Urteil
A 4 K 429/23
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1016.A4K429.23.00
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Leitsätze
1. Die Schreiben der italienischen „Dublin-Unit“ an die Mitgliedstaaten vom 5. und 7. Dezember 2022 sind in Anbetracht der nachfolgenden Entwicklungen als dauerhafte Absage Italiens zu bewerten, im Wege des Vollzugs der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013)) rücküberstellte Asylantragsteller aufzunehmen.(Rn.21)
(Rn.23)
2. Derzeit steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) fest, dass Überstellungen nach Italien, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) erfolgen, innerhalb eines überschaubaren Prognosezeitraums durchgeführt werden können.(Rn.23)
3. Die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaates ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013), ohne dessen Vorliegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht ergehen darf und die im Fall Italiens wegen dessen de facto-Absage, seiner Übernahmeverpflichtung nachzukommen, derzeit nicht gegeben ist.(Rn.25)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schreiben der italienischen „Dublin-Unit“ an die Mitgliedstaaten vom 5. und 7. Dezember 2022 sind in Anbetracht der nachfolgenden Entwicklungen als dauerhafte Absage Italiens zu bewerten, im Wege des Vollzugs der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013)) rücküberstellte Asylantragsteller aufzunehmen.(Rn.21) (Rn.23) 2. Derzeit steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) fest, dass Überstellungen nach Italien, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) erfolgen, innerhalb eines überschaubaren Prognosezeitraums durchgeführt werden können.(Rn.23) 3. Die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaates ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013), ohne dessen Vorliegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht ergehen darf und die im Fall Italiens wegen dessen de facto-Absage, seiner Übernahmeverpflichtung nachzukommen, derzeit nicht gegeben ist.(Rn.25) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. A. Über die Klage entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). B. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheids vom 17. Januar 2023) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG liegen nicht vor. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids durfte nicht getroffen werden, weil das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des positiven Feststehens der Wiederaufnahmebereitschaft Italiens nicht erfüllt ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-Verordnung, Dublin III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, hier Italiens, das laut angegriffenem Bescheid für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, bestand zwar anfänglich (a), allerdings steht dessen (Wieder-)Aufnahmebereitschaft als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nicht positiv fest (b). Das Vorliegen der Wiederaufnahmebereitschaft ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal Voraussetzung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG (c). a) Die Republik Italien wäre grundsätzlich für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig gewesen. Dies folgt aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, denn der Kläger ist im August 2022, wenige Monate vor der Antragstellung beim Bundesamt, nach illegalem Grenzübertritt in die Republik Italien dort aufgegriffen und entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) 603/2013 (sog. Eurodac-Verordnung - EurodacVO) erkennungsdienstlich behandelt worden. Das auf dieser Grundlage am 2. November 2022 an Italien gerichtete Aufnahmegesuch gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO blieb innerhalb des Asylverfahrens unbeantwortet, wodurch grundsätzlich die Verpflichtung begründet worden ist, den Kläger aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO). b) Von einer solchen Wiederaufnahmebereitschaft Italiens kann allerdings nicht ausgegangen werden. So hat die Republik Italien durch ihre „Dublin-Unit“ am 5. Dezember 2022 schriftlich gegenüber den entsprechenden Stellen der anderen EU-Mitgliedstaaten erklärt, dass „wegen plötzlich aufgetretener technischer Gründe, die im Zusammenhang stehen mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen die Mitgliedstaaten ersucht werden, ab morgen zeitweise Überstellungen nach Italien auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen. Weitere und detailliertere Informationen zur Dauer der Aussetzung werden folgen.“ Mit weiterem Schreiben vom 7. Dezember 2022 ergänzte die italienische „Dublin-Unit“, auf die vorangegangene Kommunikation folgend werde im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen mitgeteilt, dass, „in Anbetracht der hohen Zahl von Neuankünften sowohl über die Meer- als auch über Landgrenzen, Sie informiert werden über das Bedürfnis, die Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige zu verschieben, auch unter Berücksichtigung des Mangels an verfügbaren Aufnahmestandorten“ (zitiert nach OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5. Juli 2023 - 11 A 1722/22.A - Rn. 16 ff., juris). Zwar mag damit anfänglich noch der Eindruck erweckt worden sein, dass es sich um einen vorübergehenden Aufnahmestopp handele. Auch ist die Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO) im Fall des Klägers nicht abgelaufen, da das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2023 - auch in der Annahme einer späteren Möglichkeit der Überstellung - die aufschiebende Wirkung der Klage A 4 K 465/23 angeordnet hat, und hat somit auch kein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO stattgefunden. Mittlerweile ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um eine dauerhafte Absage Italiens handelt, im Wege des Vollzugs der Dublin III-Verordnung rücküberstellte Antragsteller (wieder-)aufzunehmen. Dies lässt sich bereits dem Umstand entnehmen, dass Italien „weitere und detailliertere Informationen zur Dauer der Aussetzung“ nicht wie angekündigt nachgeliefert hat. Vielmehr hat Italien gegenüber der schweizerischen Justizministerin anlässlich eines bilateralen Treffens Ende Mai 2023 zwar angekündigt, in „nächster Zeit“ Rückübernahmen wiederaufzunehmen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 5. Juli 2023 - 11 A 1722/22.A - Rn. 64, juris, m. w. N.). Seither sind indes mehr als fünf Monate vergangen, ohne dass Überstellungen nach Italien wiederaufgenommen werden konnten. Durchführung und Abschluss eines Verfahrens nach Art. 33 Dublin III-VO lassen sich nicht absehen. Dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Ausnahmesituation handelt, lässt sich auch an der jüngsten Reaktion der Beklagten erkennen, freiwillige Übernahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätsmechanismus - gleichsam reziprok - abzulehnen (vgl. „Bund stoppt Aufnahme von Migranten aus Italien“, Bericht von Tagesschau.de vom 13. September 2023; „EU verspricht Hilfe für Lampedusa“, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung Nr. 217 vom 18. September 2023, S. 1). Hierfür wird als Grund ausdrücklich eine „Weigerung“ Italiens genannt (vgl. „Bund stoppt Aufnahme von Migranten aus Italien“, a. a. O.). Selbst wenn man den erklärten Aufnahmestopp Italiens mit einem hohen Migrationsdruck erklären wollte, ist nicht erkennbar, dass sich daran und damit an der fehlenden Bereitschaft Italiens, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, absehbar etwas ändern würde, denn die Zahl von Migranten, die an der Seegrenze Italiens aufgegriffen werden, hat seit dem ausgerufenen Aufnahmestopp bis zum heutigen Tag erheblich zugenommen (vgl. UNHCR Italy Weekly Snapshot vom 25. September 2023, abrufbar unter https://data2.unhcr.org/en/documents/download/103643, zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2023). Der Schlussfolgerung, dass der Kläger in Italien nicht wiederaufgenommen würde, lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Kläger zwar nicht bei Rücküberstellung, wohl aber bei einer freiwilligen Rückkehr, individuell organisierter Einreise und Asylantragstellung in Italien Aufnahme finden würde. Im Gegensatz zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach der (Rückführungs-)Richtlinie 2008/115/EG kennt das Dublin-Überstellungssystem das Institut der freiwilligen Ausreise nicht. Vielmehr erfolgt eine Dublin-Überstellung stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens. Auch bei einer Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers handelt es sich um eine staatlich überwachte Ausreise, die hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung der behördlichen Organisation bedarf (BVerwG, Urteile vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, Rn. 22, und vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, Rn. 17 f., beide juris). c) Die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaates ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Dublin III-Verordnung, ohne dessen Vorliegen der Verweis auf die Zuständigkeit des ersuchten anderen Mitgliedstaates nicht zulässig ist. Die Dublin III-Verordnung soll insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. den 5. Erwägungsgrund). So sieht nach der Grundkonzeption der Dublin III-Verordnung Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vor, dass der zuständige Mitgliedstaat, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist, und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Diese Auslegung steht im Übrigen mit dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Einklang, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens gewährleistet, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem sich der Antragsteller aufhält, damit die Prüfung nicht weiter aufgeschoben wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - Rs. C-670/16 - Mengesteab -, Rn. 54, juris). Nicht gesetzgeberisch erfasst ist in der Dublin III-Verordnung die von Italien ausgesprochene de facto-Absage, seiner Übernahmeverpflichtung künftig weiter nachzukommen. Für sie kann aber dem Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung entsprechend nichts anderes gelten als für den Fall, in dem die Übernahmebereitschaft des ersuchten Staats nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr positiv feststeht (a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Januar 2023 - 13 A 10716/22.OVG - juris, Rn. 19, auf das Fristenregime der Dublin III-Verordnung verweisend). So kann sich ein Schutzsuchender den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat zwar unter der Geltung des Dublin-Systems nicht selbst aussuchen, er hat aber aus der (Verfahrens-)Richtlinie 2013/32/EU und den materiell-rechtlichen Garantien der (Qualifikations-)Richtlinie 2011/95/EU einen Anspruch darauf, dass ein von ihm innerhalb der EU gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der EU geprüft wird. Könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender (Wieder-) Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, entstünde die Situation eines „refugee in orbit“, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Dies würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 -, Rn. 23, juris). Zwar hat das BVerwG diese Rechtsprechung zur Dublin II-Verordnung mit Blick auf die zwischenzeitlich zur Dublin III-Verordnung ergangene Rechtsprechung des EuGH für überholt erklärt (BVerwG, a. a. O.), allerdings dürfte der erkennende Senat dabei nicht die vorliegende Situation vor Augen einer in der Dublin III-Verordnung nicht vorgesehenen Absage gehabt haben. Es handelt es sich bei dem Gebot, effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten, um einen allgemeinen Grundsatz, der für den vorliegenden Fall, in dem die Anwendung des Fristenregimes zu einer vom Unionsgesetzgeber nicht vorhergesehenen, tatsächlich aber absehbaren „refugee in orbit“-Situation führen würde, weiterhin Geltung beanspruchen kann (vgl. auch Bergmann, in ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 29 AsylG Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Januar 2023 - 9 K 2602/19.A -, Rn. 27, juris). 2. Nach alledem sind auch die an die Unzulässigkeitsablehnung in Ziffer 1 des Bescheids anknüpfenden Entscheidungen des Bundesamts - die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 2), die Abschiebungsanordnung nach Italien (Ziffer 3) sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4) - aufzuheben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien. Der Kläger ist am xx.xx.xxxx in Damaskus (Syrien) geboren worden, syrischer Staats- und arabischer Volkszugehörigkeit. Er ist verheiratet und verfügt auch über einen von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reiseausweis. Am 7. November 2022 stellte er förmlich einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben, dass der Kläger am 30. August 2022 in Isola di Capo Rizzuto (Italien) aufgegriffen und am 5. September 2022 dort erkennungsdienstlich behandelt wurde (Eurodac-Treffer IT2…). Im Rahmen der schriftlichen Erstbefragung gab der Kläger an, Syrien am 1. Juli 2014 verlassen zu haben und sich von dort in die Türkei begeben zu haben. Am 1. September 2022 sei er nach Italien eingereist. Am 7. November 2022 wurde der Kläger weiter zur Zulässigkeit seines Asylantrags befragt. Dabei gab er an, seine Kinder seien hier in Deutschland, drohen würde ihm in Italien nichts. Er leide unter Diabetes, Herz-Kreislauf- und Prostata-Problemen. Ein am 2. November 2023 gestelltes Übernahmeersuchen des Bundesamts ließen die italienischen Behörden unbeantwortet. Mit Bescheid vom 17. Januar 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien (Ziffer 3) und ein auf fünfzehn Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) an. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 die Republik Italien für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers zuständig sei. Der Kläger befinde sich in keiner längerfristigen medizinischen Behandlung in Deutschland. Die vorgetragenen Beschwerden seien nicht lebensbedrohlich und nicht so schwerwiegend; Reiseunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor. Es sei zu erwarten, dass er die notwendige Behandlung in Italien erhalten werde. Am 25. Januar 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen den am 21. Januar 2023 zugestellten Bescheid erhoben und Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (Az.: A 4 K 465/23). Mit seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz legte er einen vorläufigen Entlassungsbrief der X-Klinik in B. F. vor, in dem eine Diabetes sowie eine Herz-Erkrankung diagnostiziert werden. Der Kläger beantragt zuletzt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In ihrer Klageerwiderung vom 9. Februar 2023 verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 15. Februar 2023 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet und dies mit einer Vulnerabilität des Klägers begründet. Es bleibe im Hauptsacheverfahren zu klären, ob das Bundesamt die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand des Antragstellers informiert, so dass er entsprechend untergebracht werden könne, und ob dem Antragsteller für eine Übergangszeit bis zur Asylantragstellung Medikamente mitgegeben werden könnten. Am 5. Oktober 2023 hat das Gericht eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführt, zu der nur der Kläger erschienen ist. Zu den Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Gericht hat die Behördenakte des Klägers vorgelegen, auf deren Inhalt und den der Gerichtsakte zu den weiteren Einzelheiten verwiesen wird.