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Urteil

7 K 2659/19

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0730.7K2659.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 89d Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) entfällt die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.(Rn.29) 2. Dabei kommt es 1.nicht darauf an, ob für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten tatsächlich keine Leistungen erbracht wurden. Entscheidend ist, ob für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Jugendhilfeleistungen bestand.(Rn.30)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.752,16 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 89d Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) entfällt die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.(Rn.29) 2. Dabei kommt es 1.nicht darauf an, ob für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten tatsächlich keine Leistungen erbracht wurden. Entscheidend ist, ob für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Jugendhilfeleistungen bestand.(Rn.30) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.752,16 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Absatz 2 VwGO). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 22. September 2016 bis 31. Oktober 2018 für Herrn H. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von insgesamt 104.752,16 EUR (siehe unten 1.). Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen (siehe unten 2.) 1. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten ergibt sich aus § 89d Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. So wurde Jugendhilfe nach der Einreise des Herrn H. am 21. März 2021 spätestens ab dem 13. April 2016 durch den Kläger durch die Inobhutnahme des Herrn H. nach § 42 SGB VIII gewährt. Diese Inobhutnahme stellt eine Maßnahme der Jugendhilfe dar (§ 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII). Die Zuweisungsentscheidung des Landesjugendamtes vom 5. April 2016 begründet die örtliche Zuständigkeit des Klägers (§ 42b Abs. 3 SGB VIII). Die Höhe des Anspruchs ist unstreitig. Der Beklagte hat die Kosten der Höhe nach nicht bestritten, sondern mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 erklärt, dass er die geforderten Kosten nachvollziehen könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Umfang der geltend gemachten Kosten nicht gem. § 89f. SGB VIII der Erfüllung von Aufgaben dieses Buches entsprochen hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus den Bewilligungsbescheiden vom 5. Januar 2018 und der Leistungsfeststellung und Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII zu diesem Bescheid vom 3. August 2017 (Bl. 275 bis 279 der Behördenakte) und dem Bewilligungsbescheid vom 6. August 2018 und der Leistungsfeststellung und Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII zu diesem Bescheid vom 2. Juli 2018 (Bl. 305 bis 309 der Behördenakte) keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr H. auch nach Vollendung seines 18. Lebensjahres bis zum Ende des Zeitraums, für den vorliegend eine Erstattung begehrt wird, keinen Jugendhilfebedarf nach dem SGB VIII gehabt hat. 2. Der Erstattungsanspruch ist weder nach § 89d Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen (siehe a)) noch verfristet oder verjährt (siehe b)). a) Nach § 89d Abs. 4 SGB VIII entfällt die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Leistungen erbracht wurden. Entscheidend ist, ob für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Jugendhilfeleistungen bestand. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Norm. Danach entfällt die Erstattungspflicht, wenn „Jugendhilfe nicht zu gewähren war“ und nicht, wenn „Jugendhilfe nicht gewährt wurde“. Auch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier nicht hat regeln wolle, dass es auf die tatsächliche Gewährung ankommt. So fasste er diese Regelung in Anlehnung an § 108 Abs. 5 BSHG (vgl. dazu die Regierungsbegründung zum SGB VIII Fassung 1993 in BT-Drucks. 12/2866, S. 25), bei dem es gleichlautend darauf ankommt, das Hilfe „nicht zu leisten war“. Auch bei dieser Norm des BSHG / heute § 108 SGB XII kommt es – entgegen des Vortrags des Beklagten – nicht darauf an, ob Hilfe tatsächlich nicht geleistet wurde, sondern darauf, dass kein Anspruch bestand (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.1999 - 4 L 4909/98 -, juris, Rn. 16 zur vergleichbaren Vorschrift des § 107 BSHG; Schiefer in Oestreicher, SGB XII § 108, Rn. 26; Grube/Wahrendorf/Flint/Deckers, 7. Aufl. 2020 Rn. 16, SGB XII § 108, Rn. 16; LPK-SGB XII/Carsten Homann/Dietrich Schoch, 12. Aufl. 2020, SGB XII § 108 Rn. 25). Gleichermaßen ist bei § 89d SGB VIII nicht entscheidend, ob für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Hilfe nicht gewährt wurde, sondern ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach dem SGB VIII objektiv nicht vorgelegen haben (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2002 - 12 A 4007/00 -, juris, Rn. 34; BeckOK SozR/Winkler, 61. Ed. 1.6.2021, SGB VIII § 89d Rn. 14; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 89d Rn. 11; vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 20.09.2018 - W 3 K 17.634 -,juris, Rn. 35). Dass bei Herrn H. ein Jugendhilfebedarf auch in dem Zeitraum seiner Abgängigkeit vorgelegen hat, ist von den Beteiligten wiederum unstreitig gestellt worden und wird durch die Inobhutnahme durch den Landkreis Ku. in der Zeit vom 2. Mai 2016 bis zum 19. September 2016 und die nach der Rückkehr des Herrn H. erneute Inobhutnahme durch den Kläger ab dem 22. September 2016 und die ab 21. Dezember 2017 eingeleitete Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII untermauert. Entsprechend kann es vorliegend dahinstehen, ob die in dem Zeitraum der Abgängigkeit fortbestehende Amtsvormundschaft eine den Ausschluss des Erstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 4 SGB VIII verhindernde Jugendhilfemaßnahme darstellt. b) Der eingeklagte Anspruch auf Kostenerstattung ist auch nicht aufgrund Verfristung oder Verjährung ausgeschlossen. So wurde der Anspruch unter Einhaltung der Zwölf-Monats-Ausschlussfrist des § 111 S. 1 SGB X geltend gemacht. Diese beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den die zur Erstattung führende Sozialleistung erbracht wurde. Für die Ermittlung des letzten Tages der Leistungserbringung nach § 111 Satz 1 SGB X ist im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts eine bedarfsorientierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bilden eine einheitliche Leistung, insbesondere wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden (siehe VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.03.2021 - 12 S 621/18 -, juris, Rn. 33; Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 111 SGB X, Stand: 22.05.2020, Rn. 38 m.w.N.). Der eingeklagte Betrag betrifft die Gesamtleistung in dem Zeitraum vom 22. September 2016 bis zum 31. Oktober 2018. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 – und damit innerhalb der Zwölf-Monats-Frist – hat der Kläger seinen Anspruch geltend gemacht. Eine Verjährung des Anspruchs nach § 113 SGB X (vierjährige Verjährungsfrist) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klage ist am 18. April 2019 erhoben worden und damit im zweiten Jahr nach der Kenntnis des Klägers von der ablehnenden Erstattungsentscheidung des Beklagten im Juni 2017. 4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der am 5. August 1999 geborene somalische Staatsangehörige H. reiste am 21. März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ab diesem Tag wurde er bis einschließlich zum 13. April 2016 durch das Jugendamt der Stadt F. nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen. Mit Schreiben vom 5. April 2016 wies der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg – Landesjugendamt – Herrn H. dem Kläger zu. Am 14. April 2016 nahm der Kläger Herrn H. gem. § 42 SGB VIII in Obhut und brachte ihn unter. Der Kläger unterrichtete mit Schreiben vom 15. April 2016 das Amtsgericht B. über die Inobhutnahme und regte die Bestellung einer Vormundschaft an. Mit Beschluss vom 19. April 2016 bestellte das Amtsgericht B. das Jugendamt des Klägers zum Vormund des Herrn H.. Herr H. kehrte ab dem 16. April 2016 nicht mehr in seine Jugendhilfeeinrichtung zurück. Die Inobhutnahme durch den Kläger wurde in Folge dessen mit Ablauf des 19. April 2016 beendet. Im Zeitraum 2. Mai 2019 bis 19. September 2016 wurde Herr H. durch den Landkreis Ku. nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen. Seit dem 19. September 1999 war er auch dort abgängig. Am 22. September 2016 wurde er erneut durch den Kläger nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen. Vom 21. Dezember 2016 bis 4. August 2017 erhielt Herr H. von dem Kläger Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gem. §§ 27, 34 SGB VIII. Ab dem 5. August 2017 gewährte der Kläger Herrn H. Hilfe für junge Volljährige bis zum 17. April 2018 in Form des Betreuten Jugendwohnens (§§ 41, 34 SGB VIII) sowie vom 16. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 in Form der Erziehungsbeistandschaft (§§ 41, 30 SGB VIII). Mit Schreiben vom 17. März 2017 forderte der Kläger bei dem Beklagten die Kosten der Inobhutnahme für den Zeitraum 14. April 2016 bis 19. April 2016 und für den Zeitraum 22. September 2016 bis 20. Dezember 2016 an. Der Beklagte erkannte seine Kostenerstattungspflicht für den Zeitraum 15. April 2016 bis 19. April 2016 an und erstattet dem Kläger die hierfür entstandenen Kosten. Eine Erstattung von Kosten ab dem 22. September 2016 wurde zunächst am 22. Juni 2017 telefonisch und anschließend mit Schreiben vom 15. Januar 2018 abgelehnt. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten entfallen sei, da für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht gewährt worden sei (§ 89d Abs. 4 SGB VIII). Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 bezifferte der Kläger die Kosten der für Herrn H. für den Zeitraum vom 22. September 2016 bis zum 31. Oktober 2018 erbrachten Jugendhilfeleistungen abschließend auf einen Betrag in Höhe von 104.752,16 EUR und forderte den Beklagten zur Anerkennung seiner Erstattungspflicht auf. Am 18. April 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass es für den Ausschluss nach § 89d Abs. 4 SGB VIII nicht darauf ankomme, ob Jugendhilfeleistungen tatsächlich für drei Monate nicht erbracht worden seien, sondern für diesen Zeitraum nicht hätten erbracht werden müssen. Zudem seien Jugendhilfeleistungen während der Abgängigkeit des Klägers zwischen dem 9. April 2016 und dem 22. September 2016 tatsächlich erbracht worden. Diese seien durch den Landkreis Ku. im Wege der dortigen Inobhutnahme und auch durch den Kläger selbst erfolgt, da auch in dieser Zeit die Amtsvormundschaft des Klägers für Herrn H. fortbestanden habe. Der Kläger hat schriftlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die durch diesen in der Zeit vom 22. September 2016 bis zum 31. Oktober 2018 erbrachten Jugendhilfeleistungen an den Jugendlichen H., geb. am 5. August 1999, nach § 89d SGB VIII Kostenerstattung in Höhe von 104.752,16 € zu leisten. Die Beklagte hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung vorgetragen, dass die Jugendhilfeleistung an Herrn H. zusammenhängend länger als drei Monate im Sinne des § 89d Abs. 4 SGB VIII unterbrochen gewesen sei. Für die Unterbrechung komme es auf die tatsächliche Nichtleistung und nicht auf eine bestehende Pflicht zur Erbringung von Jugendhilfeleistungen an. Dies ergebe sich aus einer Parallelbetrachtung des § 108 SGB XII, dessen Absatz 4 wortgleich sei mit § 89d Abs. 4 SGB VIII. Auch dort würde eine Verpflichtung zur Erstattung der für Leistungsberechtigte aufgewendeten Kosten entfallen, wenn eine Hilfe tatsächlich für drei Monate nicht geleistet worden sei. Die vom Kläger ausgeübte Amtsvormundschaft stelle wiederum keine Jugendhilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII dar, die einer Unterbrechung entgegenstehe. So diene der Vormund lediglich ersatzweise als Personenberechtigter. Die hierfür anfallenden Kosten seien als Verwaltungskosten auch nicht erstattungsfähig. Wegen der Abgängigkeit des Herrn H. seien zudem auch keine Leistungen im Rahmen der Amtsvormundschaft durch den Kläger erbracht worden. Die Inobhutnahme durch den Landkreis Ku. wiederum stelle keine Gewährung von Jugendhilfe dar, da im Rahmen dieser nur festgestellt würde, ob und gegebenenfalls welche Jugendhilfemaßnahmen gewährt werden sollten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 hat der Beklagte auf richterlichen Hinweis erklärt, dass die geltend gemachte Klagforderung in Höhe von 104.752,16 EUR an Hand der vorgelegten Tabelle nachvollzogen werden könne und das Bestehen eines jugendhilferechtlichen Bedarfs vom 19. April 2016 bis zum 22. September 2021 unterstellt werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen.