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Beschluss

4 K 1442/24

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0402.4K1442.24.00
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Leitsätze
1. Es ist zweifelhaft, ob das Vorliegen einer Widerspruchsbefugnis bereits deshalb zu bejahen ist, weil die Gewerkschaft sich abstrakt auf die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beruft oder ob nicht stattdessen der schlüssige Vortrag einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten erforderlich ist. (Rn.26) 2. Die Regelung des § 8 Abs 1 S 1 LadÖG (juris: LÖG BW) muss verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass als weitere, ungeschriebene Voraussetzung erforderlich ist, dass die Prägekraft der Anlassveranstaltung die öffentliche Wirkung der Ladenöffnung überwiegt, um das durch Art 140 GG i. V. m. Art 139 WRV geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren. Dabei ist § 8 Abs 1 S 1 LadÖG (juris: LÖG BW) einer solchen Auslegung auch zugänglich (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1.19 – juris). (Rn.29) 3. Die aus Anlass der Fußball-EM in der Innenstadt eingerichtete „Fan-Zone“ erfüllt die Anforderungen, die an eine Anlassveranstaltung zu stellen sind, weil die davon ausgehende Prägekraft die Anziehungskraft der Ladenöffnung überwiegt und die Ladenöffnung in einem engen räumlichen und zeitlichen Bezug zur Anlassveranstaltung steht. (Rn.32)
Tenor
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung über einen verkaufsoffenen Sonntag am 16. Juni 2024 in der Landeshauptstadt Stuttgart wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zweifelhaft, ob das Vorliegen einer Widerspruchsbefugnis bereits deshalb zu bejahen ist, weil die Gewerkschaft sich abstrakt auf die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beruft oder ob nicht stattdessen der schlüssige Vortrag einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten erforderlich ist. (Rn.26) 2. Die Regelung des § 8 Abs 1 S 1 LadÖG (juris: LÖG BW) muss verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass als weitere, ungeschriebene Voraussetzung erforderlich ist, dass die Prägekraft der Anlassveranstaltung die öffentliche Wirkung der Ladenöffnung überwiegt, um das durch Art 140 GG i. V. m. Art 139 WRV geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren. Dabei ist § 8 Abs 1 S 1 LadÖG (juris: LÖG BW) einer solchen Auslegung auch zugänglich (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1.19 – juris). (Rn.29) 3. Die aus Anlass der Fußball-EM in der Innenstadt eingerichtete „Fan-Zone“ erfüllt die Anforderungen, die an eine Anlassveranstaltung zu stellen sind, weil die davon ausgehende Prägekraft die Anziehungskraft der Ladenöffnung überwiegt und die Ladenöffnung in einem engen räumlichen und zeitlichen Bezug zur Anlassveranstaltung steht. (Rn.32) Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung über einen verkaufsoffenen Sonntag am 16. Juni 2024 in der Landeshauptstadt Stuttgart wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung über einen verkaufsoffenen Sonntag am 16. Juni 2024 in der Landeshauptstadt Stuttgart. In der Zeit vom 14. Juni 2024 bis zum 14. Juli 2024 findet die UEFA Euro 2024 (Fußball-Europameisterschaft) in Deutschland als Austragungsland statt. Dabei werden in Stuttgart fünf Spiele ausgetragen, darunter ein Vorrundenspiel am 16. Juni 2024 um 18:00 Uhr. Im Zusammenhang mit der UEFA Euro 2024 wird im Stadtteil Stuttgart-Mitte eine „Fan-Zone“ eingerichtet, die von der in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, der Veranstaltungsgesellschaft der Landeshauptstadt Stuttgart, betrieben wird und in welcher ein „Fan-Begleitprogramm“ angeboten wird. Die Antragstellerin zu Ziffer 1 betreibt ein in der Stuttgarter Innenstadt ansässiges Ladengeschäft; die Antragstellerin zu Ziffer 2 ist ein eingetragener Verein, der die Interessen der Gewerbetreibenden in der Stuttgarter City vertritt und als Interessenvertretung der in der Landeshauptstadt Stuttgart ansässigen Einzelhandelsbetriebe handelt. Die Antragstellerin zu Ziffer 3 ist ein Mode- und Lifestyle-Unternehmen und betreibt in Deutschland insgesamt 13 Häuser, darunter das Stammhaus in der Stuttgarter Innenstadt. Die Antragstellerin Ziffer 2 beantragte mit Antrag vom 15. September 2023 die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags unter anderem für den 16. Juni 2024 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Stuttgarter City (Stuttgart-Mitte). Als Anlass-Veranstaltung wird in dem Antrag die Einrichtung der „Fan-Zone der Host-City Stuttgart der UEFA Euro 2024“ benannt. Die Antragsgegnerin hörte dazu die zuständigen kirchlichen Stellen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LadÖG an. Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche sahen mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 bzw. 18. Oktober 2023 wegen der übergeordneten Bedeutung des Sportereignisses davon ab, Bedenken gegen die Sonntagsöffnung vorzubringen. Einen Antrag auf Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 23. Juni 2024 lehnte die Antragsgegnerin ab, weil die an diesem Tag stattfindenden Spiele erst um 21:00 Uhr beginnen. Jedoch setzte die Antragsgegnerin mit Allgemeinverfügung vom 23. Januar 2024 für den 16. Juni 2024 im Zeitraum zwischen 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr einen verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass der „Fan-Zone der Host-City Stuttgart UEFA-Euro 2024“ fest. Das Gebiet für die Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntags ist nach Ziffer 1.2 der Allgemeinverfügung vom 23.01.2024 auf das Gebiet beschränkt, in dem anlässlich der Fußball-Europameisterschaft eine „Fan-Zone“ eingerichtet ist. Das Gebiet wird umgrenzt von der Wolframstraße, der Heilbronner Straße, der Friedrichstraße, der Theodor-Heuss-Straße, der Rotebühlstraße, der Paulinenstraße, der Hauptstätter Straße, der Konrad-Adenauer-Straße, der Willy-Brandt-Straße, Am Neckartor, der Cannstatter Straße und der Wolframstraße. Zur Begründung wird ausgeführt, dass während der gesamten Zeit der UEFA Euro 2024 auf dem Schloßplatz, dem Schillerplatz, dem Marktplatz, dem Karlsplatz, dem Österreichischem Platz und dem Mailänder Platz eine „Fan-Zone“ mit unterschiedlichen Aktivitäten und einem vielseitigen Programm eingerichtet werde. Die Aktivitäten werden im Einzelnen beschrieben. Die Allgemeinverfügung wurde am 25. Januar 2024 im städtischen Amtsblatt veröffentlicht. Gegen die Allgemeinverfügung hat die Beigeladene „xxx“ am 7. Februar 2024 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass § 8 Abs. 1 und 2 LadÖG mit Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV unvereinbar sei, da die Regelung es ermögliche, das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen grundsätzlichem Ladenschluss an Sonntagen und ausnahmsweiser Ladenöffnung auszuhebeln. Aus demselben Grunde sei auch die Allgemeinverfügung mit Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV unvereinbar. Daneben sei die konkrete Sonntagsöffnung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Sonn- und Feiertags nicht in Einklang zu bringen. Es fehle hinsichtlich der erforderlichen prägenden Wirkung an einem hinreichenden räumlichen Zusammenhang zwischen dem Fußballspiel und dem Bereich, in dem geöffnet werden dürfte. Ebenso fehle es an einer hinreichenden Prognose zur prägenden Wirkung. Daraus folge im Ergebnis eine Verletzung der Beigeladenen in ihren subjektiven Rechten aus Art. 9 GG konkretisiert durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Am 1. März 2024 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart über einen verkaufsoffenen Sonntag am 16. Juni 2024 gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor, der Antrag sei zulässig und begründet. Denn der Widerspruch der Beigeladenen, welchem aufschiebende Wirkung zukomme, habe keine Aussicht auf Erfolg, weil er offensichtlich unbegründet sei. Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin erfülle die Voraussetzungen des § 8 LadÖG, welcher einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich und daher nicht verfassungswidrig sei. Dabei werde insbesondere nicht die maximale Anzahl an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen überschritten, weil für den maßgeblichen Stadtbezirk Stuttgart-Mitte im Jahr 2023 kein weiterer verkaufsoffener Sonntag festgesetzt worden sei. Die Festsetzung werde auch den übrigen Anforderungen gerecht, weil es sich um eine anlassbezogene Sonntagsöffnung als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung handele. Die Prognose der Besucherzahlen belege die Prägekraft der Anlassveranstaltung. Die Besucherzahl für die Verkaufsstellen werde mit maximal 50.000 Besuchern, die Besucherzahl auf der „Fan-Zone“ auf 200.000 Besucher prognostiziert. Es bedürfe auch keiner detaillierten Ermittlungen der Antragsgegnerin. Denn es sei offenkundig, dass der „Fan-Zone“ eine weitaus größere öffentliche Wirkung zukomme als der mit der Allgemeinverfügung zugelassenen Ladenöffnung. Der Ausnahmecharakter der Ladenöffnung werde daher gewahrt. Dies werde auch dadurch deutlich, dass seit der Fußballweltmeisterschaft 2006 kein verkaufsoffener Sonntag in der Innenstadt festgesetzt worden sei. Mit Blick auf die Größe der Landeshauptstadt Stuttgart habe die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags in einem Teil eines Stadtbezirks keine prägende Wirkung für die Gesamtstadt. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Frage der Beschränkung der Ladenöffnung auf bestimmte Handelszweige auseinandergesetzt. Dass sie diese Beschränkung abgelehnt habe, sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Anlassveranstaltung nicht thematisch einseitig ausgerichtet sei. Vielmehr werde mit dem Rahmenprogramm die gesamte Breite der Bevölkerung angesprochen. Neben dem Public-Viewing werde es auch eine Kulturbühne geben, auf der Musik, Tanz und Theater dargeboten werden. Daneben bestehe ein besonderes gastronomisches Angebot. Zudem sei bekannt, dass große Sportereignisse wie die Fußball-Europameisterschaft von nahezu allen Handelsbranchen aufgegriffen und themenspezifische Sonderangebote sowie Artikel angeboten werden würden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Widerspruch der Beigeladenen nicht aussichtslos sei, überwiege dennoch das Vollzugsinteresse der Antragsteller. Denn in der Interessenabwägung seien die erkennbaren Erfolgschancen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Hinzu komme das große öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung. Die Antragsteller beantragen, die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung über einen verkaufsoffenen Sonntag am 16. Juni 2024 in der Landeshauptstadt Stuttgart anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig. Der Widerspruch der Beigeladenen sei dem Regierungspräsidium Stuttgart mit der Bitte um Zurückweisung vorgelegt worden. Der Antrag sei dennoch zweckmäßig, um die erforderliche Planungssicherheit herzustellen. Die Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Sie ist gleichwohl der Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass der zulässige Widerspruch begründet sei. Dies folge bereits daraus, dass die Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung wegen Unvereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe verfassungswidrig sei. § 8 Abs. 1 LadÖG genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, da die Vorschrift das geforderte Mindestniveau des verfassungsrechtlichen Schutzes der Sonn- und Feiertrage unterschreite. Zwar sei die Öffnung im Jahr auf drei verkaufsoffene Sonntage beschränkt, „aber gleichzeitig eine vielfache Zahl von räumlich beschränkten Öffnungen im Gemeindegebiet“ zulässig. Dies laufe dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zuwider. Darüber hinaus sei auch „die Allgemeinverfügung selbst“ rechtswidrig. Denn es seien an mehr als einem Drittel aller Sonntage im Jahr Verkaufsöffnungen gestattet. Dadurch werde das gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht gewahrt. Im Zeitraum vom 16. Juni 2024 bis zum 7. Juli 2024 sei zudem in einem durchgängigen Zeitraum von fünf Wochen die Sonntagsruhe im Stadtgebiet suspendiert. Es fehle außerdem an der erforderlichen Prognose zur prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung. Der Behördenakte lasse sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin keinerlei eigene Überlegungen zu den Zahlen der jeweiligen Besuchergruppen angestellt habe. Unabhängig davon habe diese auch ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt. Sie habe insbesondere nicht berücksichtigt, ob eine Beschränkung der Öffnung auf bestimmte Handelszweige angezeigt gewesen sei. II. 1. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die sofortige Vollziehbarkeit der nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Allgemeinverfügung war dementsprechend durch das Gericht anzuordnen. a) Der nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eines Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des diesen begünstigenden Verwaltungsakts anordnen, wenn ein Dritter gegen diesen einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der von der Beigeladenen erhobene Widerspruch hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung; auf die Erfolgsaussichten kommt es hinsichtlich des Eintritts der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht an (Koehl, JA 2016, 610 [612]). Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass sich die Antragsteller zuvor nicht an die Antragsgegnerin gewandt haben. Denn die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 6 VwGO erfasst Fälle der vorliegenden Art nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. September 1994 – 8 S 2380/94 – juris Rn. 2 mit Verweis auf die ausdrückliche Begründung des RegE zum 4. VwGO ÄnderungsG – BT-Drucks. 11/7030 zu § 80 VwGO). b) Der Antrag ist auch begründet. Die Interessenabwägung ergibt, dass das Vollzugsinteresse der Antragsteller das Suspensivinteresse der Beigeladenen überwiegt, weil der Widerspruch der Beigeladenen voraussichtlich erfolglos ist. (1) § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht unter anderem dazu, anstelle der Behörde (vgl. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auf Antrag des Adressaten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts anzuordnen. Insofern bedarf es zur Entscheidung über einen solchen Antrag – vergleichbar einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO – einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Vielmehr ergeben sich die Entscheidungskriterien aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, auf den § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bezug nimmt (vgl. dazu und zum Folgenden: VG Oldenburg, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 7 B 1645/22 – juris Rn. 43). Soweit ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht erkennbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. VwGO), kann danach auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation des begünstigenden Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Belasteten an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es dabei in erster Linie darauf an, ob der die aufschiebende Wirkung auslösende Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Beigeladene hierdurch in eigenen, gerade ihrem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt ist. Bleibt der Rechtsbehelf des Dritten jedoch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos und wäre die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Begünstigten gegenüber unbillig, kann ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten grundsätzlich bejaht werden. Bleibt der Ausgang der Hauptsache bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung dagegen offen, hat eine Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Belasteten und dem Vollzugsinteresse des Begünstigten stattzufinden. Kann ein überwiegendes Interesse der einen oder anderen Seite nicht festgestellt werden, bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt das Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2024 ist voraussichtlich rechtmäßig (hierzu [a]). Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt demnach zugunsten der Antragsteller aus, da das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Interesse der Beigeladenen am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt (hierzu [b]). (a) Der von der Beigeladenen erhobene Widerspruch hat voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg. Dieser ist zwar nach summarischer Prüfung zulässig, aber unbegründet. (aa) Der Widerspruch ist voraussichtlich zulässig. Die Widerspruchsbefugnis liegt vor, weil die Beigeladene die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV sowie Art. 3 LV-BW geschützten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – juris Rn. 16; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 6 S 2041/16 – juris Rn. 4; vgl. Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO, § 47 Rn. 47; kritisch hingegen: Leisner, NVwZ 2014, 921 und Schunder, NVwZ 2016, 694, jeweils in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO). Danach ist es nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, dass sich eine Gewerkschaft, die gegen die Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vorgeht, abstrakt auf die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit berufen kann. Das Gericht folgt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht der Auffassung, wonach die Widerspruchsbefugnis wenigstens den Vortrag eines schlüssigen Sachverhalts voraussetzt, der eine Verletzung subjektiver Rechte als möglich erscheinen lässt (vgl. hierzu VG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2013 – 7 L 3067/13.F – juris Rn. 20; Schoch, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO, § 47 Rn. 148f zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 6 VwGO). Demnach ist im Falle der Gewerkschaft zumindest die Behauptung, ihre Koalitionsfreiheit werde dadurch verletzt, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, an dem betreffenden Sonntag zu arbeiten und deshalb daran gehindert werden, an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen, erforderlich, um eine Widerspruchsbefugnis zu begründen. (bb) Allerdings ist der Widerspruch nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unbegründet. Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtmäßig. α) Die durch den Widerspruch der Beigeladenen angefochtene Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 LadÖG. Demnach dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde, gemäß § 14 Abs. 1 LadÖG die Gemeinde, bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Dabei kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LadÖG auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LadÖG). Wird die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke beschränkt, so sind die verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LadÖG nur für diese Bezirke verbraucht. Die Adventssonntage, Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden (§ 8 Abs. 3 LadÖG). § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen im Ergebnis verfassungskonform (ebenso: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1.19 – juris). Allerdings bedarf die Regelung einer über die einfach-gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden verfassungskonformen Auslegung, um den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an anlassbezogene Sonntagsöffnungen zu genügen. Einer solchen Auslegung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG jedoch zugänglich (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1.19 – juris Rn. 41). Der Gesetzgeber ist dabei nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verpflichtet, den Sonn- und Feiertagsschutz auszugestalten. Die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums sind erst überschritten, wenn das gesetzliche Schutzkonzept offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich ist oder wenn es erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleibt. Da § 8 Abs. 2 Satz 3 LadÖG die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage nur für die bestimmten Bezirke verbraucht, droht ein „Flickenteppich“ von Sonntagsöffnungen im Stadtgebiet, der dem Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht mehr gerecht werden würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV eine anlassbezogene Sonntagsöffnung nur als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung zulässt. Aus diesem Grund sind die Anforderungen, die an eine Anlassveranstaltung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG zu stellen sind, verstärkt, um den Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung zu wahren. Dies erfordert, dass die Prägekraft der öffentlichen Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1.19 – juris Rn. 29). Auch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG gibt der Kommune kein Recht, anlassbezogene Sonntagsöffnungen ohne zureichenden Sachgrund zuzulassen oder unabhängig von der Ausstrahlungswirkung der Anlassveranstaltung auf das gesamte Gemeindegebiet zu erstrecken (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1.19 – juris Rn. 39). Demnach muss jede Sonntagsöffnung dem Regel-Ausnahme-Gebot genügen und durch einen zureichenden Sachgrund gerechtfertigt sein, damit die Ausnahme vom Grundsatz der sonntäglichen Arbeitsruhe erkennbar bleibt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1.19 – juris Rn. 43). Der bloße Annex-Charakter einer Veranstaltung kann für den Fall angenommen werden, dass die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung – also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums – stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung beschränkt (OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2024 – 4 B 206/24.NE – GewArch 2024, 170 Rn. 10). Die ausnahmsweise nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LadÖG zulässige Offenhaltung von Verkaufsstellen für bestimmte Bezirke ist in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift dann nicht der gesamten Stadt bzw. Gemeinde zuzurechnen, wenn keine prägende Wirkung für das gesamte Gebiet ausgeht. Die Ladenöffnung darf unabhängig davon nur Annex zu der den Sonntag prägenden Veranstaltung sein. Dadurch kann das gesetzliche Regel-Ausnahme-Gebot der sonntäglichen Arbeitsruhe zur Sonntagsöffnung gesichert werden. Der Annexcharakter der Ladenöffnung lässt sich durch einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1.19 – juris Rn. 29 m. w. N.). Erforderlich ist hinsichtlich der Prognose nur, dass die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung – kämen (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1.19 – juris Rn. 31; vom 12. Dezember 2018 – 8 CN 1.17 – juris Rn. 21 ff.; und vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – juris Rn. 25). Bei einer Veranstaltung, die erstmals stattfindet, ist die Prognose notwendigerweise pauschaler als bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – juris Rn. 25). Die Anforderung an die Vergleichsprognose und die ihr zugrunde gelegten Daten dürfen nicht überspannt werden. Vielmehr ist eine grobe Abschätzung der zu erwartenden Besucherzahlen ausreichend (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 8 CN 1.17 – juris Rn. 21). Für die Prognose ist es nicht erforderlich, dass diese explizit vorgenommen oder dokumentiert werden muss. Dabei unterliegt die Prognose nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – juris Rn. 36 in Bezug auf eine Rechtsverordnung). Verfassungsrechtlich ist eine Prognose der jeweiligen Besucherzahlen dann nicht erforderlich bzw. jedenfalls an diese keine strengen Anforderungen zu stellen, wenn gewährleistet ist, dass Ausnahmen als solche erkennbar bleiben und für das Publikum am betreffenden Tag als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen sind. β) Die durch die Beigeladene angefochtene Allgemeinverfügung erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen. Die kirchlichen Stellen wurden im Vorfeld angehört (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 LadÖG). Zudem ist die Ladenöffnung auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschränkt und übersteigt weder den zulässigen Rahmen noch liegt die Öffnung innerhalb der Zeiten für Hauptgottesdienste. Die zulässige Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage wird nicht überschritten. Für den Stadtbezirk Stuttgart-Mitte ist für das Jahr 2024 kein weiterer Sonn- oder Feiertag festgesetzt, an dem abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG die Öffnung von Verkaufsstellen gestattet wäre. Die Allgemeinverfügung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Prägung durch die Anlassveranstaltung. Die in Anbetracht der UEFA Euro 2024 eingerichtete „Fan-Zone“ auf den zentralen Plätzen in der Innenstadt der Antragsgegnerin genügt den Anforderungen, die an die Anlassveranstaltung zu stellen sind. Denn bei der Fußball-Europameisterschaft handelt es sich um eine bedeutende Sportveranstaltung von weit überregionaler Bedeutung. Seit der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2006 fand in Deutschland keine Veranstaltung mit vergleichbarer Anziehungskraft statt. Dabei handelt es sich bei der UEFA Euro 2024 jedenfalls um ein europaweites Medienereignis, welches eine nicht unerhebliche Zahl von nationalen und internationalen Besuchern anziehen wird. Das von der Veranstaltungsgesellschaft in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG geplante Programm beschränkt sich dabei nicht auf das Stadion, sondern bezieht unter dem Motto „Die ganze Stadt ein Stadion“ insbesondere auch den Bezirk Stuttgart-Mitte mit ein. In Anbetracht dieses Angebots prognostiziert die in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG im Antrag auf Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntags gegenüber der Antragsgegnerin für den 16. Juni 2024 rund 200.000 Besucher. Die Besucherzahl in den Verkaufsstellen wird gegenüber der Gesamtbesucherzahl der Veranstaltungen auf maximal 50.000 Besucher geschätzt. Davon ausgehend ergibt sich, dass der prognostische Besuchervergleich zu der Annahme führt, dass der im Zusammenhang mit der UEFA Euro 2024 eingerichteten „Fan-Zone“ eine größere, etwa vierfache Anziehungskraft zukommt, als der geplanten Ladenöffnung. Unabhängig von den konkret genannten Besucherzahlen ist die Annahme, dass an einem „Wochenend-Spieltag“ der UEFA Euro 2024, an welchem in Stuttgart ein Länderspiel stattfindet, ein erheblicher Besucherzustrom zu der „Fan-Zone“ in der Stuttgarter Innenstadt zu erwarten ist, schlüssig und die Annahme der Antragsgegnerin zur prägenden Wirkung der Europameisterschaft nachvollziehbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin von einer Anziehungskraft der Anlassveranstaltung auf Besucher aus dem süddeutschen und dem europäischen Ausland ausgeht. Es ist dabei davon auszugehen, dass jedenfalls diese Besucher die Ladenöffnung nicht zum Hauptanlass des Besuches der Stuttgarter Innenstadt nehmen werden. γ) Die konkrete Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG widerspricht auch nicht dem Ausnahmecharakter von Sonntagsöffnungen. Die Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntags wahrt den durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV geforderten Ausnahmecharakter. Die verfassungskonforme Auslegung ist gerade vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Vervielfältigung verkaufsoffener Sonntage (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 3 LadÖG) notwendig. Wie oben dargelegt, lässt Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV eine anlassbezogene Sonntagsöffnung nur als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung zu. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Zeitraum der vierwöchigen Europameisterschaft nur der streitgegenständliche Sonntag als verkaufsoffener Sonntag festgesetzt wurde. Zudem wurde zuletzt im Jahr 2006 im Zusammenhang mit der FIFA Weltmeisterschaft im Bezirk Stuttgart-Mitte ein verkaufsoffener Sonntag festgesetzt. Durch die Offenhaltung von Verkaufsstellen wird auch nicht dadurch das Regel-Ausnahme-Verhältnis in Frage gestellt, dass insgesamt im Stadtgebiet über das Jahr verteilt 19 entsprechende räumlich begrenzte Sonntagsöffnungen vorgesehen sind. Denn die festgesetzten Ladenöffnungen haben keine für die Gesamtstadt prägende Wirkung und sind auf einzelne Stadtbezirke begrenzt. Der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung bleibt daher gewahrt, weil durch die jeweiligen Begrenzungen der Ladenöffnung der verfassungsrechtlich nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV zwingende Sonn- und Feiertagsschutz hinreichend gewährleistet ist und es sich nur um eine innerhalb der zulässigen einfach-gesetzlichen Anforderungen liegende Ausgestaltung handelt. δ) Daneben steht die Festsetzung auch im engen räumlichen und zeitlichen Bezug zur Anlassveranstaltung. Je größer die Ausstrahlungswirkung der Anlassveranstaltung ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zur Anlassveranstaltung gebracht wird (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 5 L 1724/19.WI – juris Rn. 19). Abzustellen ist dabei nicht isoliert auf das im Stadion ausgetragene Fußballspiel als solches. Vielmehr ist in den Blick zu nehmen, dass im Stadtzentrum zahlreiche Aktionsflächen im Zusammenhang mit der UEFA Euro 2024 angeboten werden. Die „Fan-Zone“ erstreckt sich auf die Innenstadt. Dabei ist die Ladenöffnung aufgrund der Festsetzungen in der Allgemeinverfügung vom 23. Januar 2024 auf solche Läden beschränkt, die im unmittelbaren räumlichen Umfeld zu den geplanten Veranstaltungsflächen stehen. Dabei ist die Ausstrahlungswirkung der Anlassveranstaltung zu berücksichtigen, die sich auf den gesamten benannten räumlichen Bereich erstreckt. Eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LadÖG grundsätzlich mögliche Beschränkung der Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Handelszweige ist vorliegend nicht angezeigt. Bei auf bestimmte Handelszweige beschränkten Märkten kann der erforderliche Bezug zur Anlassveranstaltung auch dadurch hergestellt werden, dass die Ladenöffnung nur für dieselben Handelszweige zugelassen wird (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – juris Rn. 25). Die Prägung durch die Anlassveranstaltung wird jedoch – wie regelmäßig – dadurch bewirkt, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung beschränkt ist, so dass auf diese Weise ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 8 B 751/16 – juris Rn. 9). Bei thematisch begrenzten Veranstaltungen kann der erforderliche Bezug auch dadurch hergestellt werden, dass neben den der Versorgung der Veranstaltungsbesucher während der Veranstaltung dienenden Läden lediglich diejenigen Läden zugelassen werden, deren Sortiment einen Bezug zum Thema der Veranstaltung aufweist (HessVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 8 B 2618/16 – juris Rn. 9). Eine solche thematische Einschränkung der Ladenöffnung ist im Hinblick auf die Konnexität zur Anlassveranstaltung im vorliegenden Fall allerdings aus rechtlicher Sicht nicht notwendig. Durch die breite Auswirkung und Anziehungskraft der UEFA Euro 2024 und der damit verbundenen, im Stadtteil Stuttgart-Mitte eingerichteten „Fan-Zone“ ist selbst bei einer thematisch nicht eingeschränkten Ladenöffnung noch von der Prägewirkung der Anlassveranstaltung gegenüber der Ladenöffnung auszugehen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall der Sonntagsöffnung aus Anlass der Frankfurter Buchmesse (HessVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 8 B 2618/16 – juris). Denn die Ladenöffnung sollte im Zusammenhang mit der Frankfurter Buchmesse für das gesamte Stadtgebiet, lediglich unter Ausschluss einzelner Branchen, erfolgen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 8 B 2618/16 – juris Rn. 7), weshalb kein hinreichender Bezug der Ladenöffnung zu der anlassgebenden Buchmesse hergestellt werden konnte. Daneben ist nicht ersichtlich, auf welche Handelszweige eine Eingrenzung hätte erfolgen sollen. Zu Recht weisen die Antragsteller insoweit darauf hin, dass die Fußball-Europameisterschaft zum einen von vielen unterschiedlichen Branchen mit Werbe- und Aktionsgegenständen aufgegriffen wird und andererseits die prägende Anlassveranstaltung neben der Fußball-Europameisterschaft auch kulturelle Bestandteile, wie Musik, Tanz, Theater sowie gastronomische Angebote, enthält. (b) Bei der Bewertung der maßgeblichen Interessen in Bezug auf die Anordnung des Sofortvollzugs sind die Interessen der Antragsteller höher zu bewerten als die der Beigeladenen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach summarischer Überprüfung durch die Kammer rechtmäßig ist und der von der Beigeladenen erhobene Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Auch eine Verletzung des Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG aufgrund der Sonntagsöffnung ist nicht ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn die Antragsgegnerin keinen Sachantrag stellte, wurde die vorliegende gerichtliche Entscheidung auch dadurch veranlasst (vgl. § 156 VwGO), dass eine behördliche Anordnung des Sofortvollzugs unterblieben ist (vgl. VG München, Beschluss vom 9. Juli 2020 – M 28 S 20.495 – juris Rn. 84). Hinsichtlich der entstanden Kosten der Beigeladenen entspricht es der Billigkeit (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO), dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig und von ihr selbst zu tragen sind, weil sie im gerichtlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. März 2021 – 11 S 567/21 – juris Rn. 6; Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 68. Ed., Stand: 1. Januar 2024, § 162 Rn. 96 m. w. N.). 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (im Folgenden: Streitwertkatalog). Die Kammer sieht wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache davon ab, den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs (abgedruckt bei Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO, § 163) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren; stattdessen ist der volle Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.