Urteil
7 K 917/21
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1108.7K917.21.00
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Leitsätze
1. Bei stationär untergebrachten jungen Ausländern stellen die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Identitätsdokuments einen Sonderbedarf dar, der grundsätzlich nach § 39 Absatz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) übernommen werden kann.(Rn.36)
2. Die Gewährung von Leistungen nach § 39 Absatz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) steht grundsätzlich im Ermessen des Jugendamts. (Rn.40)
3. Wenn der Sonderbedarf aufgrund der Notwendigkeit der Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht entsteht, der der junge Ausländer ohne eine Deckung seines Sonderbedarfs nicht nachkommen kann, ist das Ermessen des Jugendamts auf Null reduziert.(Rn.40)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500 Euro nebst Zinsen hieraus in der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.2.2021 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei stationär untergebrachten jungen Ausländern stellen die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Identitätsdokuments einen Sonderbedarf dar, der grundsätzlich nach § 39 Absatz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) übernommen werden kann.(Rn.36) 2. Die Gewährung von Leistungen nach § 39 Absatz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) steht grundsätzlich im Ermessen des Jugendamts. (Rn.40) 3. Wenn der Sonderbedarf aufgrund der Notwendigkeit der Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht entsteht, der der junge Ausländer ohne eine Deckung seines Sonderbedarfs nicht nachkommen kann, ist das Ermessen des Jugendamts auf Null reduziert.(Rn.40) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500 Euro nebst Zinsen hieraus in der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.2.2021 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Absatz 2 und 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Absatz 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung von 500 Euro gemäß § 89d i. V. m. § 89f SGB VIII. Nach § 89d Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Nach § 89f Absatz 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgabe den Vorschriften dieses Buches entspricht. Das in § 89f Absatz 1 Satz 1 SGB VIII zum Ausdruck kommende Prinzip der Gesetzeskonformität soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend – den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteile vom 8.7.2004, 5 C 63.03, juris Rn. 16; und vom 29.6.2006, 5 C 24/05, juris Rn. 16). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung von 500 Euro. Die Voraussetzungen des § 89d Absatz 1 SGB VIII sind gegeben, weil die Klägerin dem K. innerhalb eines Monats nach seiner Einreise Jugendhilfe gewährte und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des K. richtete. Als Einreisezeitpunkt gilt dabei der 14.3.2016 gemäß § 89d Absatz 1 Satz 2 SGB VIII, weil der Tag des Grenzübertritts nicht amtlich und der Aufenthalt des K. im Inland erstmals an diesem Tag durch Vorsprache des K. bei der LEA ... festgestellt wurde. Schon am 14.3.2016 nahm die Klägerin den K. vorläufig in Obhut, sodass die Monatsfrist eingehalten wurde. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin richtete sich dabei nach § 88a Absatz 1 SGB VIII sowie in der Folge nach § 88a Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und § 86a Absatz 4 Satz 1 SGB VIII und damit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des K. Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen des § 89f Absatz 1 Satz 1 SGB VIII gegeben, weil die Erfüllung der Aufgabe den Vorschriften des SGB VIII entsprach. Denn nach § 41 Absatz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Für die Ausgestaltung der Hilfe gilt nach § 41 Absatz 2 SGB VIII unter anderem § 39 SGB VIII entsprechend. Nach § 39 Absatz 1 SGB VIII ist auch der notwendige Unterhalt des jungen Volljährigen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung. Mit dem Begriff „Sachaufwand“ werden dabei die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs erfasst. Für die Bemessung der Höhe der Leistungen enthält das Gesetz keine näheren Vorgaben. Die Höhe richtet sich somit nach den in den Entgeltvereinbarungen (§ 78b Absatz 1 Nummer 2 SGB VIII) bestimmten Beträgen oder nach den auf sonstige Weise im Einzelfall als notwendig anerkannten Kosten (vgl. Schmid-Obkirchner in: Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 39 Rn. 11 bis 15). Nach § 39 Absatz 3 SGB VIII können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts fallen die Kosten für die Beschaffung eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister des K sowie der Staatsangehörigkeitsbescheinigung im Original unter den Sonderbedarf nach § 39 Absatz 3 SGB VIII und konnten daher von der Klägerin zu Recht erstattet werden. Denn nach der insoweit unbestrittenen Einlassung der Klägerin stellten ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister sowie die Staatsangehörigkeitsbescheinigung im Original Voraussetzungen für Ausstellung eines Passes für K. durch die togolesische Botschaft dar. Eine Kopie der Geburtsurkunde, wie sie der K. besaß, hätte demgemäß ersichtlich nicht ausgereicht, um die Anforderungen der togolesischen Botschaft zu erfüllen. K. unterlag dabei gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 AufenthG als Ausländer der Passpflicht, deren Erfüllung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG regelmäßig eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt. Des Weiteren war der K. nach § 48 Absatz 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, bei der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Die Nichterfüllung der zumutbaren Erlangung eines Passes bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet wird zudem über § 95 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG strafrechtlich sanktioniert. Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht der im DIJuF-Rechtsgutachten vom 7.4.2020 niedergelegten Auffassung, nach der bei stationär untergebrachten jungen Ausländern die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Identitätsdokuments, und damit auch die Kosten für die hierfür erforderlichen Urkunden – vorliegend der beglaubigte Auszug aus dem Geburtenregister des K sowie die Staatsangehörigkeitsbescheinigung im Original – einen Sonderbedarf darstellen, der grundsätzlich nach § 39 Absatz 3 SGB VIII seitens der Klägerin übernommen werden konnte. Denn diese Kosten entstehend zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht und gehören somit zum notwendigen Lebensbedarf (vgl. Kosten der Beschaffung eines ausländischen Ausweisdokuments für unbegleitete minderjährige Ausländer als Teil des Lebensunterhalts nach § 39 SGB VIII, DIJuF-Rechtsgutachten vom 7.4.2020, SN_2020_0288 Af, JAmt 2020, 303, 305). Dass K. zum maßgeblichen Zeitpunkt schon volljährig war, führt dabei nicht zu einer anderen Bewertung, weil die zuvor genannten Pflichten gerade auch für junge volljährige Ausländer gelten. Auch die Höhe der aufgewendeten Kosten ist mit Blick auf den Interessenwahrungsgrundsatz nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kosten für die Beschaffung afrikanischer Dokumente hoch seien und allein die formelle und inhaltliche Bestätigung derartiger Dokumente in der Regel zwischen 350 und 650 Euro betrage. Auf der anderen Seite konnte der Beklagte der Klägerin auch keinen konkreten kostengünstigeren Weg für die Beschaffung der genannten Dokumente nennen. Dass die in Rede stehenden 500 Euro seitens der Klägerin für die Beschaffung der genannten Dokumente ausgegeben worden sind, ergibt sich im Übrigen mit hinreichender Deutlichkeit aus dem E-Mail-Verkehr der Klägerin mit dem hierfür von ihr beauftragten Vertrauensanwalt. Die Gewährung von Leistungen nach § 39 Absatz 3 SGB VIII steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Jugendamts (vgl. Schmidt-Oberkirchner in: Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 39 Rn. 26). Da der Sonderbedarf des K. vorliegend aufgrund der Notwendigkeit der Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht entstanden ist, der der K. ansonsten nicht hätte nachkommen können, war das Ermessen der Klägerin jedoch auf Null reduziert. Da der Leistungsantrag durchdringt, hat die Klägerin aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB analog auch einen Anspruch auf Prozesszinsen in der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.2.2021. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absatz 1 Satz 1, § 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII für die Kosten, die für die Beschaffung eines beglaubigten Auszuges aus dem Geburtenregister sowie einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung im Original für Herrn ... (im Folgenden: K.) entstanden sind. Der am ... in Togo geborene K. hat sich am 14.3.2016 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung ... als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gemeldet und wurde durch die Klägerin am 14.3.2016 vorläufig in Obhut genommen. Zuvor hielt sich der Kläger in ... auf, ohne sich bei einer Behörde zu melden. Ab dem 14.4.2016 wurde die vorläufige Inobhutnahme durch die Klägerin in eine Inobhutnahme umgewandelt. Durch Bescheid des Landesjugendamts vom 30.3.2016 wurde K. dem Jugendamt ... zugewiesen. Eine Übergabe an das Jugendamt ... fand jedoch nicht statt, weil K. nicht nach ... wechseln wollte und das Jugendamt ... die Übernahme mit E-Mail vom 2.6.2016 ablehnte. Mit Bescheid vom 19.7.2016 gewährte die Klägerin K. Hilfe zur Erziehung ab dem 4.7.2016 in der Form der Übernahme einer vollstationären Betreuung des K. durch die Einrichtung Parzival-Jugendhilfe. Mit Bescheid vom 23.2.2017 gewährte die Klägerin K. Hilfe für junge Volljährige ab dem 6.3.2017 in der Form einer vollstationären Betreuung durch die Einrichtung Parzival-Jugendhilfe. Mit Schreiben vom 7.8.2017 erkannte das Regierungspräsidium ... die Kostenerstattungspflicht des Landes dem Grunde nach bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres durch K. an. Ab dem 1.9.2017 absolvierte K. eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer. Mit E-Mail vom 21.11.2019 wurde festgehalten, dass K. zur Identitätsklärung eine Geburtsurkunde benötige. K. sei lediglich im Besitz einer Kopie. Das Original könne nachweislich nicht beschafft werden. Nach Rücksprache mit einem Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Lomè könne dieser beim Standesamt in ... einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister erstellen lassen. Die Kosten hierfür würden sich auf 500 Euro belaufen. Mit E-Mail vom 22.11.2019 gab die Klägerin an, diese Kosten zu übernehmen. Am 22.1.2020 beauftragte die Klägerin den Vertrauensanwalt mit der Beschaffung eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister. Mit E-Mail vom 12.2.2020 erhielt die Klägerin die Rechnung des Vertrauensanwalts vom 31.1.2020, die sich auf 500 Euro belief. Mit E-Mail vom 20.2.2020 bat die Klägerin den Vertrauensanwalt zusätzlich um eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung im Original, weil dies die togolesische Botschaft zur Ausstellung eines Passes für K. benötige. Mit E-Mail vom 25.2.2020 sagte der Vertrauensanwalt dies der Klägerin bei Vorlage weiterer bestimmter Unterlagen zu. Mit E-Mail vom 6.3.2020 teilte der Vertrauensanwalt unter anderem mit, dass er nach ... gefahren sei und die vollständige Kopie des ergänzenden Urteils erhalten habe. Der Richter werde ihm die Transkription der Urkunde zusenden. Mit Kostenerstattungsantrag vom 25.3.2020 machte die Klägerin unter anderem die Kosten für die Beschaffung der Geburtsurkunde in Höhe von 500 Euro für den Zeitraum vom 1.12.2019 bis zum 31.12.2019 geltend. Ab dem 6.3.2020 wurde dem K. auf der Grundlage eines Antrages des K. vom gleichen Tag seitens der Klägerin eine Hilfe nach § 13 SGB VIII in der Form der Jugendsozialarbeit gewährt. Diese Hilfe wurde am 2.7.2020 beendet. Mit Schreiben vom 15.6.2020 lehnte das Regierungspräsidium ... die Erstattung der Kosten für die Beschaffung der Geburtsurkunde des K. in Höhe von 500 Euro ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Kosten im Rahmen der Jugendhilfe mit Blick auf den Interessenwahrungsgrundsatz zu hoch seien. Zudem sei aus der Rechnung nicht ersichtlich, für welche konkrete Leistung die Kosten angefallen seien. Mit E-Mail vom 6.7.2020 leitete die Klägerin der Beklagten ein Gutachten des DIJuF weiter und bat auf dieser Grundlage um erneute Prüfung der Erstattung der 500 Euro für die Beschaffung der Geburtsurkunde des K. Mit E-Mail vom 6.7.2020 hielt das Regierungspräsidium ... an seiner ablehnenden Haltung fest. Mit E-Mail vom 11.1.2021 lehnte der Vertrauensanwalt es ab, der Klägerin weitere Details zur Zusammensetzung seiner Rechnung zu nennen. Nach einem Aktenvermerk der Klägerin vom 4.1.2021 habe die Standesbeamtin ... mitgeteilt, dass sie keine Angaben zur Höhe der Kosten für die Beschaffung einer Geburtsurkunde aus einem afrikanischen Land machen könne. Allerdings würden die Geburtsurkunden nach Vorlage derselben formell und inhaltlich bestätigt. Dies koste regelmäßig zwischen 350 und 650 Euro. Die Klägerin hat am 26.2.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Kosten für die Beschaffung ausländischer Dokumente aus Afrika vergleichsweise hoch seien. Die formelle und inhaltliche Bestätigung ausländischer Geburtsurkunden belaufe sich in der Regel auf 350 bis 650 Euro. Die Kosten, die entstünden, wenn ein Jugendlicher zum Konsulat reise, um dort einen Pass zu beantragen oder zu verlängern würden ständig übernommen und betrügen durchschnittlich ebenfalls 500 Euro. Der Beklagte solle darlegen, in welcher Höhe er die Kosten für erstattungsfähig gehalten und inwieweit es eine kostengünstigere Möglichkeit für die Beschaffung der erforderlichen Dokumente gegeben hätte. In der Rechnung vom 31.1.2020 sei zwar nur ein Pauschalbetrag für die komplette Abwicklung der Leistung veranschlagt worden, allerdings habe der Vertrauensanwalt in einer E-Mail vom 6.3.2020 seine Arbeitsleistung erklärt. § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII stelle klar, dass der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen sei. Die Beschaffung eines Passes sei Grundvoraussetzung für eine Aufenthaltsgenehmigung des K.. Die Voraussetzung für die Ausstellung des Passes sei die beglaubigte Geburtsurkunde gewesen. Daher gehörten die entstehenden Kosten zum Lebensunterhalt des K. Die Kopie der Geburtsurkunde des K. sei wertlos gewesen, weil K. eine beglaubigte Kopie benötigt habe. Diese könne jedoch nur vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt werden. Die Klägerin beantragt - sachdienlich ausgelegt -, den Beklagten zu verurteilen, an sie 500 Euro nebst Zinsen hieraus in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass die Mitwirkung des K. bei der Passbeschaffung primär eine ausländerrechtliche Angelegenheit sei und weder dem erzieherischen noch dem pädagogischen Bedarf des K. diene. K. sei schon im Besitz einer Kopie der Geburtsurkunde gewesen und habe nur eine beglaubigte Abschrift derselben benötigt. Die Klägerin habe nicht geprüft, ob es eine kostengünstigere Möglichkeit der Beschaffung der Dokumente gegeben hätte. Dass eine Beschaffung der Dokumente über das Konsulat in Deutschland die gleichen Kosten verursachen würde, werde stark bezweifelt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen.