Urteil
5 K 2085/15
VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2018:0508.5K2085.15.00
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Leitsätze
1. Das Vorliegen der Anforderungen für das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG (juris: WaffG 2002) wird durch die zuständige Behörde geprüft. Die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen kann von dem Waffeninhaber gegenüber der Behörde durch die Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes, dem er angehört, erfolgen oder auf andere Art und Weise. Die Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes ist das zentrale Instrument der Glaubhaftmachung. Die Behörde ist aber nicht an den Inhalt einer solchen Bedürfnisbescheinigung gebunden.(Rn.56)
2. Beim Widerruf von Waffenbesitzkarten ist eine Deckelung des Streitwerts auf den fünffachen Betrag des Auffangwerts (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2017 - 1 S 846/17 -, juris) nicht angezeigt, wenn es nicht um die Prüfung der Zuverlässigkeit oder Eignung, sondern eine Bedürfnisprüfung geht, bei der das Fortbestehen des Bedürfnisses für jede Waffe einzeln zu überprüfen ist.(Rn.90)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorliegen der Anforderungen für das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG (juris: WaffG 2002) wird durch die zuständige Behörde geprüft. Die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen kann von dem Waffeninhaber gegenüber der Behörde durch die Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes, dem er angehört, erfolgen oder auf andere Art und Weise. Die Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes ist das zentrale Instrument der Glaubhaftmachung. Die Behörde ist aber nicht an den Inhalt einer solchen Bedürfnisbescheinigung gebunden.(Rn.56) 2. Beim Widerruf von Waffenbesitzkarten ist eine Deckelung des Streitwerts auf den fünffachen Betrag des Auffangwerts (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2017 - 1 S 846/17 -, juris) nicht angezeigt, wenn es nicht um die Prüfung der Zuverlässigkeit oder Eignung, sondern eine Bedürfnisprüfung geht, bei der das Fortbestehen des Bedürfnisses für jede Waffe einzeln zu überprüfen ist.(Rn.90) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamtes H. vom 04.01.2011 und der Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 25.03.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die vorliegende Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35), also hier des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2015. 1. Der Widerruf der in Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamtes H. vom 04.01.2011 aufgezählten Waffenbesitzkarten und Besitzerlaubnisse für Waffen, Wechselläufe und Wechselsysteme des Klägers durch das Landratsamt beruht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Unter Erlaubnisse im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG fallen sowohl die in Ziff. 1 a) bis r) des Bescheids angeführten Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 WaffG als auch die in Ziff. 1 s) und t) angeführten Besitzerlaubnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WaffG. Ebenfalls hierunter fallen die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Munitionserwerbserlaubnisse. Die widerrufenen Wechselsysteme und Wechselläufe stehen nach Anlage 1 zum Waffengesetz, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3, Nr. 1.3.1 sowie Nr. 3.2 und Nr. 3.5 Waffen gleich, so dass für diese nach §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ebenfalls eine Erlaubnis notwendig ist, die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen werden kann. Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht in Anlage 2 zum Waffengesetz, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 ist vorliegend nicht einschlägig, da sie lediglich für den Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen sowie Wechselsystemen, aber nicht für deren Besitz gilt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Die zuständige Behörde hat gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Die zuständige Behörde kann nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG aber auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. a) Die zuständige Behörde darf die nachträgliche Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG jedoch nicht willkürlich durchführen. Für eine ermessensgerechte Anwendung der Vorschrift ist das Vorhandensein eines Anlasses für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses erforderlich. Deshalb wird auch in Ziff. 4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz des Bundesministeriums des Innern vom 05.03.2012 (WaffVwV) angeführt, dass die Prüfung anlassbezogen erfolgt, d.h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat (so auch Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2017, § 4 Rn. 25). Das Landratsamt H. hatte im vorliegenden Fall bereits seit einiger Zeit vor Durchführung der hier streitgegenständlichen Überprüfung Zweifel daran, dass der Kläger für jede seiner Waffen noch ein Bedürfnis hat. § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG wurde durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes“ vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 2062) eingeführt und gab der Behörde damit zum ersten Mal die Möglichkeit der Überprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Klägers für alle seine über die Jahre hinweg erworbenen Waffen. Die Behörde wollte ihren Verdacht überprüfen, ob der Kläger seine Zugehörigkeit zu verschiedenen Sportschützenvereinen und -verbänden ausgenutzt hat, um sich eine Waffensammlung zuzulegen. Dieser Verdacht wurde dadurch gestützt, dass der Kläger für einen Sportschützen über einen außergewöhnlich hohen Waffenbestand verfügte. Denn nach der Statistik über die Waffenbesitzer im Landkreis H. - welche das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid wiedergibt - verfügen nur 1 % der Waffenbesitzer so wie der Kläger über mehr als 50 Waffen. In dieser Personengruppe handelt es sich beim Kläger um den einzigen Sportschützen, alle anderen Personen besitzen eine Waffenbesitzkarte für Sammler und deren Waffenbesitz wird im Wesentlichen durch die Sammlertätigkeit begründet. Außerdem hatte die Behörde Zweifel daran, dass der Kläger neben seiner Berufstätigkeit wirklich die Zeit hat, mit allen seinen Waffen regelmäßig den Schießsport auszuüben. Die Überprüfung war damit im vorliegenden Fall anlassbezogen und nicht willkürlich. b) Für die Frage, welchen Umfang eine solche Prüfung des Fortbestehens eines Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG hat, sind die Anforderungen an das Bestehen eines Bedürfnisses bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte als Ausgangspunkt heranzuziehen. Bei den hier im Streit stehenden grünen Waffenbesitzkarten ist für den Erwerb des Grundkontingents bei Mitgliedern eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Nach § 14 Abs. 3 WaffG wird ein Bedürfnis von Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Den Ausführungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ist aber darin zuzustimmen, dass bei einer Prüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG nicht exakt die gleichen Anforderungen gelten können wie bei der Ersterteilung einer Waffenbesitzkarte (vgl. Ziff. 4.4 WaffVwV). So genügt es in Fällen des § 14 Abs. 2 WaffG (also für das Grundkontingent von Waffen auf einer grünen Waffenbesitzkarte) nach Ziff. 4.4 WaffVwV für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs, bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Einer Glaubhaftmachung, dass die Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist, bedarf es danach nicht mehr. Dem ist zuzustimmen. Weiterhin ist den Ausführungen in Ziff. 4.4 WaffVwV darin zuzustimmen, dass sich die schießsportliche Aktivität für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten, an § 14 Abs. 3 WaffG orientiert. Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist nach Ziff. 4.4 WaffVwV damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es jedoch nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen. Neben einer gewissen regelmäßigen Teilnahmehäufigkeit an Schießsportwettkämpfen müssen allerdings weiterhin - was die Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich erwähnt - die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 WaffG vorliegen, also die Glaubhaftmachung, dass die weitere über das Grundkontingent hinausgehende Waffe von dem Sportschützen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. Der Grund hierfür ist, dass die Bedürfnisprüfung nach dem Willen des Gesetzgebers dem Ziel dient, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2012 - 1 S 3443/11 -, S. 5; so auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 -, juris Orientierungssatz 2b; BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 -, juris Rn. 23). c) Das Vorliegen dieser Anforderungen für das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird durch die zuständige Behörde geprüft. Die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen kann von dem Waffeninhaber gegenüber der Behörde durch die Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes, dem er angehört, erfolgen oder auf andere Art und Weise. Wird der Behörde eine Bescheinigung eines Schießsportverbandes vorgelegt, ist die Behörde jedoch nicht an den Inhalt dieser Bescheinigung gebunden. Allerdings ist die Vorlage einer solchen Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes wegen der Sachkunde der Verbände und ihrer Nähe zu dem betreffenden Sportschützen hinsichtlich dessen Trainings- und Wettkampfteilnahme das zentrale Instrument der Glaubhaftmachung. Anerkannte Schießsportverbände bieten aufgrund ihrer Anerkennung nach § 15 WaffG grundsätzlich die Gewähr für die Richtigkeit ihrer Angaben. Die Bedürfnisbescheinigung bleibt jedoch lediglich ein Hilfsmittel für die Behörde, um das Fortbestehen des Bedürfnisses festzustellen. In den meisten Überprüfungsfällen dürfte die Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung, wie sie derzeit in der Praxis üblich ist, für die Behörde auch ausreichend sein. In Fällen, in denen die Behörde jedoch weitere Angaben und Nachweise für einzelne Waffen oder für alle Waffen fordert, müssen diese vom Waffeninhaber erbracht werden, entweder durch Vorlage einer ausführlicheren, ins Detail gehenden Bedürfnisbescheinigung eines Schießsportverbandes oder auf sonstige Art und Weise. Dies dürfte in der Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen, z.B. im Falle eines sehr hohen Waffenbestandes wie dem des Klägers, vorkommen. Für diese hier vertretene Auffassung (a.A. VG Halle, Urteil vom 30.10.2013 - 1 A 41/13 HAL -, juris, allerdings zur Ersterteilung einer Waffenbesitzkarte und ohne tiefergehende Begründung und Auseinandersetzung mit dem Problem) spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Denn nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 WaffG prüft die zuständige Behörde das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Dort ist nicht die Rede davon, dass ein Schießsportverband das Vorliegen des Bedürfnisses prüft und die Behörde an das Ergebnis der Überprüfung gebunden sei, sondern laut dem Wortlaut prüft originär die Behörde. Dies findet sich auch im Wortlaut von § 14 Abs. 2 und 3 WaffG, wo es heißt, dass durch eine Bescheinigung eines Schießsportverbandes verschiedene Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind. Die Bescheinigung ist also nicht einfach nur der Behörde vorzulegen und bindet diese, sondern sie dient nur der Glaubhaftmachung, ist also lediglich ein Erkenntnismittel im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Amtsermittlungspflicht der Behörde. Dass es sich bei den Bedürfnisbescheinigungen der Schießsportverbände nur um ein mögliches geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses handelt, zeigt auch der Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 5 WaffG. Denn danach sind vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 WaffG nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Daraus lässt sich schließen, dass es auch noch andere geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung geben kann und die Bedürfnisbescheinigung nicht das einzige ist. Aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG und § 14 WaffG ergeben sich keine Anhaltspunkte zur Klärung der in diesem Fall streitigen Frage, ob die Behörde selbst die Kompetenz hat, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen oder ob sie an den Inhalt einer Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes gebunden ist. Nach Sinn und Zweck kann die Verantwortung für die Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses jedoch nur bei der Behörde liegen und nicht bei den anerkannten Schießsportverbänden. Denn jeder Verband kann nur im Rahmen seines Bereiches - nach bestem Wissen - tätig werden und z.B. bei Mehrfachmitgliedschaften oder weil der Waffeninhaber zugleich Jäger ist, hat letztendlich nur der Sportschütze selber und die Waffenbehörde eine Gesamtübersicht, so dass die Beurteilungsverantwortung nur bei der Behörde liegen kann (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2013, Rn. 1477 und 1480d). Hierfür spricht auch, dass dem Waffeninhaber gegen die Bewertung der Behörde sodann der Rechtsschutz offen steht (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2013, Rn. 1477). Wäre die Behörde an die Bewertung des Schießsportverbandes gebunden und müsste entsprechend danach ihren Bescheid erlassen, könnte der Waffeninhaber trotzdem gegen den Bescheid vorgehen. Die Behörde wäre dann für dessen Inhalt verantwortlich, obwohl sie gar keinen Einfluss auf dessen Inhalt hätte. Dies kann so nicht richtig sein. Eine Bindung der Behörde würde auch deshalb zu unbilligen Ergebnissen führen, weil die Behörde, wenn sie dem Inhalt einer Bedürfnisbescheinigung nicht folgen will, diese Bindung nur dadurch aufheben könnte, dass sie den Schießsportverband beim Bundesverwaltungsamt meldet und die Aufhebung der Anerkennung des Schießsportverbandes anregt. Auch die - für das Gericht nicht bindende - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz gibt die vom Gericht hier vertretene Ansicht wider. Denn nach Ziff. 4.4 WaffVwV genügt es für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Indem hier die Bedürfnisbescheinigung nur als ein Beispiel und als weiteres Beispiel die Vorlage des Schießbuchs genannt ist, zeigt sich, dass die Bescheinigung des Verbandes nur eine von mehreren Möglichkeit ist. Wenn sie aber nur eine Möglichkeit ist, stellt sich die Frage, warum diese Möglichkeit für die Behörde bindend sein sollte, die anderen Möglichkeiten der Glaubhaftmachung aber nicht. Ein Erfordernis, immer nur eine Bedürfnisbescheinigung eines Schießsportverbandes vorzulegen, ist hier nicht vorgesehen. Weiter ist nach Ziff. 14.2.1 WaffVwV vorgesehen, dass die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, sich in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung geschränkt. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Dies ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass die Behörde lediglich Vollständigkeit und Plausibilität und nichts darüber hinaus prüfen darf. Diese Regelung in der Verwaltungsvorschrift soll der Behörde lediglich die Arbeit erleichtern und ihren Arbeitsaufwand begrenzen. Denn bei einem anerkannten Schießsportverband darf sich die Behörde darauf verlassen, dass dieser richtige und sachkundige Angaben macht. Eine weitere Überprüfung der Richtigkeit der Bescheinigung muss von Seiten der Behörde daher nicht erfolgen. Jedoch ist ihr eine weitere Prüfung auch nicht verwehrt. Weiter heißt es in Ziff. 14.2.1 WaffVwV, dass zur Glaubhaftmachung Angaben gemacht werden müssen, die es der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht. Die Bescheinigung darf sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss nachvollziehbare Angaben darüber enthalten (so auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2013, Rn. 1477a). Daran sieht man, dass nach der Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist, dass die Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes dazu dient, der Behörde die Tatsachen zur Kenntnis zu bringen, welche die Behörde braucht, um das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Eine Bindung der Behörde an den Inhalt der Bescheinigung ist nicht vorgesehen. Dies sieht auch das Gericht so. Hinzu kommt noch, dass laut Ziff. 14.3 WaffVwV (zur Regelmäßigkeit) die Überprüfung der Voraussetzungen zunächst in der Verantwortung der Schießsportverbände liegt. Das bedeutet aber, dass die Verantwortung nur erstmal bei den Schießsportverbänden liegt und es dann noch eine weitere Prüfungsebene (eben durch die Behörde) gibt. Es ist daher nicht so - wie der Kläger meint -, dass die Behörde gegen die sie bindenden Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz verstoßen habe. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und die Kreispolizeibehörden vom 21.05.2010 vorlegt und damit seine Rechtsansicht einer Bindung der Behörde an die Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes untermauern will, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass für die Bedürfnisbescheinigung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG bei Sportschützen nicht die Voraussetzungen wie bei einer Ersterteilung nach § 14 Abs. 2 WaffG gelten; insbesondere sei eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes nur in Zweifelsfällen erforderlich. Für Mitglieder eines Vereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehöre, genüge es, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft im Verband durch eine Bescheinigung des Vereins bestätigt werde. Hieraus lässt sich eine Bindung an die Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes nicht ableiten. Vielmehr bestätigt diese Passage die Ansicht des Gerichts, dass die Behörde selbst prüfen kann und im Rahmen dieser Prüfung - wenn es ihr erforderlich erscheint - eine Bescheinigung vom Waffeninhaber anfordern kann, um die darin aufgeführten Tatsachen dann zu einer Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Diese Ansicht wird im Schreiben des nordrhein-westfälischen Innenministeriums auch dadurch bestätigt, dass es nach der vom Kläger hervorgehobenen Passage weiter heißt, dass der Waffenbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG ein Ermessen zustehe, ob sie die Wiederholungsprüfung durchführe und sie daher im Rahmen ihrer Ermessensanwendung auch über die zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses erforderlichen Nachweismittel entscheiden könne. Im Regelfall solle zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses eine Vereinsbescheinigung über die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft als ausreichend angesehen werden. Am letzten Satz zeigt sich auch wieder, dass zur Arbeitserleichterung für die Behörde und wegen des in die anerkannten Schießsportverbände gesetzten Vertrauens normalerweise eine Bescheinigung des Schießsportverbandes ausreichend ist, in Ausnahmefälle aber auch darüberhinausgehend geprüft werden kann. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die ersten beiden Seiten des Hinweises des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Vollzug des Waffenrechts vom 20.03.2013 vorgelegt. Darin heißt es, dass für Zwecke der Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG von Sportschützen das Führen eines Schießbuches grundsätzlich nicht verlangt werden könne; eine Bescheinigung des Vereins reiche grundsätzlich aus. Allerdings könne der Sportschütze mit einem Schießbuch, das er freiwillig führe, seine schießsportlichen Aktivitäten glaubhaft machen. Auch hier kommt also wieder zum Ausdruck, dass die Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes nicht die einzige Möglichkeit zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses ist, sondern nur eine von mehreren. Auch hier ist eine Bindung der Behörde an die Bescheinigung nicht ersichtlich. Es zeigt sich hier wieder, dass im Normalfall zur Arbeitserleichterung für die Behörde und wegen des in die anerkannten Schießsportverbände gesetzten Vertrauens eine Bescheinigung des Schießsportverbandes grds. ausreichend ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 -(juris Rn. 22) zur früheren Fassung des Waffengesetzes festgestellt, dass es sich bei der Bescheinigung eines Verbandes lediglich um ein mögliches Beweismittel zum Nachweis der Voraussetzungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis handelt. Die Bescheinigung diene dem Nachweis der Voraussetzungen für das waffenrechtliche Bedürfnis, weil die Behörde deren Vorliegen in der Regel ohne ein Zeugnis einer fachkundigen Organisation nicht feststellen könne. Daran hat sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch durch die Änderung und Neufassung des Waffengesetzes im Jahr 2003 nichts geändert. Der Kläger ist der Meinung, dass im Gegensatz zum früheren Waffenrecht mit dem Waffengesetz von 2003 eine feste rechtliche Bindung der Behörden an die von anerkannten Schießsportverbänden ausgestellten Bedürfnisbescheinigungen eingetreten sei. In § 14 WaffG liege eine gewollte Begünstigung der Verbände. Diese sei vom Gesetzgeber als Ausgleich für die deutlich stärkere Staatsaufsicht und die Anerkennungserfordernisse nach § 15 WaffG eingeführt worden, welche sonst nicht mehr verfassungsgemäß gewesen wären. Diese Ansicht wird weder durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 - (juris), welcher sich zur Frage der Bindung der Behörde an eine solche Bescheinigung nicht äußert, noch durch die Gesetzesbegründung bestätigt. In der Gesetzesbegründung zu § 15 WaffG (BT-Drs. 14/7758, S. 63 f.) heißt es: „Die uneingeschränkte Rechtstreue und Verlässlichkeit von Schießsportverbänden sowie deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bilden eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass tatsächlich nur ernsthafte Sportschützen den Besitz von Schusswaffen erlangen und mit ihren Waffen sachgemäß und sorgsam umgehen. Seit geraumer Zeit ist festzustellen, dass sich ständig neue kleine und kleinste Verbände gründen, die immer neue Schießdisziplinen erfinden, um für sich die Vergünstigungen zu beanspruchen, die das Waffenrecht den etablierten Verbänden und seinen Sportschützen zugesteht. Die neuen „Verbände“ verfügen in der Regel über keine erkennbare Verbandsstruktur. Es fehlen regelmäßig sowohl Regional- als auch Kreis- und Landesverbände. In einem konkreten Fall nennt sich ein örtlicher Verein mit ca. 120 Mitgliedern „Verband“, um seinen Mitgliedern die Möglichkeit zum Erwerb einer Fülle von Schusswaffen zu verschaffen. Nach den Feststellungen der zuständigen Landesbehörden ist es in diesem Zusammenhang in der Praxis teilweise zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Regelung des bisherigen § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Waffengesetzes gekommen. Es besteht der begründete Verdacht, dass die bestehenden waffenrechtlichen Vergünstigungen in einer Reihe von Fällen wesentlich zur Bildung neuer schießsportlicher Vereinigungen beigetragen haben und dass die ausgestellten Bescheinigungen teilweise nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entsprachen. Dies kann – auch nach Auffassung des Bundesrates (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. Februar 2000, Bundesratsdrucksache 764/99) – nicht länger hingenommen werden. Vielmehr muss gesetzlich festgelegt werden, dass ein Schießsportverband bestimmte Anforderungen hinsichtlich seiner Organisationsstruktur, Mitgliederzahl und sportlichen Betätigung erfüllen muss, um als Schießsportverband anerkannt zu werden. Nur deren Mitgliedern soll der Erwerb von Schusswaffen und Munition unter den Bedingungen des § 14 gestattet werden. Der Entwurf sieht daher künftig für die Inanspruchnahme der den Schießsportlern bei der Erwerbserlaubnis eingeräumten Vergünstigungen eine Verlängerung der Frist für die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein auf zwölf Monate vor und verlangt außerdem die Zugehörigkeit des Schießsportvereins zu einem überörtlichen schießsportlichen Verband. Außerdem sollen die Vereine verpflichtet werden, ein Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Verein oder dem aktiven Schießsport der zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. § 15 Abs. 5 des Entwurfs). Mit diesem Mindestmaß an Ordnungsstruktur soll es einerseits ermöglicht werden, Gruppierungen zu erkennen, bei denen der Schießsport Vorwand für Waffenbeschaffung ist, andererseits soll es einen bundesweit einheitlichen Vollzug des Waffenrechts garantieren und schließlich die Verbände des Schießsports stärken, um mit weniger Staat den Vollzug des Waffenrechts zu sichern.“ Auch in der Begründung zu § 14 WaffG (BT-Drs. 14/7758, S. 62 f.) wird davon gesprochen, dass § 14 WaffG den Sportschützen, die Mitglied in einem Schießsportverein sind, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, Erleichterungen bei der Erteilung von Erlaubnissen einräumt. Der Gesetzgeber bringt also denjenigen Schießsportverbänden und ihnen angegliederten Schießsportvereinen ein besonderes Vertrauen entgegen, welche die Voraussetzungen des § 15 WaffG für eine Anerkennung erfüllen. Den Mitgliedern dieser Verbände bzw. Vereine wird dann insoweit in § 14 WaffG eine Erleichterung im Vergleich zum allgemeinen Bedürfnisnachweis in § 8 WaffG zu teil, dass sie durch Bescheinigungen ihrer Verbände ihr waffenrechtliches Bedürfnis glaubhaft machen können. Von einer Bindung der Behörde an diese Bescheinigungen ist in der Gesetzesbegründung jedoch nicht die Rede. Die Erleichterungen sollen dazu dienen, „um mit weniger Staat den Vollzug des Waffenrechts zu sichern“ (BT-Drs. 14/7758, S. 64). Das heißt aber nicht, dass der Staat die Prüfung des Bedürfnisses an die Verbände abgibt. Vielmehr sind die vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen so zu verstehen, dass die Verbände den Staat bei der Erhebung der erforderlichen Tatsachen sachkundig unterstützen (z.B. hinsichtlich der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der regelmäßigen Teilnahme des Sportschützen, der Zulassung und Erforderlichkeit einer Waffe für eine Sportdisziplin nach ihrer Sportordnung, der Erforderlichkeit einer weiteren Waffe zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen). Die verbandsangehörigen Sportschützen können so ihr Bedürfnis im Regelfall leichter nachweisen und werden dadurch vom Staat weniger beeinträchtigt, weil der Staat sich auf die in Bescheinigungen von anerkannten Schießsportverbänden angegebenen Tatsachen verlassen kann. Die anerkannten Schießsportverbände sind - anders als der Kläger und der B. e.V. (B.) auf Seite 1 seiner Bescheinigung vom 18.01.2010 annehmen - auch nicht für den Bereich der Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen vom Staat beliehen. Zweifel am Vorliegen einer Beleihung bestehen bereits deshalb, weil der vom Kläger in die mündliche Verhandlung mitgebrachte Herr G. - Präsident des G. e.V. (G.), eines Landesverbandes des B. e.V. (B.) - auf Nachfrage angab, dass es keine Urkunde oder ähnliches über die Beleihung gebe. Aus der Gesetzesbegründung (s.o.) ergibt sich auch keine Beleihung. Jedenfalls liegt aber schon deshalb keine Beleihung vor, weil die anerkannten Schießsportverbände keine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen. Denn die Schießsportverbände erteilen nicht die Waffenbesitzkarte bei einer Ersterteilung oder widerrufen die Erlaubnis bei einer späteren Überprüfung, wenn diese negativ ausfällt, sondern stellen nur eine Bescheinigung aus, die dem Nachweis des Vorliegens oder Fortbestehens des Bedürfnisses dient. Anders wäre dies bei einer wirklichen Beleihung mit einer hoheitlichen Aufgabe, wie dies beispielsweise bei der Hauptuntersuchung von Fahrzeugen der Fall ist, welche auf staatlich anerkannte Prüforganisationen (z.B. Dekra, TÜV Süd) übertragen ist. Dass es sich hierbei - im Gegensatz zu den waffenrechtlichen Bedürfnisbescheinigungen - um eine Beleihung, also die Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe durch die Prüforganisationen handelt, ist daran ersichtlich, dass bei der Hauptuntersuchung von Fahrzeugen die jeweilige Prüforganisation eine Prüfplakette am Kfz-Kennzeichen anbringt und dem Fahrzeug-inhaber damit die Erlaubnis erteilt, mit dem Fahrzeug weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, ohne dass eine staatliche Behörde nochmals handeln muss. Bei der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung wird der Verwaltungsakt letztlich von der Waffenbehörde erteilt und nicht von dem anerkannten Schießsportverband. d) Dieses also letztverbindlich von der Behörde zu prüfende Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses für die im Streit stehenden Waffen mag beim Kläger möglicherweise vorliegen, er hat es jedoch gegenüber der Behörde nicht nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen sind nicht geeignet bzw. ausreichend, ein Bedürfnis für die streitgegenständlichen Waffen glaubhaft zu machen. Der Kläger selbst hat im Verwaltungsverfahren - und auch später im gerichtlichen Verfahren - keine eigenen konkreten Angaben, wie zum Beispiel eine Auflistung seiner Waffen und für welche Disziplinen er diese verwendet, gemacht. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren beim Landratsamt einige Ergebnislisten und Urkunden von Wettkämpfen vorgelegt hat, sagen diese jedoch lediglich aus, bei welchem Wettkampf er welche Disziplin geschossen hat, nicht jedoch, welche seiner zahlreichen Waffen er hierfür verwendet hat. Es kann aus diesen Ergebnislisten und Urkunden also kein Rückschluss darauf gezogen werden, welche Waffen der Kläger tatsächlich noch benutzt. Weiterhin legte der Kläger der Behörde acht Seiten seines Schießbuchs mit Einträgen von 2006 bis 2009 vor. Aufgrund der Auswertung dieses Schießbuchs erkannte das Landratsamt dem Kläger das Fortbestehen des Bedürfnisses für zwei Waffen an (vgl. im Bescheid des Landratsamtes vom 04.01.2011 auf Seite 18). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt für keine weitere dort aufgeführte Waffe das Bedürfnis anerkannt hat, denn aus der Auswertung des Schießbuchs in Anlage 2 zum Bescheid vom 04.01.2011 ergibt sich, dass alle anderen Waffen in den vier Jahren jeweils weniger als zehn Mal vom Kläger geschossen wurden. Mehr als die Hälfte der dort aufgeführten Waffen wurden vom Kläger in den vier Jahren sogar nur ein- bis dreimal benutzt. Hier kann zu Recht nicht mehr von einem Fortbestehen des Bedürfnisses des Klägers ausgegangen werden, sondern nur noch von einem Besitz und lediglich gelegentlichen Gebrauchs. Aus der Auswertung des Schießbuchs durch das Landratsamt in Anlage 2 zum Bescheid vom 04.01.2011 ergibt sich auch, dass der Kläger einige Waffen für mehrere Disziplinen nutzt. Dies macht es umso unwahrscheinlicher, dass der Kläger für alle seine Waffen noch ein Bedürfnis hat, da er offensichtlich nicht für jede Disziplin eine weitere Waffe benötigt. Außerdem wurde durch die Einträge im Schießbuch zwar die Häufigkeit der Benutzung nachgewiesen, es fehlt aber ein Nachweis dafür, dass die entsprechende Waffe auch als weitere Waffe zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. Möglicherweise befinden sich im Waffenbestand des Klägers mehrere Waffen, die zum Schießen derselben Disziplin nutzbar sind, so dass geprüft werden müsste, ob der Kläger diese wirklich (z.B. als Ersatzwaffe) benötigt. Die vom Kläger vorgelegte einseitige Bescheinigung des B. e.V. (B.) vom 04.09.2009 bescheinigt lediglich die Mitgliedschaft des Klägers im B., seine regelmäßige Teilnahme an den Trainings der SLG O. und später SLG Z., seine Teilnahme an 90 überregionalen Meisterschaften des B.-Landesverbandes Baden-Württemberg in verschiedenen Kurz- und Langwaffendisziplinen sowie seine Funktionen im Verband. Dabei bleibt es jedoch bei pauschalen, zusammenfassenden Aussagen. Angaben dazu, welche Disziplinen der Kläger beim B. genau schießt und welche Waffe er hierzu verwendet, fehlen, so dass hieraus kein Bedürfnis für einzelne Waffen hergeleitet werden kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die vorgelegte vierseitige Bescheinigung des B. e.V. (B.) vom 18.01.2010 nicht geeignet, das Fortbestehen des Bedürfnisses des Klägers an den streitgegenständlichen Waffen glaubhaft zu machen. Denn diese Bescheinigung belässt es bei pauschalen Angaben und Aussagen, ohne diese im Detail weiter zu begründen. Es ist damit nicht nachvollziehbar, wie der B. zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger für alle vorhandenen Waffen ein schießsportliches Bedürfnis weiter vorliegt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Meinung war, dass eine vierseitige Bescheinigung schon wegen ihres Umfangs nicht als pauschal bezeichnet werden könne, irrt er. Denn für die Frage, ob eine Bescheinigung pauschale oder konkrete Aussagen macht, kommt es nicht auf die Länge des Textes an, sondern auf deren Inhalt. Dass die Länge der Bescheinigung für die Konkretheit ihrer Aussagen im Hinblick auf das zu prüfende Bedürfnis keine Rolle spielt, zeigt sich bereits daran, dass auf der ersten von vier Seiten lediglich geschildert wird, aus welchem Grund die vorliegende Bescheinigung erstellt wurde und wie das Vorgehen bei der Erstellung einer solchen Bedürfnisbescheinigung ist. Die erste Hälfte der zweiten Seite legt lediglich dar, welche Unterlagen der Kläger dem B. zur Überprüfung vorgelegt hat und über welche Informationen der Verband hinsichtlich des Klägers sonst noch verfügt. Es bleibt jedoch bei einer allgemeinen Aufzählung, ohne Details hierzu zu nennen, z.B. wie oft und an welchen Wettkämpfen der Kläger teilgenommen hat, wie oft der Kläger am Trainingsschießen teilnimmt und welche Disziplinen er hierbei mit welcher Waffe schießt. Außerdem wird an dieser Stelle nochmal das ehrenamtliche Engagement des Klägers für den Verband herausgestellt, was jedoch hinsichtlich der Frage des Fortbestehens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses des Klägers für alle seiner zahlreichen Waffen nichts zur Sache tut. Auf Seite 2 unter Ziff. 2 der Bescheinigung wird angegeben, dass der Kläger auch in den letzten zwölf Monaten (und weit darüber hinaus) den Schießsport in seinem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben und er anerkannte schießsportliche Disziplinen nach der Sportordnung des B.-Handbuchs geschossen habe. Welche dies sind, lässt sich der Bescheinigung jedoch an keiner Stelle entnehmen. Es bleibt auch an dieser Stelle wieder nur bei einer allgemein gehaltenen Aussage ohne Details. Weiter wird angegeben, dass der Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils mehr und teils wesentlich mehr als 18mal jährlich geschossen habe. Im Jahr 2009 allein seien es 39 Schießtermine gewesen. Angaben darüber, mit welchen seiner zahlreichen Waffen der Kläger diese Termine absolviert hat, bleibt die Bescheinigung jedoch schuldig, obwohl die Behörde dem Kläger ausdrücklich und mehrfach aufgegeben hatte, das Bedürfnis konkret für jede einzelne Waffe glaubhaft zu machen. Auf Seite 3 unter Ziff. 5 wird angegeben, dass der Verband die Frage, ob der Kläger ein Bedürfnis für die Waffen habe, die in grüne Waffenbesitzkarten eingetragen sind, bejahe. Es verhalte sich nicht so, dass der Kläger etwa Waffen lediglich angesammelt und angehäuft hätte, und nur in einer oder ganz wenigen Disziplinen sich sportlich betätigen würde. Tatsächlich habe ihnen der Kläger glaubhaft dargelegt und erläutert, dass er mit allen von ihm besessenen Waffen auch tatsächlich schieße, dass seine Waffen also nicht sportlich ungenutzt seien oder bloße Sammlerstücke wären. Diese von ihm näher erläuterten Darlegungen hätten sie aufgrund ihrer fachlich-sportlichen Erfahrung als glaubwürdig und nachvollziehbar eingestuft. Ferner hätten sie festgestellt, dass der Kläger, der in den letzten Jahren an über 90 Meisterschaften und Wettkämpfen teilgenommen habe, nicht nur in einer oder wenigen Disziplinen, sondern in einer Vielzahl verschiedener Disziplinen im B. sportlich aktiv sei und hierfür auch eine Vielzahl von Waffen einsetze. Sie könnten daher bestätigen, dass auch für die einem Einzelbedürfnis unterliegenden Waffen das schießsportliche Bedürfnis weiter fortbestehe. Auch hier bleibt es aber bei diesen allgemeinen und pauschalen Angaben, ohne Details zu nennen. Weder wird angegeben, in welchen Disziplinen sich der Kläger betätigt, noch welche seiner zahlreichen Waffen er hierfür verwendet. Da hierzu keine Details genannt werden, ist für einen Außenstehenden nicht nachvollziehbar, wie der B. dazu kommt, für alle Waffen des Klägers ein Fortbestehen des Bedürfnisses zu bescheinigen. Denn die gesamte Bescheinigung enthält lediglich an einer Stelle Angaben zu einzelnen Waffen, nämlich auf Seite 3 zu den beiden Kurzwaffen, die der Kläger als sog. Altbesitz bedürfnisfrei besitzt. In der Bescheinigung finden sich für die streitgegenständlichen Waffen auch keine Aussagen dazu, ob diese alle in Disziplinen des B. zum Einsatz kommen können oder ob es unter den zahlreichen Waffen des Klägers auf grünen Waffensitzkarten auch solche gibt, mit denen er an keinen Disziplinen des B. teilnehmen kann. Dass dem B. eine konkrete Aussage bezüglich einzelner Waffen möglich wäre, zeigt sich schon daran, dass hinsichtlich der beiden Waffen im Altbesitz angegeben wird, dass diese nicht für Disziplinen des B. genutzt werden können, sondern nur für das preiswerte Training oder reines Übungsschießen genutzt werden können. Sollten sich unter den zahlreichen Waffen des Klägers solche befinden, die für keine vom B. angebotene Disziplin genutzt werden können, wäre der B. jedoch nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Kläger diese Waffen in einer Disziplin eines anderen Schießsportverbandes benutzen kann und dies auch tatsächlich regelmäßig tut. Von daher wäre die Angabe, ob die Waffen des Klägers wirklich alle in einer Disziplin des B. Verwendung finden können, von zentraler Bedeutung in der Bescheinigung gewesen. Außerdem fehlen konkrete Angaben darüber, ob der Kläger jede über das Grundkontingent hinausgehende weitere Waffe im Sinne des § 14 Abs. 3 WaffG zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt oder diese zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. Möglicherweise kann der Kläger für eine Disziplin mehrere seiner Waffen benutzen, so dass sich die Frage stellen würde, ob er die weiteren Waffen dann noch benötigt. Die Bescheinigung des B. vom 18.01.2010 ist damit für die Glaubhaftmachung des Fortbestehens eines Bedürfnisses nicht ausreichend. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Behörde an die Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes gebunden wäre, hätte das Landratsamt H. die vorgelegte Bescheinigung vom 18.01.2010 nicht akzeptieren müssen. Denn diese erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Fortbestehen eines Bedürfnisses vorliegen, und enthält keine nachvollziehbaren Angaben darüber, so dass sie nicht plausibel ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen an die Bescheinigung Ziff. 14.2.1 WaffVwV). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen, dass die vorgelegte Bescheinigung ausreichen müsse, weil die Schießsportverbände von ihren Kapazitäten her gar nicht in der Lage seien, für alle ihre Mitglieder detaillierte Bescheinigungen für das Fortbestehen des Bedürfnisses auszustellen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn das Gericht entscheidet nicht danach, was in der Praxis möglich ist, sondern entscheidet darüber, was das Gesetz von der Praxis fordert. Wenn das Gesetz detaillierte Bedürfnisbescheinigungen vorsieht und die Schießsportverbände nicht über ausreichend Kapazitäten zur Ausstellung solcher Bescheinigungen verfügen, müssen sie ihre Kapazitäten eben erhöhen, um die gesetzlichen Anforderungen einhalten zu können. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Schießsportverbände durch die Anfertigung von detaillierten Bescheinigungen überfordert sein werden, denn nach der Regelüberprüfung (drei Jahre nach Erteilung) gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird das Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG nicht bei jedem Waffeninhaber regelmäßig überprüft, sondern nur bei einem Anlass. Außerdem wird die Behörde nicht in jedem Fall eine so detaillierte Bescheinigung verlangen wie hier beim Kläger, da es sich vorliegend um einen Ausnahmefall handeln dürfte. Es ist den Schießsportverbänden auch zumutbar, wenn sie sowieso das Fortbestehen des Bedürfnisses für jede Waffe prüfen, das Ergebnis zu jeder Waffe zumindest in einem kurzen Satz festzuhalten. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen D. B. (Vizepräsident des B.) und H. G. (Präsident des G.) zu dem Beweisthema „Auskunft über die Praxis der Bedürfnisbescheinigungen im anerkannten schießsportlichen Dachverband B. e.V., insbesondere über die Verwaltungspraxis der Bescheinigungen zum Fortbestand eines einmal anerkannten schießsportlichen Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG), über die Delegation dieser Aufgabe auf Beauftragte in der unteren Organisationsebene (Vereine/SLGs, ggf. Landesgruppen) und über die praktische Unmöglichkeit einer nach Einzelwaffen aufgesplitterten Bedürfnisfortbestehensbescheinigung, sowie auf die ausdrückliche Bejahung dieser Praxis durch das Bundesverwaltungsamt“ wurden vom Gericht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, da die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Denn das Gericht prüft die Voraussetzungen des Gesetzes und nicht das, was in der Praxis üblich ist. Die Handhabung in der Praxis sagt auch nichts darüber aus, was rechtlich vorgesehen ist. Der weitere unbedingte Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. S. (Sachgebietsreferent beim Bundesverwaltungsamt) zu dem Beweisthema „Der Zeuge S. ist der nunmehr innerhalb des Bundesverwaltungsamts für die Angelegenheiten der anerkannten schießsportlichen Dachverbände, für deren Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung sowie für deren Überwachung zuständige Mitarbeiter. Er wird als Zeuge bekunden, dass die Praxis der Bestätigung des Fortbestehens eines schießsportlichen Bedürfnisses durch Vereinsbescheinigungen die in der Praxis übliche und vorherrschende Art und Weise ist, dass übergeordnete Verbandsbescheinigungen aus Sicht des Bundesverwaltungsamts nicht geboten sind und dass eine Bescheinigung für jede einzelne Waffe oder gar eine Darlegung zu jeder einzelnen Waffe weder vom Bundesverwaltungsamt gefordert werden, noch von diesem für überhaupt machbar und umsetzbar gehalten werden. Insoweit ist der Zeuge S. zur Auskunft deshalb berufen, weil die von ihm erwartete amtliche Auskunft eine zuverlässige Einschätzung der in ganz Deutschland üblichen und vorherrschenden Verwaltungspraxis darstellen wird, an welche sich hier allein das beklagte Landratsamt H. nicht halten will“ wurde vom Gericht in der mündlichen Verhandlung ebenfalls abgelehnt. Die Ablehnung erfolgt zum einen deshalb, weil es sich nicht um eine Tatsache, sondern lediglich eine Meinung handelt, wenn der Zeuge Auskunft darüber geben soll, dass übergeordnete Verbandsbescheinigungen aus Sicht des Bundesverwaltungsamts nicht geboten seien. Zum anderen ist die sonstige Tatsache, die bewiesen werden soll, nämlich die vorherrschende Praxis der Bedürfnisbescheinigungen, aus demselben Grund wie bei den anderen Beweisanträgen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Da der Kläger also das Fortbestehen seines Bedürfnisses für die streitgegenständlichen Waffen nicht nachgewiesen und die Vorlage weiterer Nachweise verweigert hat, durfte das Landratsamt H. den Wegfall des Bedürfnisses für die entsprechenden Waffen vermuten. Denn verweigert ein Betroffener seine Mitwirkung im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von im Waffengesetz vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, so kann die Behörde nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG deren Wegfall vermuten. Der Kläger wurde darauf auch gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG in den Schreiben des Landratsamts H. vom 04.11.2009 und 31.05.2010 hingewiesen. Außerdem wurde er mehrfach aufgefordert, sein Bedürfnis für jede einzelne Waffe nachzuweisen. Im Schreiben vom 31.05.2010 wurde der Kläger nochmals vom Landratsamt darauf hingewiesen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen nicht ausreichend seien. Hierauf reagierte der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht mehr. Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweise sind vom Gericht nicht mehr zu berücksichtigen, weil diese zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, nämlich zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2015, nicht vorlagen. Es ist hierbei nicht darauf abzustellen, ob ein Bedürfnis des Klägers zu diesem Zeitpunkt objektiv vorlag, sondern darauf, dass er es zu diesem Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht hatte, weil sonst die Sanktion für die fehlende Mitwirkung nach § 45 Abs. 4 WaffG ins Leere liefe. e) Vom Widerruf der im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Waffenbesitzkarten und Besitzerlaubnisse war auch nicht nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG abzusehen. Danach kann bei einer Erlaubnis abweichend von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Vorliegend ist jedoch kein Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses des Klägers gegeben. Ebenso wenig ist ein besonderer Grund ersichtlich, um bei einem endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses vom Widerruf der Erlaubnisse absehen zu können. Das Landratsamt hat sein Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. f) Der Kläger hat damit im vorliegenden Fall das Fortbestehen seines waffenrechtlichen Bedürfnisses für die im Bescheid des Landratsamtes aufgezählten Waffen, Wechselläufe und Wechselsysteme nicht nachgewiesen. Damit waren die streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten und Besitzerlaubnisse des Klägers zu widerrufen. 2. Auch die Aufforderung des Klägers in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids, alle auf den unter Ziff. 1 a) bis r) genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen, Wechselsysteme und Wechselläufe sowie die unter Ziff. 1 s) und t) genannten Waffen nebst der zur Nutzung für die genannten Waffen in seinem Besitz befindlichen Munition, für die er nach dem Widerruf der Erlaubnisse auch im Hinblick auf die noch bestehenden Erlaubnisse keine andere Erwerbs- und Besitzberechtigung mehr besitzt, innerhalb von acht Wochen nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder unter Nachweis gegenüber dem Landratsamt H. einem Berechtigten zu überlassen, ist rechtmäßig. Denn nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat und diese noch besitzt, binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestehen nicht, da der Widerruf der Waffenbesitzkarten und Besitzerlaubnisse des Klägers rechtmäßig ist (s.o.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 3. Ebenfalls keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Aufforderung in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids, die widerrufenen Waffenbesitzkarten dem Landratsamt H. nach der Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der darauf eingetragenen Waffen und gleichgestellten Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. Denn werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. 4. Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- € in Ziff. 5 des Bescheid des Landratsamts H. für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen unter Ziff. 2 und 3 nicht fristgerecht nachkomme, beruht auf §§ 2 Nr. 2, 18, 19, 20, 23 LVwVG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. Hinsichtlich der festgesetzten Gebühr in Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger keine Einwendungen geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die Frage, ob die Behörde bei der Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG an den Inhalt einer Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes gebunden ist, obergerichtlich noch nicht geklärt ist. Beschluss vom 08. Mai 2018 Der Streitwert wird auf 27.500,- € festgesetzt. Gründe Nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen ist für eine Waffenbesitzkarte der Auffangwert zuzüglich 750,- € je weitere Waffe anzusetzen. Das Gericht setzt daher 5.000,- € für den Widerruf der ersten Waffenbesitzkarte fest. Darin ist zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris). Dieser Streitwert ist um 30 x 750,- € (= 22.500,- €) für die weiteren 30 streitgegenständlichen Waffen zu erhöhen (so bereits im Eilverfahren: VG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2011 - 5 K 461/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2012 - 1 S 3443/11 -). Die Munitionserwerbsberechtigungen werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG in die Waffenbesitzkarten eingetragen wurden und nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG ein separater Munitionserwerbsschein erteilt wurde. Damit sind die Munitionserwerbserlaubnisse lediglich als Annex anzusehen. Obwohl hier eine große Anzahl von Waffen im Streit ist, ist vorliegend eine Deckelung des Streitwerts auf den fünffachen Betrag des Auffangwerts (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2017 – 1 S 846/17 -, juris) nicht angezeigt. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Prüfung beispielsweise der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder Eignung des Klägers, die für alle Waffen gleich zu prüfen und zu beantworten wäre, sondern um eine Bedürfnisprüfung, bei der das Fortbestehen des Bedürfnisses für jede Waffe einzeln zu überprüfen ist. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten. Der im Jahr ... geborene Kläger ist von Beruf Geld- und Werttransporteur. Ihm wurde am 11.01.1977 als Sportschütze vom Landratsamt H. die Waffenbesitzkarte Nr. .../1977 erteilt, am 11.03.1988 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. .../1988, am 28.09.1988 die (gelbe) Waffenbesitzkarte Nr. .../1988 sowie die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. .../1988, am 30.03.1989 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. .../1989, am 25.01.1990 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1990, am 17.01.1991 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1991, am 08.07.1991 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1991, am 16.09.1991 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. .../1991, am 21.02.1992 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1992, am 11.01.1994 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1994, am 04.10.1994 die (gelbe) Waffenbesitzkarte Nr. …/1994, am 04.10.1994 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1994, am 16.01.1995 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1995 und die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1995, am 26.07.1995 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1995, am 24.11.1995 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1995, am 12.06.1996 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1996, am 16.07.1996 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1996, am 10.02.1997 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1997, am 28.07.1997 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1997, am 07.01.1998 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1998, am 06.04.1998 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1998, am 11.08.1998 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1998, am 16.03.1999 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1999, am 14.06.1999 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1999, am 23.12.1999 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/1999, am 30.04.2001 die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/2001, am 05.08.2002 die (gelbe) Waffenbesitzkarte Nr. …/2002 sowie am 15.09.2004 die (gelbe) Waffenbesitzkarte Nr. …/2004 und die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. …/2004. Auf diesen 26 grünen Waffenbesitzkarten sind 17 Kurzwaffen, 22 Langwaffen und 23 Wechselkomponenten (8 Wechselläufe, 2 Wechseltrommeln, 12 Wechselsysteme, 1 Wechselgriffstück) eingetragen. Auf den 4 gelben Waffenbesitzkarten sind 18 Langwaffen und 1 Wechsellauf eingetragen. Damit hat der Kläger die Möglichkeit, mit mind. 81 unterschiedlichen Waffen den Schießsport auszuüben. Außerdem besitzt der Kläger 2 Kurzwaffen im Rahmen des sog. Altbesitzes (Waffenbesitzkarte Nr. .../1977). Die Waffen erwarb der Kläger aufgrund von Bedürfnisbescheinigungen verschiedener Sportschützenverbände bzw. -vereinigungen im Zeitraum von 1988 bis 2009. Der Kläger ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V., im Württ. Schützenverband 1850 e.V., im Bund Deutscher Schützen 1975 e.V., im Bund der Militär- und Polizeischützen e.V., im Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V., im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. und bei Freie Schützen Deutschland e.V. Mit Schreiben vom 03.08.2009 zeigte der Kläger dem Landratsamt H. den Erwerb eines Perkussionsrevolvers im Kaliber .36, Waff.-Nr. ..., Hersteller Hege/Uberti an und bat um Eintragung in die (gelbe) Waffenbesitzkarte …/2004. Mit Schreiben vom 25.08.2009 teilte das Landratsamt H. dem Kläger mit, dass sie seinen Besitz einer Vielzahl an Schusswaffen und dazu gehörenden Wechselsystemen zum Anlass nehme zu prüfen, ob für alle seine Schusswaffen und Wechselsysteme weiterhin ein Bedürfnis bestehe. Die Eintragung der erworbenen Waffe könne erst erfolgen, wenn er für alle in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Wechselsysteme weiterhin ein Bedürfnis geltend machen könne. Der Kläger wurde aufgefordert, dem Landratsamt bis zum 08.09.2009 detailliert für jede Waffe und jedes Wechselsystem nachzuweisen, welche Schießdisziplin er damit schieße, an welchen Schießwettbewerben er teilgenommen habe (genaue Angabe des Wettbewerbs) und die Art des Wettbewerbs (Kreis-, Bezirks-, Landesmeisterschaften usw.) jeweils zu benennen. Er solle die genannten Daten für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis jetzt angeben. Die Rechtsgrundlage für die Prüfung über das Fortbestehen des Bedürfnisses ergebe sich aus § 4 Abs. 4 WaffG, welcher jüngst entsprechend geändert worden sei. Demnach könne die zuständige Behörde fortlaufend prüfen, ob weiterhin ein Bedürfnis zum Waffenbesitz bestehe. Mit Email vom 04.09.2009 übersandte Herr H. T. vom B. e.V. (B.) dem Landratsamt eine Bescheinigung des B. vom 04.09.2009. Darin wurde die Mitgliedschaft des Klägers im B. e.V., seine regelmäßige Teilnahme an den Trainings der SLG O. und später SLG Z., seine Teilnahme an 90 überregionalen Meisterschaften des B. Landesverbandes Baden-Württemberg in verschiedenen Kurz- und Langwaffendisziplinen sowie seine Funktionen im Verband bescheinigt. Zudem teilte Herr T. mit, dass der Kläger Wiederlader und Mitglied im D. (D.) sei. Die Ergebnislisten seien im Internet einsehbar. Das Landratsamt bat Herrn T. mit Email vom 18.09.2009 um Informationen bezüglich der durchgeführten und geplanten Waffensachkunde-Lehrgänge, wo diese bisher durchgeführt worden seien bzw. geplant seien, damit sie sich ein genaueres Bild von der Tätigkeit des Klägers im Bereich der Schießlehrgänge bzw. Waffensachkunde-Ausbildung und Prüfung machen könne. Hierauf antwortete Herr T. mit Email vom 30.09.2009 und zählte acht Lehrgänge zwischen dem 13.01.2007 und dem 05.07.2009 auf. 2009 werde noch ein Schießleiter-Lehrgang durchgeführt werden, der Termin stehe noch nicht fest. Die Sachkundelehrgänge würden jeweils entsprechend des Bedarfs durchgeführt und seien nicht fest vorgeplant. Mit Schreiben vom 04.11.2009 wurde der Kläger noch einmal gebeten, dem Landratsamt Unterlagen zur Glaubhaftmachung des weiteren Bestehens eines Bedürfnisses vorzulegen, insbesondere für die im Rahmen einer grünen Waffenbesitzkarte erworbenen Waffen. Es werde ein Nachweis für jede Waffe und jeden Wechsel- und Austauschlauf, jedes Wechselsystem und jede Wechseltrommel mit der Angabe, an welchen Schießwettbewerben (Liga und Bezeichnung) er wann teilgenommen habe, für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis heute erwartet. Sollte der Kläger die erforderlichen Daten nicht vorlegen, sei beabsichtigt, die betroffenen Erlaubnisse zu widerrufen. Der Kläger wurde auf seine Mitwirkungspflicht nach § 45 Abs. 4 WaffG hingewiesen. Mit Schreiben vom 23.11.2009 wies der Kläger darauf hin, dass die übliche und vom Gesetz vorgesehene Form für die Bestätigung des schießsportlichen Bedürfnisses ebenso wie für die Bestätigung des Fortbestehens des Bedürfnisses für vereinsangehörige Sportschützen die Verbandsbescheinigung des anerkannten schießsportlichen Dachverbandes sei. Mit Schreiben vom 05.01.2010 gab der Kläger an, dass der Bedürfnisnachweis für Mitglieder eines Schießsportvereins kraft gesetzlicher Festlegung in § 14 WaffG durch die Vorlage einer geeigneten Verbandsbescheinigung erfolge. Sein schießsportlicher Dachverband, der B.-Landesverband Baden-Württemberg, werde eine detaillierte und erweiterte Bedürfnisbescheinigung direkt der Behörde vorlegen. Bei der Verbandsbescheinigung handele es sich um die vom Gesetzgeber vorgesehene und vorgeschriebene Art der Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für den Regelfall. Im Einzelfall könnten Schützen, insbesondere solche die keinem Verband oder Verein angehören, den Nachweis eines Bedürfnisses auch gestützt auf die allgemeine Norm des § 8 Abs. 1 WaffG mit diesbezüglichen Einzelnachweisen führen, für verbandsangehörige Schützen hätten jedoch die Regelungen des § 14 WaffG Vorrang. Hierin liege eine gewollte Begünstigung und partielle hoheitliche Beleihung der Verbände. Dies sei im Ausgleich für die deutlich stärkere Staatsaufsicht und die Anerkennungserfordernisse nach § 15 WaffG geschehen, welche sonst nicht mehr verfassungsgemäß gewesen wären. Im Gegenzug habe der Gesetzgeber jedoch bisherige Prüfungsaufgaben der Waffenrechtsbehörden teilweise auf die Verbände übertragen und ihnen insbesondere im Bereich der Glaubhaftmachung des Vorliegens von Bedürfnisvoraussetzungen eine entscheidende neue Rolle zugewiesen. Darin liege eine wesentliche Änderung des WaffG-2003 gegenüber dem früheren Zustand. Er habe seinen Verband zunächst umfassend über seinen Waffenbesitz informiert und ihm die aus der Verwaltungsakte entnommene Liste aller seiner Waffen vorgelegt. Ferner habe der Verband geprüft und sich von ihm im Einzelnen darlegen lassen, dass und insbesondere in welchem Umfang und welchen Disziplinen er an schießsportlichen Übungs- und Trainingsschießen und auch insbesondere an schießsportlichen Wettkämpfen teilgenommen habe. Zum Teil sei dies der Verbandsleitung bereits aus eigenem Wissen bekannt, da es sich bei ihm selbst um einen der Sportreferenten des Landesverbandes handele, welcher schon aufgrund seiner verbandlichen Stellung bei vielen Wettkämpfen nicht nur als Funktionär zugegen sei, sondern an diesen auch aktiv teilnehme. Darüber hinaus habe er dem Verband umfassend seine Ergebnislisten und, soweit vorhanden, seine errungenen Urkunden vorgelegt. Der Verband habe sich auf dieser Grundlage ein eingehendes Bild der schießsportlichen Aktivitäten der letzten Jahre machen können. Ferner habe er dem Verband seine Schießbücher vorgelegt, welche er regelmäßig führe. Zur Führung eines Schießbuches sei der einzelne Sportschütze nur in den ersten drei Jahren nach der ersten Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis verpflichtet. Dennoch habe er als engagierter und leistungsbewusster Schütze solche Schießbücher geführt, aus welchen die Art und der Umfang seiner Aktivitäten wie auch die von ihm verwendeten Waffen genau hervorgehen. Mit diesem Schreiben legte der Kläger dem Landratsamt zahlreiche Ergebnislisten von Wettbewerben, acht Seiten seines Schießbuchs mit Einträgen von 2006 bis 2008 sowie fünf Urkunden vor. Mit Email vom 20.01.2010 übermittelte Herr T. dem Landratsamt die Bescheinigung des B. e.V. (B.) vom 18.01.2010. Darin wird u.a. ausgeführt, dass es sich beim Kläger um einen langjährigen und sehr aktiven Sportschützen mit großer Wettkampferfahrung handele, welcher auch verschiedene Ämter im B. übernommen habe und regelmäßig in der Ausbildung von Schützen tätig sei. Ihnen habe die Waffenliste des Klägers aus der Behördenakte vorgelegen. Ferner hätten sie sich vom Kläger schildern und im Einzelnen darlegen lassen, wann und wie oft er an schießsportlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Der Kläger habe ihnen sein Schießbuch sowie Ergebnislisten und Urkunden vorgelegt. Aus ihren eigenen Aufzeichnungen über Wettkampfteilnahmen und den jeweiligen Ergebnissen habe sich ergeben, dass der Kläger sogar an mehr Veranstaltungen, Wettkämpfen und Meisterschaften teilgenommen habe, als er dies selbst zunächst angegeben habe. Der Kläger habe auch in den letzten zwölf Monaten (und weit darüber hinaus) den Schießsport in seinem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben und anerkannte schießsportliche Disziplinen nach der Sportordnung des B.-Handbuchs geschossen. Der Kläger habe in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils mehr und teils wesentlich mehr als 18mal jährlich geschossen. Im Jahr 2009 allein seien es 39 Schießtermine gewesen. Der Verband bejahe die Frage, ob der Kläger ein Bedürfnis für die Waffen habe, die in grüne Waffenbesitzkarten eingetragen seien. Es verhalte sich nicht so, dass der Kläger etwa Waffen lediglich angesammelt und angehäuft hätte und nur in einer oder ganz wenigen Disziplinen sich sportlich betätigen würde. Tatsächlich habe der Kläger dem B. glaubhaft dargelegt und erläutert, dass er mit allen von ihm besessenen Waffen auch tatsächlich schieße, dass seine Waffen also nicht sportlich ungenutzt seien oder bloße Sammlerstücke wären. Diese von ihm näher erläuterten Darlegungen hätten sie aufgrund ihrer fachlich-sportlichen Erfahrung als glaubwürdig und nachvollziehbar eingestuft. Ferner hätten sie festgestellt, dass der Kläger, der in den letzten Jahren an über 90 Meisterschaften und Wettkämpfen teilgenommen habe, nicht nur in einer oder wenigen Disziplinen, sondern in einer Vielzahl verschiedener Disziplinen im B. sportlich aktiv sei und hierfür auch eine Vielzahl von Waffen einsetze. Sie könnten daher bestätigen, dass für die einem Einzelbedürfnis unterliegenden Waffen das schießsportliche Bedürfnis weiter fortbestehe. Mit Schreiben vom 31.05.2010 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass er mit den vorgelegten Unterlagen nachweise, dass er Sportschütze sei, was jedoch bisher nicht bezweifelt worden sei. Ihr Anliegen sei vielmehr die Prüfung der Frage, ob er die in seinem Besitz befindlichen Waffen, die im Rahmen eines schießsportlichen Bedürfnisses von ihm erworben worden seien, auch weiterhin zur Ausübung des Schießsports benötige. Die vorgelegten Ergebnislisten und Urkunden seien jedoch nicht zur Klärung der Frage des Benötigens der einzelnen Waffen geeignet, da sich eine Zuordnung der Waffen zu den jeweiligen Ergebnissen bzw. Urkunden nicht herstellen lasse. Entgegen seiner Rechtsauffassung sei weiterhin davon auszugehen, dass die Waffenbehörde die erforderlichen Erkundigungen und Nachweise von ihm in der Art und Weise einfordern könnten, die sie in die Lage versetze, die Prüfung des weiteren Bestehens des Bedürfnisses für den Besitz seiner Sportwaffen durchführen zu können. Gerade im vorliegenden Fall genüge ihnen dafür eine pauschale Bescheinigung eines Verbandes nicht. Der Kläger wurde nochmal auf seine Mitwirkungspflicht nach § 45 Abs. 4 WaffG hingewiesen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Auskünfte zu erteilen habe. Die außerordentlich große Zahl von Waffen und Wechselkomponenten begründe die Erforderlichkeit, sehr genau zu prüfen, ob die einzelnen Waffen bzw. Waffenteile weiterhin zur Ausübung des Schießsports benötigt würden bzw. ein Bedürfnis bestehe. Da er ja, wie in seinem Schreiben vom 05.01.2010 dargelegt, über genau dokumentierte Aufzeichnungen seiner schießsportlichen Aktivitäten verfüge, dürfte es ihm nicht schwer fallen, das Bedürfnis für die einzelnen Waffen glaubhaft zu belegen. Der Kläger wurde erneut zur konkreten Glaubhaftmachung des weiteren Bestehens eines Bedürfnisses, insbesondere für die im Rahmen einer grünen Waffenbesitzkarte erworbenen Waffen, aufgefordert. Mit Verfügung vom 04.01.2011 - zugestellt am 10.01.2011 - widerrief das Landratsamt H. folgende Waffenbesitzkarten und Besitzerlaubnisse für Waffen, Wechselläufe und Wechselsysteme des Klägers (Ziff. 1): a) Waffenbesitzkarte Nr. .../1989 mit dem darauf eingetragenen Perkussionsrevolver im Kaliber .44, Herst. Nr. …, Herst. Uberti; b) Waffenbesitzkarte Nr. …/1990 mit dem darauf eingetragenen Revolver im Kaliber .357, Herst. Nr. …, Herst. Smith&Wesson; c) Waffenbesitzkarte Nr. …/1991 mit der darauf eingetragenen Sportpistole im Kaliber .32, Herst. Nr. …, Herst. Walther, sowie die beiden für die Waffe eingetragenen Wechselsysteme im Kaliber .22 und .22 kurz; d) Waffenbesitzkarte Nr. …/1994 mit dem darauf eingetragenen KK-Gewehr im Kaliber .22 IfB, Herst. Nr. …, Herst. Marlin; e) Waffenbesitzkarte Nr. …/1995 und die darauf eingetragene Pistole im Kaliber 9mm Luger, Herst. Nr. …, Herst. Mauser sowie die beiden für die genannte Waffe eingetragenen Wechselsysteme in den Kalibern .22 lfB und 9mm Para sowie die beiden für die genannte Waffe eingetragenen Wechselläufe in den Kalibern 9mm Para und .30 Luger; f) Waffenbesitzkarte Nr. …/1995 mit dem darauf eingetragenen Gewehr im Kaliber .30 Carbine, Herst. Nr. …, Herst. General Motors; g) Waffenbesitzkarte Nr. …/1995 mit dem darauf eingetragenen Sportrevolver im Kaliber .45, Herst. Nr. …, Herst. Smith&Wesson; h) Waffenbesitzkarte Nr. …/1995 und folgende darauf eingetragene Waffen: Sportpistole im Kaliber .44 Mag, Herst. Nr. …-S, Herst. Desert Eagle; Sportrevolver im Kaliber .44 Mag., Herst. Nr. …, Herst. Ruger sowie die beiden für die genannte Sportpistole eingetragenen Wechselsysteme in den Kalibern .41 Mag. und .357 Mag.; i) Waffenbesitzkarte Nr….7/1996 mit dem darauf eingetragenen Unterhebelrepetierer im Kaliber .357 Mag., Herst. Nr. …, Herst. Marlin; j) Waffenbesitzkarte Nr. …/1996 mit dem darauf eingetragenen Sportrevolver im Kaliber .357 Mag., Herst. Nr. …, Herst. Smith&Wesson; k) Waffenbesitzkarte Nr. …/1997 und folgende darauf eingetragene Waffen: Gewehr im Kaliber .8x57 IS, Herst. Nr. …, Herst. 98 System; KK-Gewehr im Kaliber .22 lfB, Herst Nr. …, Herst. Chin. TK 33/40; Gewehr im Kaliber 6,5x55, Herst. Nr. …, Herst. Schwed. Kurzgewehr; Gewehr im Kaliber .303 British, Herst. Nr. …, Herst. Enfield; l) Waffenbesitzkarte Nr. …/1997 und folgende darauf eingetragene Waffen: Repetierflinte im Kaliber 12/76, Herst. Nr. …, Herst. Moosberg; Gewehr im Kaliber 7,62x51, Herst. Nr. …, Herst. FR8 spanisch; m) Waffenbesitzkarte Nr. …/1998 und folgende darauf eingetragene Waffen: Perkussionsgewehr im Kaliber .50, Herst. Nr. …, Herst. Thomsen; Selbstladegewehr im Kaliber .223 Rem, Herst. Nr. …, Herst. Ruger; n) Waffenbesitzkarte Nr. …/1998 mit dem darauf eingetragenen KK-Gewehr im Kaliber .22, Herst. Nr. …, Herst. Miroku; o) Waffenbesitzkarte Nr. …/1999 und folgende darauf eingetragene Waffen: Selbstladegewehr im Kaliber .30-06 Spring, Herst. Nr. …, Herst. Springfield Armory; KK-Gewehr im Kaliber .22 IfB., Herst. Nr. …, Herst. Suhl; p) Waffenbesitzkarte Nr. …/1999 und folgende darauf eingetragene Waffen: Sportrevolver im Kaliber .357 Mag., Herst. Nr. …, Herst. Smith&Wesson; Dienstpistole im Kaliber 9mm Para, Herst. Nr. …, Herst. Glock; q) Waffenbesitzkarte mit der Nummer …/2001 und folgende darauf eingetragene Waffen: Repetiergewehr im Kaliber 7,5, Herst. Nr. …. Herst. K 31; Unterhebelrepetierer im Kaliber .38 Special, Herst. Nr. …, Herst. Uberti; Selbstladeflinte im Kaliber 12/76, Herst. Nr. …, Herst. Gazelle sowie den für die Selbstladeflinte eingetragenen Wechsellauf im Kaliber 12/76; r) Waffenbesitzkarte mit der Nummer …/2004 und folgende darauf eingetragene Waffen: Sportpistole im Kaliber .22 IfB., Herst. Nr. …, Herst. Ruger; Repetierflinte im Kaliber 12/76, Herst. Nr. …, Herst. Maverick; s) Besitzerlaubnis für das auf der Waffenbesitzkarte Nr. .../1991 als lfd. Nr. 2 eingetragene Repetiergewehr im Kaliber .303 British, Herst. Nr. …, Herst. MK4; t) Besitzerlaubnis für den auf der Waffenbesitzkarte Nr. …/1999 als lfd. Nr. 2 eingetragenen Revolver im Kaliber .45 LC, Herst. Nr. …, Herst. Remington. Der Kläger hat alle auf den unter Ziff. 1 a) bis r) genannten Waffenbesitzkarten eingetragene Waffen, Wechselsysteme und Wechselläufe sowie die unter Ziff. 1 s) und t) genannten Waffen nebst der zur Nutzung für die genannten Waffen in seinem Besitz befindlichen Munition, für die er nach dem Widerruf der Erlaubnisse auch im Hinblick auf die noch bestehenden Erlaubnisse keine andere Erwerbs- und Besitzberechtigung mehr besitzt, innerhalb von acht Wochen nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder unter Nachweis gegenüber dem Landratsamt H. einem Berechtigten zu überlassen (Ziff. 2). Die widerrufenen Waffenbesitzkarten sind dem Landratsamt H. nach der Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der darauf eingetragenen Waffen und gleichgestellten Gegenstände unverzüglich zurückzugeben (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 bis 3 genannten Maßnahmen wurde angeordnet (Ziff. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen unter Ziff. 2 und 3 nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € angedroht (Ziff. 5). Für diese Entscheidung wurde eine Gebühr in Höhe von 704,- € festgesetzt (Ziff. 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Erwerb der o.g. Waffen den Verdacht begründet habe, dass der Kläger die auf Grund seiner schießsportlichen Bedürfnisse erteilten waffenrechtlichen Erlaubnissen offensichtlich in missbräuchlicher Weise zur Anlage einer Waffensammlung nutze. Dies sei zum Anlass genommen worden, seinen außergewöhnlich großen Waffenbestand einer Bedürfnisprüfung zu unterziehen. Eine Auswertung seiner Waffendaten mache deutlich, dass der Kläger der Sportschütze in ihrem Gesamtbestand sei, der mit Abstand die meisten Sportwaffen besitze, nämlich 57 Stück. Lediglich 1 % der Waffenbesitzer würden mehr als 50 Waffen besitzen. Alle anderen Personen mit derart vielen Waffen seien Inhaber von Sammlererlaubnissen. Die Behörde könne nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG fortlaufend das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. Es sei beim Kläger nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er alle Waffen tatsächlich im Sinne des Waffenrechts auch weiterhin zum sportlichen Schießen benötige. Er sei berufstätig und habe im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wegen der verspäteten Anzeige eines Waffenerwerbs sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass er durch seine Arbeit stark zeitlich gebunden sei. Dies bestärke den Verdacht, dass er vermutlich gar nicht in der Lage sei, die für die große Anzahl Waffen erforderliche Zeit für deren sportliche Nutzung aufzubringen. Für die Waffen, die über das Grundkontingent von § 14 Abs. 3 WaffG (drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen) hinaus erworben worden seien, könne der Nachweis des Fortbestehens eines Bedürfnisses für jede einzelne Waffe verlangt werden. Bei den auf gelben Waffenbesitzkarten erworbenen Waffen sowie den Waffen des Grundkontingents würde das Landratsamt sich auf eine Bescheinigung der Vereinszugehörigkeit und einen Nachweis der aktiven schießsportlichen Betätigung beschränken. Für jede andere Waffe, die das Grundkontingent überschreite, würde eine auf die Einzelwaffe bezogene Bedürfnisbescheinigung gefordert, mit der das Landratsamt in der Lage sei, festzustellen, ob er diese Waffen nach wie vor zur Ausübung des Schießsports benötige. Eine pauschale Bescheinigung des Verbandes genüge nicht. Von einem Fortbestehen des Bedürfnisses könne in den Fällen ausgegangen werden, bei denen der Nachweis einer regelmäßigen Sportausübung erbracht werde. Das Schreiben des B. vom 04.09.2009 sei eine pauschale Bescheinigung der Verbandszugehörigkeit und der Aktivitäten des Klägers im Verband. Das Schreiben des B. vom 18.01.2010 habe nicht die vom Landratsamt geforderten Informationen enthalten. Diese pauschale und undifferenzierte Bescheinigung sei nicht ausreichend und auch den Besonderheiten dieses Falles in keinster Weise angemessen. Eine weitere eingeforderte Konkretisierung sei nicht vorgelegt worden. Bei den vom Kläger vorgelegten Ergebnislisten von Wettbewerben und Urkunden sei eine Zuordnung zu konkreten Waffen nicht möglich. Die vorgelegten Kopien aus dem Schießbuch seien ausgewertet worden. Mit den dort genannten Waffen habe der Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 zwischen einem und 16-mal geschossen. Sie würden die Auffassung vertreten, dass er mit jeder Waffe pro Jahr mindestens dreimal oder im geprüften 4-Jahres-Zeitraum insgesamt mind. 12-mal an Schießwettbewerben teilnehmen müsse, um weiterhin ein Bedürfnis und eine Erforderlichkeit für den Besitz der jeweiligen Waffe glaubhaft machen zu können. Danach habe der Kläger nur für zwei Waffen ein Bedürfnis glaubhaft gemacht. Indem der B. eine Bescheinigung zu allen Waffen vorgelegt habe, habe er seine Kompetenzen überschritten, da der Kläger auch über Bescheinigungen anderer Verbände Waffen erworben habe und dort noch Mitglied sei. Es wäre im Einzelnen zu prüfen, ob der B. für alle Waffen eine entsprechende Disziplin anbieten könne und er diese auch tatsächlich ausübe. Nach § 45 Abs. 4 WaffG werde daher für die Waffen, für die keine konkreten Nachweise vorgelegt worden seien, der Wegfall des Bedürfnisses vermutet. Es handele sich dabei um 31 Waffen, darunter 11 großkalibrige Kurzwaffen und 3 halbautomatische Langwaffen sowie 3 Wechselläufe und 6 Wechselsysteme. Diese Erlaubnisse seien zu widerrufen. Am 10.02.2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Gegen den Bescheid stellte der Kläger zudem am 10.02.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, welcher mit Beschluss des Gerichts vom 02.12.2011 - 5 K 461/11 - abgelehnt wurde. Auf die Beschwerde des Klägers wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2012 - 1 S 3443/11 - geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Ziff. 1 bis 3 der Verfügung des Landratsamts H. vom 04.01.2011 wiederhergestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2015 - zugestellt am 26.03.2015 - wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 24.04.2015 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dass die Behörde einen weit überzogenen Maßstab für die Prüfung des Fortbestands eines schießsportlichen Bedürfnisses angelegt habe, noch dazu für einen ganz besonders aktiven und in einer Vielzahl von Disziplinen auch im leistungssportlichen Wettkampf tätigen Sportschützen. Sie habe zum einen verkannt, dass die Tatsachenüberprüfung und die auf Tatsachenfeststellungen gestützte bewertende Einschätzung sowohl für das erstmalige Vorliegen eines schießsportlichen Bedürfnisses als auch für dessen weiteren Fortbestand nach der Struktur des WaffG-2003 nicht der Einschätzung der Waffenbehörde unterliege, sondern vorrangig der sachkundigen Einschätzung und Bewertung durch einen anerkannten schießsportlichen Dachverband. Das neu eingeführte und verfassungsrechtlich nicht unproblematische Erfordernis der Anerkennung der Verbände sei legislatorisch gerade dadurch kompensiert worden, dass den Verbänden ein bewusster Befugniszuwachs gewährt worden sei. Die anerkannten Sportschützenverbände seien in dem hier vorliegenden Teilrechtsbereich hoheitlich beliehen. Während unter dem alten WaffG-1976 die Bedürfnisbescheinigungen der Verbände lediglich ein Erkenntnismittel neben vielen anderen für die Behörde gewesen seien und die Behörde nach ihrem Gutdünken Anträge, für welche die Verbände positive Bescheinigung erstellt hätten, erteilt oder auch abgelehnt hätten, sei mit dem WaffG-2003 eine feste rechtliche Bindung eingetreten. Die Tatsachenvoraussetzungen für die Feststellung eines schießsportlichen Bedürfnisses seien jetzt nämlich im Regelfall an die Vorlage einer Verbandsbescheinigung geknüpft (Ausnahmen seien nach § 8 WaffG möglich) und diese Verbandsbescheinigungen seien für die Behörden auch verbindlich, soweit es die dort bejahten Tatsachen (teilweise mit Wertungscharakter) betreffe, also insbesondere die Frage, ob bestimmte Waffen nach den Sportordnungen der Verbände für den Schießsport zugelassen seien, des Weiteren die Frage, ob ein Schütze regelmäßig schießsportlich aktiv (gewesen) sei, und die weitere Frage, ob Schusswaffen für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Verbandes erforderlich seien, ob sie zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt würden oder zur Ausübung des (gehobenen) Wettkampfsports zusätzlich erforderlich seien. In all diesen Bereichen seien die Verbandsbescheinigungen für die Behörden nunmehr als verbindlich vorgeschrieben und würden auch von fast allen Behörden so akzeptiert. Ferner verstoße die Behörde mit ihrer Einschätzung auch gegen die klaren Vorgaben der sie bindenden Verwaltungsvorschrift zum WaffG, ohne darzulegen, dass hier ein Ausnahmefall vorläge, der eine negative Abweichung von der Verwaltungsvorschrift zu Lasten des betroffenen Bürgers erlauben würde. Er sei ein seit Jahrzehnten äußerst aktiver Sportschütze. Der Schießsport in seiner leistungssportlichen Ausprägung stelle seine hauptsächliche Freizeitbeschäftigung dar. Dies erkläre die Vielzahl seiner Teilnahmen an Wettkämpfen und Meisterschaften, in ganz verschiedenen Disziplinen, an vielen Orten. Insoweit unterscheide er sich sowohl qualitativ als auch quantitativ vom durchschnittlichen Sportschützen. Hierdurch bedingt sei die Vielzahl seiner Waffen, weil er sich entschieden habe, seine besondere sportliche Passion nicht durch die Konzentration auf eine einzelne oder nur wenige Disziplinen auszuleben, sondern im Gegenteil in vielen Disziplinen gut zu schießen. Er habe eine Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten schießsportlichen Dachverbandes vorgelegt. Gestützt auf eine umfassende Bewertung und Auswertung, habe der Verband die Art und Weise, wie er zu seinem Urteil gelangt sei, ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Der Verband habe insbesondere gegenüber der Behörde klar erkennbar ausgeführt, dass er sich nicht auf eine pauschale gefühlsmäßige Einschätzung oder auf ein Gefälligkeitsgutachten beschränkt habe, sondern dass er gerade seinen überdurchschnittlich hohen Waffenbestand bewusst in die Prüfung mit einbezogen und unter Berücksichtigung dieses Waffenbestands und der nachgewiesenen schießsportlichen Aktivität schließlich eine Einschätzung darüber getroffen habe, ob das schießsportliche Bedürfnis gar nicht, nur für einige wenige Waffen oder insgesamt weiter fortbestehe. Der wesentliche Kern des Vorbringens der Behörde sei, dass sie sich zubillige, nach ihrem Ermessen eine eigenständige und vom Votum des eigenen Dachverbands gänzlich unabhängige Beurteilung des schießsportlichen Bedürfnisses zu treffen. Dabei verkenne die Behörde aber, dass diese Kompetenz ihr seit 2003 jedenfalls in dem hier maßgeblichen Bereich nicht mehr zukomme, nämlich in dem neu definierten Bereich der vereinsangehörigen Sportschützen, welche einem anerkannten schießsportlichen Dachverband angehören. Die eigenständige Bedürfnisprüfung und -überprüfung durch die Behörde sei vom Waffengesetz nur noch für Schützen vorgesehen, die keinem Verband oder auch keinem Verein angehören und die sich daher auf die Auffangnorm des § 8 WaffG ggü. der lex specialis des § 14 WaffG stützen müssen. Wie und in welcher Weise die Verbände intern die Prüfung des Fortbestands eines Bedürfnisses durchführen oder welche Maßstäbe sie anlegen, sei aufgrund sportlicher Autonomie grundsätzlich deren Sache. Sie würden hier jedoch den durch die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz aufgestellten Vorgaben für die Behörden folgen. Die Behörde habe die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift eindeutig missachtet. Die Verwaltungsvorschrift statuiere in eindeutiger Form den Vorrang der verbandlichen Einschätzung und Beurteilung und zeige in einer Reihe von Einzelregelungen deutlich auf, dass eigene Eingriffs- oder Korrekturkompetenzen der Waffenbehörde gegenüber dem den Verbänden zugebilligten Spielraum nur in begrenztem Umfang zulässig seien (beispielsweise Formal- und Plausibilitätsüberprüfung oder Rückverweisung an den Verband in dem Fall, dass diesem vom Sportschützen falsche Angaben über die Gesamtanzahl der Waffen gemacht worden wären). Darüber hinaus sehe die Verwaltungsvorschrift auch eindeutig vor, dass keine rückwirkende Anwendung der Bedürfnisfortbestandsregelungen auf Altfälle zulässig sei, so dass die Waffenbehörden im Falle eines Erwerbs vor dem genannten Stichtag keine verbandliche Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme verlangen dürfen. Er habe ungeachtet dessen eine Vielzahl an Nachweisen gesammelt. Er sei jedoch nicht gehalten, Einzelnachweise über die Wettkampfteilnahmen und die regelmäßige Ausübung des Schießsports bezogen auf jeweils einzelne Waffen der Behörde vorzulegen. Seinem Verband hätten diese Bescheinigungen jedoch vorgelegen. Das Waffengesetz sehe keine feste Obergrenze für die Anzahl von Schusswaffen vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamtes H. vom 04.01.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 25.03.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheids. Mit Beschluss des Gerichts vom 18.01.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 16.01.2018 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen. Mit Beschluss vom 18.01.2018 hat das Gericht die Anträge, den B. e.V., den D. e.V. sowie den B. e.V. zum Verfahren beizuladen, abgelehnt. Auf Aufforderung des Gerichts mit Hinweis auf eine mögliche Präklusion nach § 87b VwGO hat der Kläger mit Schreiben vom 11.04.2018 - wie er betont: auf freiwilliger Basis und ohne damit ein derartiges Recht der Behörde einzuräumen - zahlreiche Nachweise (Urkunden, Ergebnislisten, Auszüge seines Schießbuchs) vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten (5 Aktenordner Akten des Landratsamtes H., 1 Aktenordner Akten des Regierungspräsidiums S.) sowie Gerichtsakten des Eilverfahrens 5 K 461/11 und 1 S 3443/11 verwiesen.