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Urteil

6 K 5935/23

VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0423.6K5935.23.00
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Leitsätze
Das Erfordernis für Gewerbebetriebe, eine vorherige (gebührenpflichtige) Zulassung für ihre Tätigkeiten auf kommunalen Friedhöfen auch dann beantragen zu müssen, wenn bereits eine vergleichbare Zulassung etwa an der Standortgemeinde besteht und diese nachgewiesen werden kann, lässt sich mit der Dienstleistungsrichtlinie nicht vereinbaren.(Rn.37)
Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.02.2023 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 14.09.2023 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erfordernis für Gewerbebetriebe, eine vorherige (gebührenpflichtige) Zulassung für ihre Tätigkeiten auf kommunalen Friedhöfen auch dann beantragen zu müssen, wenn bereits eine vergleichbare Zulassung etwa an der Standortgemeinde besteht und diese nachgewiesen werden kann, lässt sich mit der Dienstleistungsrichtlinie nicht vereinbaren.(Rn.37) Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.02.2023 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 14.09.2023 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage, über welche die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und dringt in der Sache durch. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.02.2023 und der Widerspruchbescheid des Landratsamts L. vom 14.09.2023 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte dürfte sich zwar auf eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr gegenüber der Klägerin stützen können (dazu A.), deren Heranziehung jedoch aus den Umständen des Einzelfalles gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verstößt (dazu B.). Eine Umdeutung des Gebührentatbestandes scheidet hier aus (dazu C.). A. Die Beklagte kann sich für die erfolgte Festsetzung der Gebühr voraussichtlich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Klägerin und Beklagte gehen übereinstimmend zutreffend davon aus, dass von der Klägerin keine Benutzungsgebühr gefordert werden kann. Als Gewerbebetreibende gehört diese nämlich nicht zu den Nutzern der kommunalen „Anstalt“ Friedhof (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 12. Auflage 2019, Kap. 22 Rn. 4; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Bad.-Württ., § 2 S. 38; Bay. VGH, Urt. v. 26.03.2009 - 4 N 07.1763 - juris Rn. 21). Vielmehr soll schon nach dem Wortlaut der Satzung der Beklagten eine Gegenleistung für eine Amtshandlung abgegolten werden und somit ein Verwaltungsgebührentatbestand geschaffen werden. I. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG kann die Beklagte als Gemeinde für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren erheben. Voraussetzung dafür ist unter anderem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG das Vorhandensein einer Gebührensatzung. Das ist hier die Friedhofssatzung der Beklagten vom 28.11.2017 mit ihren Grundnormen zur Gebührenerhebung §§ 26 f. und ihren Gebührentatbeständen, u.a. Nr. 1.7 für die Zulassung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen. II. Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines satzungsrechtlichen Verwaltungsgebührentatbestandes ist allerdings, dass die Amtshandlung, für die der Tatbestand geschaffen wird, im Einklang mit höherrangigem Recht steht. In den Blick zu nehmen ist somit der dem Gebührentatbestand zugrundeliegende § 4 Abs. 1 Satz 1 u. 2 FS. Mit dieser Bestimmung führt die Beklagte eine Zulassungspflicht für Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bei Tätigkeit auf Friedhöfen im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit ein. Auch diese Bestimmung steht voraussichtlich in Übereinstimmung mit höherrangigem (nationalen) Recht: 1. Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Einführung einer Zulassungspflicht für Gewerbebetriebe ist § 15 Abs. 1 BestattG. Diese Bestimmung ermächtigt und verpflichtet die Beklagte als Gemeinde, für gemeindliche Friedhöfe - gemeindliche Einrichtungen - eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen (Satz 1). Die Satzung hat Bestimmungen zu enthalten, die notwendig sind, Verstorbene geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten (Satz 2). Sie darf aber keine Vorschriften enthalten, welche über den notwendigen Regelungszweck hinausgehen oder gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 2785/00 - NVwZ-RR 2003, 142 juris Rn. 35). 2. Die Bestimmungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 u. 2 FS halten sich voraussichtlich im Rahmen dieser Rechtsgrundlage. a) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gemeinde eine gewerbliche Betätigung auf ihren Friedhöfen (gemeindlichen Anstalten) regelmäßig von einer Zulassung abhängig machen (vgl. insbes. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 2785/00 - NVwZ-RR 2003, 142 juris Rn. 36 ff; Bay. VGH, Urt. v. 26.03.2009 - 4 N 07.1763 - juris Rn. 21; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Bad.-Württ., § 2 S. 38). Der Anstaltszweck rechtfertigt es, Gewerbetreibende vor Zulassung zu ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob im Falle ihrer Zulassung eine Gefährdung des Anstaltszwecks zu besorgen wäre. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Betrieb der Klägerin bereits über eine allgemeine „Zulassung“ seiner gewerblichen Tätigkeit im Bundesgebiet als eingetragener Handwerksbetrieb verfügt. Durch eine gesonderte Zulassungspflicht der Beklagten vor Beginn ihrer Tätigkeit auf Friedhöfen kann insbesondere Störungen vorgebeugt werden, die den geordneten, reibungslosen und würdigen Ablauf der Bestattung gefährden könnten. Weiter kann sich die Beklagte durch das Zulassungsverfahren, insbesondere durch die vorherige Prüfung des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin, in erheblichem Umfang davor schützen, im Falle von dennoch auftretenden Störungen von Geschädigten in Haftung genommen zu werden, weil die Störungen während des Anstaltsbetriebs aufgetreten sind. Als Berufsausübungsregelung ist die Bestimmung letztlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. nochmals VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.2002, a.a.O.). b) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, wenn schon ein Verwaltungsgebührentatbestand als zulässig erachtet werde, dann nur für die erstmalige Zulassung ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen der Beklagten, da nur zu diesem Zeitpunkt eine Prüfung ihrer Zuverlässigkeit stattfinde, also überhaupt eine Amtshandlung vorgenommen werde. Sie unterstellt damit, dass in Verlängerungsfällen keinerlei Prüfung mehr stattfinde und somit das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Die Beklagte erhält jedoch bei jedem Verlängerungsantrag die Gelegenheit, vor Erteilung der erneuten Zulassung in den Akten nachzusehen, ob Vorfälle bekannt geworden sind und dann gegebenenfalls die Verlängerung zu versagen und unternimmt dies nach ihrem Vortrag auch. Diese Vorgehensweise ist wesentlich einfacher und effektiver, als bei Bekanntwerden eines Vorfalls mit einem Eingriffsverwaltungsakt reagieren zu müssen, gegen den ein Widerspruch des Gewerbetreibenden zudem noch aufschiebende Wirkung hat. B. Der Heranziehung dieses Gebührentatbestands im Fall der Klägerin steht aber aus den Umständen des Einzelfalles der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegen. Dieser Vorrang kann es gebieten, eine nationale Bestimmung, die mit nationalem höherrangigem Recht in Einklang steht, dennoch im Einzelfall nicht anzuwenden (vgl. zu diesem Vorrang etwa BVerwG, Beschl. v. 25.09.2019 - 6 C 12.18 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.2022 - 13 S 523/21 - juris Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier vor. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob bereits die Einführung einer Zulassungspflicht für sämtliche Gewerbetreibende auf den Friedhöfen von Kommunen gegen die Dienstleistungsrichtlinie (dazu I.) verstößt (dazu II.), da jedenfalls die Festsetzung einer Gebühr für eine wiederholte Zulassung der Klägerin, obgleich eine identische Zulassung in einer anderen Kommune bereits besteht, nicht mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen ist (dazu III.). I. Diese Dienstleistungsrichtlinie findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. Das gilt ungeachtet seines fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhalts (dazu 1.) und der hier nur geringen Gebührenhöhe (dazu 2.). 1. Nach Art. 2 Abs. 1 DLR findet die Richtlinie auf Dienstleistungen Anwendung, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer - wie der Klägerin - angeboten werden. Die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit sind allerdings regelmäßig nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten berührt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.2021 - 2 S 1948/19 - juris Rn. 167 m.w.N.), an welchen es vorliegend fehlt. Die Klägerin ist im Bundesgebiet niedergelassen und will nur dort Dienstleistungen erbringen. Die Dienstleistungsrichtlinie geht aber als spezialgesetzliche Ausprägung insoweit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vor (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 04.07.2019 - C-377/17 - juris Rn. 56; Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, S. 367). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sollen ihre in Kapitel III enthaltenen Bestimmungen dahingehend auszulegen sein, dass sie auch auf einen Sachverhalt Anwendung finden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaates - hier der Bundesrepublik - hinausweisen, also keine grenzüberschreitende Komponente enthalten (vgl. insbesondere Urt. v. 30.01.2018 - C-360/15 und C 31/16 - NVwZ 2018, 307; Urt. v. 04.07.2019 - C-377/17 - juris Rn. 57 ff.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2021, Kapitel 22 Rn. 20). 2. Selbst die Klägerin hält allerdings die Dienstleistungsrichtlinie nicht für anwendbar, weil die hier festgesetzte geringe Gebührenhöhe unter die „De-minimis-Regelung“ falle; das trifft jedoch nicht zu. In Anlehnung an das Beihilfe- und Wettbewerbsrecht (vgl. hierzu etwa EUV 1407/2013 vom 18.12.2013, ABl. 2013 Nr. l 352, 1 zu De-minimis-Beihilfen) wurde zwar in der Literatur gelegentlich diskutiert, ob der Grad der Beschränkung von Grundfreiheiten stets zu quantifizieren sei und allein eindeutig spürbare Beschränkungen in deren Anwendungsbereich einbezogen werden könnten. Eine quantitative De-minimis-Regel hat der Europäische Gerichtshof u.a. für den freien Dienstleistungsverkehr aber abgelehnt (vgl. nur EuGH, Urt. v. 03.12.2014 - C-315/13 - juris Rn. 61). Anders als das Beihilfe- und Wettbewerbsrecht soll der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur Unternehmen, sondern auch dem Bürger und Verbraucher (als Empfänger von Dienstleistungen) offenstehen. Die Einführung einer Bagatellgrenze erscheint vor diesem Hintergrund willkürlich, würde sie doch gerade Einzelpersonen den Zugang zum freien Dienstleistungsverkehr verwehren (so Tiedje, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 56 AEUV Rn. 102; im Ergebnis auch: Müller-Graff, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 56 AEUV Rn. 87). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich für ein Unternehmen wie das der Klägerin, das im ländlichen Raum angesiedelt ist und auf den Friedhöfen vieler Gemeinden in seiner Umgebung tätig werden will und muss, die jeweiligen mit der Genehmigungspflicht verbundenen Gebühren addieren und dann weit über die hier maßgeblichen 21 € hinausgehen. II. Es mag Vieles dafürsprechen, dass eine erstmalige Zulassungspflicht von Steinmetzen vor deren Tätigwerden auf Friedhöfen (und eine damit verbunden Gebührenpflicht) durch eine Kommune jedenfalls nicht gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c DLR verstößt. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn die Genehmigungsregelungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Buchst. b) und das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann, insbesondere, weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein (Buchst. c). Gerade bei Steinmetzbetrieben und deren Hauptaufgabe, dem Aufstellen von Grabsteinen oder gar - in jüngerer Zeit verstärkt - Grabskulpturen, besteht wegen des erheblichen Unfallrisikos durch umfallende unsachgemäß aufgestellte Steine oder Skulpturen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. hierzu etwa Berichte über jährliche „Rütteltest“ für Grabmäler, abgerufen am 22.04.2024 unter www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/ulm/aalen-ruetteln-fuer-standfeste-grabsteine-100.html). Diese öffentliche Sicherheit gehört nicht nur zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Art. 4 Nr. 8 DLR). Nach einer Verletzung durch einen Schadenseintritt kann dieser Gefahr zudem nachlaufend nicht mehr ausreichend begegnet werden, so dass hier präventive Schritte zulässig sein dürften (so auch Schulz, Kommunale Friedhofssatzung und EU-Dienstleistungsrichtlinie - eine unendliche Geschichte, KommJuR 2009, 441, 448; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl. 2021, Kapitel 22 Rn. 25). III. Nicht mehr mit der Dienstleistungsrichtlinie zu vereinbaren ist allerdings das Erfordernis, eine Zulassung (gebührenpflichtig) auch dann beantragen zu müssen, wenn bereits eine vergleichbare Zulassung etwa für die Friedhöfe der Standortgemeinde besteht und diese nachgewiesen werden kann. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 DLR schließt es aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für eine Niederlassung zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen ist. Art. 10 Abs. 4 DLR legt fest, dass eine nach Art. 9 DLR erforderliche Genehmigung dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ermöglicht, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine Beschränkung der Genehmigung auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets rechtfertigen. Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, wieso zwingende Gründe des Allgemeininteresses (vgl. zu diesem Begriff nochmals Art. 4 Nr. 8 DLR) es erforderten, von der Klägerin eine zusätzliche Zulassung vor einem Tätigwerden auf ihren Friedhöfen zu verlangen, wenn diese eine gültige aktuelle Zulassung für ein Tätigwerden auf den Friedhöfen etwa ihrer Standortgemeinde (und damit eine Prüfung auch der bestehenden Berufshaftpflicht) vorzuweisen vermag (eine fehlende Rechtfertigung deswegen auch annehmend Schulz, Kommunale Friedhofssatzung und EU-Dienstleistungsrichtlinie - eine unendliche Geschichte, KommJuR 2009, 441, 448; ähnlich Lorenz, Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.boeckler.de/pdf/ magmb_ 2009_03_kurzfass_gutachten_lorenz.pdf). C. Eine Umdeutung des Gebührentatbestandes der Beklagten in eine Verwaltungsgebühr für die Prüfung, ob eine solche anderweitige Zulassung bei einer anderen Kommune vorliegt, erscheint der Kammer schon deswegen nicht zulässig, weil die Beklagte das nach eigenen Angaben gerade nicht prüft. D. Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für ihre wiederholte Zulassung zur Vornahme von Steinmetzarbeiten auf den Friedhöfen der Beklagten. Die Beklagte betreibt verschiedene Friedhöfe auf ihrer Gemarkung als öffentliche Einrichtungen und hat sich dafür eine Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung (Friedhofssatzung - im Folgenden: FS) gegeben, zuletzt in deren Fassung vom 28.11.2017. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FS bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende für die Tätigkeit auf einem Friedhof der Beklagten deren vorherige Zulassung. Für diese Zulassung verlangt § 4 Abs. 2 Satz 2 FS, dass die Gewerbetreibenden fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Zulassung ist für die Dauer von bis zu fünf Jahren möglich (§ 4 Abs. 2 Satz 4 FS). Nach § 26 FS sind für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens Gebühren zu erheben. Dazu zählen nach Nr. 1.7 der Anlage zur Friedhofssatzung Verwaltungsgebühren für die Zulassung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof. Deren Höhe ist gestaffelt nach beantragter Zulassungsdauer; für ein Jahr beträgt die Gebühr 21 €. Die Klägerin ist ein alteingesessener in die Handwerksrolle eingetragener Steinmetzbetrieb mit einem Betriebssitz außerhalb des Gebiets der Beklagten. Er besaß auch in der Vergangenheit eine Zulassung der Beklagten und anderer Gemeinden und war auf deren Friedhöfen tätig. Zuletzt bestand eine Zulassung auf den Friedhöfen der Beklagten für die Jahre 2018 bis 2022. Kurz vor deren Ablauf schrieb die Beklagte die Klägerin an und erinnerte an den Zulassungsablauf. Am 10.02.2023 beantragte die Klägerin ihre erneute Zulassung für ein Jahr. Mit Bescheid vom 20.02.2023 erteilte die Beklagte der Klägerin deren Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen im Kalenderjahr 2023; mit Bescheid selben Datums setzte sie hierfür eine Gebühr von 21 € fest. Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.03.2023 erhob die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Widerspruch und führte aus, sie sei schon keine Nutzerin der Friedhöfe der Beklagten. Mit Bescheid vom 14.09.2023 wies das Landratsamt Hohenlohekreis den Widerspruch der Klägerin zurück. Es werde keine Nutzungsgebühr erhoben. Die Erhebung einer stattdessen festgesetzten Verwaltungsgebühr finde ihre Rechtsgrundlage in den Satzungsregelungen der Beklagten. Diese stünden mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Einklang. Am 12.10.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, mit Blick auf die Richtlinie 2006/123/EG (vom 12.12.2006, ABl. L 326 vom 27.12.206, S. 36 - Dienstleistungsrichtlinie; im Folgenden: DLR) liege zwar ein Sachverhalt vor, welcher unter die „De-minimis-Regelung“ falle und in welchem zudem allenfalls eine Inländerdiskriminierung gerügt werden könne. Nach nationalem Recht gelte aber seit dem Jahr 1869 Gewerbefreiheit. Da sie ein im Bundesgebiet zugelassener Gewerbebetrieb sei, könne die Beklagte für dessen Tätigkeiten auf ihren Friedhöfen nicht nochmals eine gesonderte Zulassung und damit auch keine Gebühr hierfür verlangen. Jedenfalls im Verlängerungsfall finde eine Zuverlässigkeitsprüfung ohnehin nicht mehr statt. Die Klägerin beantragt sachgerecht ausgelegt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.02.2023 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 14.09.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung führt sie aus, nach Rechtsprechung und Literatur sei das Verlangen nach einer vorherigen Zulassung von Gewerbetreibenden auf kommunalen Friedhöfen kein unrechtmäßiger Eingriff in deren Gewerbefreiheit. Dann sei sie als Trägerin der Friedhöfe auch berechtigt, für die mit der Zulassung verbundenen Amtshandlungen Verwaltungsgebühren zu erheben. Bei Erstzulassungen prüfe sie, ob ein Gewerbeschein vorliege, der Betrieb in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe eingetragen sei und eine Berufshaftpflichtversicherung vorliege. Bei Verlängerungen nehme sie den zurückliegenden Zeitraum in den Blick. Ergäben sich aus diesem keine Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Erstzulassung abgefragten Voraussetzungen weggefallen seien, würden die genannten Unterlagen nicht nochmals angefordert. Die Dienstleistungsrichtlinie sei auf nicht grenzüberschreitende Sachverhalte wie den vorliegenden schon nicht anwendbar. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, stehe sowohl die Zulassungs- als auch die Gebührenpflicht im Einklang mit dieser Richtlinie. So seien die Voraussetzungen des Art. 9 DLR erfüllt. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses stünden der Einführung der Zulassungspflicht (und damit auch der Gebührenerhebung) zur Seite. Dazu zähle auch die Wahrung der Totenruhe. Gegen das Erfordernis in Art. 10 Abs. 4 DLR, dass erforderliche Genehmigungen ein Tätigwerden im gesamten Hoheitsmitgliedstaat ermöglichen müssten, verstoße sie deswegen nicht, weil sie nur auf ihrer Gemarkung zuständig sei. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Landratsamts Bezug genommen.