Urteil
7 K 2837/16
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2017:1206.7K2837.16.00
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Leitsätze
1. Für den teilstationären Charakter einer Beschulungsleistung für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten, die gem. § 91 Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) eine Kostenbeitragspflicht auslöst, ist erforderlich, dass die Schule solche Leistungen anbietet, die nicht zwangsläufig mit der Wissensvermittlung verbunden sind bzw. notwendig sind, um die Beschulung erst zu ermöglichen, sondern darüber hinaus gehende Leistungen, die eine gesteigerte Pflicht des Einrichtungsträgers über die eigentliche Wissensvermittlung hinaus auslösen.(Rn.45)
2. Die Beschulung in einem privaten Gymnasium, das speziell auf Kinder mit ADHS und anderen Verhaltensauffälligkeiten ausgerichtet ist und deshalb zum Zweck der Beschulung besondere Betreuungsleistungen anbietet, erfüllt die Voraussetzungen für eine teilstationäre Leistung in diesem Sinne nicht.(Rn.46)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.04.2016 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den teilstationären Charakter einer Beschulungsleistung für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten, die gem. § 91 Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) eine Kostenbeitragspflicht auslöst, ist erforderlich, dass die Schule solche Leistungen anbietet, die nicht zwangsläufig mit der Wissensvermittlung verbunden sind bzw. notwendig sind, um die Beschulung erst zu ermöglichen, sondern darüber hinaus gehende Leistungen, die eine gesteigerte Pflicht des Einrichtungsträgers über die eigentliche Wissensvermittlung hinaus auslösen.(Rn.45) 2. Die Beschulung in einem privaten Gymnasium, das speziell auf Kinder mit ADHS und anderen Verhaltensauffälligkeiten ausgerichtet ist und deshalb zum Zweck der Beschulung besondere Betreuungsleistungen anbietet, erfüllt die Voraussetzungen für eine teilstationäre Leistung in diesem Sinne nicht.(Rn.46) Der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.04.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.04.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, wonach die Beklagte vom Kläger einen Kostenbeitrag erheben könnte, liegen nicht vor. 1. Maßgeblich hierfür ist § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 92 ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII werden zu den nachfolgend in der Norm genannten teilstationären Leistungen Kostenbeiträge erhoben. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII fällt darunter unter anderem Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. 2. Zwar bewilligte die Beklagte unstreitig dem Sohn des Klägers Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung im Privaten Gymnasium E. Die Hilfe wurde in dieser Form erstmals mit Bescheid vom 15.06.2015 bewilligt. Auch erfolgte eine Mitteilung an den Kläger gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII mit Schreiben vom 15.06.2015. Es handelt sich bei der dem Sohn des Klägers gewährten Eingliederungshilfe jedoch nicht um eine teilstationäre Leistung bzw. um eine Hilfe in einer teilstationären Einrichtung im Sinne von § 91 Abs. 2 SGB VIII. Zwar ist das Private Gymnasium E. eine Einrichtung im sozialrechtlichen Sinne. Diese definiert § 13 Abs. 2 SGB XII und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als einen in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengeführten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist, ohne dass es einer Anerkennung durch den Leistungsträger bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, juris; BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris). Die hier erfolgte Hilfe ist aber als ambulant und nicht als teilstationär zu qualifizieren. Für eine ambulante Hilfe kann jedoch kein Kostenbeitrag erhoben werden (vgl. Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 91, Rn. 5; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 91, Rn. 8). a) Der Begriff der teilstationären Leistung ist nicht gesetzlich definiert. Er bestimmt sich einerseits in Abgrenzung zur stationären und andererseits zur ambulanten Leistung (vgl. BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, FrankfurterKomm SGB VIII, 7. Aufl., § 91, Rn. 12). Eine stationäre Leistung ist eine Leistung, die außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht erbracht wird und auch die Unterkunft einschließt (vgl. BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, FrankfurterKomm SGB VIII, 7. Aufl., § 91, Rn. 4; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 91, Rn. 4). In Abgrenzung hierzu muss eine teilstationäre Leistung einen stärkeren Bezug zum Elternhaus aufweisen. Allerdings bringt der Wortlaut „teilstationär“ auch zum Ausdruck, dass auf der anderen Seite auch ein Bezug zu einer Einrichtung außerhalb des Elternhauses gegeben sein muss. Es handelt sich bei einer teilstationären Leistung demnach jedenfalls um eine Leistung außerhalb des Elternhauses in einem festen räumlichen Umfeld (vgl. Münder/Meysen/Trenczek, FrankfurterKomm SGB VIII, 7. Aufl., § 91, Rn. 12). Eine ambulante Leistung ist demgegenüber grundsätzlich eine Leistung, die innerhalb des Elternhauses erfolgt. Daneben ist aber auch eine Hilfe, die in einer Einrichtung erbracht wird, als ambulant einzustufen, wenn sie einen stärkeren Bezug zum Elternhaus aufweist, weil der Aspekt der Betreuung mangels Versorgung und Aufsicht durch den Träger der Einrichtung fehlt (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 91, Rn. 16; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 91, Rn. 8; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 91, Rn. 12). In Abgrenzung zur ambulanten Hilfe weist eine teilstationäre Leistung Merkmale auf, die dazu führen, dass der Bezug zur Einrichtung stärker ist als zum Elternhaus. Das entscheidende Kriterium zur Bestimmung dieses stärkeren Bezugs zur Einrichtung als zum Elternhaus ist die Aufnahme in diese Einrichtung (vgl. BVerwG, U. v. 22.05.1975 - V C 19.74 -, juris; zu § 100 Abs. 1 BSHG BVerwG, U. v. 24.02.1994 - 5 C 17/91 u. 5 C 24/92 -, juris; BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris; Kammerurteile v. 29.03.2017 - 7 K 1253/16 u 7 K 1348/16 -). Für eine Aufnahme in eine Einrichtung ist einerseits maßgeblich, dass die Betreuung nicht nur für einen unbedeutenden Teil des Tages erfolgt (sog. zeitliches Moment). Andererseits ist erforderlich, dass der Verantwortungsbereich für den Träger der Einrichtung erweitert ist. Es reicht nicht aus, dass er nur zur Hilfeleistung an sich verpflichtet ist. Vielmehr muss der Träger der Einrichtung eine darüber hinausgehende Verantwortung für die gesamte Betreuung des Hilfesuchenden haben, solange sich dieser in der Einrichtung aufhält. Dies bestimmt sich jeweils nach der Art der Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung (vgl. BSHG BVerwG, U. v. 24.02.1994 - 5 C 17/91 u. 5 C 24/92 -, juris; BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris). Für Hilfen in Ganztagesschulen wie im vorliegenden Fall kommt es entscheidend auf die Abgrenzung zwischen teilstationärer und ambulanter Leistung an, da wegen der fehlenden Leistungserbringung über Tag und Nacht eindeutig keine stationäre Hilfe vorliegt. Dabei ist bei der Beschulung in Ganztagesschulen das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung zwischen einer ambulanten und einer teilstationären Leistung der erweiterte Verantwortungsbereich des Trägers der Einrichtung, da sich Kinder in Ganztagesschulen einen beträchtlichen Teil des Tages aufhalten und damit das zeitliche Moment in jedem Fall erfüllt ist. Wie oben ausgeführt ist für diesen gesteigerten Verantwortungsbereich erforderlich, dass sich die Pflicht des Trägers der Einrichtung nicht allein in der Pflicht zur Hilfeleistung an sich erschöpft. Im Falle einer Beschulung ist die Hilfeleistung die Vermittlung von Wissen. Für den erwähnten gesteigerten Verantwortungsbereich und damit teilstationären Charakter einer Beschulungsleistung ist dabei erforderlich, dass an der jeweiligen Schule Betreuungsleistungen angeboten und erbracht werden, die über die reine Wissensvermittlung hinausgehen und zu einer Verantwortung der Schule für die gesamte Betreuung des Kindes führen. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß auch für die Vermittlung von Wissen gewisse Betreuungsleistungen durch die Schule erbracht werden, da die Schüler zwangsläufig auch im Rahmen des Unterrichts beaufsichtigt, versorgt und beraten werden (vgl. BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris). Ebenso reichen solche Leistungen nicht aus, die die Beschulung erst ermöglichen sollen, da auch sie auf die Wissensvermittlung und damit auf die Hilfeleistung an sich ausgerichtet sind. Daraus folgt, dass eine Beschulung grundsätzlich nicht schon wegen dieser zwangsläufig mit der Wissensvermittlungen verbundenen Betreuungs- bzw. Beratungsleitungen als teilstationäre Leistung eingestuft werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob über die Wissensvermittlung hinaus dem Hilfesuchenden ein besonderes Maß physischen und psychischen Rüstzeugs zur Verfügung gestellt wird, das wenigstens eine zeitweise Integration in die Schule erfordert, damit die gesteigerte Verantwortung des Einrichtungsträgers insbesondere hinsichtlich der Betreuung bis zum Wechsel der Obhut getragen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 22.05.1975 - V C 19.74 -, juris; BayVGH, U. v. 15.04.2014 - 12 B 12.1957 -, juris). Der Einrichtungsträger muss von der Aufnahme des Leistungsberechtigten bis zu seiner Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernehmen (vgl. BVerwG, U. v. 24.02.1994 - 5 C 17/91 u. 5 C 24/92 -, juris). Zusammengefasst folgt daraus, dass für den teilstationären Charakter einer Beschulungsleistung für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten erforderlich ist, dass die Schule solche Leistungen anbietet, die nicht zwangsläufig mit der Wissensvermittlung verbunden sind bzw. notwendig sind, um die Beschulung erst zu ermöglichen, sondern darüber hinaus gehende Leistungen, die eine gesteigerte Pflicht des Einrichtungsträgers über die eigentliche Wissensvermittlung hinaus auslösen. b) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Beschulung des Sohnes des Klägers im Privaten Gymnasium E. entgegen der Annahme der Beklagten nicht als teilstationäre Leistung im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dar. Aus der psychologisch-pädagogischen Konzeption des Privaten Gymnasiums E. ergibt sich, dass die Schule sich an Kinder und Jugendliche mit Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere AD(H)S, wendet, die spezielle Bedürfnisse haben und deshalb an Regelschulen oftmals als unbeschulbar gelten. Daneben können aber auch Kinder ohne Störungsbilder an der Schule aufgenommen werden. Sie verfolgt dabei ein multimodales Konzept. Bausteine dieser Vorgehensweise sind insbesondere Psychoedukation, verhaltenstherapeutische Intervention und individuelle Begleitung von Schülern und Lehrern. Das psychologisch-pädagogische Team der Schule bildet in diesem Sinne den Rahmen für die Beschulung und hilft, dass sich Schüler an der Schule integrieren können. Ziel ist es, Schülern mit erhöhtem Betreuungsbedarf durch flankierende verhaltenstherapeutische Interventionen eine Beschulung zu ermöglichen. Konkret bietet die Schule unter anderem schulpsychologische und schulpädagogische Betreuung der Kinder durch ausgebildete Psychologen und Sozialpädagogen, betreute Freizeitaktivitäten in der Mittagspause, Hausaufgabenbetreuung während der Schulzeit und wöchentliche schriftliche Rückmeldungen der Lehrer an die Eltern an. Dieses Leistungsangebot der Schule erreicht nicht den Umfang einer teilstationären Betreuung. Im Wesentlichen erbringt das Private Gymnasium E. eine Betreuung im Rahmen eines schulischen Angebots. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen, die sich von denen einer Regelschule abheben, also insbesondere die psychologische und pädagogische Betreuung der Kinder, sind hier zwangsläufig mit Wissensvermittlung an sich verbunden, da sie die Beschulung von Kindern mit Verhaltensauffälligkeiten erst ermöglichen. Es handelt sich dabei nicht um über die reine Wissensvermittlung hinausgehende Leistungen im oben genannten Sinne. Im Übrigen sind die in der Einrichtung geleistete Betreuung in der Mittagspause (z.B. Tischtennis, Tischkicker, Fußball, Schach) und die übernommene Hausaufgabenbetreuung während der Schulzeit typische Leistungen einer (normalen) Ganztagesschule und kein über die Aufgaben einer erfolgreichen Beschulung hinausgehendes besonderes therapeutisches Förderangebot. Mit den wöchentlichen schriftlichen Rückmeldungen der Lehrer an die Eltern soll die Mitwirkung der Eltern an der schulischen Erziehung gefördert werden; sie sind kein Hinweis darauf, dass das Private Gymnasium die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der Schülerinnen und Schüler übernimmt (vgl. Kammerurteile v. 29.03.2017 - 7 K 1253/16 u. 7 K 1348/16 -). Dies bestätigt die Leistungsvereinbarung vom 25.10.2011 zwischen dem Landkreis E. und dem Privaten Gymnasium E., die auch für die Beklagte gilt. Auch in dieser Vereinbarung wird unter § 5 von flankierenden Betreuungsleistungen zur Beschulung von gymnasialbegabten Schüler/innen mit ADHS-Störung und (drohender) seelischer Behinderung gesprochen. Zumindest indizielle Bedeutung kommt darüber hinaus der aktuellen Entgeltvereinbarung vom 11.04.2014 des Landkreises E. mit dem Privaten Gymnasium E. zu, die nach der Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wohl auf der Prämisse beruhe, dass es sich bei der Beschulung im Privaten Gymnasium E. um eine ambulante Leistung handelt. Nichts anderes ergibt sich aus den konkreten Leistungen, die der Sohn des Klägers A. im Privaten Gymnasium E. erhält. Er kann sich jederzeit an eine Fachkraft des psychologisch-pädagogischen Teams wenden, auch während des Unterrichts. Er erhält eine Hausaufgabenbetreuung vor und nach der Schule. Auch wird durch die Mitarbeiter die Medikamenteneinstellung überwacht in dem Sinne, dass die Wirkung in der Schule beobachtet wird, die Medikamentenverabreichung erfolgt jedoch zuhause. Eine Ergo- oder Autismustherapie erhält A. dagegen nicht in der Schule, sondern von anderen Einrichtungen. Außerdem reist er selbständig ohne Begleitung eines Mitarbeiters zur Schule an und wieder ab. Daran zeigt sich ebenfalls, dass die Leistungen des Privaten Gymnasiums E. auf die Beschulung ausgerichtet sind und diese ermöglichen sollen. Leistungen, die eine Therapie der Störungsbilder der Kinder unabhängig von der Wissensvermittlung bezwecken, werden von der Schule gerade nicht angeboten, so dass die Kinder solche Leistungen von anderen Einrichtungen erhalten. Im Fall des Sohnes des Klägers wurden solche zusätzlichen Leistungen bei anderen Einrichtungen sogar durch die Beklagte selbst bewilligt. Aus dem Hilfeplangesprächsprotokoll vom 05.07.2016 geht hervor, dass A. eine Therapie in der Paulinenpflege Winnenden erhalten hat. Aus dem Umstand, dass er auch eigenständig ohne Begleitung von Mitarbeitern der Schule zur Schule anreist, folgt ebenfalls, dass hier keine Gesamtverantwortung des Privaten Gymnasiums E. im oben genannten Sinne bis zum Wechsel der Obhut besteht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer vergleichbaren Fallgestaltung (vgl. U. v. 15.4.2014 - 12 BV 12.1786 -, juris) - Beschulung in einem privaten Gymnasium mit kleinen Klassen für Schülerinnen und Schüler mit einem besonderen Förderbedarf (Autismus-Spektrum-Störung, Legasthenie, Dyskalkulie) - die Auffassung vertrat, die Voraussetzungen einer teilstationären Jugendhilfemaßnahmen seien nicht erfüllt. In der Rechtsprechung wurde die Aufnahme in einer Schule, soweit ersichtlich, nur in dem besonderen Ausnahmefall einer Blindenschule (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1975 - V C 19.74 -, juris) als teilstationäre Betreuung gewertet. Grund hierfür war, dass der Blindenschule eine Blindenanstalt mit ihren stets präsenten persönlichen und sachlichen Hilfsmitteln angegliedert war. Diese Einrichtung erfüllte nicht nur den schulischen Bildungsauftrag. Sie bot vielmehr umfassende Hilfe und Unterstützung in einer besonderen behinderungsbedingten Bedarfslage. Eine vergleichbare Leistung wird vom Privaten Gymnasium E. nicht erbracht. Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, das Private Gymnasium E. übernehme die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der Schülerinnen und Schüler. Die Beschulung in dieser Einrichtung ist daher keine kostenbeitragspflichtige, teilstationäre Leistung im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. III. Die Frage, ob Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Beschulung in einer privaten Ganztagesschule, die auf die Beschulung von Kindern mit AD(H)S und sonstigen Aufmerksamkeitsstörungen ausgerichtet ist - hier das Private Gymnasium E. -, eine teilstationäre Leistung ist, hat grundsätzliche Bedeutung, so dass nach §§ 124a Abs. 1, 124, Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen ist. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid und einen Widerspruchsbescheid der Beklagten, durch die er zur Leistung eines Kostenbeitrags für den Besuch seines Sohnes im Privaten Gymnasium E. verpflichtet wird. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern zweier minderjähriger Kinder. Sie beantragten erstmals am 17.11.2014 Jugendhilfeleistungen in Form der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII für ihren am … 2004 geborenen Sohn A. Nach unterschiedlichen therapeutischen und ärztlichen Stellungnahmen leidet A: insbesondere unter einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung, die zu einer Einschränkung der Alltagsbewältigung führt (Stellungnahme des Fon Institut vom 07.02.2014), und unter einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - ICD-10: F 90.0 - sowie unter einer emotionalen Störung des Kindesalters - ICD-10: F 93.9 - (Stellungnahme von Dr. W:, Kinder- und Jugendpsychiater, vom 24.01.2013). Daneben besteht nach einer Stellungnahme des Zentrums für psychisch kranke Kinder und Familien der Verdacht auf eine Störung aus dem Autistischen Spektrum. Mit Antrag vom 23.02.2015 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Übernahme der Kosten der Beschulung ihres Sohnes A. im Privaten Gymnasium E. Sie begründeten diesen Antrag damit, dass ihr Sohn wegen seiner speziellen Störungen (ADHS, Autismus) auf eine besondere Beschulung angewiesen sei, die das Private Gymnasium E. biete. Das Private Gymnasium E. ist eine Schule, die darauf ausgerichtet ist, Kinder und Jugendliche mit Aufmerksamkeitsdefizit- und/oder Hyperaktivitätssyndrom zum Abitur zu führen. Zugleich können aber auch Schüler ohne derartige Probleme aufgenommen werden. In der psychologisch-pädagogischen Konzeption der Schule heißt es auszugsweise: „1.1 Überblick zur Konzeption Der Bildungsansatz des PGE verfolgt ein interdisziplinäres (medizinisches, psychologisches und pädagogisches), also multimodales Konzept. Wichtige Bausteine der multimodalen Vorgehensweise beinhalten: Psychoedukation, individuelle Begleitung von Lehrern und Schülern, Elternarbeit, verhaltenstherapeutische Interventionen, Kooperationen mit Jugendämtern, Ärzten, Therapeuten, Kliniken, Schulen, Begleitung bei Psychopharmakotherapie unter ärztlicher Überwachung. Die medikamentöse Therapie ist dabei immer in eine umfassende Beratung aller Beteiligten eingebettet. Der durch die Klientel bedingte hohe Betreuungs- und Beschulungsaufwand kann in der hier beschriebenen Form nur als Ganztagsschule umgesetzt werden. Die pädagogische Konzeption des PGE setzt auf flankierende verhaltenstherapeutische Interventionen bei der Beschulung von Kindern mit unterschiedlichen Verhaltensauffälligkeiten. Ist ein Schüler von einem Störungsbild betroffen, ist für die Aufnahme am PGE eine zeitnah erstellte, durch eigens dafür geschulte Psychologen, Psychotherapeuten und Ärzte durchgeführte Diagnosestellung erforderlich. Im Sinne einer inversen Inklusion nimmt das PGE auch Schüler ohne Störungsbilder auf. [...] Das PGE versteht sich als Modellschule und will in Zusammenarbeit mit Einrichtungen aus Forschung und Lehre geeignete Unterrichtskonzepte für Schüler mit erhöhtem Betreuungsbedarf weiterentwickeln und deren Wirksamkeit und praktische Umsetzbarkeit erproben. Dadurch wollen wir die gewonnenen Erkenntnisse einem größeren Kreis von Bildungseinrichtungen auch im Rahmen der Lehreraus- und Lehrerfortbildung zugänglich machen. [...] 3 PSYCHOLOGISCH-PÄDAGOGISCHE ELEMENTE DER KONZEPTION Die psychologisch-pädagogische Konzeption des PGE wird in Gestalt einer Ganztagesschule verwirklicht. Das Konzept darf dabei nicht als starre Struktur verstanden werden. Das Psychologisch-Pädagogische Team prüft die Tauglichkeit der einzelnen Bestandteile im Alltag, verändert sie bei Bedarf und entwickelt auf diese Weise das Konzept stetig weiter. Im Folgenden werden die einzelnen Elemente der Konzeption erläutert. 3.1 Stellung und Zusammensetzung des Psychologisch-Pädagogischen Teams Das PPT besteht aus fachlich qualifizierten Mitarbeitern der Sozialwissenschaften, die interdisziplinär zusammenarbeiten. Dazu gehören beispielsweise Sozialpädagogen, Psychologen, Lerntherapeuten und Lernbegleiter. Einige der psychologisch-pädagogischen Mitarbeiter verfügen zudem über eine therapeutische Zusatzausbildung. Das Team wird idealerweise von einem Schulhund begleitet. Dieser hilft vielen Schülern sich an einer Schule wieder wohl fühlen zu können und sich zu integrieren. [...] 4 ZUSAMMENFASSUNG Das Private Gymnasium E. ist in vielerlei Hinsicht einzigartig. Dies betrifft sowohl seine Entstehungsgeschichte als auch die praktische Realisierung der Idee, ein Gymnasium eigens für die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit AD(H)S zu gründen und zu entwickeln. Das PGE ist aus einer Elterninitiative entstanden. Eltern begabter Kinder wollten sich nicht länger mit deren vermeintlicher „Unbeschulbarkeit" abfinden. Gemeinsam mit Experten verschiedener Fachrichtungen unternahmen sie den langen und oftmals beschwerlichen Weg zur Verwirklichung dieser Idee. [...]“ Mit Bescheid vom 15.06.2015 bewilligte die Beklagte Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Schulkosten für die Beschulung von A. im Privaten Gymnasium E. ab dem 15.09.2015 bis zum 31.07.2016. Mit Schreiben vom 15.06.2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass es sich bei der ab 15.09.2015 gewährten Jugendhilfe um eine teilstationäre Leistung handle, für die die Erhebung eines Kostenbeitrags in Betracht komme und welche Auswirkungen die Gewährung der Jugendhilfe auf den Unterhaltsanspruch A.s habe. Zugleich wurde er aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben. Nach Vorlage entsprechender Unterlagen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2015 einen vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag für die Zeit ab 15.09.2015 in Höhe von 115,00 Euro monatlich fest. Hiergegen hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben. In einem Kontaktgespräch vom 20.07.2015, an dem der Kläger, seine Ehefrau, sein Sohn und Mitarbeiter der Beklagten sowie des Privaten Gymnasiums E. teilnahmen, wurde über den am 15.09.2015 beginnenden Schulbesuch von A. im Privaten Gymnasium E. gesprochen. Er werde eine Klasse von zehn Schülern besuchen und erhalte psychologische und pädagogische Begleitung. Die Fahrt nach E. werde mit A. ausprobiert und geübt. Seit dem 15.09.2015 besucht er das Private Gymnasium E. Mit Schreiben vom Januar 2016 wurde der Kläger auf seine Kostenbeitragspflicht für das Jahr 2016 hingewiesen und er wurde erneut aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben. Nach Vorlage dieser Unterlagen erging am 17.02.2016 ein Bescheid, wonach der Kostenbeitrag des Klägers auch für das Jahr 2016 monatlich 115,00 Euro betrage und der Leistungsbescheid vom 14.07.2015 daher weiterhin Bestand habe. Am 29.02.2016 fand ein weiteres Hilfeplangespräch statt, in dem die Situation von A. besprochen wurde. Im zugehörigen Gesprächsprotokoll heißt es unter anderem, A. brauche die Hausaufgabenstunde, um seine Hausaufgaben bewältigen zu können und komme zusätzlich jeweils morgens um 8.00 Uhr in die Schule zum Vervollständigen seiner Aufgaben. Es habe sich gezeigt, dass A. wegen seiner ADS- und Autismus-Diagnose Bedürfnisse habe, denen an einem Regelgymnasium nicht ausreichend begegnet werden könne. Er brauche klare Strukturen, konstante Routinen, eine reizarme Umgebung, verlässliche Beziehungen, regelmäßige Kontrollen und eine enge Begleitung durch psychologisch und pädagogisch geschulte Mitarbeiter. Am 14.03.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.02.2016 ein und begründete diesen zusammengefasst damit, dass es sich bei der gewährten Hilfe in Form der Übernahme der Kosten für das Private Gymnasium E. um keine teilstationäre, sondern um eine ambulante Leistung handle. Für eine ambulante Maßnahme könne kein Kostenbeitrag erhoben werden. Dafür spreche auch die Höhe des Schulgeldes von 659,00 Euro. Für eine teilstationäre Leistung müsse dieses deutlich höher ausfallen. Mit Bescheid vom 18.04.2016, zugestellt am 22.04.2016, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch zulässig sei, da es sich bei dem Bescheid vom 17.02.2016 wegen der Bezugnahme auf den Bescheid vom 14.07.2015 und der neuen Regelung für das Jahr 2016 um einen so genannten Zweitbescheid handle, gegen den erneut Widerspruch eingelegt werden könne. Der Widerspruch sei aber unbegründet, da der Kostenbeitrag zu Recht erhoben worden sei. Rechtsgrundlage sei § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil es sich bei der für A. gewährten Leistung um eine teilstationäre Leistung handle. Zunächst ließe sich aus der Entgeltpauschale nichts für den ambulanten oder teilstationären Charakter der Maßnahme entnehmen, da diese auf einer Entgeltvereinbarung beruhe. Die Einstufung als ambulant oder teilstationär hänge von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Leistung ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es insbesondere darauf an, ob die Einrichtung die gesamte Verantwortung für die Betreuung des Kindes trägt und ihm über das eigentliche Ziel der Vermittlung des Lernstoffes hinaus ein besonderes Maß an physischem und psychischem Rüstzeug zur Verfügung stellt. Die vom Privaten Gymnasium E. angebotenen Leistungen würden in diesem Sinne über einen rein schulischen Zweck hinaus gehen. A. besuche nicht nur den Unterricht, sondern erhalte auch eine Nachmittagsbetreuung und weitere Betreuungsangebote. Nach dem Schulkonzept erfolge dort insbesondere eine schulpsychologische und schulpädagogische Betreuung, betreute Freizeitaktivitäten und eine Hausaufgabenbetreuung. Hiergegen hat der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 13.05.2016 Klage erhoben. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass es sich bei der seinem Sohn gewährten Eingliederungshilfe nicht um eine teilstationäre Leistung handle. Das Private Gymnasium E. sei speziell auf Kinder mit ADHS ausgerichtet und habe deshalb besondere pädagogische Konzepte und Unterrichtsregeln. Es handle sich dabei nicht um eine beratende und therapeutische Arbeit, sondern die zusätzlichen Leistungen seien erforderlich, um angesichts der speziellen Bedürfnisse der Kinder eine Beschulung zu ermöglichen. Das Konzept des Privaten Gymnasiums E. weiche nicht entscheidend von dem Konzept öffentlicher Schulen ab. Es gebe keine Therapiezeiten oder verhaltenstherapeutische Stunden. Vielmehr erfolge auch hier Wissensvermittlung, nur eben ausgerichtet auf Kinder mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Auch ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes, da das Private Gymnasium E. den Kindern kein besonderes Maß an physischen und psychischen Rüstzeugs für ihr allgemeines Leben zur Verfügung stelle. Die Verantwortung des Privaten Gymnasiums E. für die Kinder während ihres Aufenthalts dort reiche nicht über das Maß an Gesamtverantwortung einer normalen öffentlichen Schule hinaus. Insbesondere werde auch an öffentlichen Ganztagesschulen Betreuung in Form der Beaufsichtigung und Hausaufgabenhilfe bereitgestellt, was aber nicht zur Einstufung als teilstationär führe. Der Kläger führt ergänzend in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Sohn im Privaten Gymnasium E. weder eine Ergotherapie noch eine Autismustherapie erhalte. Vielmehr würden diese Therapien außerhalb der Schule stattfinden. Die Autismustherapie habe die Beklagte bewilligt, die Ergotherapie erhalte er von der Krankenkasse. In der Schule könne er sich jederzeit auch während des Unterrichts an eine Fachkraft des psychologisch-pädagogischen Teams wenden und er erhalte eine Hausaufgabenbetreuung. Außerdem überwache die Schule die Medikamenteneinstellung seines Sohnes dergestalt, dass die Wirkung beobachtet werde, die Verabreichung der Medikamente jedoch zuhause erfolge. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2016 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.04.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, dass aus der Entgeltvereinbarung des Landkreises E. mit dem Privaten Gymnasium E., nach der die Kostenübernahme erfolge, hervorgehe, dass zusätzlich zur Beschulung psychologische Betreuung, therapeutische Einzelbetreuung, Gruppentherapie und Elternberatung angeboten werde. Dies spreche für einen teilstationären Charakter der Leistung. Dies bestätige auch die individuelle Betreuungssituation des Sohnes des Klägers im Privaten Gymnasium E.. Er besuche dort nicht nur den Unterricht, sondern auch eine Nachmittagsbetreuung und weitere Betreuungsangebote, was über eine reine Beschulungsmaßnahme hinausgehe. Dem entspreche auch das Konzept des Privaten Gymnasiums E., das insbesondere auf eine schulpsychologische und schulpädagogische Betreuung durch ausgebildete Psychologinnen und Sozialpädagoginnen ausgerichtet sei. In der mündlichen Verhandlung führt die Beklagte weiter aus, dass die Leistungsvereinbarung, die der Landkreis E. mit dem Privaten Gymnasium E. geschlossen habe, wohl auf der Prämisse einer ambulanten Leistung beruhe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakte verwiesen.