Urteil
4 K 5984/20
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0518.4K5984.20.00
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Leitsätze
Es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der deutschen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und der schweizerischen Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinderbetreuung (FaBeK). (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der deutschen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und der schweizerischen Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinderbetreuung (FaBeK). (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses mit der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Denn zwischen der schweizerischen Berufsqualifikation der Klägerin und dem baden-württembergischen Bildungsabschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin bestehen wesentliche Unterschiede. Rechtsgrundlage ist § 9 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (BQFG-BW) i.V.m. § 49 Erzieher-VO. Auf das Begehren der Klägerin finden die Vorschriften der §§ 9 ff. BQFG-BW über die Feststellung der Gleichwertigkeit reglementierter Berufe Anwendung. Bei dem Beruf „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ handelt es sich gemäß § 3 Abs. 5 BQFG-BW um einen reglementierten Beruf. Nach der genannten Vorschrift sind reglementierte Berufe berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ ist in Baden-Württemberg in diesem Sinne reglementiert (vgl. zu Nordrhein-Westfalen VG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2016 - 15 K 3315/15 - juris Rn. 16 f.). Gemäß § 47 Abs. 5 Erzieher-VO wird über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und die staatliche Anerkennung ein Abschlusszeugnis ausgestellt, in dem die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ ausgewiesen werden. Demnach darf nur derjenige, der die entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat, sich „Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher“ nennen. Nach § 49 Erzieher-VO gelten für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation mit der Qualifikation einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg. Gemäß § 9 Abs. 1 BQFG-BW gilt bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Baden-Württemberg reglementierten Berufs der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Baden-Württemberg als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Baden-Württemberg nicht entgegenstehen, und 3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Nach § 13 Abs. 1 BQFG-BW erfolgt die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 BQFG-BW im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Baden-Württemberg reglementierten Berufs. Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen nach § 9 Abs. 2 BQFG-BW vor, sofern 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat. Vorliegend bestehen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BQFG-BW. Zum einen bestehen formale Unterschiede: Die Ausbildung als Erzieherin setzt einen mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung voraus. Die schweizerische Ausbildung erfolgt grundständig nach neun allgemeinbildenden Schuljahren. Weiter ist der Umfang der theoretischen Ausbildung der Klägerin geringer als der der deutschen Erzieherqualifikation. Für die deutsche Erzieherqualifikation sind mindestens 2400 Theoriestunden Voraussetzung. Die Klägerin hat zuletzt angegeben, sie habe 1460 Stunden Theorielektionen und 720 Stunden Grundbildung und 20*8 Stunden, d.h. 160 Stunden überbetriebliche Kurse absolviert, also insgesamt 2340 Stunden. Dies bedeutet, dass sie weniger Theoriestunden absolviert hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Ausbildung der Klägerin mit Berufsmaturität deutlich mehr allgemeinbildende Stunden, beispielsweise in Mathematik, enthalten sind, wie sich aus dem Lehrplan der Berufsfachschule B. (mit und ohne Berufsmaturität) ergibt. Die Zusatzqualifikation der Berufsmaturität ist nicht bewertungsrelevant. Nach Art. 2 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24.06.2009 umfasst die eidgenössische Berufsmaturität: a. eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; und b. eine die berufliche Grundbildung ergänzende erweiterte Allgemeinbildung. Es werden damit keine weitergehenden beruflichen Qualifikationen erworben, sondern es werden Zugangsmöglichkeiten hierfür eröffnet. Zum anderen bestehen auch inhaltliche Unterschiede. Die Zielgruppe der schweizerischen Qualifikation sind Babys, Kleinkinder, Kinder und Schulkinder während sich die Erzieherqualifikation zusätzlich auf Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis 27 Jahre bezieht. Damit können Erzieher insbesondere auch in der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII tätig werden (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2016 - 15 K 3315/15 - juris Rn. 26 ff.). Auch die Befähigung zur Leitungsfunktion, die bei Erzieherinnen vorliegt, ist ein wesentlicher Unterschied. Das Gericht folgt insoweit der Einschätzung der ZAB vom 04.05.2022. Die Bewertungsvorschläge der ZAB binden Behörden und Gerichte bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens. Die Behörde oder das Gericht kann sich über sie nur hinwegsetzen, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die von ihnen erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2000 - 9 S 2236/00 - juris). Gründe dieser Art, die die Stellungnahme der ZAB erschüttern, sind vorliegend nicht vorgebracht oder ersichtlich. Soweit die Klägerin angegeben hat, auch die Ausbildung zur FabeK beinhalte Themen für ältere Kinder und junge Erwachsene, so mag dies zutreffen. Es kann allerdings nichts daran ändern, dass der Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung in der Fachrichtung Kinderbetreuung als Zielgruppe Jugendliche und junge Erwachsene nicht nennt. Soweit der Bildungsplan nach Ansicht der Klägerin die tiefgreifende Arbeit im Bereich Erziehung und Pädagogik zeige, so lag der Bildungsplan auch der Stellungnahme der ZAB zugrunde, die diesen zitiert. Soweit die Klägerin vorträgt, dass Leitungsfunktionen im Sinne einer Gruppenleitung oder der Leitung einer kleineren Kita mit nur einer Gruppe durch eine FaBeK möglich sein soll, so verbleibt der Unterschied, dass in Deutschland auch eine größere Kita durch Erzieher geleitet werden kann, was in der Schweiz eine Zusatzqualifikation erfordert. Insoweit ist die Stellungnahme der ZAB nicht erschüttert, die ausgeführt hat, dass die Leitung einer Kindertagesstätte eine kantonal geregelte Zusatzqualifikation erfordere. Soweit die Klägerin auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweis des Berufsbildnerausweises verweist, vermag dieser am Berufsbild nichts zu ändern. Dieser genügt als Befähigungsnachweis auch nicht, um sämtliche wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG-BW auszugleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer schweizerischen Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinderbetreuung (FaBeK) als Erzieherin. Die im Jahr 1988 geborene Klägerin besuchte nach der Primar- und Sekundarschule von 2005 bis 2008 eine Fachmittelschule in der Schweiz. Anschließend absolvierte sie von August 2010 bis August 2013 eine berufsbegleitende Maturität. Unter dem 26.06.2013 wurde ihr das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis für die gesundheitliche und soziale Richtung erteilt. Am 03.07.2014 erlangte sie das Fähigkeitszeugnis als Fachfrau Betreuung Kinderbetreuung. Am 10.08.2020 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Stuttgart die Anerkennung als Erzieherin und fügte Zeugnisse bei. Mit Bescheid vom 12.11.2020 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart fest, dass die Berufsqualifikationen in Teilen der Qualifikation einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin entsprächen. Es sei jedoch eine Nachqualifizierung notwendig, damit die Gleichwertigkeit mit einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin in Baden-Württemberg ausgestellt werden könne. Für die Nachqualifizierung sei entweder ein Anpassungslehrgang in Form einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens 12 Monaten und ein tätigkeitsbezogener Fachbericht oder eine Eignungsprüfung erforderlich. Eine Gleichwertigkeit mit der Qualifikation einer staatlich anerkannten Erzieherin sei aufgrund der sehr großen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten und der Zielrichtung nicht gegeben. Die Ausbildung für staatlich anerkannte Erzieher/innen an den Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg dauere vier Jahre und qualifizierte dazu, außerschulische Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen, in allen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher/in tätig zu sein, also bei Kindern und Jugendlichen von 0 bis 18 Jahren, einschließlich der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in pädagogischen Institutionen. Eingangsvoraussetzung für diese Ausbildung sei ein mittlerer Bildungsabschluss. Die vierjährige Ausbildung umfasse das einjährige Berufskolleg für Praktikanten/Praktikantinnen, zwei Jahre Berufskolleg für Sozialpädagogik und ein einjähriges Berufspraktikum. Die Berufsqualifikationen der Klägerin könnten am ehesten verglichen werden mit Qualifikationen, die in der Ausbildung für staatlich anerkannte Kinderpfleger vermittelt würden. Diese Ausbildung dauere drei Jahre und qualifiziere dazu, außerschulische Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben bei Kindern von 0 bis 10 Jahren zu übernehmen. Eingangsvoraussetzung sei ein Hauptschulabschluss (Abschluss nach Klasse 9, mit einem bestimmten Notendurchschnitt). Diese Ausbildung umfasse den Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule für Kinderpflege und ein einjähriges Berufspraktikum. Unterschiede ergäben sich dennoch aus den Ausbildungsinhalten. Wichtige Inhalte in Baden-Württemberg seien unter anderem Inhalte und praktische Umsetzung des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung in baden-württembergischen Kindergärten und weiteren Kindertageseinrichtungen und das Kinder- und Jugendhilfegesetz der Bundesrepublik Deutschland. Auf das hiesige Bildungssystem bezogene Inhalte würden naturgemäß fehlen, weil die Klägerin ihre Ausbildung und Berufstätigkeit in der Schweiz absolviert habe. Am 08.12.2020 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt sie aus, es liege eine Gleichwertigkeit mit einer staatlich anerkannten Erzieherin vor. Sie habe eine Ausbildung mit erhöhter Wertigkeit durch die parallel erzielte Berufsmaturität abgeschlossen. Die Unterlagen zur Berufsmaturität seien nicht herangezogen worden. Daraus resultiere bei ihr eine Regelausbildungszeit von vier Jahren ohne Pflichtpraktika/fünf Jahren mit Pflichtpraktika. Außerdem habe sie vier Jahre Berufserfahrung im Beruf. Geringfügige Abweichungen durch den Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in baden-württembergischen Kindergärten seien ggf. durch Nachqualifizierung gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 10 KiTaG analog zu anderen pädagogischen Berufen abdeckbar. Mit Schreiben vom 07.12.2020 hat der Beklagte seine Entscheidung unter Bezugnahme auf gutachterliche Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 01.10.2018 und vom 09.05.2016 erläutert. Mit E-Mail vom 11.12.2020 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten ausgeführt, dass die Gleichsetzung der „dipl. Kindererzieher HF“ mit einem staatlich geprüften Erzieher aufgrund der Ausbildungsdauer, konzeptionellen Arbeitsinhalten und der akademischen Natur nicht gegeben sei. Die Ausbildungszeiten seien: - Kinderpfleger: zwei Jahre Ausbildung, ein Jahr Pflichtpraktikum - Erzieher: drei Jahre Ausbildung, ein Jahr Pflichtpraktikum - FaBeK: drei Jahre Ausbildung, ein Jahr Pflichtpraktikum - FaBeK mit Berufsmaturität: drei + ein Jahre Ausbildung, ein Jahr Pflichtpraktikum - Kindererzieher HF: vierjähriges Studium oder zwei Jahre Vollzeit konsekutiv zu pädagogischem EFZ. Außerdem sei sie wie folgt berufstätig gewesen: Erzieherin vor praktischer Prüfung (8.2013-8.2014), Erzieherin Kinderkrippe (8.2014-10.2015) und Co-Gruppenleiterin Kindertageshaus R. (11.2015-6.2018). Beigefügt war der Lehrplan für die FaBeK mit Berufsmaturität der Berufsfachschule B. und ein Arbeitszeugnis des Kindertagesheims R. vom 29.06.2018. Mit Schreiben vom 11.01.2021 hat der Beklagte seine Auffassung beibehalten, dass die nachgewiesene Qualifikation der deutschen Ausbildung als Kinderpflegerin zugeordnet würde. Aufgrund der nunmehr vorgelegten Nachweise der Berufstätigkeit ergebe sich eine veränderte Nachqualifikation. Für die Nachqualifikation zur Gleichwertigkeit mit einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin sei ein Fachbericht zu verfassen, der sich mit einem Thema aus dem Bereich Inhalte des „Orientierungsplans für Bildung und Erziehung in pädagogischen Einrichtungen des Landes Baden-Württemberg“ beschäftigen solle. Mit E-Mail vom 25.01.2021 hat die Klägerin die von ihr absolvierten Theoriestunden näher präzisiert. Bei der Ausbildung mit lehrbegleitender Berufsmaturität würden zwei Tage Berufsschule pro Woche Theorieunterricht vermittelt, während der Beklagte von 1,5 Tagen pro Woche ausgehe. Er ergäben sich 2628 Theoriestunden (1460 Theorie-Lektionen + 720 Theorie-Lektionen der Grundbildung + 448 (56 * 8 Stunden) praxisbezogene Theoriestunden in den überbetrieblichen Kursen laut Bildungsplan). Dies sei mit weitgehend vergleichbaren Inhalten mit pädagogischem Fokus analog zum deutschen Erzieher mit 2400 Theoriestunden. Außerdem habe es Blockwochen aus praxisorientierten Theoriestunden im Umfang von insgesamt 200 Stunden gegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinderbetreuung mit der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin festzustellen und den Bescheid vom 12.11.2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass das Zeugnis der Berufsmaturität vom 26.03.2013 nicht herangezogen worden sei, weil die eidgenössische Berufsmaturität eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (im vorliegenden Fall Fachfrau Betreuung Kinderbetreuung vom 03.07.2014), und eine die berufliche Grundbildung ergänzende erweiterte Allgemeinbildung (im vorliegenden Fall Notenausweis der eidgenössischen Berufsmaturität vom 26.06.2013) umfasse. Da mit der Berufsmaturität keine weiteren beruflichen Rechte einhergingen, sei diese Qualifikation für das vorliegende Antragsziel nicht bewertungsrelevant. Die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinderbetreuung erfordere als Mindestvoraussetzung den Abschluss der Sekundarstufe I, was der 9. Klasse des schweizerischen Schulsystems entspreche. Die berufliche Grundbildung zur Fachperson Betreuung dauere drei Jahre und werde mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen. Es liege damit der Abschluss einer grundständigen Berufslehre vor, dessen Fähigkeitszeugnis einem deutschen Gesellenbrief oder Berufsfachschulabschluss entspreche. Dies zeige einen formalen Unterschied zur hiesigen Ausbildung als Erzieherin, bei der es sich um eine Fachschulausbildung handle (Gutachten der ZAB vom 09.05.2016). Hinsichtlich der Dauer und Umfang der Lehreinheiten bestünden wesentliche Unterschiede. Während die deutsche Ausbildung mindestens 2400 theoretische Unterrichtsstunden und mindestens 1200 Stunden praktische Lehre voraussetze, stünden bei der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung in der Schweiz maximal 1560-1640 theoretische Lektionen auf dem Unterrichtsplan. Die Bildung in beruflicher Praxis erfolge im Durchschnitt an 3,5 Tagen/Woche. Die angeführte Regelausbildungszeit von 4 bzw. 5 Jahren lasse sich auf Grundlage der bewertungsrelevanten Bildungsnachweise nicht belegen. Ein weiterer Unterschied bestehe darin, dass es sich bei der deutschen Ausbildung zur Erzieherin um eine Fachschulausbildung handle und daher eine einschlägige Vorbildung vor Beginn der Ausbildung vorliegen müsse. Dies werde durch die schweizerischen Qualifikationen nicht erfüllt. Die nachgewiesene Berufserfahrung der Klägerin könne die sehr großen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten und in der Zielrichtung nicht ausgleichen. Laut § 7 Abs. 2 Ziffer 10 KiTaG gehöre die Berufsqualifikation der Klägerin nicht zu den aufgeführten Berufen, die nach entsprechender Qualifizierung als pädagogische Fachkräfte einzuordnen sind. Im Klageverfahren hat der Beklagte zwei Gutachten der ZAB vom 09.05.2016 und vom 01.10.2018 vorgelegt. Mit Datum vom 07.07.2021 hat die Klägerin die Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildungsnachweise in Verbindung mit ihrer Berufstätigkeit mit dem Zeugnis einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin in Baden-Württemberg erhalten. Mit Beschluss vom 23.02.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Gutachten vom 04.05.2022 hat die ZAB zur Klägerin ausgeführt, die Tatsache, dass das Fähigkeitszeugnis im Rahmen einer schweizerischen Berufsmaturität erworben worden sei, sei nicht bewertungsrelevant, weil damit keine weiteren beruflichen Rechte einhergingen. Im Vergleich der nachgewiesenen schweizerischen Ausbildung und der deutschen Erzieherqualifikation zeigten sich formale Unterschiede: Die Ausbildung als Erzieherin setze einen mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung voraus. Die schweizerische Ausbildung erfolge grundständig nach neun allgemeinbildenden Schuljahren. Auch hinsichtlich der Dauer der Ausbildung bestünden Unterschiede. Ferner bestünden inhaltliche Unterschiede: Die Zielgruppe der schweizerischen Qualifikation seien Babys, Kleinkinder, Kinder und Schulkinder während sich die Erzieherqualifikation zusätzlich auf Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis 27 Jahre beziehe. Auch die Befähigung zur Leitungsfunktion sei ein Unterschied. Die Klägerin hat zuletzt ausgeführt, die Regelausbildung in der Schweiz dauere wie in Deutschland für den Beruf der Erzieherin drei Jahre. Praktika im Vorfeld dieser Ausbildung seien in der Schweiz ähnlich umfassend üblich, die Klägerin habe zwei einjährige Praktika absolviert. Die überbetrieblichen Kurse hätten 20 Tage betragen, nicht 56 wie ursprünglich angegeben, und die Blockwochen seien in den Lektionentafeln enthalten. Zum Gutachten der ZAB und den inhaltlichen Unterschieden hat die Klägerin ausgeführt, dass auch die Ausbildung zur FaBeK Themen für ältere Kinder und junge Erwachsene beinhalte, insbesondere in der Allgemeinen Berufskunde. Der Bildungsplan zeige die tiefgreifende Arbeit im Bereich Erziehung und Pädagogik. Weiter seien Leitungsfunktionen im Sinne einer Gruppenleitung oder der Leitung einer kleineren Kita mit nur einer Gruppe durch eine FaBeK möglich. Sie habe zusätzlich über den „Berufsbildnerkurs“ Qualifikationen im Bereich Leitung und Lehrpersonenbetreuung erlangt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.