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Beschluss

4 K 400/22

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0921.4K400.22.00
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Leitsätze
1. Das Kostenprivileg des § 161 Abs. 3 VwGO soll den Bürger vor einer Kostenbelastung bewahren, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags zu verhindern.(Rn.5) 2. Eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO tritt nur dann nicht ein, wenn ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorlag und dem Kläger dieser Grund auch bekannt war oder bekannt sein musste.(Rn.6) 3. Ein Grund kann nur dann „zureichend“ im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht.(Rn.8) 4. Die innerbehördlichen Weisungen, im Fall einer Einbürgerung mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG (juris: RuStAG) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachzufragen, ob ein Widerruf der Zuerkennung beabsichtigt sei, rechtfertigt ein Zuwarten der Einbürgerungsbehörde im Einbürgerungsverfahren bis zum Eingang einer Antwort des Bundesamtes jedenfalls dann nicht, wenn ein sonstiger Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 5 StAG (juris: RuStAG) vorliegt.(Rn.10)
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Kostenprivileg des § 161 Abs. 3 VwGO soll den Bürger vor einer Kostenbelastung bewahren, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags zu verhindern.(Rn.5) 2. Eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO tritt nur dann nicht ein, wenn ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorlag und dem Kläger dieser Grund auch bekannt war oder bekannt sein musste.(Rn.6) 3. Ein Grund kann nur dann „zureichend“ im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht.(Rn.8) 4. Die innerbehördlichen Weisungen, im Fall einer Einbürgerung mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG (juris: RuStAG) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachzufragen, ob ein Widerruf der Zuerkennung beabsichtigt sei, rechtfertigt ein Zuwarten der Einbürgerungsbehörde im Einbürgerungsverfahren bis zum Eingang einer Antwort des Bundesamtes jedenfalls dann nicht, wenn ein sonstiger Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 5 StAG (juris: RuStAG) vorliegt.(Rn.10) Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der nach eigenen Angaben am ...1989 geborene Kläger zu 1 und die nach eigenen Angaben am ...1989 geborene Klägerin zu 2 geben an, iranische Staatsangehörige zu sein. Der Kläger zu 1 reiste eigenen Angaben zufolge am 21.02.2012 und die Klägerin zu 2 reiste eigenen Angaben zufolge am 18.11.2011 in das Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 1 beantragte am 07.03.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter; die Klägerin zu 2 stellte am 01.02.2012 einen Asylantrag. Mit Bescheide vom 30.07.2013/26.08.2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass bei den Klägern zu 1 und zu 2 die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Die am ...2015 im Bundesgebiet geborene Klägerin zu 3 ist das eheliche Kind der Kläger zu 1 und zu 2. Mit Bescheid vom 01.07.2021 wurde der Klägerin zu 3 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 06.09.2019 beantragten die Kläger beim Landratsamt Böblingen die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 26.01.2022 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Die Kläger zu 1 und zu 2 gaben am 08.04.2022 gegenüber dem Landratsamt Böblingen eine Bekenntniserklärung ab. Fragen zu der abgegebenen Bekenntniserklärung wurden seitens des Landratsamts nicht gestellt. Am 08.04.2022 wurden die Kläger in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 1 und 3 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen dem Beklagten in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets zur Last, wenn die Kläger mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften. So liegt der Fall hier. Mit ihren am 26.01.2022 beim Verwaltungsgericht gestellten Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern, haben die Kläger eine Klage nach § 75 VwGO erhoben. Voraussetzung für die Kostenüberbürdung auf den Beklagten ist nach § 161 Abs. 3 VwGO, dass die Kläger mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften. Mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen darf ein Kläger prinzipiell nach Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (§ 75 Satz 2 VwGO). Besondere Umstände des Falles können eine kürzere Frist gebieten, jedoch auch eine längere rechtfertigen. Das Kostenprivileg des § 161 Abs. 3 VwGO soll den Bürger vor einer Kostenbelastung bewahren, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 9). Eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO tritt nur dann nicht ein, wenn ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorlag und den Klägern dieser Grund auch bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 9). Das Landratsamt Böblingen machte im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 02.03.2022 geltend, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Schreiben vom 01.02.2022 mitgeteilt, dass ein Widerruf der asylrechtlichen Anerkennung nicht im Raume stehe. Diese Feststellung habe das Landratsamt bisher gehindert, das Verfahren abzuschließen. Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein zureichender Grund für die Verzögerung dargetan. Ein Grund kann nur dann „zureichend“ im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.2004 - 7 B 58/03 - juris Rn. 4 und Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 10). Das war vorliegend nicht der Fall. Die Kläger sind nach Ansicht des Beklagten iranische Staatsangehörige. Ihnen wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die innerbehördlichen Weisungen, im Fall einer Einbürgerung mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachzufragen, ob ein Widerruf der Zuerkennung beabsichtigt sei, rechtfertigt ein Zuwarten der Einbürgerungsbehörde im Einbürgerungsverfahren bis zum Eingang einer Antwort des Bundesamtes jedenfalls dann nicht, wenn ein sonstiger Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 5 StAG vorliegt (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Stand: 12.03.2022, Rn. 19 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Iran zählt zu den Staaten, die die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigern (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Stand: 11.04.2022, Rn. 10 m.w.N.). Hieraus folgt, dass die Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit auch dann einzubürgern sind, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den ihnen zuerkannten Flüchtlingsstatus widerrufen würde und die Kläger in der Folge nicht mehr im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge wären (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Die ausstehende Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ob ein Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beabsichtigt ist, war somit vorliegend kein zureichender Grund für die Verzögerung. Allerdings lagen sonstige, vom Landratsamt Böblingen jedoch verkannte, zureichende Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung vor. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatten die Kläger zu 1 und zu 2 Bekenntniserklärungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) noch nicht abgegeben (1.); außerdem war der Lebensunterhalt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) nicht gesichert (2.). Diese zureichenden Gründe waren den Klägern jedoch nicht bekannt (3.). 1. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lagen Bekenntniserklärungen der Kläger zu 1 und zu 2 nicht vor. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt (sog. Bekenntniserklärung). Erst am 08.04.2022 haben die Kläger zu 1 und zu 2 diese Bekenntniserklärungen abgegeben. Damit lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein zureichender Grund für eine Verzögerung der Entscheidung vor. Die von den Klägern zu 1 und zu 2 abgegebenen Bekenntniserklärungen erfolgten im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer am 08.04.2022 erfolgten Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ausweislich des Inhalts der Behördenakte wurden Fragen zu der abgegebenen Bekenntniserklärung vom Landratsamt Böblingen nicht gestellt. Mit dieser Vorgehensweise hat das Landratsamt Böblingen verkannt, dass es sich bei der Bekenntniserklärung nicht nur um eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung handelt; erforderlich ist vielmehr, dass die Einbürgerungsbehörde im Rahmen einer persönlichen Befragung prüft und feststellt, ob der Einbürgerungsbewerber die abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 27.08.2022, Rn. 30, 46, 47, jeweils m.w.N.). 2. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war auch der Lebensunterhalt der Kläger nicht gesichert. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln; weiter ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 27.08.2022, Rn. 16, 83, jeweils m.w.N.). Aus der Behördenakte ergibt sich nicht, dass das Landratsamt Böblingen den Unterhaltsbedarf der Kläger sowie die gegenüberzustellenden Existenzmittel geprüft hat. Der Kläger zu 1 ist seit dem 01.02.2019 mit dem Gewerbe Prospektverteilung angemeldet. Selbst wenn der Kläger zu 1 zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten konnte, konnte zu diesem Zeitpunkt eine positive Prognose darüber, ob die Kläger auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten, nicht abgegeben werden. Hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Einnahmesituation eines selbständig tätigen Einbürgerungsbewerbers sind die Einkünfte mehrere Veranlagungszeiträume in den Blick zu nehmen und es ist maßgeblich auf die Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre abzustellen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 110, 111, jeweils m.w.N.). Einkommensteuerbescheide lagen zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedoch nicht vor, sodass auch deshalb ein zureichender Grund für eine Verzögerung der Entscheidung vorlag. Im Übrigen ist der Behördenakte auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 eine Altersvorsorge nachgewiesen haben. 3. Die unter Ziffern 1 und 2 aufgeführten zureichenden Gründe waren den Klägern jedoch nicht bekannt. Eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO tritt nur dann nicht ein, wenn der zureichende Grund für die Nichtbescheidung den Klägern bekannt war oder bekannt sein musste, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 9). Das Landratsamt Böblingen hat den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 02.11.2021 lediglich dahingehend informiert, dass eine Antwort des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge noch ausstehe. Auf die fehlenden Bekenntniserklärungen und die nicht zureichende Lebensunterhaltssicherung hat der Beklagte nicht hingewiesen, da er diesbezüglich ersichtlich einem Rechtsirrtum unterlag. Der zureichende Grund für die Nichtbescheidung musste den Klägern auch nicht bekannt sein. Ein solches Kennenmüssen liegt dann vor, wenn die Kläger nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder aufgrund besonderer Umstände des Falles erkennen können, dass eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 26.09.2016 - 8 K 1272/16 - juris Rn.14). Zwar handelt es sich beim Prozessbevollmächtigten der Kläger um einen Rechtsanwalt, der auch im Einbürgerungsrecht versiert ist. Da aber das Landratsamt Böblingen während des Einbürgerungsverfahren zu keinem Zeitpunkt die fehlenden Bekenntniserklärungen und die unzureichende Lebensunterhaltssicherung problematisiert hat, konnte auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgehen, dass ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung nicht vorliegt mit der Folge, dass die oben dargelegten zureichenden Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung den Kläger auch nicht bekannt sein mussten. Die negativen Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Klageerhebung ändern an der Kostentragungspflicht des Beklagten gem. § 161 Abs. 3 VwGO nichts. Denn einer Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO steht nicht entgegen, dass die Klage möglicherweise unbegründet oder unzulässig war; auch in diesen Fällen hat der Beklagte durch seine verzögerte Bescheidung Anlass zur Klage gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 8). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).