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Urteil

9 K 20135/17

VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2018:1108.9K20135.17.00
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Leitsätze
1. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; juris: SGB 8) stellt auch dann eine Dienstleistung i. S. des § 11 Satz 1 SGB I (juris: SGB 1) des Jugendhilfeträges gegenüber dem Hilfeempfänger dar, wenn der Jugendhilfeträger selbst weder Träger der Einrichtung noch Arbeitgeber der dort Beschäftigten ist.(Rn.31) (Rn.32) 2. Eine Dienstleistung i. S. des § 11 Satz 2 SGB I (juris: SGB 1) ist als solche nicht erfolgsabhängig in dem Sinne, dass die Hilfeleistung nur dann als erbracht gilt, wenn ein bestimmtes erzieherisches Ziel erreicht wird.(Rn.34) 3. Auch im Falle des Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes gilt die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.35) 4. Zum Begriff des Umgangskontakts i. S. des § 94 Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.35)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 22.12.2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 wird aufgehoben, soweit er einen über 180,95 € hinausgehenden Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 01.01. bis 24.02.2017 festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; juris: SGB 8) stellt auch dann eine Dienstleistung i. S. des § 11 Satz 1 SGB I (juris: SGB 1) des Jugendhilfeträges gegenüber dem Hilfeempfänger dar, wenn der Jugendhilfeträger selbst weder Träger der Einrichtung noch Arbeitgeber der dort Beschäftigten ist.(Rn.31) (Rn.32) 2. Eine Dienstleistung i. S. des § 11 Satz 2 SGB I (juris: SGB 1) ist als solche nicht erfolgsabhängig in dem Sinne, dass die Hilfeleistung nur dann als erbracht gilt, wenn ein bestimmtes erzieherisches Ziel erreicht wird.(Rn.34) 3. Auch im Falle des Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes gilt die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.35) 4. Zum Begriff des Umgangskontakts i. S. des § 94 Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.35) Der Bescheid des Beklagten vom 22.12.2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 wird aufgehoben, soweit er einen über 180,95 € hinausgehenden Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 01.01. bis 24.02.2017 festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht hat durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entschieden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.11.2016 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 rechtswidrig, soweit der festgesetzte Kostenbeitrag 180,95 € überschreitet. Insoweit verletzt der Bescheid die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Kostenbeitragsbescheides sind § 10 Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 1 Nr. 5b, § 92 Abs. 1 Nr. 5 und § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII werden unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b SGB VIII an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII werden zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen Kostenbeiträge erhoben: Der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34). Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen. Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Danach ist die Klägerin vorliegend dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig. Auf ihren Antrag vom 20.08.2015 gewährte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 28.08.2015 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII für ihren Sohn M.. Damit entsprach der Beklagte vollumfänglich dem von der Klägerin geäußerten Wunsch, ihren Sohn in der Einrichtung in K. unterzubringen. Mit Bescheid vom 24.02.2017 hob der Beklagte den Bescheid vom 28.08.2015 mit Wirkung ab 25.02.2017 auf. Mithin gewährte der Beklagte der Klägerin für den hier streitgegenständlichen kostenbeitragspflichtigen Zeitraum vom 01.01. bis 24.02.2017 vollstationäre Leistungen i. S. des § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII. Die Klägerin hatte auch nicht etwa - trotz ihrer vielfältigen Reklamationen hinsichtlich der Qualität der Unterbringung und des dortigen therapeutischen Angebotes - vor dem 24.02.2017 ihren Antrag auf Hilfe zur Erziehung zurückgenommen, sondern erst mit der endgültigen Herausnahme ihres Sohnes aus der Einrichtung und Rückführung in ihren Haushalt konkludent eine weitere Leistungsgewährung nach § 34 SGB VIII in der bewilligten Art und Weise abgelehnt. Soweit die Klägerin im Klageverfahren eingewandt hat, der Beklagte habe die nach § 34 SGB VIII zu erbringende Leistung tatsächlich nicht durchgeführt, ergibt sich dies weder aus den Angaben der Klägerin noch aus den beigezogenen Behördenakten. Nach § 11 Satz 1 SGB I sind Sozialleistungen die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Gegenstand sozialer Rechte sind. Die persönlichen und erzieherischen Hilfen werden zu den Dienstleistungen gezählt (§ 11 Satz 2 SGB I). Die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Sozialleistungen werden in § 27 Abs. 1 SGB I aufgezählt. Handelt es sich hierbei wie vorliegend um eine Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), stellt diese erzieherische Hilfe somit eine Dienstleistung des Beklagten gegenüber dem Hilfeempfänger, hier der Klägerin, dar. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend der Beklagte selbst weder Träger der Einrichtung noch Arbeitgeber der dort Beschäftigten ist. Zwar richtet sich die Verpflichtung zur Hilfeleistung im Sinne der §§ 27, 34 SGB VIII an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der Folge, dass dieser im Verhältnis zum Hilfeempfänger in der Pflicht und Verantwortung steht. Aus der Organisations- und Personalhoheit folgt aber das Recht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu bestimmen, wie er die seiner Zuständigkeit unterliegenden Aufgaben im Einzelnen wahrnimmt und deren ordnungsgemäße und effektive Erledigung sicherstellt (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24/12 -, BVerwGE 147, 170). Dies schließt grundsätzlich die Entscheidung darüber ein, ob eine bestimmte Sach- und Dienstleistung durch eigene Mitarbeiter erbracht oder ein Dritter mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt wird. Letzteres ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwehrt, wenn die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall gesetzlich ausdrücklich oder sie aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa weil eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach der Natur der Aufgabe oder ihren inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen nur durch Mitarbeiter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, BVerwGE 135, 150). Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gewährung von Heimerziehung nicht der Fall. Dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich befugt ist, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe der Hilfe Dritter zu bedienen, entspricht auch dem Subsidiaritätsgrundsatz in § 4 Abs. 2 SGB VIII. Danach soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt aber zwingend voraus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe die Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe überlässt. Der Vorrang des § 4 Abs. 2 SGB VIII erfasst grundsätzlich alle Handlungsfelder der Jugendhilfe, also auch die Heimerziehung nach § 34 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a. a. O.). Aus der Beschränkung der Verpflichtung des § 4 Abs. 2 SGB VIII auf die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten juristischen Personen und Personenvereinigungen lässt sich nicht herleiten, dass es einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht gestattet wäre, einen (noch) nicht anerkannten Träger der freien Jugendhilfe mit der Erbringung einer im Übrigen übertragbaren Sach- und Dienstleistung zu betrauen. Dagegen spricht vor allem, dass diesen gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII nach dreijähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII ein Rechtsanspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe zusteht. Bis zu ihrer Anerkennung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen gegenüber allerdings lediglich berechtigt, nicht aber nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 SGB VIII auch verpflichtet, die Durchführung eigener Maßnahmen zu unterlassen. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der Diakonie der Evangelischen Brüdergemeinde K. gemeinnützige GmbH, wo der Sohn der Klägerin bis zum Ende der Hilfegewährung am 24.02.2017 untergebracht war, um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe handelt. Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier - zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung eines Trägers der freien Jugendhilfe, wird zwar damit die Durchführungsverantwortung übertragen, die Aufgaben- bzw. Steuerungsverantwortung verbleibt indessen bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der auch sonst die fach- und bedarfsgerechte sowie rechtmäßige Aufgabendurchführung zu gewährleisten hat (Gewährleistungsverantwortung). Hierzu hat er durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass er seiner Aufgaben- bzw. Steuerungsverantwortung gerecht werden kann und wird (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a. a. O.). Der Wahrnehmung dieser Aufgabe diente vorliegend u. a. das Hilfeplangespräch vom 25.01.2017, zu dem untypischer Weise auch die Gesamtleitung der Jugendhilfeeinrichtung eingeladen worden war, um für die weitere Zusammenarbeit eine solide und konstruktive Ebene zu schaffen (vgl. Bl. 215 BA). Festzuhalten ist vorliegend somit, dass der Beklagte mit der Gewährung von Hilfe in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII in der Einrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe gegenüber der Klägerin eine Dienstleistung i. S. des § 11 Satz 2 SGB I erbracht hat. Diese ist als solche nicht erfolgsabhängig in dem Sinne, dass die Hilfeleistung nur dann als erbracht gilt, wenn ein bestimmtes erzieherisches Ziel erreicht wird. Andererseits wäre eine bloße Unterbringung über Tag und Nacht sowie Verköstigung ohne die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angestrebte Förderung der Entwicklung durch Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten, keine kostenbeitragspflichtige Leistung i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, sondern als „aliud“ zu der in § 34 SGB VIII bestimmten Dienstleistung eine jugendhilfefremde Leistung. Dass der Aufenthalt des Sohnes der Klägerin in der Einrichtung im streitbefangenen Zeitraum ausschließlich seinen Bedarf an Unterkunft und Verpflegung deckte und nicht zumindest auch erzieherische Anteile hatte, vermag das Gericht jedoch nicht festzustellen. Vielmehr geben die Behördenakten, insbesondere das Protokoll über das Hilfeplangespräch vom 25.01.2017 beredt Auskunft darüber, welche Richtungs- und Handlungsziele im Rahmen des bis zum 28.07.2017 geplanten weiteren Aufenthalts des Sohnes der Klägerin in der Einrichtung angestrebt wurden. Dass es hierbei nicht nur um die elementaren Lebensbedürfnisse wie z. B. Schlafen und Essen, sondern auch um die Persönlichkeitsentwicklung ging, zeigen die formulierten Zielvorstellungen wie „M. nimmt weiterhin die Struktur und die Regeln der Wohngruppe an“, „M. ist in seinem Frustrationspotential gestärkt“ oder „M. verfügt über ein gutes Selbstbewusstsein“. Auch die vereinbarten konkreten Handlungsziele wie „M. kann Freundschaften pflegen und ausbauen“, „M. lernt mit Absagen umzugehen, wenn Freunde keine Zeit für ein Treffen haben“, „M. kann bei gemeinsamen Spielen auch mal verlieren“ u. s. w. belegen, dass der Aufenthalt in der Einrichtung auch der Entwicklungsförderung von M. dienen sollte. Mithin ist die Qualifizierung der gewährten Hilfeleistung nach § 34 SGB VIII rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn aus Sicht der Klägerin die konkrete Art und Weise der Leistungserbringung zu beanstanden gewesen ist. Im Übrigen hätte es der Klägerin offen gestanden, ihren Sohn schon zu einem früheren Zeitpunkt aus der Einrichtung zu nehmen und damit nicht bis zum 24.02.2017 zu warten. Die Dienstleistung des Beklagten in Anspruch zu nehmen mit der Folge der Freistellung von der Unterhaltslast (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), einen Kostenbeitrag aber unter Verweis auf die Mangelhaftigkeit der Leistung zu verweigern, dürfte unter dem auch im Öffentlichen Recht ebenfalls Grundsatz von Treu und Glauben (venire contra factum proprium) rechtsmissbräuchlich sein. Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unabhängig von einer Heranziehung aus Einkommen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Da die Klägerin Kindergeld in Höhe von 192,00 Euro/Monat für ihren Sohn M. im streitbefangenen Zeitraum bezogen hat, hat sie grundsätzlich diesen Betrag als Kostenbeitrag einzusetzen. Eine Einschränkung ergibt sich indes aus § 94 Abs. 4 SGB VIII. Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist danach nämlich die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Systematik und der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, ist diese Anrechnungsvorschrift auch auf den in Höhe des Kindergeldes zu erbringenden Kostenbeitrag anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 26.06.2018 - 5 C 3/17 juris). Dies hat der Beklagte auch nicht in Abrede gestellt. Die Reduzierung des Kostenbeitrags unter Anrechnung von 10 Tagen - wie im Widerspruchsbescheid erfolgt - greift allerdings zu kurz. Vielmehr ist die gesamte Dauer des Aufenthaltes von M. im Haushalt der Klägerin im Zeitraum vom 01.01. bis 24.02.2018 anzurechnen. Der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass der über 10 Tage hinausgehende Aufenthalt von M. bei der Klägerin als reiner Umgangskontakt anrechnungsfrei bleiben müsse. Worauf der Beklagte seine Auffassung stützt, M. habe sich an den Tagen vom 13. bis 15., 20. bis 22., 27. bis 29.01., 03. bis 05., 07. bis 08., 10. bis 12. und 17. bis 19.02.2017 nur im Rahmen von Umgangskontakten bei der Klägerin aufgehalten, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte die Vertreterin des Beklagten eine entsprechende Zweckbestimmung weder aus den Behördenakten noch aus sonstigen Umständen zu begründen. Dabei kommt die Darlegungs- und Beweislast insoweit dem Beklagten zu. Denn während die Erbringung der anzurechnenden tatsächlichen Betreuungsleistung über Tag und Nacht ein in die Sphäre des Kostenbeitragspflichtigen fallender Umstand ist, für den diesen als Einwendung gegen den Bescheid die Beweislast trifft, ist wiederum der gegen diese Einwendung geltend gemachte Einwand, die Betreuungsleistung sei nur im Rahmen von Umgangskontakten erfolgt, für die Begründung des Kostenbeitrags ohne Abzüge erheblich und daher von demjenigen zu beweisen, der den Kostenbeitrag verlangt. Zwar ist zutreffend, dass zu Beginn der Hilfeleistung im Jahr 2015 zunächst vereinbart worden war, dass M. nur jedes zweite Wochenende zu Hause verbringt. Zum einen war diese Regelung jedoch schon seit Juni 2016 faktisch aufgehoben worden und verbrachte M. seither alle Wochenenden sowie die Ferien bei seiner Mutter. Zum anderen hat der Beklagte auch nicht deutlich machen können, dass die ursprüngliche Wochenendregelung Ausdruck einer Umgangsregelung sein sollte. Der in § 94 Abs. 4 SGB VIII verwandte Begriff des „Umgangskontakts“ ist nicht gesetzlich definiert. Im Zivilrecht wird zwar im Rahmen familienrechtlicher Regelungen vom „Umgang“ oder „Recht des Umgangs“ des Kindes mit den Elternteilen gesprochen. Weder findet sich dort indes der Begriff des „Umgangskontakts“ noch wird der gebrauchte Umgangsbegriff näher gesetzlich beschrieben. So wird z. B. in § 1626 Abs. 3 BGB lediglich bestimmt, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört und Gleiches für den Umgang mit anderen Personen gilt, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Nach § 1632 Abs. 2 BGB umfasst die Personensorge ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Hieraus lässt sich allerdings weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ableiten, welche wesentlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, um das Verhältnis zwischen Erwachsenem und Kind als Umgang qualifizieren zu können. Noch weniger kann hieraus gefolgert werden, wann ein Umgangskontakt gegeben ist, zumal es sich hierbei nicht um eine ausschließlich zwischen Erwachsenen und Kindern gegebene Beziehung handelt, sondern auch das Verhältnis von Erwachsenen untereinander beschreibt. Sowohl nach den zivilrechtlichen Bestimmungen als auch nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB VIII ist allerdings unzweifelhaft, dass im Verhältnis Eltern - Kind der Umgang lediglich einen Teil der elterlichen Sorge für das Kind ausmacht. Denn die Befugnis, über den Umgang eines minderjährigen Kindes zu bestimmen, ist Teil der elterlichen (Personen-)Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB und unabhängig vom Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Eltern können also insbesondere auch bestimmen, mit wem das Kind zu Hause oder in einer von ihm besuchten Schule oder sonstigen Einrichtung Kontakt hat, ohne dass sie damit zugleich eine Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes treffen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 47/15 - juris). Wenn § 94 Abs. 4 SGB VIII eine Einschränkung der Anrechnungsfähigkeit für den Fall vorsieht, dass sich der junge Mensch „nur“ im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält, wird auch hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass der Regelfall der Eltern-Kind-Beziehung eine über den Umgangskontakt hinausgehende Betreuung darstellt. Vorliegend ist bereits deshalb fernliegend, den Aufenthalt des Sohnes der Klägerin bei dieser als Umgangskontakt einzustufen, weil die Klägerin alleinige Inhaberin der Personensorge für ihren Sohn ist und daher auch während des Aufenthaltes ihres Sohnes in der Einrichtung ihre Erziehungsverantwortung nicht vollständig, sondern nur teilweise und zeitlich beschränkt auf die Dauer der Anwesenheit des Sohnes in der Einrichtung, vergleichbar der Delegation der Erziehungsverantwortung auf einen Schulträger während der Schulstunden, abgegeben hat. Vom Moment an, als M. die Einrichtung verlies, bis zu seiner Übergabe bei Rückkehr in die Einrichtung hatte die Klägerin dagegen vollständig die rechtliche Position des alleinerziehenden Elternteils inne und war gerade nicht auf die Ausübung eines bloßen Umgangsrechts beschränkt. Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin nicht etwa im Rahmen eines mit der Einrichtung einverständlich beschlossenen Erziehungskonzeptes zur Förderung der Integration von M. in der Einrichtung und besseren Umsetzung der dortigen pädagogischen und therapeutischen Leistungen auf die Herausnahme ihres Sohnes aus der Einrichtung an bestimmten Wochenenden verzichtet hat, sondern gerade im Gegenteil, dessen Aufenthalt in der Einrichtung so kurz wie möglich halten wollte. Dies ergibt sich aus der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie M. an den Wochenenden und in den Ferien zu sich genommen hat, weil es in der Einrichtung nicht „funktionierte“, und ihren häufigen schriftlichen Beschwerden, die Gegenstand der Behördenakte sind und dokumentieren, dass sie mit den Verhältnissen in der Einrichtung in keiner Weise einverstanden war. Somit dienten die Aufenthalte von M. bei der Klägerin nicht nur reinen Umgangskontakten, sondern waren Ausdruck des Willens der Klägerin, die nach § 34 SGB VIII gewährte Hilfe in Form von Heimerziehung auf den kürzest möglichen Zeitraum zu beschränken. Reine Umgangskontakte können den Aufenthaltszeiten daher nicht zugerechnet werden. Vielmehr sind die außerhalb der Einrichtung verbrachten Zeiten vollständig anzurechnen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass M. im streitbefangenen Zeitraum von insgesamt 55 Tagen 26 1/3 Tage außerhalb und 28 2/3 Tage innerhalb der Einrichtung verbracht hat. Da die Einrichtung die Abwesenheitszeiten nicht nach Uhrzeiten, sondern lediglich die Abreise mit „mittags“ und die Rückkehr mit „abends“ angegeben hat, hat das Gericht den Abreisezeitpunkt auf 12.00 Uhr sowie den Zeitpunkt der Rückkehr auf 20.00 Uhr angesetzt. Kehrte M. am 11.01.2017 daher um 20.00 Uhr in die Einrichtung zurück, waren für den Zeitraum vom 01. bis 11.01.2017 10 5/6 Tage anzurechnen, während für die Wochenenden 13. bis 15., 20. bis 22., 27. bis 29.01 sowie 03. bis 05., 10. bis 12. und 17. bis 19.02. jeweils 2 1/3 sowie für den Zeitraum 07. bis 08.02. 1 1/3 Tage zu berücksichtigen waren. Einen Kostenbeitrag hat die Klägerin somit für 28 2/3 Tage zu leisten. Ausgehend von dem Berechnungsmodell des Beklagten für die von ihm vorgenommene Reduktion im Umfang von 10 Tagen (192,00 € x 12 Monate : 365 Tage x 10 Tage) ergibt sich daher ein Kostenbeitrag von 180, 95 € (192,00 € x 12 Monate : 365 Tage x 28 2/3). Dieser Betrag war jedenfalls für den streitbefangenen Zeitraum nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu kürzen. Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung eines Kostenbeitragspflichtigen im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Das BVerwG hat zwar nicht abschließend darüber entschieden, ob § 94 Abs. 3 SGB VIII eine spezielle Regelung ist, die für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ausschließt, jedoch § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch im Falle eines Kostenbeitrags aus Kindergeld in der Sache geprüft (BVerwG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 C 21/14 -, BVerwGE 153, 150). Der Begriff der besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist ein der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber atypischen Fällen Rechnung tragen will, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags wird dabei regelmäßig nur dann eine besondere Härte darstellen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht (BVerwG, Urteil vom 21.10.2015, a. a. O. und m. w. N.). Gemessen daran scheidet hier ein Fall der besonderen Härte aus. Die Erhebung des Mindestkostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3 SGB VIII stellt allgemein als solche keine besondere Härte dar (vgl. Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, § 94 Rdnr. 12, Stand 2014). Die Abschöpfung des Kindergeldes entspricht vielmehr in der vorliegenden Konstellation den in § 94 Abs. 3 SGB VIII zum Ausdruck gebrachten Leitvorstellungen des Gesetzgebers. Es handelt sich um eine Belastung des Kostenbeitragspflichtigen, die ihm das Gesetz bewusst auferlegt. Sonstige durchgreifende Gründe, welche die Annahme einer besonderen Härte im Einzelfall der Klägerin gegebenenfalls rechtfertigen könnten, etwa unzumutbare Belastungen finanzieller Art, sind für den streitbefangenen Zeitraum weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die im Widerspruchsverfahren von der Klägerin übersandte Auflistung ihrer Aufwendungen und Belastungen im Zusammenhang mit der Hilfegewährung nach § 34 SGB VIII betreffen alle das Jahr 2016. Für den Zeitraum vom 01.01. bis 24.02.2017 hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung keine besonderen Belastungen geltend gemacht. Das Gericht weist darauf hin, dass nach § 44 Abs. 1 SGB X von Amts wegen zu prüfen ist, ob Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Insoweit dürfte zum einen im Hinblick auf den von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01. bis 24.02.2017 erhobenen Kostenbeitrag aus Einkommen, aber auch für den für das Jahr 2016 erhobenen Kostenbeitrag aus Kindergeld Anlass zur Überprüfung bestehen, da sich der Sohn der Klägerin nach deren Darstellung lediglich an 157 Tagen im Jahr 2016 in der Einrichtung befunden hat. Sollte dies zutreffen, hätte M. 208 Tage wohl ebenfalls nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten im Haushalt der Klägerin verbracht, was beitragsreduzierend zu berücksichtigen wäre. Zum anderen dürfte die Auflistung der Klägerin hinsichtlich der von ihr getragenen Belastungen im Jahr 2016 Anlass zur Prüfung sein, ob es sich hierbei z. B. im Hinblick auf Arzt- oder Krankenhausbesuche, die von der Klägerin mit ihrem Sohn wahrgenommen worden sind, um Umstände gehandelt hat, die als besondere Härte Grund für eine Herabsetzung des Kostenbeitrags aus Kindergeld nach § 92 Abs. 5 SGB VIII sein können. In jedem Fall hätte der Beklagte eine solche Prüfung auf Antrag der Klägerin vorzunehmen und den Antrag zu bescheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus Kindergeld durch den Jugendhilfeträger. Die Klägerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter des am … 2008 geborenen Sohnes M.. Seit Oktober 2014 bezog sie Leistungen von dem Beklagten im Rahmen einer Familienhilfe nach § 31 SGB VIII. Anlässlich eines Gesprächs der Klägerin beim Jugendamt des Beklagten am 20.08.2015 stellte sie einen schriftlichen Antrag auf Jugendhilfeleistungen nach § 34 SGB VIII. Mit Bescheid vom 28.08.2015 gewährte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 20.08.2015 für ihren Sohn M. Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach § 34 SGB VIII in der Einrichtung Diakonie e. V. Brüdergemeinde K. gGmbH, beginnend am 07.09.2015. Mit der Aufnahme in der Einrichtung wechselte M. von der Sch. Schule I. auf eine Grundschule in K.-M.. Ebenfalls mit Schreiben vom 28.08.2015 wies der Beklagte die Klägerin auf ihre Verpflichtung hin, Auskunft zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu geben. Denn ihr Sohn M. erhalte ab 07.09.2015 Jugendhilfe gem. §§ 27, 34 SGB VIII durch Übernahme der Kosten der Heimerziehung in Höhe von ca. 4.000,00 Euro monatlich. Zu den dadurch entstehenden Kosten hätten das Kind und dessen Eltern beizutragen. Nach bürgerlichem Recht sei sie gegenüber M. unterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf werde bei jungen Menschen für die Dauer der vollstationären Unterbringung durch die Jugendhilfeleistung gedeckt. Aus diesem Grund bestehe deshalb für diesen Zeitraum kein Unterhaltsanspruch. Sie werde dadurch ihrer Verantwortung gegenüber ihrem Kind nicht enthoben, sondern durch die Erhebung eines Kostenbeitrages nach den §§ 91 – 94 SGB VIII in die Pflicht genommen. Sollte sie dennoch weiter Unterhalt leisten, werde sich dies nicht auf die Festsetzung des Kostenbeitrages auswirken, d. h. der Kostenbeitrag werde sich dadurch nicht reduzieren. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so habe dieser unabhängig von einer Heranziehung aus Einkommen einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Bereits mit E-Mail vom 08.11.2015 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bemängelte verschiedene Unzulänglichkeiten in der Einrichtung. Es sei eine Zumutung, ihren Sohn in dem zugewiesenen Zimmer unterzubringen. Sie habe das Zimmer selbst reinigen müssen. Würden künftig wiederum Versprechungen nicht eingehalten, nehme sie M. das nächste Mal einfach wieder mit. Wie sich aus einer Kurzmitteilung des Beklagten vom 12.07.2016 ergibt (Bl. 201 Behördenakte – BA) verbrachte M. seit Juni 2016 jedes Wochenende sowie die gesamten Ferien bei seiner Mutter, da sich die Bezugserzieherin von M. im Krankenstand befand und es infolgedessen einen häufigen Personalwechsel gegeben hat, was M. große Schwierigkeiten bereitete. Zwar wurde im Hilfeplangespräch vom 11.07.2016 vereinbart, dass M. zumindest ein Wochenende im Monat in der Gruppe verbleibt, sofern die Bezugserzieherin nach den Sommerferien wieder im Dienst ist. Hierzu kam es in der Folgezeit jedoch nicht, vielmehr verbrachte M. alle Wochenenden und die Ferien bei der Klägerin. Darüber hinaus hat die Klägerin zahlreiche Arzttermine mit ihrem Sohn wahrgenommen, so beim Augenarzt, dem sozialpädiatrischen Zentrum M., beim Osteopathen und beim Kinderarzt, und besuchte Elternabende in der Schule. Während des gesamten Aufenthalts von M. in der Einrichtung kam es immer wieder zu Reklamationen durch die Klägerin hinsichtlich der Qualität der in der Einrichtung erbrachten Leistungen. Anlässlich eines Gesprächs am 23.01.2017 äußerte die Klägerin ihren Wunsch, dass die stationären Jugendhilfemaßnahmen mit Ablauf des 28.07.2017 eingestellt würden. Tatsächlich beendete die Klägerin die Jugendhilfemaßnahme jedoch bereits am 24.02.2017. Seitdem lebt M. wieder bei seiner Mutter. Mit Bescheid vom 24.02.2017 hob der Beklagte den Bescheid über die Leistung nach § 34 SGB VIII vom 28.08.2015 mit Wirkung ab 25.02.2017 auf. Erstmals mit Bescheid vom 27.10.2015 setzte der Beklagte den von der Klägerin aus Kindergeld zu leistenden Kostenbeitrag ab 01.10.2015 auf 188,00 Euro monatlich fest. Mit Änderungsbescheid vom 25.11.2015 wurde dieser Betrag auf 190,00 Euro ab 01.01.2016 angehoben. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 22.12.2016 setzte der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2015 für die Zeit ab 01.01.2017 den aus Kindergeld zu leistenden Kostenbeitrag ab 01.01.2017 auf 192,00 Euro monatlich fest. Zur Begründung wurde auf die Kindergelderhöhung ab 01.01.2017 auf monatlich 192,00 Euro verwiesen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass keine Umstände bekannt seien, aus denen sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergebe oder Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung gefährdet würden. Hiergegen legte die Klägerin am 23.01.2017 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, ihr Kind habe sich im Jahr 2016 nur an 157 Tagen in der Einrichtung befunden. Die Hilfeplanziele seien seit 1,5 Jahren nicht eingehalten worden. Die Zimmer seien heruntergekommen und es finde keine Zimmerreinigung statt, außer von den Kindern selbst oder deren Erziehungsberechtigten. Die Kinder würden nicht gefördert, sondern aufbewahrt. Es finde keine Freizeitbeschäftigung statt und dem therapeutischen Bedarf der Kinder werde nicht entsprochen. Externe Termine würden verspätet oder gar nicht realisiert. Sie beantrage aus diesem Grund der besonderen Härte die Überprüfung ihrer Lebenssituation. Ihr Kind habe sich an 209 Tagen im Jahr 2016 zu Hause befunden und sei wegen dieser schrecklichen, massiven Zustände in der Aufbewahrungsanstalt in K. nur 157 Tage dort gewesen. Dem Widerspruch beigefügt war eine Auflistung der Zeiten, in denen sich M. im Jahr 2016 zu Hause befunden hatte, sowie eine Aufstellung der Kosten, die die Klägerin im Zusammenhang mit Ärzten, Schulbesuchen, Textilien, Schulbedarf, Freizeit und Kultur sowie Ferienbetreuung aufgewandt hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2017 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin verpflichtet sei, ab 01.01. bis 24.02.2017 einen Kostenbeitrag aus Kindergeld für ihren Sohn M. in Höhe von 192,00 Euro monatlich, insgesamt 356,00 Euro zu zahlen. Dieser Kostenbeitrag werde um 63,00 Euro reduziert. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, soweit die Klägerin die Überprüfung einer besonderen Härte geltend gemacht habe, da sich ihr Sohn in den Ferien und an den Wochenenden bei ihr aufgehalten habe. Da ihr Sohn in der Zeit vom 01.01. bis 24.02.2017 über die drei vereinbarten Wochenenden hinaus an 10 Tagen bei ihr zu Hause über Tag und Nacht gewesen sei, werde der Kostenbeitrag aus Kindergeld für diese 10 Tage reduziert. Die Berechnung der Reduzierung ergebe sich aus der Multiplikation des monatlichen Kostenbeitrags von 192,00 Euro mit 12 Monaten : 365 Tage x 10 Tage und ergebe damit 63,00 Euro. Mit dieser Reduzierung sei der Tatsache Rechnung getragen, dass sie während der Aufenthalte ihres Sohnes bei sich zu Hause Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft für ihn gehabt habe. Sie habe somit für die Zeit vom 01.01. bis 24.02.2017 einen Kostenbeitrag aus Kindergeld in Höhe von 293,00 Euro zu zahlen. Hiergegen hat die Klägerin am 27.12.2017 Klage erhoben und zur Begründung nochmals ausgeführt, dass die Beklagte trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen durch die Klägerin ihren Anforderungen gem. § 34 SGB VIII nicht nachgekommen sei und damit auch keinerlei Anspruch auf Kindergeld habe. Da die Betreuungsleistung hauptsächlich durch die Klägerin selbst ausgeführt worden sei, stehe dieser auch das Kindergeld in voller Höhe zu. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.12.2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 aufzuheben. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass nach § 94 Abs. 4 SGB VIII nur solche Betreuungsleistungen anzurechnen seien, die über bloße Umgangskontakte hinausgingen. Heimaufenthalte über das Wochenende seien als Umgangskontakte zu werten, und zwar unabhängig davon, ob diese als solche so konkret bezeichnet würden oder die Parteien eine spezielle Vereinbarung diesbezüglich unterzeichnet hätten. Zu kürzen sei der Kostenbeitrag daher nur im Hinblick auf die 10 Tage Ferienaufenthalt von M. im Januar 2017. Wie sich aus den Behörden- und der Gerichtsakte ergibt, hielt sich M. im Jahr 2017 im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. bis 11., 13. bis 15., 20. bis 22. und 27. bis 29.01. sowie 03. bis 05., 07. bis 08., 10. bis 12. und 17. bis 19.02. im Haushalt der Klägerin auf. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass ihr Sohn M. die Wochenenden und die Ferien zu Hause verbracht habe, nachdem die Bezugserzieherin für insgesamt neun Monate krankheitsbedingt ausgefallen und nur noch sporadisch in der Einrichtung tätig gewesen sei. Sie habe M. an den Wochenenden und in den Ferien zu sich genommen, weil es in der Einrichtung nicht funktioniert habe. Gleichwohl habe sie ihn vor dem 24.02.2017 nicht vollumfänglich wieder zu Hause aufnehmen können, sondern ihn unter der Woche noch in der Einrichtung belassen müssen, weil sie selbst keine Möglichkeit gehabt habe, M. zu Hause zu betreuen. Hierfür sei sie zum einen aufgrund ihrer Erkrankung und zum anderen wegen ihrer seit Februar 2016 ausgeübten Vollzeitbeschäftigung nicht in der Lage gewesen. Sie hätte in dieser Zeit noch nicht die Kraft gehabt, ihren Sohn selbst zu betreuen. Außerdem habe sie ihren Sohn auch nicht aus der Schule in K. herausnehmen wollen, nachdem er sich dort eingelebt gehabt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die übersandten Behördenakten (3 Bände) sowie die Gerichtsakte verwiesen.