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Beschluss

8 K 11401/18

VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0206.8K11401.18.00
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Leitsätze
1. Weigert sich der Halter eines Dieselfahrzeugs, an seinem Fahrzeug das Software-Update im Rahmen der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion vornehmen zu lassen, kann sein Fahrzeug nicht mehr von den ursprünglichen Rechtswirkungen der Typengenehmigung profitieren. Dies hat zur Folge, dass - ohne Nachrüstung - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht mehr erfüllt sind, weil das Fahrzeug keinem genehmigten Typ mehr entspricht. Ist das Fahrzeug damit nicht mehr vorschriftsgemäß im Sinne der FZV, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV für eine Betriebsuntersagung des Fahrzeugs erfüllt.(Rn.21) 2. Bei Fallkonstellationen, die einen größeren Personenkreis betreffen, wie beim serienmäßigen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, genügt eine weitgehend typisierende „textbausteinartige“ Begründung den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.(Rn.4) 3. Im Rahmen des nach § 5 Abs. 1 FZV eröffneten (Auswahl- ) Ermessens erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, wenn die Zulassungsbehörde maßgeblich darauf abstellt, dass durch die - nicht beseitigte - Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht seien, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt ergebe. (Rn.23) 4. Der Antragsteller kann sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Betriebsuntersagung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einen Zivilrechtsstreit gegen den Fahrzeughersteller führe und daher unter Umständen eine zeitnahe Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags erfolge. Es kommt auch nicht maßgeblich darauf an, wie viele Fahrzeuge an der Rückrufaktion noch nicht teilgenommen haben und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weigert sich der Halter eines Dieselfahrzeugs, an seinem Fahrzeug das Software-Update im Rahmen der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion vornehmen zu lassen, kann sein Fahrzeug nicht mehr von den ursprünglichen Rechtswirkungen der Typengenehmigung profitieren. Dies hat zur Folge, dass - ohne Nachrüstung - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht mehr erfüllt sind, weil das Fahrzeug keinem genehmigten Typ mehr entspricht. Ist das Fahrzeug damit nicht mehr vorschriftsgemäß im Sinne der FZV, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV für eine Betriebsuntersagung des Fahrzeugs erfüllt.(Rn.21) 2. Bei Fallkonstellationen, die einen größeren Personenkreis betreffen, wie beim serienmäßigen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, genügt eine weitgehend typisierende „textbausteinartige“ Begründung den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.(Rn.4) 3. Im Rahmen des nach § 5 Abs. 1 FZV eröffneten (Auswahl- ) Ermessens erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, wenn die Zulassungsbehörde maßgeblich darauf abstellt, dass durch die - nicht beseitigte - Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht seien, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt ergebe. (Rn.23) 4. Der Antragsteller kann sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Betriebsuntersagung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einen Zivilrechtsstreit gegen den Fahrzeughersteller führe und daher unter Umständen eine zeitnahe Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags erfolge. Es kommt auch nicht maßgeblich darauf an, wie viele Fahrzeuge an der Rückrufaktion noch nicht teilgenommen haben und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde.(Rn.27) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Betriebsuntersagung seines Pkw im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals. Der Antragsteller ist Eigentümer und Halter des Pkw Seat Exeo ST, 3R (Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...) mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... .... Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware). Der Teilnahme an der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion 23S1, mithin sein Fahrzeug einem Software-Update zu unterziehen, hat sich der Antragsteller verweigert. Mit Verfügung vom 28.11.2018 untersagte das Landratsamt E. gemäß § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb des Fahrzeugs (Ziffer 1) und forderte ihn nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 FZV auf, innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde E. die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZBI) abzugeben sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall, dass er der Anordnung nach Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte es ihm die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs an (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet (Ziffer 4). Für die Verfügung setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 82,32 EUR fest (= Gebühr in Höhe von 80 EUR nebst Auslagen in Höhe von 2,32 EUR (Ziffer 5)). Der vom Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens gestellte Antrag (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04.12.2018 gegen die Verfügung des Landratsamts E. vom 28.11.2018 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO (hinsichtlich Ziff. 1 und 2 des streitigen Bescheids) bzw. nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG (hinsichtlich Ziff. 3 des streitigen Bescheids) statthafte Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheids genügt den formellen Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hierfür reicht es aus, wenn die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonderen Vollzugsinteresses, das im Bereich des Gefahrenabwehrrechts mitunter mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identisch sein kann, bewusst gewesen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, juris).Anders als vom Antragsteller beanstandet, hat der Antragsgegner nicht ausgeführt, die sofortige Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen, weil nicht auszuschließen sei, dass der weitere Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstelle. Vielmehr hat der Antragsgegner ausgeführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Durchführung der Halterpflichten des Antragstellers zur Mängelbeseitigung bestehe, weil alle Verkehrsteilnehmer einen berechtigten Anspruch darauf hätten, dass Fahrzeuge nur dann im Verkehr zugelassen seien, wenn diese dem genehmigten Typ entsprächen. Diesem zwingenden öffentlichen Interesse müsse sich das Interesse des Fahrzeughalters an einer Nutzung seines Fahrzeugs bzw. an einer etwaigen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs unterordnen.Die Untersagung des Betriebs seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr sei nur wirksam, wenn sie zeitnah durchgesetzt werde. Eine unangemessene Beschwer des Fahrzeughalters sei durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erkennbar, da selbst bei einer Betriebsuntersagung durch Wahrnehmung seiner Halterpflichten durch den fristgerechten Nachweis der Mängelbeseitigung die Möglichkeit eines weiteren Betriebs des Fahrzeugs im Straßenverkehr bestehe und selbst nach einer Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch Herstellung und Nachweis der Mangelfreiheit des Fahrzeugs auf Antrag bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde unverzüglich eine Wiederzulassung zum Betrieb auf öffentlichen Straßen erfolgen könne. Lediglich wirtschaftliche Erwägungen hätten hierbei gegenüber einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zurückzustehen. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe offenkundig einen knappen Textbaustein verwendet, der lediglich eine pauschale Begründung enthalte und nicht auf den vorliegenden Sachverhalt eingehe, sondern allenfalls ausreichend sei, wenn es um typische Fallgestaltungen einer Betriebsuntersagung gehe, bei denen ggf. Sicherheitsmängel am Fahrzeug, etwa an der Bremsanlage, mit auf der Hand liegenden und beträchtlichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr bestünden, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat in seiner Begründung auf die fehlende Typengenehmigung des Fahrzeugs des Antragsstellers und damit auf den zutreffenden Sachverhalt abgehoben. Zudem können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen genügen und die Verwendung von standardisierten Begründungselementen, also Textbausteinen, ausreichend sein (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 85 m.w.N.; Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 80 Rn. 80 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist einzuräumen, dass die von dem Antragsgegner gewählte Begründung mehr oder weniger für sämtliche Fälle der Betriebsuntersagungen im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals passt. Dieser bausteinartige Charakter ist jedoch aufgrund der gleichartigen Tatbestände gerechtfertigt und genügt daher den dargelegten, sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Der Antragsgegner durfte bei der vorliegenden, einen größeren Personenkreis betreffenden Konstellation des serienmäßigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine weitgehend typisierende, grundsätzlich auch auf vergleichbare Fälle übertragbare Begründung verwenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - und - 8 B 865/18 -, jeweils juris). 2. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 bzw. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kann in Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresses das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungskats besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, ESVGH 47, 177). Das Gericht nimmt in diesem Rahmen eine eigene Interessenabwägung vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl 2012, 1506). Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen in Ziffer 1, 2 und 3 des angegriffenen Bescheids das Interesse des Antragstellers, von ihrem Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, denn die Verfügungen erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zudem besteht hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 das erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse. 2.1 Die streitgegenständliche Verfügung ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde insbesondere gem. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Nach dieser Vorschrift ist bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Antragsteller ist der Ansicht, eine solche Gelegenheit habe er nicht erhalten. Der Antragsgegner habe vielmehr bereits in seiner ersten Verfügung vom 28.08.2018 keinen Zweifel daran gelassen, dass er bei fruchtlosem Fristablauf die Betriebsuntersagung sicher anordnen werde und dass diese Folge zwingend sei. Er habe den Antragsteller damit in dem Glauben gelassen, dass es auf seine Äußerung/Anhörung nicht ankommen würde, da er die angekündigte Anordnung allein davon abhängig gemacht habe, ob der Antragsteller das Update aufspielen lasse oder nicht. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Anhörung ist, dass dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden, dieser rechtzeitig über die Einleitung eines Verfahrens informiert und die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt wird. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene ausdrücklich auf die Möglichkeit zu Äußerungen zur Sache hingewiesen wird (Kopp/Schenke, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 28 Rn. 15 ff.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, erfüllen sowohl das Schreiben des Antragsgegners vom 28.08.2018 als auch die Erinnerung vom 24.10.2018 die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anhörung. Der Antragsteller wurde auch nicht etwa durch eine missverständliche Formulierung davon abgehalten, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Antragsteller hat vielmehr bereits nach dem ersten Schriftsatz des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 19.10.2018 umfassend zur beabsichtigten Betriebsuntersagung Stellung genommen. 2.2 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 2.2.1 Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung in Ziffer 1 ist § 5 Abs. 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde bei nicht vorschriftsgemäßem Zustand eines Fahrzeugs nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann. Nicht vorschriftsmäßig sind Fahrzeuge, die nicht den Zulassungsvorschriften oder den Bau- oder Betriebsvorschriften entsprechen, z.B. nicht verkehrssicher sind oder Bestimmungen über Lärm und Abgase nicht genügen. Eine Unvorschriftsmäßigkeit liegt auch vor, wenn bei einem zugelassenen Fahrzeug die Betriebserlaubnis/Genehmigung erloschen ist. Zulässig sind die in § 5 Abs. 1 FZV genannten Maßnahmen erst, wenn sich die Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugzustandes erweist, d.h. offenbar hervortritt oder als vorhanden feststeht. Der Zulassungsbehörde ist dabei trotz der Formulierung „kann“ in § 5 Abs. 1 FZV kein Entschließungsermessen eingeräumt; im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 5 FZV Rdnr. 3 und 4). Nach diesen Maßgaben sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV erfüllt, weil das Fahrzeug des Antragstellers keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV (mehr) entspricht und damit nicht (mehr) vorschriftsgemäß im Sinne der FZV ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.Bei erstmaliger Zulassung ist gemäß § 6 Abs. 3 FZV der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typengenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Hier entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Erstzulassung im Juni 2010 und auch noch im Zeitpunkt der Zulassung durch den Antragsteller im Januar 2014 einem genehmigten Typ, denn das Kraftfahrtbundesamt - KBA - hatte den Herstellern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 ff. EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) erteilt. Die EG-Typgenehmigung bescheinigt dem Hersteller, dem sie erteilt wurde, dass der in der Genehmigung beschriebene Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG). Den Nachweis, dass sein Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, konnte der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt durch die vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung nachweisen. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine vom Hersteller ausgestellte Privaturkunde, der kraft Gesetzes eine besondere Wirkung beigemessen wird. Aufgrund der Übereinstimmungsbescheinigung kann ein einzelnes typgenehmigtes Fahrzeug von den Zulassungsbehörden zum Betrieb zugelassen werden, ohne dass eine weitere Prüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Sie bewirkt, dass der Inhaber eines einzelnen konkreten Serienfahrzeugs an der Legalisierungswirkung der EG-Typgenehmigung, die sich lediglich auf den abstrakten Fahrzeugtyp bezieht und lediglich zu Gunsten des Herstellers als Genehmigungsinhaber wirkt, in einem gewissen Maße teilnimmt. Er kann damit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV die Zulassung des Fahrzeugs beantragen und erhält sie unter Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, da diese gemäß § 2 Nr. 7 FZV bescheinigt, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht. Auf dieser Grundlage wird die Zulassung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FZV erteilt. Insofern kommt der Übereinstimmungsbescheinigung beim Zulassungsverfahren eine besondere Rechtsscheinwirkung zu. Sie dient der Harmonisierung und Vereinfachung sowie der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Fahrzeugzulassungsrechts. Gerade die Genehmigung eines abstrakten Fahrzeugtyps soll verhindern, dass einzelne nationale Behörden unter Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für jedes Serienfahrzeug eine eigene Erlaubnis erteilen. Zudem werden die Zulassungsbehörden dadurch entlastet, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften bezüglich des Typs von den dafür zuständigen Behörden - wie dem Kraftfahrt-Bundesamt - geprüft werden und die Konformität des konkreten Fahrzeugs durch die Übereinstimmungsbescheinigung belegt werden soll. Dies trägt insgesamt zur Formalisierung des Verfahrens bei. Aufgrund dieser Systematik kann der Rechtsschein dieser Bescheinigung auch nur soweit gehen, wie der Inhalt des Bezugsobjekts, also der entsprechenden Typgenehmigung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 -, juris). Auf diese Rechtsscheinwirkung kann sich der Antragsteller zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr berufen. Im Jahr 2015 erlangte das KBA davon Kenntnis, dass diverse Fahrzeugtypen, die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (EURO 5) hergestellt und vertrieben wurden, im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigungen geltenden Vorschriften entsprachen. Es stufte daraufhin die in diesen Fahrzeugen verwendete „Schummelsoftware“ als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ein und erließ auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV gegenüber den Herstellern der Fahrzeuge nachträgliche Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen (vgl. Schreiben des KBA vom 28.05.2018 an den Antragsgegner sowie Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 -, juris). Stellt das KBA fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es gemäß § 25 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV - die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen. Gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV kann es schließlich die Typengenehmigung auch ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Im Falle der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) hat das KBA den Herstellern der Fahrzeuge auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV mit Bescheid vom 15.10.2015 im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen die Pflicht auferlegt, die unzulässigen Abschalteinrichtungen - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen und geeignete Maßnahmen wie z.B. die Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und dies durch das Beibringen von Nachweisen zu belegen. Es wies weiter darauf hin, dass das KBA für den Fall der Nichtbefolgung berechtigt sei, die Typgenehmigungen ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. Schreiben des KBA vom 28.05.2018 an den Antragsgegner sowie Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 -, juris). Diese vom KBA auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassenen nachträglichen Nebenbestimmungen haben nicht zum vollständigen Erlöschen der Typengenehmigungen geführt, denn das KBA hat die Typgenehmigung gerade nicht aufgehoben, wie § 25 Abs. 3 EG-FGV es ihm auch ermöglicht hätte. Durch die Nebenbestimmungen wurden die ursprünglich erteilten Typgenehmigungen vielmehr inhaltlich abgeändert, mithin modifiziert (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 -, juris). Dieser modifizierten Typengenehmigung entspricht das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr, da er an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgesehene Nachrüstung nicht hat durchführen lassen. Nach § 25 Abs. 2 EG-FGV wird eine Wirkung zwischen Genehmigung und bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen unterstellt.Denn gäbe es keinen solchen rechtlichen Zusammenhang, würde eine nachträgliche Nebenbestimmung zur Typgenehmigung im Hinblick auf zugelassene Fahrzeuge, die nicht vorschriftsmäßig sind, ins Leere gehen. Insofern ist das europäische Typgenehmigungsrecht dahingehend zu verstehen, dass die zugelassenen Fahrzeuge weiterhin von der Typgenehmigung - und zwar vermittelt durch die Übereinstimmungsbescheinigungen - profitieren. Diesen Zustand kann das KBA gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV bei fehlender Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge aber beenden, indem es nachträglich in den Bestand der Typgenehmigung eingreift und deren Inhalt verändert. Da die einzelnen Fahrzeuge ursprünglich nur aufgrund der Rechtsscheinwirkung zugelassen worden sind, fällt diese Zulassungsvoraussetzung in einem solchen Fall weg. Die einzelnen Fahrzeuge können dann nur an einer modifizierten Rechtsscheinwirkung teilhaben, das heißt, dass im vorliegenden Fall die Bescheinigung der Vorschriftsmäßigkeit voraussetzt, dass die Nachrüstaktion durchgeführt worden ist. Dadurch besteht eine mittelbare Drittwirkung zu Lasten der einzelnen Fahrzeuginhaber, die jedoch nicht dazu führt, dass diese an dem Verfahren des KBA im Verhältnis zum Hersteller beteiligt sind oder andere prozessuale Rechte daraus herleiten könnten. Denn die Inhaber der einzelnen Fahrzeuge sind nicht unmittelbar von dem Eingriff in den Bestand der Typgenehmigung betroffen, die Auswirkungen treffen sie nur rechtsreflexartig. Sie haben die Möglichkeit der Beantragung einer Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug entgegen des Befundes des KBA vorschriftsmäßig sein sollte oder wenn die Nachrüstung auf anderem Wege durchgeführt werden soll. Wie sich dies im Verhältnis des Fahrzeuginhabers zum Hersteller und zum Verkäufer auswirkt, ist allein zivilrechtlich zu klären (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17 -, juris; im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 -, juris und Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, juris). Nachdem sich der Antragsteller geweigert hat, an seinem Fahrzeug das Software-Update im Rahmen der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion vornehmen zu lassen und im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Abschalteinrichtung Bestandteil der ursprünglichen Typengenehmigung gewesen ist und damit nicht von der Legalisierungwirkung der Genehmigung umfasst war (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 -, juris), kann sein Fahrzeug damit aber nicht mehr von den ursprünglichen Rechtswirkungen der Typengenehmigung profitieren. Dies hat zur Folge, dass - ohne Nachrüstung - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht mehr erfüllt sind, weil das Fahrzeug keinem genehmigten Typ mehr entspricht und auch keine Einzelgenehmigung erteilt worden ist. Das der Zulassungsbehörde damit nach § 5 Abs. 1 FZV eingeräumte (Auswahl-) Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. § 114 VwGO). Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Gemessen hieran vermag das Gericht keinen Ermessensfehlgebrauch zu erkennen.Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm hinsichtlich der Maßnahmenauswahl ein Ermessen zusteht, hat die gegenläufigen Interessen in seine Entscheidung eingestellt und alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt.Insbesondere hat er - zu Recht - maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die - nicht beseitigte - Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht sind, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt ergibt, welcher nur durch die Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der bereits aufgeforderten Teilnahme an der Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers zur Mangelbeseitigung begegnet werden kann. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass mit dem Software-Update die Mangelfreiheit des Fahrzeugs nicht hergestellt werde, wäre dies – unabhängig davon, ob er sich als zutreffend herausstellen würde – kein Gesichtspunkt, den der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nachdem sich das Fahrzeug des Antragstellers ohne die vom Hersteller aufgrund der nachträglich angeordneten Nebenbestimmungen des KBA vorgesehenen Nachrüstung nicht mehr in einem vorschriftsmäßigen Zustand nach der FZV befindet, musste der Antragsgegner auf Grundlage des § 5 Abs. 1 FZV eine Maßnahme anordnen. Dabei durfte er davon ausgehen, dass das KBA mit Freigabe der jeweiligen Software-Updates im Rahmen der einzelnen Rückrufaktion bestätigt hat, dass die von ihm für unzulässig erachtete Abschalteinrichtung durch diese Nachrüstung wirksam beseitigt wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 -, juris). Die vom Antragsgegner zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes angeordnete Betriebsuntersagung erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Untersagung erging erst, nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerungen des Fahrzeugherstellers nicht an der Rückrufaktion teilgenommen hatte und er das mildere Mittel, die Aufforderung, das für ihn kostenfreie Software-Update durchführen zu lassen, ausdrücklich abgelehnt hat. Auf die Schreiben des Antragsgegners vom 28.08.2018 und 24.10.2018, mit dem er unter Fristsetzung bis zum09.10.2018 bzw. 14.11.2018 aufgefordert worden war, die Bestätigung einer durch die Firma Seat autorisierten Werkstatt über die Beseitigung des Mangels vorzulegen, hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 19.10.2018 gegenüber dem Antragsgegner eine Stellungnahme abgegeben, aus der sich ergab, dass er sein Fahrzeug nicht vorführen werde. Dass der Antragsteller seinen Wagen nunmehr nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen darf, ist Sinn der Außerbetriebsetzung. Dieses ist nicht unverhältnismäßig, weil diese Maßnahme nach der Weigerung des Antragstellers allein dazu geeignet ist, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Im Übrigen kann die Zulassungsbehörde den Betrieb eines Fahrzeugs solange untersagen, bis ihr ein Nachweis über die Mängelbeseitigung vorgelegt worden ist. Hat die Behörde den Fahrzeughalter zur Mängelbeseitigung und zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert, gehört es zu den Pflichten eines Fahrzeughalters, die Mängelbeseitigung nicht nur zu veranlassen, sondern dies der Behörde auch nachzuweisen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Halterpflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 10 StVZO. Hier hat der Antragsteller den Mangel weder behoben, noch hat er die Mängelbeseitigung nachgewiesen. Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor, das die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigt. Die besondere Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass im Ordnungsrecht schon nach allgemeinen Grundsätzen ein überwiegendes Vollzugsinteresse vorliegt, wenn der Tatbestand einer gefahrenabwehrenden Norm erfüllt ist. Dazu zählt auch das Kfz-Zulassungsrecht. Dies gilt umso mehr, soweit - wie vorliegend - nach gesetzgeberischer Entscheidung höchstwertige Rechtsgüter, wie die menschliche Gesundheit durch Emissionsgrenzwerte geschützt werden sollen. Deshalb kann es auch nicht maßgeblich darauf ankommen, wie viele Fahrzeuge an den Rückrufaktionen noch nicht teilgenommen haben und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde (so aber wohl VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/17 - ; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2018 - 12 K 16702/17 - ; wie hier: VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - ). Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Umstands geboten, dass der Antragsteller einen Zivilrechtsstreit gegen den Fahrzeughersteller führt und daher unter Umständen eine zeitnahe Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags erfolgt. Ob und wann eine solche Rückabwicklung überhaupt zu erwarten ist, ist derzeit vollkommen offen und kann daher für die Prüfung, ob eine sofortige Betriebsuntersagung verhältnismäßig ist keine Rolle spielen. 2.2.2 Die Aufforderung in Ziffer 2 der Verfügung, das Fahrzeug durch Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung außer Betrieb zu setzen, ist auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 FZV rechtmäßig ergangen. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FZV hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Nachdem dem Antragsteller der Betrieb seines Fahrzeugs in sofort vollziehbarer Weise wirksam untersagt wurde und die Betriebsuntersagung rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein wird, gilt dies gleichermaßen für die Aufforderung in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung. Insbesondere dürfte auch die dem Antragsteller gesetzte Frist von einer Woche nach Zugang der Verfügung nicht zu beanstanden sein, zumal der Antragsteller bereits zuvor unter Fristsetzung aufgefordert worden war, einen Nachweis über die durchgeführte Nachrüstung vorzulegen. 2.2.3 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch bezüglich der gemäß § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Verfügung, also der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme unbegründet. Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht zutreffend auf § 2 Nr. 2, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 20, § 25 LVwVG. Auf Grund des gewichtigen öffentlichen Interesses, dass nur Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen betrieben werden, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sich mithin in einem vorschriftsmäßigen Zustand nach der FZV befinden, lässt die Anwendung anderweitiger Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.16, 1.7.2 Satz 1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.