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Beschluss

7 K 4876/20

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1028.7K4876.20.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen gebietet es, jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf sowie im Wahlverfahren einzuräumen. Nach Abschluss der Wahl dürfte eine Berufung hierauf nicht mehr möglich sein.(Rn.16) 2. § 48 Abs. 3 Satz 1 GemO (juris: GemO BW) eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, den gewählten Bewerber nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde baldmöglichst als Amtsverweser tätig werden zu lassen.(Rn.21) 3. Zweck des § 48 Abs. 3 GemO (juris: GemO BW) ist eine baldige Aufnahme der Amtsgeschäfte durch den neu gewählten Bürgermeister, die nicht durch aussichtlose Wahlanfechtungen verzögert werden soll.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen gebietet es, jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf sowie im Wahlverfahren einzuräumen. Nach Abschluss der Wahl dürfte eine Berufung hierauf nicht mehr möglich sein.(Rn.16) 2. § 48 Abs. 3 Satz 1 GemO (juris: GemO BW) eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, den gewählten Bewerber nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde baldmöglichst als Amtsverweser tätig werden zu lassen.(Rn.21) 3. Zweck des § 48 Abs. 3 GemO (juris: GemO BW) ist eine baldige Aufnahme der Amtsgeschäfte durch den neu gewählten Bürgermeister, die nicht durch aussichtlose Wahlanfechtungen verzögert werden soll.(Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen zu 1 zu untersagen, den Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl bei der Bürgermeisterwahl der Beigeladenen zu 1 vor Entscheidung des Gerichts über seine Klage wegen Wahlanfechtung als Amtsverweser tätig werden zu lassen. Am 2.8.2020 (erster Wahlgang) bzw. 16.8.2020 (zweiter Wahlgang) fand die Bürgermeisterwahl der Beigeladenen zu 1 statt. Dabei entfielen auf den Beigeladenen zu 2 beim ersten Wahlgang 4.076 (47,20 %) und beim zweiten Wahlgang 5.992 (82,60 %) der gültigen Stimmen; auf den Antragsteller entfielen beim ersten Wahlgang 18 (0,21 %) und beim zweiten Wahlgang 11 (0,15 %) der gültigen Stimmen. Das Wahlergebnis wurde am 20.8.2020 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 24.8.2020 beim Antragsgegner Einspruch gegen die Wahl erhoben, welchen er mit Schreiben vom 24.8.2020, beim Antragsgegner eingegangen am 27.8.2020, begründet hat. Mit Bescheid vom 18.9.2020 hat der Antragsgegner den Einspruch zurückgewiesen. Der Antragsteller hat am 1.10.2020 Klage erhoben (Az.: 7 K 4845/20), über die noch nicht entschieden ist, und den oben genannten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung des Antrags führt er im Wesentlichen aus, dass er durch die Einsetzung des Beigeladenen zu 2 als Amtsverweser vor Entscheidung über seine Klage Nachteile befürchte. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller dürfte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt sein. Insoweit reicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus. Der Antragsteller macht geltend, dass es sich für ihn nachteilig auswirken würde, wenn der Beigeladene zu 2 als Wahlgewinner und neuer Bürgermeister bereits das Amt des Bürgermeisters wenn auch nur als Amtsverweser ausüben könne, bevor über seine Wahlanfechtung entschieden sei. Damit könne dieser seine Bekanntheit steigern, so dass er im Falle einer Neuwahl Vorteile gegenüber dem Antragsteller habe. Insoweit dürfte der Antragsteller die Verletzung seines Grundrechts auf Chancengleichheit im Wahlverfahren zum Bürgermeister rügen. Da er die Wahl angefochten hat, ist eine Neuwahl nicht völlig ausgeschlossen. Für den Antrag dürfte auch ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Zwar hat der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1 den Beigeladenen zu 2 mit Beschluss vom 20.10.2020 schon als Amtsverweser bestellt. Der Beigeladene zu 2 wurde jedoch noch nicht wirksam ernannt (§ 92 Nr. 4 LBG). Dies soll am 2.11.2020 erfolgen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Es ist bereits fraglich, ob das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Landratsamt ... richtiger Antragsgegner ist. Der Antrag ist grundsätzlich an die juristische Person zu richten, von der der Antragsteller ein Handeln oder Unterlassen begehrt. Das dürfte vorliegend die Beigeladene zu 1 sein. Denn die Bestellung eines gewählten Bewerbers als Amtsverweser erfolgt durch einen Beschluss des Gemeinderats (§ 48 Abs. 3 GemO). § 92 Nr. 4 LBG sieht darüber hinaus vor, dass die Erkennungsurkunde für den nach § 48 Abs. 3 GemO bestellten Amtsverweser vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und diesem bei seinem Amtsantritt ausgehändigt wird. Danach wäre der gegenüber dem Antragsgegner erhobene Antrag gegen den falschen Beteiligten gerichtet. Hierbei kann jedoch dahinstehen, ob im Hinblick auf die richtige Antragsgegnerin, die Beigeladene zu 1, eine sachdienliche Auslegung des Antrags möglich wäre. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch dargetan und glaubhaft gemacht. Sein Begehren ist nach zweckdienlicher Auslegung auf die Verhinderung der Ernennung des Beigeladenen zu 2 als Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 Satz 1 GemO gerichtet. Für dieses Begehren dürfte es schon an einer Anspruchsgrundlage fehlen. Der Antragsteller kann sich insoweit nicht auf sein Recht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG berufen. Dieses gibt ihm die Möglichkeit, als Bewerber für die Stelle des Bürgermeisters bei der Beigeladenen zu 1 binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde gegen die Wahl zu erheben und die Verletzung seiner Rechte geltend zu machen. Dieses Recht wurde ihm gewährt. Über seinen beim Antragsgegner am 23.8.2020 erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid vom 18.9.2020 entschieden. Hiergegen hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (Az.: 7 K 4845/20), über welche noch nicht entschieden ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere auf Untersagung der Bestellung und Ernennung eines Amtsverwesers, besteht danach nicht. Auch auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen, der dem Antragsteller als Bewerber für die Stelle als Bürgermeister bei der Beigeladenen zu 1 zusteht, dürfte er sich nicht erfolgreich berufen können. Dieser Grundsatz gebietet es zwar, jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf sowie im Wahlverfahren einzuräumen und ihm so die gleichen Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen offenzuhalten (vgl. VGH BW, B.v. 16.10.1996 - 10 S 2866/96 -, juris, Rn. 14, unter Verweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1978 - 2 BvR 523.75 -, juris, Rn. 83). Er gilt auch im gesamten Vorfeld der Wahlen (vgl. VGH BW, B.v. 16.10.1996 - 10 S 2866/96 -, juris, Rn. 5). Im vorliegenden Fall ist das Wahlverfahren allerdings abgeschlossen. Denn die Wahl zum Bürgermeister hat bereits im August 2020 stattgefunden. Der Wahlkampf ist daher beendet. Nachdem der Antragsteller allerdings die Wahl angefochten hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Wahl für ungültig erklärt wird. Insoweit wäre die Wahl erneut durchzuführen. Bei einem neuen Wahlverfahren könnte sich der Antragsteller erneut auf sein Recht auf Chancengleichheit berufen. Auch wenn dem Antragsteller das Recht auf Chancengleichheit im Wahlkampf und Wahlverfahren über den Abschluss der Wahl hinaus bis zur endgültigen Entscheidung über die Wahlanfechtung zustehen würde, könnte dies keinen Anordnungsanspruch begründen. Denn zum einen ist offen, ob es einen Vorteil oder Nachteil für den Antragsteller bedeutet, dass der Beigeladene zu 2 vor endgültiger Entscheidung über die Wahlanfechtung als Amtsverweser die Stellung des Bürgermeisters innehat und seine Geschäfte wahrnimmt. Zum anderen dürfte einer Verhinderung der Einsetzung des Beigeladenen zu 2 als Amtsverweser § 48 Abs. 3 GemO entgegenstehen. Insoweit dürfte das Recht des Antragstellers auf Chancengleichheit im Wahlkampf und Wahlverfahren durch die Funktionsfähigkeit der Gemeinde eingeschränkt sein. § 48 Abs. 3 Satz 1 GemO eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, den gewählten Bewerber nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde baldmöglichst als Amtsverweser tätig werden zu lassen. Diese Norm wurde im Jahr 1987 in der heutigen Form mit dem Ziel neugeregelt, die Bestellung eines Amtsverwesers nach einer Wahlanfechtung zu erleichtern, nachdem zuvor zahlreiche erfolglose Wahlanfechtungen dazu geführt hatten, dass der gewählte Bewerber seine Arbeit in der Gemeinde nur stark verzögert aufnehmen konnte (vgl. Fleckenstein, Das Freiwerden eines Bürgermeisterpostens – von „Übergangsbürgermeistern“ und Amtsverwesern, ihrer Bestellung und ihren Befugnissen“, VBlBW 2017, S. 323/324). Zweck des § 48 Abs. 3 GemO ist eine baldige Aufnahme der Amtsgeschäfte durch den neu gewählten Bürgermeister, die nicht durch aussichtlose Wahlanfechtungen verzögert werden soll (vgl. Fleckenstein, a.a.O., S. 323/325). Das Gesetz sieht daher ausdrücklich vor, dass der Bewerber mit den meisten Stimmen und damit der von den Bürgern demokratisch legitimierte Kandidat vorübergehend zum Amtsverweser durch den Gemeinderat bestellt werden kann, und dient damit ebenfalls der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gemeinde. Vorliegend dürfte der Beigeladene zu 2 zu Recht zum Amtsverweser bestellt worden sein. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 GemO dürften vorliegen. Der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1 hat als zuständiges Gremium in seiner Sitzung vom 20.10.2020 mit qualifizierter Mehrheit beschlossen, dass der Beigeladene zu 2 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Wahlanfechtung ab dem 2.11.2020 als Amtsverweser bestellt wird. Die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zu 2 wurde zuvor durch den Antragsgegner, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, überprüft und mit Bescheid vom 6.10.2020 festgestellt. Zudem hat der bisherige Amtsinhaber, dessen Amtszeit am 1.11.2020 endet, unter dem 23.7.2020 schriftlich die Weiterführung seiner Amtsgeschäfte nach Freiwerden seiner Stelle abgelehnt. Einer Einsetzung des Beigeladenen zu 2 ab dem 2.11.2020 als Amtsverweser steht daher § 42 Abs. 5 Satz 1 GemO nicht entgegen, wonach der (alte) Bürgermeister nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiterführt. Der Gemeinderat der Beigeladenen dürfte auch sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt haben. Im Hinblick auf die Stellung des Bürgermeisters in den Gemeinden als Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats (§ 42 GemO) dürfte die Funktionsfähigkeit der Verwaltung der Beigeladenen zu 1 als einer Stadt mit gut 19.000 Einwohnern beeinträchtigt werden, wenn aufgrund einer Wahlanfechtung auf längere Zeit ein Führungsvakuum entsteht. Die Gemeindeordnung sieht daher entsprechend vor, dass die Stelle des Bürgermeisters möglichst nahtlos besetzt wird (§ 47 GemO) und im Falle einer längeren Verhinderung (§ 48 Abs. 2 GemO) oder eben bei Anfechtung der Wahl (§ 48 Abs. 3 GemO) die Möglichkeit der Einsetzung eines Amtsverwesers besteht. Darüber hinaus hat der Gemeinderat auch berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 2 mit 82,60 % der abgegebenen Stimmen eine überwiegende Mehrheit der Wählerstimmen der Bürger auf sich vereinigen konnte. Der Antragsteller konnte lediglich 0,15 % der Wählerstimmen erringen. Insofern ist es nicht ersichtlich, dass sich der Beigeladene zu 2 durch die Stellung des Amtsverwesers und Führung der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters einen Vorteil gegenüber dem Antragsteller verschaffen könnte, der den Antragsteller um die Chance einer erfolgreichen Kandidatur bringen würde. Das Recht zur Chancengleichheit des Antragstellers bei der Wahl tritt daher gegenüber dem Recht der Beigeladenen zu 1 auf eine funktionierende Verwaltung in der Übergangszeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihrer außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keine Anträge gestellt haben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Nachdem der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, war der Streitwert der Hauptsache festzusetzen.