht eine teuere rückwärtige Eindeichung zum Hochwasserschutz für O. vornehmen zu müssen. Mühlgraben, Scherkonde, Graben A und Lossa sind mithin nach wie vor Teil des bereits zu DDR-Zeiten geplanten und ausgeführten Hochwasserschutzkonzepts. Schließlich hat die Klägerin ausgeführt, dass die Deiche der Verlangsamung des Abflusses im Falle von Hochwasser dienen (Schreiben vom 03.04.1997). Der Umstand, dass das Schutzniveau (15-jähriges Hochwasser) niedrig ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass die Deichanlagen auch dem Hochwasserschutz dienen. Dieses Schutzniveau entspricht - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - den hier zu schützenden landwirtschaftlichen Flächen. Deshalb steht der Umstand, dass bei stärkerem Hochwasser die Schöpfanlage ihre Aufgabe nicht erfüllen kann, weil sie wegen des Hochwassers nur "im Kreis pumpt", der Annahme des Hochwasserschutzes nicht entgegen. Deiche und die Anlage waren von Beginn an nur auf mittlere Hochwassersituationen ausgelegt. In diesen Fällen erfüllen Deich und das Schöpfwerk aber die ihr zugewiesene Aufgabe. (2) Das Schöpfwerk F. ist auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Eindeichung der Lossa errichtet worden. Deich und Schöpfwerk wurden zusammen projektiert, es liegt in unmittelbarer Nähe des Deiches und hat die Aufgabe, das anstehende Wasser über den Deich zu befördern. Beim Ausfall des Schöpfwerks kann das Wasser nicht mehr vollständig abfließen (vgl. Erläuterungsbericht zum Bau dieses Schöpfwerkes vom 10.03.1967 unter Nr. 4.3). Seine Zugehörigkeit zu den Deichen an der Lossa hat das Schöpfwerk auch bis heute nicht verloren. Zwar hat das Grabensystem über den Mühlgraben heute teilweise wieder einen Auslauf in die Lossa. Dieses Auslaufbauwerk des Mühlbaches muss aber bei höherer Wasserführung der Lossa geschlossen werden, insbesondere dann, wenn das Schöpfwerk betrieben wird (vgl. Schreiben der Klägerin vom 07.04.1999). In dieser Zeit wird offenkundig auch das Abwasser der Ortsteile F. und O. über das Schöpfwerk in die Lossa gepumpt. Eine Entwässerung des Grabensystems findet demnach und solange der Deich seine Aufgabe, Schutz des Umlandes vor Überflutung, erfüllt, über das Schöpfwerk statt. Das System Lossa, Mühlgraben und Binnengräben muss als Einheit betrachtet werden und kann nur im Verbund und mit dem Schöpfwerk funktionieren (vgl. Staatliches Umweltamt, Schreiben vom 09.04.1999). Dieser Zusammenhang des Schöpfwerkes mit dem Deich wird durch die zusätzliche Aufgabe des Pumpwerks, auch bei normaler Wasserführung der Lossa für einen verbesserten Abfluss der Meliorationsgräben zu sorgen, nicht gelöst. Zwar hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung nur der Betrieb des Pumpwerks dafür Sorge trägt, die Entwässerungsleistung der Meliorationsgräben so zu steigern, dass die dortigen Flächen als landwirtschaftliche Flächen und nicht nur als (feuchte) Wiesen genutzt werden können. Diese Aufgabe ist aber nicht überwiegender Natur. Aus den Angaben im Erläuterungsbericht und im Grobkonzept zur Herstellung und Sicherung der Betriebsfähigkeit des Schöpfwerkes F. ergibt sich, dass die durchschnittliche jährliche Betriebsdauer des Schöpfwerkes bei etwa 2.000 Stunden im November bis Mai liegt, dies sind etwas weniger als drei Monate und damit weniger als ein Viertel eines Kalenderjahres. Daraus lässt sich wiederum der Schluss ziehen, dass der Betrieb des Schöpfwerkes zur Verbesserung der Vorflut der Meliorationsgräben bei normaler Wasserführung der Lossa keineswegs ununterbrochen notwendig ist. Ein eindeutiges quantitatives Übergewicht dieser Aufgabe in zeitlicher Hinsicht lässt sich damit jedenfalls nicht feststellen. Diese Annahme wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass in dem angegriffenen Bescheid die Errichtung eines Siels empfohlen wird, um die Zahl der Betriebsstunden des Schöpfwerkes zu reduzieren. Dies spricht dafür, dass bei Normalwasserführung der Lossa ein freier Auslauf in die Lossa zur Entwässerung der Meliorationsgräben als ausreichend erachtet wird. Das wiederum zeigt, dass das Schöpfwerk primär nur zur Überwindung des Abflusshindernisses Deich bei stärkerem Zufluss notwendig ist und nicht etwa als Anlage zur Beschleunigung des Abflusses dieser Gräben. (3) Der Deich und das Schöpfwerk dienen schließlich überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 75 Abs. 2 ThürWG und nicht dem überwiegenden Interesse Einzelner im Sinne des § 75 Abs. 3 ThürWG. Im vorliegenden Fall kann zum einen angesichts des Umfangs der - unstreitig nur landwirtschaftlich genutzten - Flächen, die der Lossa-Deich unmittelbar schützt, bereits nicht mehr nur von dem Interesse Einzelner gesprochenen werden. Zwar ist, da § 75 Abs. 3 ThürWG den Begriff Einzelner verwendet, nicht nur der Schutz eines einzelnen Eigentümers erfasst. Andererseits ist bei einer größeren Anzahl von Eigentümern, die unmittelbar oder mittelbar von dem Lossa-Deich profitieren - hier allein in der Gemarkung F. ca. 50 Eigentümer -, die Grenze des Begriffes Einzelner überschritten. Daneben und gleichzeitig dürften ca. 13 bis 16 Betriebe betroffen sein. Zum anderen ist - wie festgestellt - der Lossa-Deich und das Schöpfwerk tatsächlich vor allem (auch) zum Zwecke des Hochwasserschutzes errichtet worden. Der Schutz von landwirtschaftlichen Nutzflächen vor den Schäden durch ein Hochwasser (Erosion durch Abschwemmen des Bodens; ungewöhnlich langer Stand des Hochwassers) ist dabei grundsätzlich eine klassische Aufgabe des Wohls der Allgemeinheit (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 1a Rdnr. 5). Sogar das Entwässern von landwirtschaftlichen Grundstücken (vgl. etwa § 3 Abs. 2 Nr. 7 SächsWG) oder die Verlangsamung des Abflusses im Falle des Hochwassers kann dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Nur soweit Einzelinteressen alleine vorliegen oder überwiegen, steht dies gegen die Annahme des Allgemeinwohls. Wie oben im Einzelnen dargelegt, überwogen und überwiegen hier die Interessen Einzelner das Allgemeinwohl jedenfalls nicht. Vielmehr war und ist der Hochwasserschutz als mindestens gleichbedeutende Funktion von Deichen und Schöpfwerk an der Lossa festzustellen. Dagegen spricht nicht, wie die Klägerin meint, dass nach dem DDR-Wassergesetz 1963 (§ 31) bzw. DDR-Wassergesetz 1982 (§ 35) der sogenannte "gesellschaftliche" Hochwasserschutz nicht vollständig deckungsgleich mit dem das Wohl der Allgemeinheit begründenden Hochwasserschutz nach heutigem Recht ist (vgl. die Erläuterungen zu § 74 ThürWG von Feustel/Plaßky, Wasserrecht des Freistaates Thüringen, 1994). Zwar fällt die Eindeichung zur alleinigen Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion oder der - auch nach dem DDR-Recht nicht vorgesehene - Schutz zugunsten einzelner betrieblicher Objekte oder Anlagen durch staatliche Organe nicht zwingend unter den Schutz zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne von §§ 74 und 75 ThürWG. Wie oben festgestellt ging es hier aber nicht um einzelne betriebliche Objekte oder Anlagen, sondern um eine großräumige Maßnahme, die eine größere Anzahl von Eigentümer "bzw. Betriebe" schützt. Zum anderen lag der Schwerpunkt - wie die Projektierungsunterlagen zeigen - gerade nicht bei der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion, sondern beim Hochwasserschutz. (4) Die §§ 74 ff ThürWG setzen für die Feststellung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungslast im Übrigen nicht voraus, dass der Deich und die dazu gehörigen Anlagen im Eigentum des Unterhaltungsverpflichteten stehen. Die Ausübung der Unterhaltungspflicht darf ihm nach allgemeinen Grundsätzen nur nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich sein. Nachdem das Grundstück derzeit faktisch herrenlos und eine vermögensrechtliche Zuordnung bei einem - bisher verweigerten - Antrag der Klägerin nicht ausgeschlossen ist, und die Wasserbehörde im Gefährdungsfall Duldungsverfügungen gegen einen Dritten erlassen kann, sind hier keine tatsächlichen Hindernisse erkennbar, die der Ausübung der Pflicht entgegenstehen. Die Unterhaltungspflicht greift im Übrigen auch nicht unverhältnismäßig in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin ein. § 74 Abs. 4 ThürWG verweist nämlich auf § 71 Abs. 1 ThürWG. Danach kann der Unterhaltungsverpflichtete eine nach dem Vorteil bemessene Kostenbeteiligung der bevorteilten Grundstückseigentümer erheben. 2. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich auch die Rechtmäßigkeit von Nr. 1 des Bescheids, der insoweit als Voraussetzung für die Feststellung der Unterhaltungspflicht feststellt, dass das Schöpfwerk zum Deich gehört, sowie von Nr. 2 Satz 2 des Feststellungsbescheids, wonach die Klägerin den ordnungsgemäßen Betrieb des Schöpfwerks zu gewährleisten hat. Hier wird in der Art eines Hinweises lediglich die Rechtsfolge aus der Unterhaltungspflicht näher beschrieben. Weitere Pflichten, die einer gesetzlichen Rechtfertigung bedürften, werden der Klägerin hierdurch jedenfalls nicht auferlegt. 3. Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 18.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Senat legt der Streitwertfestsetzung den dreijährigen Betrag der Unterhaltungskosten (jährliche Stromkosten von 6.000,00 Euro) zugrunde (vgl. § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 1. Das Schöpfwerk F. ist eine 1966/67 vom VEB M. geplante und 1969 fertig gestellte Pumpvorrichtung für Wasser, das über Gräben von den zur Lossa hin eingedeichten Grundstücken der Anlage zugeführt wird. Nach den Planungsunterlagen sollte die jährliche Betriebszeit des Schöpfwerks auf November bis Mai beschränkt sein. Das Schöpfwerk wurde im Zuge des "Ausbau der Lossa bei F." auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 02.01.1968 und einer wasserrechtlichen Zustimmung vom 22.05.1969 errichtet. Auf den Erläuterungsbericht und die Anlage zum "Erläuterungsbericht btr. Ausbau der Lossa bei F. vom 30.11.1967" - "Nachweis des ökonomischen Nutzens des Vorhabens" - wird Bezug genommen. Zum Mahlbusen dieses Schöpfwerks wird das Wasser der südlich der Lossa liegenden Gräben und des Grabens 5 geleitet, wobei dieser Wasser über einen Düker von jenseits der Lossa aus der Gemarkung Kölleda zuführt. Zu den südlich liegenden Gräben gehören auch der Graben A und der Mühlgraben, über den teilweise auch die Talsperre F. entwässert und dessen ungehinderter Ablauf in die Lossa zeitweise nicht gewährleistet war. Über das Schöpfwerk wird das Wasser in die Lossa gepumpt, einem Gewässer der 2. Ordnung das letztlich bei L. in die Unstrut mündet. Es befindet sich auf dem Grundstück FlStNr. a der Flur 3 der Gemarkung F., als dessen Eigentümer noch "Eigentum des Volkes, (Rechtsträger: Rat [des Kreises] für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft S.)" eingetragen ist. Die Entfernung zur Ortslage von F., einem Ortsteil der Klägerin, beträgt etwa 800 m. Das Schöpfwerk liegt ca. 2,5 bis 3 Höhenmeter unter dem tiefsten Punkt der Ortslage. Wegen der Unklarheiten über die Zuständigkeit zur Unterhaltung wurde der Betrieb der Anlage 1995 eingestellt. Nachdem aber anliegende landwirtschaftliche Flächen zeitweise überflutet und der Anstieg des Grundwassers in der Ortslage F. behauptet wurde, nahm nach ihrer Gründung eine Interessengemeinschaft - unter Beteiligung der Klägerin - den Betrieb ab 1997 wieder auf. Wegen der Weigerung der Klägerin, die Unterhaltungspflicht anzuerkennen - wobei sie sich durch eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts vom 13.05.1997 bestätigt sah - und aufgrund der Tatsache, dass größere Investitionen zur Aufrechterhaltung des Betriebes des Schöpfwerkes notwendig waren, wurde die rechtliche Bestimmung der Unterhaltungspflicht erforderlich. Nach einer Anhörung der Klägerin stellte das Landratsamt Sömmerda mit Bescheid vom 30.06.2003 fest, dass das Schöpfwerk F. eine zum Lossa-Deich gehörige Anlage (Nr. 1) und die Klägerin unterhaltungspflichtig sei (Nr. 2 Satz 1). Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss aus den Gräben G 5 und A über das Schöpfwerk in die Lossa sicherzustellen (Nr. 2 Satz 3). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, das Schöpfwerk sei 1969/70 als Hochwasserschutzanlage im Zusammenhang mit der Eindeichung der Lossa errichtet worden. Sein Zweck bestehe darin, bei Hochwasserführung der Lossa die Nebengewässer Mühlgraben, Sulze, Graben 5 und A durch Pumpbetrieb in die Lossa einzuleiten. Da die Unterhaltung des Deiches und der dazugehörigen Anlagen nicht dem überwiegenden Interesse Einzelner im Sinne des § 75 Abs. 3 Thüringer Wassergesetzes - ThürWG - diene, sei die Klägerin nach § 75 Abs. 2 ThürWG Unterhaltungspflichtige des Schöpfwerkes. Der Graben 5 entwässere ein Einzugsgebiet von 450 ha und sei deshalb nicht von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung; er sei ein Gewässer zweiter Ordnung. Auch der Graben A, der ein Einzugsgebiet von ca. 20 ha habe, sei als Gewässer zweiter Ordnung einzustufen. Die Klägerin erhob mit am 29.07.2003 eingegangenem Schreiben Widerspruch, den das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 12.10.2004 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, das Schöpfwerk F. sei eine zum Lossa-Deich gehörige Anlage, die - wie auch die Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen - dem Wohl der Allgemeinheit diene. Auch wenn der Deich zur Gewinnung von Ackerland und nicht nur aus Gründen des Hochwasserschutzes errichtet worden sei, diene er wasserwirtschaftlichen Belangen des Gemeinwohls. In den betroffenen vier Gemarkungen gebe es heute 40 landwirtschaftliche Betriebe. 2. Am 05.11.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei nicht Eigentümerin der Anlage oder Rechtsnachfolgerin des Rates des Kreises Sömmerda. Der Betrieb des Schöpfwerkes diene auch nicht dem Hochwasserschutz und damit nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Das Ziel bei der Errichtung des Schöpfwerkes sei die Entwässerung der Wiesen in den Lossa-Auen und damit eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Bodennutzung gewesen. Aufgrund der Lage- und Höhenverhältnisse sei es für den Hochwasserschutz ungeeignet. Der heutige Betrieb des Schöpfwerkes diene vielmehr der Fortsetzung einer bestimmten Art der landwirtschaftlichen Nutzung, wobei die Anzahl von 40 Betrieben bestritten werde. Ohne die Absenkung des Grundwassers wären die Ackerflächen wieder nur als Wiesen nutzbar. Keiner der Landeigentümer habe aber Anspruch auf eine bestimmte Art der Bodennutzung. Das Schöpfwerk diene damit der maximalen Bodenausnutzung durch Dritte. Unter heutigen Bedingungen sei ein derartiges Bauwerk nicht mehr genehmigungsfähig. Vor dem Landgericht Erfurt habe der Beklagte im Übrigen im Verfahren 10 O 970/04 eine ähnliche Auffassung wie sie vertreten. Das in diesem Verfahren ergangene Urteil weise den Schadensersatzanspruch der dortigen Klägerin zurück, weil das Schöpfwerk nicht primär dem Hochwasserschutz diene. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Landratsamtes Sömmerda vom 30.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 12.10.2004 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Argumentation im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es gehe hier nur um die Unterhaltungspflicht der Klägerin. Eine Eigentumszuweisung sei nicht beabsichtigt. Aus den Planunterlagen ergebe sich, dass das Schöpfwerk zugleich mit dem Ausbau der Lossa geplant und realisiert worden sei. Dabei werde das Binnensystem südlich des Schöpfwerkes und nördlich der Lossa immer über das Schöpfwerk entwässert. Nur das Binnensystem südlich der Lossa könne bei Normalwasserführung der Lossa über das Ausbaulaufwerk Mühlgraben entwässert werden. Dieses müsse bei Hochwasser aber geschlossen werden. Die Entwässerung des gesamten Gebietes erfolge dann über das Schöpfwerk. Das Wasser fließe über den Verbindungsgraben vom Ausbaulaufwerk zum Düker des Grabens 5. Dadurch sei eindeutig die Funktion des Schöpfwerkes im Hochwasserfall belegt. Das Verfahren vor dem Landgericht Erfurt habe einen anderen Fall betroffen. 3. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Urteil vom 25.01.2006 - 6 K 6218/04 We - Nr. 2 Satz 3 des Tenors des Feststellungsbescheids des Landratsamtes Sömmerda vom 30.06.2003 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Bescheid sei nur insoweit rechtswidrig, als er der Klägerin aufgegeben habe, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss aus den Gräben 5 und A sicherzustellen. Dem Landratsamt habe die rechtliche Befugnis gefehlt, über die Einordnung von Entwässerungsgräben als Gewässer und damit in der Folge insgesamt über die Unterhaltungslast durch einen Feststellungsbescheid zu entscheiden. Mit § 76 ThürWG bestehe dagegen eine spezielle Regelung, die der Behörde bei Streitigkeiten über die Unterhaltungslast eines Deiches einen die Unterhaltungsverpflichtung einer bestimmten Person feststellenden Bescheid erlaube. Diese ergebe sich aus § 75 ThürWG. Das Schöpfwerk F. sei eine zum Lossa-Deich gehörende Anlage. Es sei zusammen mit ihm errichtet worden. Diese Zugehörigkeit habe es bis heute nicht verloren. Dieser Zusammenhang des Schöpfwerkes mit dem Lossa-Deich werde durch die Aufgabe des Pumpwerks nicht aufgelöst. Dass der Betrieb des Pumpwerks dafür Sorge trage, die Entwässerungsleistung der Meliorationsgräben so zu steigern, dass die dortigen Flächen als landwirtschaftliche Flächen und nicht nur als (feuchte) Wiesen genutzt werden könnten, habe nur untergeordnete Bedeutung. Ein eindeutiges quantitatives Übergewicht dieser Aufgabe lasse sich in zeitlicher Hinsicht nicht feststellen. Der Auslauf Mühlgraben sei zudem auch bei Normalwasserführung der Lossa nicht geeignet, das gesamte Grabensystem zu entwässern. Dies spreche dafür, dass bei Normalwasserführung ein freier Auslauf in die Lossa zur Entwässerung der Meliorationsgräben als ausreichend erachtet werde. Hieraus lasse sich der Schluss ziehen, dass das Schöpfwerk primär nur zur Überwindung des Abflusshindernisses Deich notwendig sei und nicht etwa als Anlage zur Beschleunigung des Abflusses dieser Gräben. Nachdem der Lossa-Deich in der Anlage 5 zum Thüringer Wassergesetz nicht aufgeführt sei, unterlägen er und das Schöpfwerk nicht der Unterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen. Der Deich diene dem Wohl der Allgemeinheit und nicht nur dem Interesse Einzelner. Deshalb sei die Klägerin nach dem Gesetz unterhaltungsverpflichtet. Bei möglicherweise nur zwanzig betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben könne bereits nicht mehr nur von Einzelnen gesprochen werden. Zum anderen sei der Lossa-Deich tatsächlich allein zum Zwecke des Hochwasserschutzes errichtet worden. Der Schutz auch von landwirtschaftlichen Nutzflächen vor den Schäden durch ein Hochwasser sei - anders als möglicherweise eine Trockenlegung - aber eine klassische Aufgabe des Wohls der Allgemeinheit. Das fehlende zivilrechtliche Eigentum der Klägerin stehe der Feststellung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungslast nicht entgegen. 4. Der Senat hat auf den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 29.08.2007 - 1 ZKO 185/06 -, ihr am 15.09.2007 zugestellt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Mit ihrer nach einer rechtzeitig beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2007 am 15.10.2007 eingegangenen Begründung macht die Klägerin geltend, die Errichtung der Deiche wie des Schöpfwerks habe nur dem Zweck gedient, die landwirtschaftlichen Flächen auf der Gemarkung Kölleda zu entwässern. Ziel sei die Umnutzung von Grünland in Ackerland durch Beseitigung der Staunässe gewesen. Für den Hochwasserschutz seien die Anlagen schon aus technischen Gründen nie vorgesehen gewesen. F. liege drei Meter über dem Standort des Schöpfwerks. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auf die Betriebsstunden abgestellt und nicht auf die abgepumpte Wassermenge. Diese hätte noch nie ausgereicht, um Überschwemmungen zu verhindern. Gerade bei einem Hochwasser der Lossa könne das Pumpwerk die Aufgabe des Hochwasserschutzes aus technischen Gründen nicht erfüllen. Schließlich gehörten Anlagen, die der Grundwasserabsenkung oder der Ableitung von Hochwasser von überschwemmten Flächen dienten, nicht zu den notwendigen Anlagen der Gewässerunterhaltung. Insbesondere bestehe kein Anspruch der Anlieger bzw. der zwei Großpächter, die Flächen in einer bestimmten Weise landwirtschaftlich zu nutzen. Im Übrigen wäre sie bei einer Unterhaltung verpflichtet, die aus heutiger Sicht rechtswidrige Nutzung von naturnahen Lebensräumen fortzusetzen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25.01.2006 - 6 K 6218/04 We - abzuändern und den Bescheid des Landratsamtes Sömmerda vom 30.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 12.10.2004 insgesamt aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Er weist darauf hin, dass die Klägerin selbst bestätigt habe, dass der Deich für ein 15jähriges Hochwasser ausgebaut worden und ein Deich definitionsgemäß eine Hochwasserschutzanlage - hier für 350 Hektar landwirtschaftliche Flächen - sei. Eine Grundwasserabsenkung sei hier gar nicht beabsichtigt bzw. möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge (drei Mappen, ein Ordner und drei Hefter).