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Urteil

7 K 12077/18

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0823.7K12077.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Erstattung von Schülerbeförderungskosten handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die mit Blick auf die damit verbundenen finanziellen Lasten auch reduziert oder gänzlich gestrichen werden könnte. Eine gänzliche Befreiung der Eltern von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen, ist jedoch nicht vorgesehen und nach der Gesetzeslage auch nicht erforderlich.(Rn.29) 2. Der Begriff der besonderen Gefahr ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Das Merkmal „besonders“ umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, so dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule, unter anderem im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sind. Die besondere Gefahr kann sich aus der Verkehrslage und aus sonstigen zu befürchtenden Schadensereignissen, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, ergeben.(Rn.31) 3. Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit kann auch die Lage und Beleuchtung der jeweiligen Straße bzw. des Weges von Bedeutung sein.(Rn.33) 4. Eine besondere Gefahr wegen krimineller Übergriffe ist erst dann anzunehmen, wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern.(Rn.39) 5. Für die erforderliche objektive Bewertung einer Gefahrensituation wegen krimineller Übergriffe ist insbesondere die Beurteilung des zuständigen Polizeireviers maßgeblich.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Erstattung von Schülerbeförderungskosten handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die mit Blick auf die damit verbundenen finanziellen Lasten auch reduziert oder gänzlich gestrichen werden könnte. Eine gänzliche Befreiung der Eltern von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen, ist jedoch nicht vorgesehen und nach der Gesetzeslage auch nicht erforderlich.(Rn.29) 2. Der Begriff der besonderen Gefahr ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Das Merkmal „besonders“ umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, so dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule, unter anderem im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sind. Die besondere Gefahr kann sich aus der Verkehrslage und aus sonstigen zu befürchtenden Schadensereignissen, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, ergeben.(Rn.31) 3. Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit kann auch die Lage und Beleuchtung der jeweiligen Straße bzw. des Weges von Bedeutung sein.(Rn.33) 4. Eine besondere Gefahr wegen krimineller Übergriffe ist erst dann anzunehmen, wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern.(Rn.39) 5. Für die erforderliche objektive Bewertung einer Gefahrensituation wegen krimineller Übergriffe ist insbesondere die Beurteilung des zuständigen Polizeireviers maßgeblich.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Vorsitzende entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage auf Anerkennung einer besonderen Gefahr i.S.d. § 3 Abs. 4 der Satzung des Landkreises S. über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 8.6.1999 i.d.F. vom 16.10.2012, Stand 1.1.2018 (künftig SBKS), zulässig. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft das Landratsamt in Form eines Verwaltungsakts. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Als Schulträgerin ist sie für den Schulweg und die Schülerbeförderung zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 SBKS). Sie erhält nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften und der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom Beklagten die entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile erstattet (§ 1 Abs. 2 SBKS). Nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1d), Abs. 2 und Abs. 3 SBKS ergibt sich, dass für die Grundschüler aus W., die die Grundschule in Xxx besuchen, grundsätzlich die notwendigen Beförderungskosten nicht erstattet werden, weil der Schulweg die Mindestentfernung von 3 km nicht überschreitet. Der Schulweg beträgt vom Mittelpunkt des Wohnbezirks W. bis zur Schule 1,2 km. Allerdings macht § 3 Abs. 4 SBKS von dieser Regelung eine Ausnahme, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schüler bedeutet. Insoweit kann die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Anerkennung einer besonderen Gefahr für den Schulweg geltend machen. Die Klage ist auch fristgerecht innerhalb der Monatsfrist eingereicht worden (§ 74 Abs. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 28.11.2021 zugestellt worden. Die Klageerhebung erfolgte am 28.12.2018. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer besonderen Gefahr i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 1 SBKS für den Schulweg der Grundschüler von W. nach Xxx für die Zeit von Oktober bis März. Der Bescheid des Beklagten vom 23.3.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage zur Erstattung von Beförderungskosten für Schüler ist § 18 FAG i.V.m. § 3 Abs. 4 SBKS. Nach § 18 Abs. 1 FAG erstatten die Stadt- und Landkreise den Trägern öffentlicher Schulen die notwendigen Beförderungskosten. Hierzu können die Stadt und Landkreise eine Satzung nach Maßgabe von § 18 Abs. 2 FAG erlassen. Hiervon hat der Beklagte durch Erlass seiner Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 8.6.1999 i.d.F. vom 16.10.2012, Stand 1.1.2018, Gebrauch gemacht. Dem Beklagten steht bei der Ausgestaltung der Erstattung der Schülerbeförderungskosten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Bei der Erstattung von Schülerbeförderungskosten handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die mit Blick auf die damit verbundenen finanziellen Lasten auch reduziert oder gänzlich gestrichen werden könnte. Sie nimmt den Eltern jenseits bestimmter Schwellenwerte die sie sonst selbst treffenden finanziellen Lasten ab. Eine gänzliche Befreiung der Eltern von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen, ist jedoch nicht vorgesehen und nach der Gesetzeslage auch nicht erforderlich. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 GG, Art. 14 Abs. 1 LV) und die ihn konkretisierende allgemeine Schulpflicht (§ 72 SchG) verlangen nicht, die Schülerbeförderung umfassend und in jeder Hinsicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass die Schüler am Unterricht teilnehmen (§ 85 Abs. 1 SchG). Hiervon wird grundsätzlich auch die Pflicht umfasst, die Beförderung der Kinder zur Schule praktisch und wirtschaftlich sicherzustellen (vgl. VG Gießen, U.v. 29.4.2015 - 7 K 2496/14.GI -, juris, Rn. 21). Der Beklagte hat in seiner Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten festgelegt, dass unter anderem Schüler, die die Grundschule besuchen, eine Kostenerstattung der Beförderungskosten nur ab einer Mindestentfernung von 3 km erhalten können. Der Schulweg von W. nach Xxx misst 1,2 km und unterschreitet daher diese Mindestentfernung. Allerdings sieht § 3 Abs. 4 SBKS eine ausnahmsweise mögliche Erstattung bei Unterschreitung der Mindestentfernung für die Fälle vor, bei denen die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schüler bedeutet. Dabei gilt die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr nicht als besondere Gefahr in diesem Sinne (§ 3 Abs. 4 Satz 3 SBKS). Der Begriff der besonderen Gefahr ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Danach sind für die Beurteilung der besonderen Gefahr eines Schulwegs nicht die unter Umständen noch so verständlichen subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die „objektiven Gegebenheiten“ maßgebend. Der Begriff „Gefahr“ ist allgemein als Wahrscheinlichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperlicher sowie persönlicher Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal „besonders“ umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der Satzungsgeber bringt hiermit deutlich zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule, unter anderem im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erschienen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung begründet werden. Dabei kann sich die besondere Gefahr zum einen aus der Verkehrslage und zum anderen aus sonstigen zu befürchtenden Schadensereignissen ergeben. Abzustellen ist dabei jeweils pauschalierend auf einen normal entwickelten Schüler in der betreffenden Jahrgangsstufe (vgl. hierzu OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 26; VG Ansbach, U.v. 29.1.2020 - AN 2 K 17.02377 -, juris, Rn. 22). Nach diesen Maßgaben weist der Schulweg für die Grundschüler von W. zur Grundschule Xxx keine besondere Gefahr auf. Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist der Ausnahmetatbestand nur erfüllt, wenn für den betreffenden Weg eine gesteigerte Gefahrenlage festzustellen ist. Diese kann beispielsweise aus dem Fehlen von Gehwegen oder einer Notwendigkeit der Querung höher frequentierter Straßen ohne Schülerlotsen oder Ampelregelung begründet sein. Auch die auf dem Verkehrsweg zugelassene Höchstgeschwindigkeit, Art und Frequenz der Verkehrsbelastung, die Übersichtlichkeit des fraglichen Straßenbereichs sowie Breite und Beleuchtung der jeweiligen Straße können von Bedeutung sein. Allerdings ist aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung nicht jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulwegs auszuräumen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris, Rn. 38). Aufgrund der von den Beteiligten übereinstimmend festgestellten Gegebenheiten des Weges liegt eine besondere Gefahr aufgrund der Verkehrssicherheit nicht vor. Der 1,2 km lange Schulweg verläuft innerorts von W. entlang einem beleuchteten Gehweg und innerorts von Xxx entlang eines beleuchteten Fahrbahnrands in einem reinen Wohngebiet mit der Verkehrsregelung „Spielstraße“ (Zeichen 325.1, Anlage 3 Nr. 12 zu § 42 Abs. 2 StVO). In W. ist der Verkehr auf 30 km/h begrenzt. Ein Teilstück des Weges ist ca. 450 bis 500 m lang, geteert und befindet sich zwischen den Ortsbebauungen von W. und Xxx. Dieser Teilabschnitt ist nicht beleuchtet und nur für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Eine Schranke kurz vor Xxx verhindert den Durchgangsverkehr. Dieses Wegstück ist von W. bis ca. zur Hälfte des Weges - einer kleinen Kuppe - aus einsehbar. Der Feldweg ist bis kurz vor dem Ortseingang Xxx mit Feldern umgeben und von beiden Seiten einsehbar. Anschließend befinden sich in Richtung Xxx auf der rechten Seite zunächst ein paar Laubbäume, dann folgt erneut ein freies Stück Feld und vor dem Ortseingang sind rechts erneut ein paar Laubbäume und Büsche. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass der Weg nicht beleuchtet sei, die Kinder daher im Winter diesen Weg im Dunkeln zurückzulegen hätten, und ein Winterdienst wegen der Beschaffenheit des Weges nicht möglich sei bzw. zumindest nicht vor Beginn der Schule durchgeführt werden könne, begründen diese Umstände keine besondere Gefahr i.S.d. § 3 Abs. 4 SBKS. Die Schule beginnt um 8 Uhr und endet um 15 Uhr. Den Rückweg von der Schule nach Hause können die Schüler daher im Hellen zurücklegen. Morgens legen die Schüler ihren Schulweg zwar in der Zeit ab ca. Mitte November bis Mitte Februar vor bzw. während des Sonnenaufgangs zurück. Ab Mitte November ist Sonnenaufgang ca. 7.30 Uhr und am Ende des Jahres ist er erst um 8.15 Uhr, bevor er dann wieder ab Mitte Februar 7.30 Uhr erreicht (vgl. https://www.sonnenuntergang.de/sonnenaufgang/Schwäbisch-Hall.html). Die Schüler sind allerdings auch in dieser Zeit normalerweise nicht in vollkommener Dunkelheit unterwegs, da die Dämmerung ca. ½ bis ¾ Stunde vorher beginnt. Überdies nutzen die Schüler – ausweislich der Darstellung der Mutter eines Schülers – in der Regel ihre Fahrräder, um zur Schule zu gelangen. Mit der entsprechenden Fahrradbeleuchtung ist es den Schülern möglich, den Weg auszuleuchten. Auch für den Fall, dass die Schüler den Schulweg zu Fuß zurücklegen würden, ist es den Schülern bzw. ihren Eltern zuzumuten, durch reflektierende Kleidung und das Mitführen einer Taschenlampe geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schulweg – wenn nötig – auszuleuchten (vgl. OVG NRW, U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 28). Darüber hinaus ist die Oberfläche des Feldwegs so beschaffen, dass Schulkinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad morgens in der Dämmerung keiner Gefährdung ausgesetzt sind. Der Feldweg ist geteert und weist nur kleinere Unebenheiten auf. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Winterdienst wegen der Beschaffenheit des Weges nicht möglich sein soll. Der Weg weist ein leichtes Dachprofil auf, d.h. er fällt von der Mitte zu jeder Seite etwas ab. Soweit von der Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass wegen der angrenzenden Felder kein Salz gestreut werden könne, ist dies ebenfalls kein Grund, einen Winterdienst auszuschließen. Denn als Streumittel können mineralische Granulate wie Schotter, Splitt, Kies, Blähton oder Granulate aus nachwachsenden Rohstoffen - wie Maisspindelgranulat - eingesetzt werden. Über die Frage der Verkehrssicherheit hinaus folgt eine besondere Gefahr des Schulwegs vorliegend auch nicht aus einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit des Eintritts sonstiger Schadensereignisse. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schulweg nicht nur von einer möglichen Gefährdung der Schüler durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulwegs verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris, Rn. 46; OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 30). Eine besondere Gefahr wegen Gewaltstraftaten wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, wenn der betreffende Schüler zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sich darüber hinaus in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Erforderlich sei insoweit eine Gesamtbetrachtung, die sich nicht in der Einschätzung einzelner Aspekte erschöpfen dürfe (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris, Rn. 46; BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 7 ZB 06.1874 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, B.v. 21.11.2006 - 19 A 4675/04 -, juris, Rn. 5). Wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16.5.2018 (- 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 32) ausführt, liegt dieser Auffassung zugrunde, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Schüler auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, im Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen sei. Im Gegensatz zu den Verkehrsgefahren gebe es keine vergleichbaren Kriterien, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe verlässlich prognostizieren lasse. Insbesondere im Hinblick auf die besonders hochrangigen Rechtsgüter, Leben, Gesundheit und ungestörte psychische Entwicklung der Schulkinder, gelte der polizei- und ordnungsrechtliche Grundsatz, dass die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden könnten, umso geringer seien, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. Die Zugrundelegung dieser weiten Auffassung hätte zur Folge, dass bei einem Feldweg außerorts im ländlichen Bereich ohne Beleuchtung – in den Wintermonaten – in der Regel von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen wäre. Denn für einen solchen ist typisch, dass er sich wenigstens teilweise außerhalb der Sichtweite einer Bebauung befindet und stellenweise am Rand mit Büschen bewachsen sein kann. Diese weite Auffassung würde jedoch dem Ausnahmecharakter der Regelung in § 3 Abs. 4 SBKS widersprechen. Nach Ansicht des Gerichts sind Gefahren aufgrund krimineller Übergriffe in gleicher Weise zu würdigen wie Verkehrsgefahren. Danach ist eine besondere Gefahr wegen krimineller Übergriffe erst dann anzunehmen, wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, dieses also erheblich über dem Durchschnitt liegt. Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern. Der Satzungsgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Schulwegs und an das Merkmal der besonderen Gefahr zum einen objektivierbare und zum anderen pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Schulträger zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt. Danach ist allein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis schülerbeförderungsrechtlich nicht ausschlaggebend (vgl. OVG NRW, U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 36, 42; OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 6 und 9). Zwar sind geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Gleichwohl genügt für eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinn die lediglich entfernte oder abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 -, juris, Rn. 10). Nach diesen Maßgaben kann aufgrund des Vorbringens der Klägerin, wonach der Streckenabschnitt über den Feldweg nicht einsehbar sowie unbeleuchtet und daher im Winter dunkel sei und es zudem am Weg Stellen mit Gebüsch gebe, in welchem potentielle Täter den Schülern auflauern könnten, sowie Hilfe für die Kinder nicht rechtzeitig zu erlangen sei, nicht festgestellt werden, dass eine besondere Gefahr i.S. des § 3 Abs. 4 SBKS vorliegt. Allein die fehlende Beleuchtung begründet nicht die Annahme einer besonderen Gefahr. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass aufgrund der Gesamtsituation eine Gefahr von kriminellen Übergriffen nicht auszuschließen sei, ist auch dies für die Feststellung einer besonderen Gefahr nicht ausreichend. Denn auch die ländliche Prägung und dünne Besiedelung eines Gebiets begründet keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs (vgl. OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris Rn. 46); das gilt auch in Verbindung mit einer auf einem kurzen Streckenabschnitt fehlenden Straßenbeleuchtung (vgl. VG Lüneburg, U.v. 25.10.2016 - 4 A 230/15 -, juris, Rn. 29). Das normale Maß von Schulweggefahren in ländlichen Bereichen ist vielmehr der Maßstab für die Beurteilung, ob der Schulweg, den die Schüler zurückzulegen haben, Besonderheiten aufweist, die erheblich hierüber liegen (vgl. OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 7). Bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Gefahr von kriminellen Übergriffen kann auch nicht allein auf für einen potentiellen Täter günstige äußere Umstände abgestellt werden. Für die Feststellung einer Gefahr reichen Spekulationen nicht. Vielmehr ist für die erforderliche objektive Bewertung der Gefahrensituation die Beurteilung des zuständigen Polizeireviers maßgeblich (vgl. OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 8). Dies folgt daraus, dass es Aufgabe der Polizei ist, sowohl präventiv Individualgefahren vorzubeugen (§ 1 Abs. 1 PolG) als auch repressiv Straftaten zu erforschen und zu verfolgen (§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie ist daher ständig mit Kriminalitätsgefahren befasst. Wegen dieser Fachkunde ist die polizeiliche Einschätzung belastbarer als anderweitige Einschätzungen etwa hinsichtlich „idealer“ Verstecke für Straftäter (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2019 - Au 3 K 19.176 -, juris, Rn. 32; VG Koblenz, U.v. 24.5.2011 - 7 K 1327/10.KO -, juris, Rn. 27). Demzufolge stellen auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 30.1.2003 - 7 B 02.1135 -, juris, Rn. 24) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 45) bei der Bewertung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges maßgeblich auf die Einschätzung fachkundiger Stellen ab. Der Beklagte holte bereits im Jahr 1998 Informationen bei der zuständigen Polizeidirektion S. ein, ob das Vorbringen von Eltern zutreffend sei, dass in den vergangenen Schuljahren gelegentlich von älteren Grundschulmädchen geäußert worden sei, sie seien auf dem Schulweg von W. nach Xxx von Fremden in Autos angesprochen worden, weshalb auch eine Meldung bzw. Anzeige bei der Polizei erfolgt sei, und ob aus kriminologischer Sicht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Schulweggefahr gegeben seien. Mit Schreiben vom 10.12.1998 teilte die Polizeidirektion mit, dass sich weder aus den Angaben der Kriminalpolizei noch aus denen der Schutzpolizei Hinweise auf mögliche sittliche Gefährdungen der Schulkinder ergäben. Aus Sicht der Polizeidirektion lägen keinerlei konkrete Gefährdungstatbestände im Zusammenhang mit dem Schulweg vor. Auch auf die weitere Anfrage des Beklagten bestätigte die Polizeidirektion S. mit Schreiben vom 19.1.1999 die Feststellung, dass keine Gefährdungstatbestände auf dem Schulweg vorliegen. Es könne festgestellt werden, dass bei der Kriminalpolizei auch nach einem Vortrag einer Kriminalhauptkommissarin im Februar 1993 anlässlich eines Elternabends in der Grundschule kein Hinweis oder eine Anzeige im Zusammenhang mit einer möglichen sittlichen Belästigung eines Schulkindes der Grundschule eingegangen sei. Schließlich teilte das Polizeirevier S. auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten mit E-Mail vom 16.3.2018 mit, dass polizeilich keine Tatsachen bzw. Vorkommnisse bekannt seien, die auf eine sittliche Gefährdung von Schülern auf dem Schulweg zwischen El. und W. zur Grundschule Breitestein hindeuteten. Diese Stellungnahmen zeigen, dass seit ca. Mitte der 90er Jahre keine Delikte gegen Grundschulkinder angezeigt bzw. vorgekommen sind. Auch die Würdigung der Umstände des Einzelfalls führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Feldweg von ca. 450 bis 500 m ist für die Kinder gut einsehbar. Bei den Bäumen und Büschen rechts an der zweiten Hälfe des Weges handelt es sich um Laubbäume und -büsche, die spätestens ab November keine Deckung für potentielle Täter mehr geben können. Die Kinder legen diesen Weg meist gemeinsam mit Fahrrädern zurück. Daher werden sie auf diesem Streckenabschnitt in der Regel weniger als fünf Minuten unterwegs sein. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es den Eltern unbenommen bleibt, einen anderen Schulweg zu wählen, insbesondere ihren Kindern die Beförderung mit einem Bus zu finanzieren. Wie bereits ausgeführt, ist es Aufgabe der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch und wirtschaftlich sicherzustellen. Die damit verbundenen Kosten haben sie als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen (vgl. auch OVG Rh-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 10). Schließlich verhilft auch das Vorbringen der Klägerin, für den Schulweg der Schüler von El. zur Grundschule Xxx, der viele der Charakteristika aufweise, welche auch auf den Schulweg von W. nach Xxx zuträfen, sei die besondere Gefahr für die Wintermonate anerkannt worden, der Klage nicht zum Erfolg. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, der Schulweg sei aufgrund seiner topographischen Lage und anderer Gegebenheiten nicht vergleichbar. Im Widerspruchsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Schüler aus El. ein Teilstück auf einem von der Straße nicht einsehbaren Weg unterwegs seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde hierzu ergänzt, der Schulweg der Schüler aus El. führe zudem ein Teilstück entlang der befahrenen Ortseingangsstraße. Dabei sei zu beachten, dass die Gemeinde El. in den letzten Jahren erheblich gewachsen sei, was auch ein höheres Verkehrsaufkommen nach sich ziehe. Hierbei handelt es sich unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes um sachgerechte Kriterien für eine unterschiedliche Behandlung und Einstufung des Schulwegs von El. nach Xxx im Verhältnis zu dem von W. nach Xxx. Denn der Weg von El. nach Xxx ist von der Kreisstraße 2658, die nach El. führt, durch dichten Baum- und Strauchbewuchs sowie durch eine Absenkung des Weges unter die Kreisstraße 2573, die aus Richtung Adolf Würth Airport um Xxx und G. auf die Bundesstraße 19 führt, längere Zeit uneinsehbar. Dies ist bei dem Feldweg von W. nach Xxx nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Feststellung einer besonderen Gefahr für den Schulweg vom Stadtteil W. bis zur Grundschule in Xxx. Die Klägerin bat den Beklagten erstmals im Jahr 1998 um die Prüfung, dass der Schulweg von W. nach Xxx besonders gefährlich ist. Der Beklagte lehnte die Anerkennung einer besonderen Gefahr mit Bescheid vom 16.12.1998 ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.1.1999 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 12.1.2000 bat die Klägerin erneut um Überprüfung einer besonderen Schulweggefahr für die Grundschüler aus W. zur Grundschule Xxx. Mit Bescheid vom 23.2.2000 lehnte der Beklagte den Antrag erneut ab. Mit Schreiben vom 26.8.2015 wandte sich die Mutter eines Grundschülers aus W. an die Klägerin mit dem Antrag, die Fahrkosten für einen Bus in den Wintermonaten für den Schulweg nach Xxx zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, dass derzeit sieben Kinder aus W. die Grundschule in Xxx besuchten. Die Kinder würden das gesamte Schuljahr mit dem Fahrrad zur Schule fahren. Es sei grundsätzlich vereinbart, dass die Kinder bis zu einer bestimmten Uhrzeit aufeinander warteten, um dann gemeinsam zur Schule zu fahren. Es komme jedoch oft vor, dass die Kinder nicht rechtzeitig von zu Hause losfahren würden und dann allein zur Schule fahren müssten, da die Gruppe schon weg ist. Der Schulweg sei von ihnen bis zur Ortschaft Xxx unbeleuchtet. Auf der einen Seite befinde sich offenes Gelände mit anschließendem Wald und auf der anderen Seite befänden sich Büsche. An diesem Wegstück seien die Kinder von niemandem einsehbar, da es sich um einen Feldweg handele und dort keine Wohnhäuser seien. In der Ortschaft Xxx gebe es keine Gehsteige, dafür aber zwei Rechts-vor-Links-Regelungen, die die Kinder passieren müssten. Es handele sich zwar um eine Spielstraße. Im Dunkeln könne ein Kind jedoch von einem Auto sehr schnell übersehen werden. In den Wintermonaten lägen folgende Schulweggefahren vor: sittliche Gefährdung, da der Schulweg zum größten Teil unbebaut auf offener Flur verlaufe; Dunkelheit in den Wintermonaten; die Kinder würden in der Dunkelheit auf der Straße fahren und müssten an zwei Kreuzungen mit Rechts-vor-links-Regelungen vorbei; bei Glätte und Schnellfall sei der Feldweg morgens um 7.30 Uhr nicht geräumt; die Schule befinde sich nicht im selben Ort, sondern in einem anderen Teilort. Den Eltern aus W. würde es ausreichen, wenn in der Zeit von November bis Februar die Fahrtkosten für den Bus übernommen würden. Die Klägerin leitete dieses Schreiben an den Beklagten weiter mit der Bitte um Anerkennung einer Schulweggefahr in den Wintermonaten (Oktober bis März) für den Schulweg von W. nach Xxx. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass kein Anlass bestehe, den Schulweg erneut zu beurteilen, und verwies auf die vorangegangen Verfahren. Bei diesen seien mehrfach Ortsbegehungen durchgeführt und die Polizei mit einbezogen worden. An den örtlichen Gegebenheiten habe sich seitdem nichts geändert. Die Entfernung zwischen W. und der Grundschule Xxx betrage 1,2 km. Mit Schreiben vom 8.12.2016 an den Beklagten teilte die Mutter des Grundschülers mit, dass auf dem Schulweg kein Winterdienst mehr durchgeführt werde. Die Schüler aus dem S., die das Schulzentrum xxx besuchten, erhielten in den Wintermonaten eine Busfahrkarte, da kein Winterdienst durchgeführt werde und keine Beleuchtung auf der Strecke vorhanden sei. Die Mutter wies mit weiterem Schreiben vom 20.1.2017 daraufhin, dass seit ca. 14 Tagen die Straße wegen des Schneefalls für die Kinder nicht mehr befahrbar sei, da sie mit Schnee und vielen Eisplatten bedeckt sei. Die Eltern würden ihre Kinder fast täglich zur Schule fahren oder sie müssten auf dem vereisten Weg laufen. Der Gehweg aus El. sei von Schnee und Eis geräumt. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 16.2.2017 darauf hin, dass es sich bei dem Feldweg zwischen W. und Xxx um den vom Schulträger empfohlenen Schulweg handele, und dieser daher beim Winterdienstplan von der Klägerin entsprechend zu berücksichtigen sei. Eine Übernahme der Beförderungskosten sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 21.12.2017 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten, die besondere Schulweggefahr für die Strecke W. zur Grundschule Xxx während des Winterhalbjahres festzustellen. Zur Begründung fügte sie zu dieser Frage ein Gutachten ihrer Prozessbevollmächtigten bei. Die Prozessbevollmächtigten kamen zu dem Ergebnis, dass der Schulweg jedenfalls in den Wintermonaten Besonderheiten aufweise, die über das normale Maß von Weggefahren in ländlichen Bereichen hinausgingen. Für die Grundschulkinder aus den Ortschaften G., El. und Er. sei die besondere Schulweggefahr anerkannt worden. Insoweit sei bei der Bewertung der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Bei dem Weg von W. nach Xxx sei insbesondere zu berücksichtigen, dass in den Wintermonaten aufgrund der Beschaffenheit des Weges keine Räumung erfolgen könne, der Feldweg nicht beleuchtet sei und eine Gefahr von kriminellen Übergriffen, denen die Kinder aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten schutzlos ausgeliefert wären, nicht ausgeschlossen werden könne. Mit Bescheid vom 23.3.2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung einer besonderen Schulweggefahr für den Schulweg von W. zur Grundschule Xxx ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schulweg weise keine besondere Gefahr im Sinne seiner Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten auf. Nach dem Ortsende W. sei ein ca. 450 m langer Weg auf einem landwirtschaftlich genutzten Weg zurückzulegen. Vor Beginn der Ortsbebauung Xxx ist der Weg durch eine Schranke gesichert, so dass Durchgangsverkehr nicht möglich sei. Sowohl vom Ortsrand W. als auch vom Ortsrand Xxx sei die Bebauung des jeweiligen anderen Ortes zu sehen. Die Kinder seien nur den üblichen Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin diesen Schulweg mit der Begründung aus dem Schulwegeplan genommen habe, dass der Winterdienst nicht möglich sei. Aus der Schulpflicht ergebe sich für Städte, Gemeinden und Schulträger die Verpflichtung, für sichere Wege zu sorgen. Nach Auskunft des zuständigen Polizeireviers seien auch keine Tatsachen und Vorkommnisse bekannt, die auf eine sittliche Gefährdung von Schülern auf dem Schulweg zwischen W. zur Grundschule Xxx hindeuteten. Auch eine Vergleichbarkeit mit dem Schulweg El. zur Grundschule Xxx sei nicht gegeben. Allein der Umstand; dass die Schüler aus El. ein Teilstück auf einem von der Straße nicht einsehbaren Weg gehen müssen, unterscheide diesen Schulweg von dem von W. zur Grundschule Xxx. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 11.4.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 25.6.2018 im Wesentlichen aus, dass die konkreten Umstände in ihrer Gesamtschau die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt seien, für den Schulweg von W. zur Grundschule Xxx als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Der Beklagte habe die einzelnen Gesichtspunkte nicht bzw. nur isoliert betrachtet, aber nicht in der Gesamtschau gewürdigt. Die fehlende Beleuchtung sei hier ein wichtiger Faktor für die Annahme einer gesteigerten Gefährlichkeit des Schulwegs. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den allgemein schlechten Ausbauzustand des Feldwegs und den Umstand, dass dieser im Winter nicht geräumt werde. Zudem gehörten Grundschulkinder aufgrund ihres Alters und zum Teil ihres Geschlechts zu einem besonders risikobelasteten Personenkreis. Diese befänden sich auf dem Teilstück des Feldwegs im Falle eines kriminellen Übergriffs in einer schutzlosen Situation. Zwar fallen die typischerweise im öffentlichen Straßenverkehr auftretenden Gefahren weg, da der Feldweg für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der fehlenden Wohnbebauung wäre eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte aber nicht gewährleistet, wenn sich die Kinder auf ihrem Schulweg in einer schutzlosen Situation befänden. Dem stehe nicht entgegen, dass es bislang nicht zu Übergriffen auf Grundschulkinder gekommen sei. Auf die kriminalpolizeiliche Einschätzung der Gefährlichkeit des Schulwegs sei nicht maßgeblich abzustellen. Vielmehr komme es auf eine Prognose an, so dass der Schulweg nicht erst dann als besonders gefährlich einzuschätzen sei, wenn bereits ein Kind zu Schaden gekommen sei. Da besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und die ungestörte psychische Entwicklung der Schulkinder betroffen seien, sei es nicht erforderlich, dass auf dem Schulweg oder in dessen Nähe bereits Straftaten zum Nachteil der Schüler ausgeübt worden seien. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung sei die besondere Schulweggefahr anzuerkennen. Der Schulweg von El. nach Xxx, bei dem für das Winterhalbjahr die Schulweggefahr anerkannt sei, weise viele der Charakteristika auf, welche auch auf den Schulweg von W. nach Xxx zuträfen. Der gesamte Schulweg verlaufe abgelegen und sei weder vom Wohnort El. noch von der Gemeindeverbindungsstraße und der Kreisstraße her einsehbar. Der Winterdienst könne auf der Strecke nicht rechtzeitig durchgeführt werden. Nach Würdigung aller Umstände, fehlende Beleuchtung, kein Winterdienst, kein öffentlicher Verkehr, offenes Feld, Länge der zurückzulegenden Strecke und Zugehörigkeit zu einem risikobelasteten Personenkreis, sei auch für den Schulweg von W. nach Xxx eine besondere Gefährdung anzunehmen. Mit Bescheid vom 27.11.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Schulweg werde auch in den Wintermonaten nicht in vollkommener Dunkelheit sondern zu Dämmerungszeiten zurückgelegt. Im Winter sei generell mit winterlichen Straßenverhältnissen zu rechnen und ein mangelnder Winterdienst sei nicht auszuschließen. Auch die Zugehörigkeit zu einem risikobelasteten Personenkreis stelle eine allgemeine, aber keine besondere Gefahr dar. Eine Vergleichbarkeit mit dem Schulweg El. nach Xxx sei nicht gegeben. Dies folge aus dem Umstand, dass die Schüler aus El. ein Teilstück auf einem von der Straße nicht einsehbaren Weg gehen müssen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 28.11.2018 zugestellt. Am 28.12.2018 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie begründet diese im Wesentlichen ergänzend damit, dass ein Winterdienst auf dem Schulweg aufgrund seiner Beschaffenheit nicht durchgeführt werden könne. Da es keine Entwässerung gebe, könne auch kein Salz gestreut werden, weil dies in die umgebenden Felder liefe. Der Weg führe über eine Kuppe, so dass die Bebauung von einem Ende des Weges zum anderen nicht zu sehen sei. Des Weiteren sei der Weg nicht beleuchtet. Dies führe im Winter zusammen mit der Gefahr krimineller Übergriffe zu einer Einstufung des Wegs als besonders gefährlich. Dabei reiche es aus, wenn die Kinder auf dem Teilstück „Feldweg“ in einer schutzlosen Situation seien. Eine Straftat müsse noch nicht begangen sein. Der Feldweg von W. nach Xxx sei wie der Weg von El. nach Xxx teilweise nicht einsehbar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.3.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die „besondere Gefahr“ gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung des Beklagten über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 8.6.1999 i.d.F. vom 16.10.2012 für den Schulweg vom Stadtteil W. bis zur Grundschule Xxx, der ab dem Ortsende W. bis zum Ortsrand Xxx auf einer Länge von ca. 450 m über einen landwirtschaftlich genutzten Feldweg führt, für die Zeit von Oktober bis März anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, für den 1,2 km langen Schulweg von W. nach Xxx liege keine besondere Gefahr vor. Innerorts von W. und Xxx seien die Wege beleuchtet. Der Weg durch Xxx führe durch ein reines Wohngebiet mit der Verkehrsregelung „Spielstraße“. Der Feldweg sei auch bei winterlichen Verhältnisse begehbar. Hierfür habe insbesondere der Schulträger zu sorgen. Aufgrund der geographischen Lage könne die Gefahr von sittlichen Gefährdungen ausgeschlossen werden. Die Zugehörigkeit der Grundschulkinder zu einem risikobelasteten Personenkreis stelle eine allgemeine, aber keine besondere Gefahr dar. Die Unterrichtszeiten der Grundschule Xxx seien von 8 bis 15 Uhr. Der Schulweg müsse daher in den Wintermonaten nur für kurze Zeit in der Dämmerung zurückgelegt werden und nicht bei vollkommener Dunkelheit. Daher liege auch insoweit keine besondere Gefährlichkeit vor. Der Beklagte beurteile die Schulwege nach individuellen Kriterien. Allein wegen der topographischen Lage und anderen Gegebenheiten eines Schulwegs verbiete sich ein Vergleich mit anderen Schulwegen. Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Der Vertreter der Klägerin weist daraufhin, die Umstände, dass es im Winter dunkel und der Weg nicht beleuchtet sei, ein Winterdienst auf den Feldweg nicht möglich sei und es für die Kinder keinen Schutz bei kriminellen Handlungen gebe, seien kumulativ zu betrachten und führten zu einer besonderen Gefährlichkeit des Weges. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Weg nicht einsehbar sei und er durch große landwirtschaftlich genutzte Flächen verlaufe. Der Vertreter des Beklagten erklärt, das Profil des Feldwegs schließe einen Winterdienst nicht aus. Schulwege seien auch priorisiert zu räumen bzw. zu streuen, was mit Splitt geschehen kann. Der Feldweg werde auch nicht nur von Schülern sondern auch von Leuten mit Hunden bzw. Radfahrern benutzt. Die Nahversorgung für die Menschen aus Xxx erfolge in S.. Dafür werde der Feldweg gerne als Verbindung mit dem Fahrrad nach S. genutzt. Für die Einschätzung einer Gefahr durch kriminelle Übergriffe sei in erster Linie die Einschätzung der Polizei maßgebend. Dies habe einen Überblick über die Gesamtlage. Danach wiesen Schulwege durch Gewerbegebiete oder Parkanlagen ein deutlich höheres Gefahrenpotential auf. Die Schulwege aus den Gemeinden El., G. und Er. seien mit dem von W. nach Xxx nicht vergleichbar. Die Gemeinde El. sei in den letzten Jahren extrem gewachsen, was auch ein höheres Verkehrsaufkommen nach sich ziehe. Der Schulweg der Schüler dieser Gemeinde führe ein Teilstück an der befahrenen Ortseingangsstraße entlang. Der Schulweg von G. führe durch einen Wald mit einer Senke und Höhe; der Weg von Er. sei wegen der Querung der Kreisstraße problematisch. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.