Beschluss
9 K 5338/22
VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1026.9K5338.22.00
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Leitsätze
1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis eines Betreuungsplatzes unmöglich sei, weil er mit dem Vorbringen zur Kapazitätserschöpfung bereits im Erkenntnisverfahren ausgeschlossen ist.(Rn.8)
2. Es obliegt dem Vollstreckungsschuldner, alle – auch überobligatorischen – Anstrengungen zu unternehmen, den in seinem Zuständigkeitsbereich bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen zu beheben. Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger – vorliegend der Vollstreckungsschuldner – alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass genügend Plätze vorhanden sind.(Rn.9)
3. Selbst wenn der Einwand der Kapazitätserschöpfung zu berücksichtigen ist, ist in diesem Zusammenhang entscheidend, ob im Zeitpunkt der Entscheidung im Vollstreckungsverfahren alle verfügbaren Betreuungsplätze tatsächlich besetzt sind, nicht jedoch, ob diese vielleicht bereits vergeben sind und erst im Laufe des Kindergartenjahres besetzt werden sollen.(Rn.10)
4. Die Frage, ob freiwerdende oder neu geschaffene Betreuungsplätze aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zunächst mit anderen Kindern als der Vollstreckungsgläubigerin zu besetzen wären, betrifft allein den materiell-rechtlichen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin, über den das Verwaltungsgericht bereits im Erkenntnisverfahren entschieden hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2019 - 10 OB 210/19 -, juris Rn. 8).(Rn.10)
Tenor
Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Umsetzung der Verpflichtung aus der Regelungsanordnung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.07.2022 (9 K 3519/22) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis eines Betreuungsplatzes unmöglich sei, weil er mit dem Vorbringen zur Kapazitätserschöpfung bereits im Erkenntnisverfahren ausgeschlossen ist.(Rn.8) 2. Es obliegt dem Vollstreckungsschuldner, alle – auch überobligatorischen – Anstrengungen zu unternehmen, den in seinem Zuständigkeitsbereich bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen zu beheben. Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger – vorliegend der Vollstreckungsschuldner – alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass genügend Plätze vorhanden sind.(Rn.9) 3. Selbst wenn der Einwand der Kapazitätserschöpfung zu berücksichtigen ist, ist in diesem Zusammenhang entscheidend, ob im Zeitpunkt der Entscheidung im Vollstreckungsverfahren alle verfügbaren Betreuungsplätze tatsächlich besetzt sind, nicht jedoch, ob diese vielleicht bereits vergeben sind und erst im Laufe des Kindergartenjahres besetzt werden sollen.(Rn.10) 4. Die Frage, ob freiwerdende oder neu geschaffene Betreuungsplätze aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zunächst mit anderen Kindern als der Vollstreckungsgläubigerin zu besetzen wären, betrifft allein den materiell-rechtlichen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin, über den das Verwaltungsgericht bereits im Erkenntnisverfahren entschieden hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2019 - 10 OB 210/19 -, juris Rn. 8).(Rn.10) Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Umsetzung der Verpflichtung aus der Regelungsanordnung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.07.2022 (9 K 3519/22) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 07.10.2022 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ist zulässig und begründet. Gemäß § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszuges – soweit hier relevant – auf Antrag gegen die Behörde im Fall des § 123 VwGO unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Voraussetzungen für die beantragte Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen vor. Zunächst sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere liegt mit der oben bezeichneten Regelungsanordnung der Kammer ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor, der dem Vollstreckungsschuldner am 22.07.2022 zugestellt worden ist. Der Beschluss ist wirksam und vollziehbar. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind gegeben. Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 14.09.2022 (9 K 4346/22) hat die Kammer dem Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall angedroht, dass er seiner Verpflichtung aus der hier in Rede stehenden Regelungsanordnung, nämlich der Vollstreckungsgläubigerin und Antragstellerin im Verfahren 9 K 3519/22 für die Dauer von sechs Monaten einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag- Freitag) durchgängig fünf Stunden bis mindestens 15:00 Uhr nachzuweisen, wobei die Tageseinrichtung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Vollstreckungsgläubigerin aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (vom 14.09.2022) nachkommt. Dieser Beschluss wurde dem Vollstreckungsschuldner am 15.09.2022 zugestellt, so dass die dort gesetzte Zweiwochenfrist am 29.09.2022 abgelaufen ist. Der Vollstreckungsschuldner hat seine Verpflichtung aus der Regelungsanordnung bis dahin (und auch danach) nicht erfüllt. Die Nichterfüllung der dem Vollstreckungsschuldner in der Regelungsanordnung auferlegten Verpflichtung ist auch weiterhin „grundlos“ im Sinne von § 172 Satz 1 VwGO. Der Vollstreckungsschuldner kann nicht mit dem Einwand gehört werden, dass ihm keine Möglichkeiten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Verfügung stehen. Neben der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, BVerwGE 33, 230, 233; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.1976 - IV 559/76 -, DÖV 1976, 606) eine "grundlose Säumnis" bei der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten weitere Voraussetzung. Eine "grundlose Säumnis" liegt vor, wenn es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit Ergehen bzw. Zustellung der Entscheidung verstrichenen Zeit die Verpflichtung zu erfüllen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.1997 - 5 S 173/97 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15 -, juris Rn. 3 und 40). Die hier gegebene generelle und nicht nur zeitbedingte Weigerung des Vollstreckungsschuldners, seiner tenorierten Verpflichtung nachzukommen, stellt eine „grundlose Säumnis“ dar. Der Vollstreckungsschuldner kann sich vorliegend im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis eines Betreuungsplatzes unmöglich sei, weil er mit dem Vorbringen zur Kapazitätserschöpfung bereits im Erkenntnisverfahren ausgeschlossen ist (BVerfG, Urteile vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, sowie vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 - und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 - Rn. 15 ff., beide juris). Es obliegt dem Vollstreckungsschuldner, alle – auch überobligatorischen – Anstrengungen zu unternehmen, den in seinem Zuständigkeitsbereich bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen zu beheben. Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger – vorliegend der Vollstreckungsschuldner – alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass genügend Plätze vorhanden sind. Dazu gehören auch etwa erforderliche bauliche und personelle Maßnahmen (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2020 - 2 U 13/19 -, juris Rn. 22). Den Jugendhilfeträger trifft die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst, ggf. auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereit zu stellen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 34). Dieser Verpflichtung ist der Vollstreckungsschuldner bisher nicht nachgekommen. Selbst bei Berücksichtigung des Einwands der Kapazitätserschöpfung ist vorliegend von einer grundlosen Säumnis des Vollstreckungsschuldners auszugehen. Es bestehen berechtigte Zweifel an dem Vorbringen des Vollstreckungsschuldners, der Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes sei nicht möglich. Dem Gericht ist aus anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren bekannt, dass anderen Kindern aus dem gleichen Einzugsgebiet wie die Vollstreckungsgläubigerin nach Erhebung eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht ein Betreuungsplatz angeboten werden und der Eilantrag zurückgenommen werden konnte. Die durch den Vollstreckungsschuldner vorgelegten Belegungslisten zahlreicher Kindergärten sind zudem nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass zurzeit (weiterhin) keine Betreuungsplätze verfügbar sind. Bezüglich einiger Einrichtungen werden die Betreuungsplätze im Krippenbereich und im Ü3-Bereich gemeinsam aufgeführt und es ist nicht ersichtlich, ob verfügbare, als frei gekennzeichnete Plätze im U3- oder Ü3-Bereich zur Verfügung stehen. Soweit Belegungslisten hinsichtlich (nicht) verfügbarer Krippenplätze im U3-Bereich vorgelegt wurden, sind diese im hiesigen Verfahren, in dem die Vollstreckungsgläubigerin bereits seit Januar 2022 das dritte Lebensjahr vollendet hat, nicht von Relevanz. Die übrigen Belegungslisten lassen überwiegend weder den Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes noch die Anzahl grundsätzlich in der Einrichtung maximal verfügbarer Betreuungsplätze erkennen oder in welchen Einrichtungen aus Gründen des Personalmangels die räumliche Kapazität nicht ausgenutzt werden kann. Der Vollstreckungsschuldner führt außerdem im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21.10.2022 hinsichtlich der Belegungslisten der Stadt B. aus, dass diese so zu interpretieren seien, dass die maximale Kapazität der Einrichtungen im Laufe des Kindergartenjahres 2022/2023 erreicht werde. Im Umkehrschluss kann dies nicht bedeuten, dass die Kapazitäten zurzeit bereits ausgeschöpft sind, sondern dass faktisch zurzeit Betreuungsplätze nicht besetzt sind. Dass diese Plätze nach Angaben des Vollstreckungsschuldners bereits vergeben sind und im Laufe des Kindergartenjahres sukzessive besetzt werden sollen, kann nicht zu einer Kapazitätserschöpfung im Zeitpunkt der Entscheidung führen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang entscheidend, ob alle verfügbaren Betreuungsplätze zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich besetzt sind, wovon hier nicht ausgegangen werden kann. Ob ein möglicherweise verfügbarer Betreuungsplatz im Rahmen des Vergabeverfahrens vorrangig nicht der Vollstreckungsgläubigerin, sondern einem anderen Kind anzubieten sein könnte, ist hier nicht maßgeblich. Im vorliegenden Verfahren ist allein der titulierte Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin in den Blick zu nehmen, der zwingend zu erfüllen ist. Die Frage, ob freiwerdende oder neu geschaffene Betreuungsplätze aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zunächst mit anderen Kindern als der Vollstreckungsgläubigerin zu besetzen wären, betrifft allein den materiell-rechtlichen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin, über den das Verwaltungsgericht mit dem nicht mehr anfechtbaren Beschluss vom 20.07.2022 (9 K 3519/22) entschieden hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2019 - 10 OB 210/19 -, juris Rn. 8). Schließlich ist auch die einmonatige Vollziehungsfrist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt. Die Frist begann hier mit der Zustellung der Regelungsanordnung am 22.07.2022 an die Beteiligten zu laufen (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 123 Rn. 172b, Werkstand: 42. EL Februar 2022) und war im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung durch gerichtlichen Antrag auf Zwangsgeldandrohung am 17.08.2022 (siehe Vollstreckungsverfahren mit Az. 9 K 4346/22) noch nicht abgelaufen. Liegen nach alledem die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, hat das Gericht gemäß § 172 Satz 1 VwGO das mit Beschluss vom 14.09.2022 (9 K 4346/22) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen, ohne dass ihm insoweit Ermessen zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Einer Streit- oder Gegenstandswertfestsetzung bedarf es nicht, da nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 5301 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO eine Festgebühr erhoben wird.