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Urteil

4 K 876/22

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0907.4K876.22.00
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Leitsätze
1. Bei Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) werden Ermittlungen zur Identitätsklärung dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch das amtliche Identitätsdokument mit Lichtbild dokumentierten Identität begründen können.(Rn.40) 2. Ist es im Heimatstaat des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich, echte, aber inhaltlich unrichtige amtliche Identitätsdokumente zu erhalten und/oder gibt es im Heimatland des Einbürgerungsbewerbers praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen, sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem amtlichen Identitätsdokument mit Lichtbild die konkreten Umstände des Einzelfalls genau in den Blick zu nehmen.(Rn.41) 3. Beruhen die im Personalausweis enthaltenen Personendaten nur auf den Angaben des Antragstellers, so kann mit einem derartigen Personalausweis ein Identitätsnachweis nicht geführt werden.(Rn.42) 4. Zu sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zur Person des Einbürgerungsbewerbers zu belegen. Auch die Vernehmung von Personen, die mit dem Einbürgerungsbewerber verwandt sind und deren Identität geklärt ist, kommt in Betracht. Schriftliche Zeugenaussagen können indes eine persönliche Anhörung der Zeugen nicht ersetzen; denn ohne einen vom Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck können die Einbürgerungsbehörde und das Gericht nicht sachgerecht würdigen, ob der Vortrag des Zeugen zu der verwandtschaftlichen Beziehung zum Einbürgerungsbewerber glaubhaft ist.(Rn.51) 5. Ein Nachweis der Identität allein auf der Grundlage des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person setzt eine in sich stimmige und insgesamt nachvollziehbare Schilderung der persönlichen Verhältnisse voraus. Dabei hat auch ein Vergleich mit eventuellen Angaben im Asylverfahren sowie im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu erfolgen.(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) werden Ermittlungen zur Identitätsklärung dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch das amtliche Identitätsdokument mit Lichtbild dokumentierten Identität begründen können.(Rn.40) 2. Ist es im Heimatstaat des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich, echte, aber inhaltlich unrichtige amtliche Identitätsdokumente zu erhalten und/oder gibt es im Heimatland des Einbürgerungsbewerbers praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen, sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem amtlichen Identitätsdokument mit Lichtbild die konkreten Umstände des Einzelfalls genau in den Blick zu nehmen.(Rn.41) 3. Beruhen die im Personalausweis enthaltenen Personendaten nur auf den Angaben des Antragstellers, so kann mit einem derartigen Personalausweis ein Identitätsnachweis nicht geführt werden.(Rn.42) 4. Zu sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zur Person des Einbürgerungsbewerbers zu belegen. Auch die Vernehmung von Personen, die mit dem Einbürgerungsbewerber verwandt sind und deren Identität geklärt ist, kommt in Betracht. Schriftliche Zeugenaussagen können indes eine persönliche Anhörung der Zeugen nicht ersetzen; denn ohne einen vom Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck können die Einbürgerungsbehörde und das Gericht nicht sachgerecht würdigen, ob der Vortrag des Zeugen zu der verwandtschaftlichen Beziehung zum Einbürgerungsbewerber glaubhaft ist.(Rn.51) 5. Ein Nachweis der Identität allein auf der Grundlage des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person setzt eine in sich stimmige und insgesamt nachvollziehbare Schilderung der persönlichen Verhältnisse voraus. Dabei hat auch ein Vergleich mit eventuellen Angaben im Asylverfahren sowie im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu erfolgen.(Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - juris Rn.10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - juris Rn. 10 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Einbürgerung weder nach § 10 Abs. 1 StAG (1.) noch nach § 9 Abs. 1 StAG (2.) und auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG (3.) zu. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG vorliegen, seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich erfüllt. Die Identität des Klägers ist nicht geklärt. Es spricht auch einiges dafür, dass der Kläger die von ihm unterzeichnete Bekenntniserklärung nicht verstanden hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG); dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Das Gericht braucht auch nicht zu entscheiden, ob die Einbürgerung des Klägers zudem an der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (Lebensunterhaltssicherung) scheitert. Die Identität des Klägers ist nicht geklärt. Mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verfolgt der Gesetzgeber eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung; das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Eine eigenständige Identitätsprüfung ist nur entbehrlich, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers in einem vorangegangenen Verfahrenverbindlich festgestellt worden ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, Stand: 23.08.2022, Rn. 5, 10, 15, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist die Identität insbesondere dann, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen, wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden oder wenn trotz vorgelegter Nachweise aufgrund tatsächlicher Umstände konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die begründete Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers aufwerfen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 58 m.w.N.). Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass der Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 66 m.w.N.). Die Identität ist geklärt, wenn die Personalien des Einbürgerungsbewerbers feststehen. Hierbei handelt es sich um die Identitätsmerkmale Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand. Nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden. Außerdem setzt eine geklärte Identität voraus, dass der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 70, 71, 75, jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die der Identitätsklärung zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, im Rahmen einer gestuften Prüfung (sog. Stufenmodell) einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 - 1 C 36/19 - juris Rn. 17). Dieses vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Stufenmodell berücksichtigt, dass ein Einbürgerungsbewerber sich in einer Beweisnot befinden kann, etwa weil sein Herkunftsland nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat. Mit diesem Stufenmodell hat das Bundesverwaltungsgericht eine vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollte Härtefallregelung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.06.2022 - 4 K 176/21 - juris Rn. 29) geschaffen. Nach dem Stufenmodell hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines gültigen Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen (Stufe 1). Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz eines amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind, sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (Stufe 2). Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz sonstiger amtlicher Urkunden und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen (Stufe 3). Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (Stufe 4). Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 83, 85, 86, 87, 97, 112, 121, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen steht die Identität des Klägers nicht verbindlich fest. a) In einem vorangegangenen Verfahren ist die Identität des Klägers nicht verbindlich festgestellt worden. Die dem Kläger von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis entfaltet Tatbestandswirkung nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zu seiner Person. Eine (vorliegend nicht erfolgte) Identitätsprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren wäre im Übrigen für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren nicht vorgreiflich und führte mangels Bindungswirkung nicht zur Klärung der Identität des Klägers (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 18, 19, jeweils m.w.N.). Eine verbindliche Feststellung der Identität liegt auch nicht in der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.07.2014 erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dieser Bescheid entfaltet gemäß § 6 Satz 1 AsylG nur insoweit Bindungswirkung, als alle staatlichen Instanzen von der Flüchtlingseigenschaft ausgehen müssen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Die dem Kläger erteilten Reiseausweise für Flüchtlinge haben keine Bindungswirkung für das Einbürgerungsverfahren. Zwar enthalten diese Reiseausweise für Flüchtlinge nicht den Vermerk, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Die Aufnahme dieses Vermerks ist jedoch in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt; deshalb lässt das Nichtvorhandensein eines solchen Vermerks nicht den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität des Inhabers des Reiseausweises zu. Da in den Verfahren auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge die Identität des Klägers erkennbar nicht geprüft wurde, ist im Zuge des Einbürgerungsverfahren eine Identitätsprüfung zwingend erforderlich (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 51, 52, jeweils m.w.N.). Mit dem vom Kläger vorgelegten Scheidungsurteil des Amtsgerichts M vom 08.03.2019 liegt eine verbindliche Feststellung seiner Identität nicht vor. Denn aus dem Urteil des Amtsgerichts M ergibt sich nicht, dass sich dieses Gericht anlässlich des Scheidungsverfahrens der Richtigkeit der angegebenen Personendaten vergewissert hat. Mit dem Scheidungsurteil ist zudem nicht die Feststellung verbunden, unter welchen Personalien der Kläger im Heimatstaat registriert ist. b) Der Kläger hat den Nachweis seiner Identität nicht durch Vorlage eines gültigen Passes oder eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild geführt (Stufe 1). Der am 15.07.2006 ausgestellte Personalausweis, der vom Kläger im Behördenverfahren vorgelegt wurde, ist für den Nachweis der Identität des Klägers nicht geeignet. Bei Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) werden Ermittlungen zur Identitätsklärung dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch das amtliche Identitätsdokument mit Lichtbild dokumentierten Identität begründen können. Dementsprechend kann die Identifikationsvermutung eines amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt sein. Ist es im Heimatstaat des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich, echte, aber inhaltlich unrichtige amtliche Identitätsdokumente zu erhalten und/oder gibt es im Heimatland des Einbürgerungsbewerbers praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen, sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem amtlichen Identitätsdokument mit Lichtbild die konkreten Umstände des Einzelfalls genau in den Blick zu nehmen. Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor und/oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 30, 31, 32, 148, jeweils m.w.N.). In Somalia gibt es kein Personenstandsregister. Es besteht deshalb keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Somalia zu erhalten. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. In Somalia selbst, aber auch in den von Somaliern bewohnten Enklaven werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 285, 286, 287, jeweils m.w.N.). Nach dem danach gebotenen strengen Maßstab ist der vom Kläger vorgelegte und am 15.07.2006 ausgestellte somalische Personalausweis nicht geeignet, von der inhaltlichen Richtigkeit der in diesem Ausweis angegebenen Personendaten auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 hat der Kläger vorgetragen, diesen Personalausweis habe seine Mutter in Marka besorgt. Auf einem Amt habe seine Mutter persönliche Angaben gemacht, die Inhalt des Personalausweises geworden seien. Beruhen aber - wie vorliegend - die im Personalausweis enthaltenen Personendaten nur auf den Angaben des Antragstellers, so kann mit einem derartigen Personalausweis ein Identitätsnachweis nicht geführt werden. Dementsprechend werden nach der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016 (BAnz AT 25.04.2016 B1) alle Pässe und Passersatzpapiere, die in Somalia nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert worden sind, in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt. Sonstige gültige amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild wurden dem Gericht nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die gerichtsbekannten Zustände in Somalia geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger objektiv nicht möglich ist, den Nachweis seiner Identität durch Vorlage eines gültigen Passes oder eines anderen gültigen amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild zu führen. c) Der Kläger hat seine Identität auch nicht mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachgewiesen (Stufe 2). Amtliche Urkunden mit einem Lichtbild sind beispielsweise Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass. Amtliche Urkunden ohne Lichtbild sind z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen. Eine sonstige amtliche Urkunde kann auch ein abgelaufener oder von den Behörden eines untergegangenen Staates ausgestellter Pass sein, wenn an dessen Echtheit oder der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben keine begründeten Zweifel bestehen. Die Identität kann durch amtliche Urkunden aber nur nachgewiesen werden, sofern Gegenstand der Überprüfung in dem Urkundenausstellungsverfahren auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist. Die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Dokuments reicht nicht für einen Identitätsnachweis. Vorgelegte Urkunden sind dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 97, 99, 100, 101, 108, 111, jeweils m.w.N.). Der Kläger legte in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 eine Bescheinigung der Botschaft der Republik Somalia in Deutschland vom 14.06.2019 und eine an demselben Tag ausgestellte Geburtsurkunde dieser Botschaft vor. In der Bescheinigung bestätigt die Botschaft, dass der Kläger somalischer Staatsangehöriger ist. In der Geburtsurkunde bestätigt die Botschaft die Richtigkeit der Angaben zum Namen, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum des Klägers. Mit diesen vorgelegten somalischen Urkunden kann der Kläger den Nachweis seiner Identität jedoch nicht führen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 hat der Kläger diesbezüglich vorgetragen, er habe persönlich bei der somalischen Botschaft vorgesprochen. In der Botschaft habe er die Kopie seines Personalausweises vom 15.07.2006 vorgelegt. Der Mitarbeiter in der Botschaft habe ihn lediglich nach seiner Stammeszugehörigkeit befragt. Noch am gleichen Tag habe er die Bescheinigung und die Geburtsurkunde der Botschaft erhalten. Mit diesem Vorbringen bestätigt der Kläger, dass Dokumente und Bestätigungen der somalischen Botschaft regelmäßig nur auf Grundlage der Angaben der Vorsprechenden ausgestellt werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2018 an das Bundesamt für Migration der Flüchtlinge; HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 290 m.w.N.).Da eine Überprüfung der Richtigkeit der Personendaten durch die somalische Botschaft auch in diesem Fall nicht stattgefunden hat, kann die von der somalischen Botschaft am 14.06.2019 ausgestellte Bescheinigung und die an demselben Tag ausgestellte Geburtsurkunde einen Nachweis der Identität des Klägers nicht begründen. Auch mit der Heiratsurkunde vom 08.12.2012 wird die Identität des Klägers nicht nachgewiesen. Zum einen wurde die Heiratsurkunde nur in Form einer Kopie vorgelegt. Die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Dokuments reicht indes nicht für einen Identitätsnachweis (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 111 m.w.N.). Zum andern ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass in dem Verfahren zur Ausstellung der Heiratsurkunde Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name war. Sonstige amtliche Urkunden im Original wurden dem Gericht nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die gerichtsbekannten Zustände in Somalia geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger objektiv nicht möglich ist, den Nachweis seiner Identität durch Vorlage sonstiger amtlicher Urkunden zu führen. d) Der Kläger hat seine Identität auch nicht mit sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG nachgewiesen (Stufe 3). Zu sonstigen Beweismitteln im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zur Person des Einbürgerungsbewerbers zu belegen. Auch die Vernehmung von Personen, die mit dem Einbürgerungsbewerber verwandt sind und deren Identität geklärt ist, kommt in Betracht. Schriftliche Zeugenaussagen können indes eine persönliche Anhörung der Zeugen nicht ersetzen; denn ohne einen vom Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck können die Einbürgerungsbehörde und das Gericht nicht sachgerecht würdigen, ob der Vortrag des Zeugen zu der verwandtschaftlichen Beziehung zum Einbürgerungsbewerber glaubhaft ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 113, 115, 116, 119, jeweils m.w.N.). Nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Zwar hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung von drei im Bundesgebiet lebenden Personen vom 17.08.2022 vorgelegt, in der diese ausführen, dass sie den Kläger bereits seit vielen Jahren kennen. Sie seien in ihrer früheren Heimatstadt Nachbarn gewesen, sie seien enge Freunde und hätten ein enges Vertrauensverhältnis. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses habe der Kläger ihnen versichert, dass er ausschließlich die somalische Staatsangehörigkeit besitze. Diese vorgelegte eidesstattliche Versicherung bezieht sich allein auf das Vorliegen der somalischen Staatsangehörigkeit und vermag deshalb zu einer Klärung der Identität des Klägers nichts beizutragen. Da es sich bei den drei Personen, die die eidesstattliche Versicherung vom 17.08.2022 abgegeben haben, nicht um Verwandte des Klägers handelt, war eine Vernehmung dieser Personen als Zeugen zur Klärung der Identität des Klägers nicht angezeigt. e) Die Identität des Klägers kann schließlich auch nicht auf der Grundlage seines gesamten Vorbringens zu seiner Person als nachgewiesen angesehen werden (Stufe 4). Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass ihm ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG entweder objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist. Die notwendige Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich die Behörde/der Richter schlüssig wird, ob sie/er dem Einbürgerungsbewerber glaubt. Für die Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens. Dabei hat auch ein Vergleich mit eventuellen Angaben im Asylverfahren sowie im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Allein der Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber im Bundesgebiet in offiziellen Dokumenten mit einem bestimmten Vor- und Zuname geführt wird und die deutschen Behörden von einem bestimmten Geburtsdatum ausgehen, kann nicht ausreichen, um von einer feststehenden Identität auszugehen. Erforderlich ist demnach eine in sich stimmige und insgesamt nachvollziehbare Schilderung der persönlichen Verhältnisse, die es rechtfertigen kann, die vom Einbürgerungsbewerber behauptete Identität allein aufgrund seines Vorbringens als geklärt anzusehen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 123, 124, 125, 126, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen konnte sich das Gericht eine feste Überzeugung von der Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren angegebenen Personendaten nicht bilden. Denn das Vorbringen des Klägers zu wesentlichen persönlichen Umständen ist widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft. Der Kläger hat schon nicht erklären können, warum er in der Aufnahmeeinrichtung in München am 04.04.2013 und in der Aufnahmeeinrichtung in Trier am 08.04.2013 angegeben hat, sein Familienname sei A und seine Vornamen hießen F H, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung betont hat, dass sein Familienname H A sei und sein Vorname F. Auch die Angaben zu den Familienverhältnissen sind widersprüchlich. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Trier am 23.04.2014 trug der Kläger vor, von seiner Mutter sei er aufgefordert worden, zu seiner Schwester nach Shalenbod zu fahren. Hiermit nicht vereinbar ist das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe keine Geschwister. Widersprüchlich sind auch die Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten des Klägers in Somalia. Bei der Asylantragstellung am 02.05.2013 gab der Kläger an, nach der Schule sei er als Selbständiger Besitzer eines Kinos gewesen. Demgegenüber ließ sich der Kläger in der Verhandlung dahin ein, in Somalia habe er ab und zu als Fischer gearbeitet und in einer Werkstatt ausgeholfen, Besitzer eines Kinos sei er nicht gewesen. Die Angaben des Klägers zum Schulbesuch in Somalia sind gleichfalls widersprüchlich. Bei der Asylantragstellung am 02.05.2013 gab der Kläger an, er habe acht Jahre lang die Schule besucht. In Trier machte der Kläger bei der Anhörung am 23.04.2014 geltend, von 2000 bis 2011 habe er die Schule besucht. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger zunächst vor, in Somalia habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht; auf Vorhalt ließ er sich dahin ein, dass es auch nur elf Jahre gewesen sein könnten. Der Ausreisegrund wird auch in wesentlichen Punkten unterschiedlich geschildert. Bei der Anhörung in Trier am 23.04.2014 gab der Kläger an, er habe am 08.12.2012 die Tochter einen Soldaten der Regierung geheiratet. Nachdem die Al Shabaab ihn entführt und von ihm verlangt habe, seinen Schwiegervater zu töten, habe er dies zugesagt; nach der Freilassung habe sein Schwiegervater ihn umarmt und bemerkt, dass er zittere und völlig verängstigt sei. Dieser habe ihn gefragt, was los sei; er habe ihm gesagt, es wäre nichts. Abweichend hiervon ließ sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahin ein, sein Schwiegervater sei Mitarbeiter der Regierung gewesen und nach Ende der Entführung durch die Al Shabaab habe er mit seinem Schwiegervater nicht gesprochen. Weiter gab der Kläger in Trier am 23.04.2014 an, die von Al Shabaab erhaltene Pistole habe er bei seiner Mutter zurückgelassen. Demgegenüber wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu berichten, die Pistole habe er weggeworfen, als er das Haus des Schwiegervaters verlassen habe. Schließlich enthalten die Angaben des Klägers zum Reiseweg massive Widersprüche. Nach seinen Angaben in Trier will der Kläger bei seiner Reise nach Deutschland von einer Frau begleitet worden sein. Demgegenüber betonte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch auf Vorhalt, ein somalischer Mann habe ihn bis nach Deutschland begleitet; eine Erklärung für den Widerspruch konnte der Kläger nicht benennen. Weiter gab der Kläger in Trier an, er sei zunächst mit Fahrzeugen, die nach Shalenbod fahren würden, um Früchte zu holen, mitgefahren und zwölf Tage dort geblieben. Dann sei er mit Fahrzeugen, die Kath transportieren würden, nach Kismayo (somalische Küstenstadt südwestlich von Marka) gefahren, wo er sich einen Tag aufgehalten habe; anschließend sei er über Libuyo an der kenianischen Grenze nach Nairobi gefahren, und von Kenia aus sei er mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Abweichend hiervon ließ sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst dahin ein, er sei von Marka mit Bussen nach Addis Abeba gefahren und unterwegs habe er immer wieder umsteigen müssen; von Addis Abeba sei er mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Später machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend, mit einem kleinen Lieferwagen, der zuvor Obst nach Marka gebracht habe, habe er in sieben bis acht Stunden nach Äthiopien reisen können. Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten ist das Gericht davon überzeugt, dass die beim Bundesamt geltend gemachte Verfolgungsgeschichte frei erfunden ist. Der Kläger erweist sich als unglaubwürdig. Hieraus folgt, dass die Identität des Klägers allein auf der Grundlage seines Vorbringens nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Ist somit die Identität des Klägers nicht geklärt, geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / geklärte Identität, a.a.O. Rn. 161 m.w.N.). 2. Eine Einbürgerung des Klägers nach § 9 Abs. 1 StAG scheidet gleichfalls aus. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StAG sollen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 StAG eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Da der Kläger nach den Ausführungen unter Ziffer 1 nicht sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, scheidet eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 StAG gleichfalls aus. 3. Der Kläger kann auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. § 8 Abs. 1 StAG setzt ebenso eine geklärte Identität voraus, an der es vorliegend fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 04.04.2013 in das Bundesgebiet ein. In der Aufnahmeeinrichtung München gab der Kläger am 04.04.2013 an, sein Familienname sei A und mit Vornamen heiße er F H und er sei am ...1995 geboren; von der Aufnahmeeinrichtung wurde jedoch das Geburtsdatum ...1994 zugrunde gelegt, da die Altersangabe des Klägers nicht glaubhaft sei. In der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier gab der Kläger am 08.04.2013 an, sein Familienname sei A und mit Vornamen heiße er F H und er sei am ...1994 in Makka geboren. Bei der Anmeldung seiner Hauptwohnung in Mainz am 29.05.2013 gab der Kläger an, sein Familienname sei A und mit Vornamen heiße er F H und er sei am ...1994 geboren. Am 02.05.2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Anlässlich der Asylantragstellung am 02.05.2013 gab der Kläger an, sein Familienname sei H A und sein Vorname F und er sei am ...1994 in Marka geboren; acht Jahre lang habe er die Schule besucht und sei anschließend als Selbständiger Besitzer eines Kinos gewesen. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Trier am 23.04.2014 trug der Kläger vor, in München sei sein richtiges Geburtsdatum ...1995 nicht akzeptiert worden, der Bedienstete dort habe vielmehr ein fiktives Geburtsdatum angenommen. Bis zur Ausreise aus Somalia habe ihr in Marka im Stadtteil Horsed in der Provinz Shabelle Hoose gelebt. Er gehöre der Volksgruppe Ashraf an. Von 2000 bis 2011 habe er die Schule besucht. Am 06.08.2008 sei sein Vater getötet worden, als die Al Shabaab in Marka einmarschiert sei. Sein Vater habe als Fischer gearbeitet, er habe ein kleines Boot besessen. Nach dem Tod seines Vaters sei er fischen gefahren, wenn er keine Schule gehabt habe oder nach der Schule. Am 08.12.2012 habe er die Tochter eines Soldaten der Regierung geheiratet. Somalia habe er am 14.02.2013 mit dem Auto verlassen. Von Kenia aus sei er am 03.04.2013 mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Die Reise habe insgesamt 9.000 US-Dollar gekostet. Sein Onkel aus Dubai habe alles organisiert und finanziert. Eine Frau habe ihn begleitet. Diese habe ein rotes Dokument für ihn mit sich geführt und alle Unterlagen nach der Ankunft zu sich genommen. Zum Ausreisegrund befragt trug der Kläger vor, zwei Monate nach der Eheschließung habe die Al Shabaab erfahren, dass er die Tochter eines Soldaten der Regierung geheiratet habe. Ein Fahrzeug mit zwei Leuten habe ihn angehalten und mitgenommen, als er eines Morgens zu seinem Boot unterwegs gewesen sei. Mit verbundenen Augen sei er zwanzig Minuten gefahren und dann in ein Haus gebracht worden. Dort habe ihm ein alter Mann mitgeteilt, die Organisation brauche ihn, da er der einzige sei, der seinem Schwiegervater nahekommen könne. Aus Angst, ansonsten getötet zu werden, habe er zugesagt, den Vater seiner Ehefrau zu töten. Am Abend des Tages sei er von zwei Kämpfern begleitet mit einem Fahrzeug in die Nähe des Hauses seines Schwiegervaters gefahren worden. Dann habe er eine Pistole erhalten und sei aufgefordert worden, seinen Schwiegervater zu töten. Die vor dem Haus des Schwiegervaters stehenden Bewacher hätten ihn nicht durchsucht, da sie ihn als Schwiegersohn gekannt hätten. Sein Schwiegervater habe ihn umarmt und bemerkt, dass er zittere und völlig verängstigt sei. Dieser habe ihn gefragt, was los sei; er habe ihm gesagt, es wäre nichts. Aus Angst vor den Freunden seines Schwiegervaters habe er diesem nichts erzählt. Ansonsten wären diese davon ausgegangen, dass er ein Spion der Al Shabaab sei. Wenn einer der Leute getötet werden würde, müsse er befürchten, dass diese an seiner Frau Blutrache verüben würden. Auf Vorhalt: Er sei in Eile gewesen. Wenn er etwas seinem Schwiegervater mitgeteilt hätte, hätte die Al Shabaab ihn jederzeit töten können. Auf weiteren Vorhalt: Er hätte seinen Schwiegervater warnen können, zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch keine Garantie gehabt. Dann sei er zur Rückseite des Hauses gegangen und sei durch die Gassen zu seiner Mutter nach Hause gerannt. Seiner Ehefrau und seiner Mutter habe er alles erzählt. Von seiner Mutter sei er aufgefordert worden, zu seiner Schwester nach Shalenbod zu fahren. Sie sei zu einem befreundeten Fischer gegangen und habe diesem das Boot für 100 Dollar verkauft. Die ihm ausgehändigte Waffe habe er bei seiner Mutter zurückgelassen. Mit Fahrzeugen, die nach Shalenbod fahren würden, um Früchte zu holen, sei er mitgefahren. Zwölf Tage sei er dort geblieben. In der Zwischenzeit habe seine Mutter mit ihrem Bruder in Dubai Kontakt aufgenommen. Dieser Onkel habe sich dann bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt, er solle sofort nach Nairobi reisen. Nach den zwei Tagen sei er mit den Fahrzeugen, die Kath transportieren würden, nach Kismayo gefahren. Dort habe er sich einen Tag aufgehalten; am nächsten Tag sei er nach Libuyo an die kenianische Grenze und dann weiter nach Nairobi gefahren. Nach seiner Ausreise aus Somalia seien seine Mutter und seine Ehefrau zu seiner Tante in Shalenbod verzogen. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er von seiner Familie erfahren, dass Menschen mitbekommen hätten, dass er von den Al Shabaab-Leuten verschleppt worden sei. Hiervon habe sein Schwiegervater Kenntnis erlangt und sie (die Familie) hiermit konfrontiert. Seine Mutter und seine Ehefrau hätten das Geschehene dann seinem Schwiegervater erzählt. Dieser sei sauer auf ihn, weil er ihn nicht gewarnt habe. Mit Bescheid vom 04.06.2014 wurde dem Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im Übrigen der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Am 21.07.2014 erhielt der Kläger eine bis zum 20.07.2017 gültige Aufenthaltserlaubnis, die am 30.07.2014 bis zum 29.07.2017 verlängert wurde. Am 30.07.2014 stellte die Landeshauptstadt M dem Kläger einen Reiseausweis für Flüchtlinge aus. Seit dem 29.04.2019 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 16.08.2019 heiratete der Kläger in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige. Am 13.02.2020 beantragte der Kläger bei der Stadt W die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Botschaft der Republik Somalia in Deutschland bescheinigte am 14.06.2019, dass der Kläger somalischer Staatsangehöriger ist. Am 13.02.2020 gab der Kläger gegenüber der Stadt W eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Mit Bescheid vom 16.06.2020 lehnte die Stadt W den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, die somalischen Behörden seien seit 1991 nicht imstande, offizielle Dokumente auszustellen. Somit gebe es keine Möglichkeit, durch amtliche Register in Somalia verlässliche Auskünfte zu erhalten. Als Nachweis zu seiner Person habe der Kläger einen Reiseausweis der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt. Dieser sei jedoch nur aufgrund seiner Angaben ausgestellt worden. Bestätigungen durch die somalische Botschaft in Deutschland über die Identität einer Person sowie Bestätigungen über das Bestehen der somalischen Staatsangehörigkeit seien für den Nachweis der Identität nicht geeignet. Denn diese Bescheinigungen würden nur auf Zuruf und nicht durch Prüfung in Somalia ausgestellt. Die Heiratsurkunde aus Dänemark stelle keinen geeigneten Identitätsnachweis dar, da diese lediglich aufgrund der vorgelegten Ausweise ausgestellt worden sei. Die Identität des Klägers sei deshalb nicht geklärt. Hiergegen legte der Kläger am 14.07.2020 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, ihm sei nicht zuzurechnen, dass das Urkundenwesen in Somalia auch schon vor seiner Geburt versagt habe. Er habe durchgehend stets dieselben Angaben zu seiner Identität gemacht und habe keine Möglichkeit, seine Identität durch anerkannte Unterlagen zu bestätigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2022 wies das Regierungspräsidium S den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, ein Dokument ohne biometrische Merkmale habe einen geringeren Beweiswert. Der bloße Besitz eines solchen Dokuments lasse nicht den Schluss darauf zu, dass der Einbürgerungsbewerber auch diejenige Person sei, auf die sich das Dokument beziehe. Der vom Kläger vorgelegte Personalausweis sei nicht geeignet, die Identität zu klären, da die dort angegebenen Personalien von den später mitgeteilten Personalien abwichen. Aufgrund der im Personalausweis angegebenen anderweitigen Personendaten sei eine intensive Überprüfung notwendig und dem Kläger zumutbar. Bislang habe der Kläger seine Identität nicht nachweisen können. Am 16.02.2022 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beibringung verwertbarer Personenstandsurkunden sei objektiv nicht möglich. Die Unterschiede in der Namensführung seien phonetischer Natur, möglicherweise infolge unzutreffender Transliteration. Ein nicht von ihm stammendes Geburtsdatum könne ihm nicht zugerechnet werden. Daten wie 1.1 oder 31.12 würden in der Praxis häufig eingesetzt, wenn ein Geburtsdatum unglaubhaft erscheine. Das Bild in dem am 15.07.2006 ausgestellten Personalausweis spreche nicht gegen die dortige Altersangabe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Stadt W vom 16.06.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 26.01.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, alle in Somalia ausgestellten Dokumente, Pässe oder Passersatzpapiere würden im Bundesgebiet seit dem 31.01.1991 nicht als Identitätsdokumente anerkannt. Dokumente und Bestätigungen der somalischen Botschaft würden nur auf Grundlage der Angaben der jeweiligen Antragsteller ausgestellt und seien für die Klärung der Identität nicht geeignet. Im Hinblick auf die von der somalischen Botschaft am 14.06.2019 ausgestellte Bescheinigung sei unklar, auf welcher Grundlage diese ausgestellt worden sei. Wenn das Geburtsdatum ...1995 zugrunde gelegt werde, sei der Kläger bei Ausstellung des Personalausweises am 15.07.2006 fast 11 Jahre alt gewesen. Auf dem dort angebrachten Foto erscheine der Ausweisinhaber jedoch deutlich älter. Das vom Kläger vorgelegte Secondary School Leaving Certificate vom 21.08.2012 habe nur eingeschränkten Beweiswert, da es seit dem Jahr 1991 keine gesamtstaatliche Ordnung mehr für ein einheitliches Bildungssystem gebe. Der Kläger habe bei seiner Einreise das Geburtsdatum ...1994 angegeben. Nach Vorlage seines Personalausweises sei das Geburtsdatum auf den ...1995 abgeändert worden. Laut der Niederschrift über die Anhörung des Klägers im Asylverfahren vom 23.04.2014 habe dieser mitgeteilt, dass bei der Asylantragstellung sein wahres Geburtsdatum nicht akzeptiert worden sei. Dies erscheine nicht glaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, warum ein vom Antragsteller selbst genanntes Geburtsdatum nicht akzeptiert werde. Im Hinblick auf die angegebenen Personalien bestünden somit Zweifel an deren Richtigkeit, die nicht ausgeräumt seien. Die Angaben des Klägers seien uneinheitlich und sein Vortrag zum Zustandekommen der unterschiedlichen Angaben nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2022 hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, sein Nachname sei H A und sein Vorname F. Bei der Anmeldung seiner Hauptwohnung in Mainz am 29.05.2013 habe er als Familienname A und als Vornamen F H sowie als Geburtsdatum ...1994 angegeben, da seine Personendaten so in dem in Trier erhaltenen Ausweis enthalten gewesen seien. Er sei nach wie vor mit O M verheiratet, allerdings habe er vor drei Monaten die Scheidung beantragt. Seine Ehefrau lebe in W. Zu ihr habe er telefonischen Kontakt und ab und zu halte er sich am Wochenende in W auf. Derzeit sei seine Ehefrau nicht berufstätig, sie befinde sich in Elternzeit. Die Kosten der Wohnung in W bezahle seine Ehefrau. Die Wohnung in W koste an Miete monatlich 800.- Euro und an Strom 70.- Euro. Seine Ehefrau beziehe Elterngeld i.H.v. 1400.- € monatlich sowie das Kindergeld. Er selbst zahle für seine beiden Kinder Unterhalt in Höhe von je 177.- Euro. Von seiner am 08.12.2012 in Somalia geheirateten Frau habe er sich 2017/18 in M scheiden lassen. Seine damalige Ehefrau sei ca. zwei Jahre nach seiner Ausreise aus Somalia auch in das Bundesgebiet eingereist. Die in Somalia geheiratete Ehefrau sei mit der Scheidung einverstanden gewesen; ihr müsse er keinen Unterhalt zahlen. Er habe zwei Kinder im Alter von drei und einem Jahr. Beide Kinder lebten bei seiner Ehefrau in W. Seiner in Somalia lebenden Mutter zahle er monatlich einen Unterhalt i.H.v. 200.- bis 250.- Euro. Von August 2014 bis Oktober 2015 habe er SGB II Leistungen bezogen, da er in dieser Zeit einen Integrationskurs besucht habe. Aktuell sei ihm von einem anhängigen Strafverfahren nichts bekannt. Die deutsche Verfassung heiße Grundgesetz. In Deutschland gehe die Staatsgewalt vom Verwaltungsgericht aus. Auf die Frage, wie die Staatsgewalt ausgeübt werde, gab der Kläger an, es gebe die Regierung, Polizei und Gesetze; bei Gesetzesverstößen gebe es Anzeigen. Der Bundestag mache die Gesetze. Die Regierung pflege die auswärtigen Beziehungen. Die Behörden müssten Dokumente ausstellen und die Gerichte entschieden über Streitigkeiten zwischen Bürgern. Auf Frage, was der Begriff Demokratie bedeute, trug der Kläger vor, Demokratie sei gleichbedeutend mit Freiheit, jeder dürfe seine Meinung äußern. Den Begriff Rechtsstaat habe er noch nicht gehört. Aufgabe der parlamentarischen Opposition sei es mitzuteilen, was die Regierung falsch mache. Auf Frage, was der Begriff Unabhängigkeit der Gerichte bedeute, gab der Kläger an, Gerichte seien unabhängig von Behörden und Polizei. Es gebe den Wahlgrundsatz der geheimen Wahl; dies bedeute, niemand müsse sagen, was der Betreffende wähle. Auf Frage nach in der Verfassung verankerten Grundrechten nannte der Kläger Meinungsfreiheit und Glaubensfreiheit. In der Nähe des Charlottenplatzes in Stuttgart besuche er eine Moschee, in der Arabisch gesprochen werde; der Besuch erfolge, wenn er sich in der Stadt aufhalte. Er gehe von einer Gleichberechtigung der Frau, auch in einer islamischen Gesellschaft, aus. Das Händeschütteln zwischen Frauen und Männern finde er normal. Männer stünden nicht eine Stufe über den Frauen. Dass die Zeugenaussage eines Mannes nach islamischem Recht nur von zwei Frauen aufgewogen werden könne, finde er nicht richtig. Frauen müssten sich für den Ehemann nicht stets sexuell bereithalten und Schläge gegen Frauen seien nicht erlaubt. Die in der Scharia enthaltenen Vorgaben zum Strafrecht (Peitschenhiebe und Amputationen) lehne er ab. Unter dem Begriff Dschihad verstehe er, dass ein Land, das angegriffen werde, sich verteidigen dürfe. In Somalia habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht. Auf Vorhalt: Es könne auch sein, dass es nur elf Jahre gewesen seien. In Somalia habe er ab und zu als Fischer gearbeitet und in einer Werkstatt ausgeholfen. Auf Vorhalt: Besitzer eines Kinos sei er nicht gewesen. In Somalia habe er in der Stadt Marka zusammen mit seiner Mutter gewohnt. Nach seiner Heirat habe er sich zudem in der Wohnung des Vaters seiner Ehefrau aufgehalten. Er sei 17/18 Jahre alt gewesen, als er geheiratet habe. Sein Vater sei schon längere Zeit tot; seine Mutter lebe aktuell in Borama. Er habe keine Geschwister. In Somalia sei er nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen. Von Addis Abeba sei er mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Ein somalischer Mann habe ihn bis nach Deutschland begleitet. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt von einer Frau gesprochen habe: Er sei mit einem Mann von Äthiopien nach Deutschland gereist. Diesen Mann habe er erstmals in Addis Abeba getroffen. Den Reisepass, den dieser Mann während der Reise für ihn vorgezeigt habe, habe er nie gesehen. Von Marka aus sei er mit Bussen nach Addis Abeba gefahren; unterwegs habe er immer wieder umsteigen müssen. Auf Frage, wieso er Somalia verlassen habe, gab der Kläger an, Somalia habe er wegen Al Shabaab verlassen. Diese Organisation sei nach Marka einmarschiert. Der Vater seiner Ehefrau sei ein Mitarbeiter der Regierung gewesen; zu seiner Sicherheit habe er zwei oder drei Bodyguards gehabt, weshalb Al Shabaab ihn nicht selbst habe töten können. Die Al Shabaab habe ihn deshalb aufgefordert, den Vater seiner Ehefrau umzubringen. Auf Vorhalt: Auf dem Markt von Marka sei er von Angehörigen der Al Shabaab überwältigt worden; diese hätten ihn mit verbundenen Augen in ein Haus gebracht. Einige Stunden habe er in diesem Haus zugebracht. Nachdem er zugesagt habe, den Vater seiner Ehefrau töten zu wollen, sei er in Marka freigelassen worden. Zuvor habe er eine Pistole erhalten. Er habe das Haus seines Schwiegervaters betreten. Der Vater seiner Ehefrau sei anwesend gewesen, mit diesem habe er jedoch nicht gesprochen. Seine Ehefrau sei zu dieser Zeit nicht im Haus gewesen. Von dem Haus seines Schwiegervaters habe er sich sofort über die rückwärtige Seite zum Haus seiner Mutter begeben. Die Pistole habe er weggeworfen, als er das Haus des Schwiegervaters verlassen habe. Seiner Mutter habe er alles erzählt. In der Nacht sei auch seine Ehefrau in das Haus seiner Mutter gekommen; auch dieser habe er alles mitgeteilt. Eine Nacht habe er sich im Haus der Mutter aufgehalten. Seine Mutter habe dann organisiert, dass er mit einem kleinen Lieferwagen, der zuvor Obst nach Marka gebracht habe, in sieben bis acht Stunden nach Äthiopien habe reisen können. Er sei der einzige Fahrgast gewesen. Der kleine Lieferwagen habe in Äthiopien den Ort Jigjiga angesteuert. Den Personalausweis vom 15.07.2006 habe seine Mutter in Marka besorgt. Auf einem Amt habe seine Mutter persönliche Angaben gemacht, die Inhalt des Personalausweises geworden seien. Um die vorgelegte Bescheinigung der somalischen Botschaft in Deutschland vom 14.06.2019 zu erhalten, habe er persönlich bei der Botschaft vorgesprochen. Er habe in der Botschaft die Kopie seines Personalausweises vorgelegt. Noch am gleichen Tag habe er die Bescheinigung der Botschaft erhalten. In der Botschaft sei er nur nach seiner Stammeszugehörigkeit befragt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.