Beschluss
4 K 1459/21
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1210.4K1459.21.00
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Leitsätze
Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs 4 Nr 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen nur das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs 4 Nr 1 VwGO offen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs 4 Nr 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen nur das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs 4 Nr 1 VwGO offen.(Rn.5) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleiben ohne Erfolg; sie sind unzulässig. Der Antragsteller zu 1 ist nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Die Forderung der Antragsgegnerin mit dem Buchungszeichen 5.4915.900382.7 (Staatsangehörigkeitswesen) richtet sich allein an die Antragstellerin zu 2. Auch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.02.2021 bezüglich Forderungen i.H.v. 377,20 Euro ist lediglich an die Antragstellerin zu 2 adressiert. Es ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt, dass der Antragsteller zu 1 durch die Vollstreckung der Forderung mit dem Buchungszeichen 5.4915.900382.7 (Staatsangehörigkeitswesen) in eigenen Rechten betroffen sein kann. Der von der Antragstellerin zu 2 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entfaltet keine Rechtswirkung, da sie ihren Antrag in Form eines nicht qualifiziert signierten elektronischen Dokuments beim Verwaltungsgericht eingereicht hat. Die Wahrung der Schriftform nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hier i. V. m. § 123 Abs. 1 VwGO) durch ein elektronisches Dokument i. S. v. § 55a Abs. 1 VwGO setzt nach § 55a Abs. 3 VwGO voraus, dass das (elektronische) Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist (1. Alt.) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (2. Alt.). Als sichere Übermittlungswege werden in § 55a Abs. 4 VwGO unter genauer bezeichneten weiteren Voraussetzungen die Kommunikation zwischen dem Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos (Nr. 1), dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach - beA - (Nr. 2) sowie dem besonderen elektronischen Behördenpostfach - beBPo - (Nr. 3) einerseits und dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP - andererseits zugelassen. Entspricht das übermittelte Dokument nicht diesen Anforderungen, ist es nicht formgerecht eingereicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.07.2018 - 12 S 643/18 - juris Rn. 4). Die Antragstellerin zu 2 hat ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht Stuttgart und damit nicht über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Privatpersonen steht als einziger sicherer Übermittlungsweg unter den in § 55a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 VwGO genannten Kommunikationswegen nur das (absenderbestätigte) DE-Mail-Postfach i. S. v. § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO offen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 03.08.2021 - 16 E 579/21 - juris Rn. 3). Der über das EGVP eingereichte Antrag der Antragstellerin zu 2 ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. v. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO versehen worden. Der Antrag wurde von der verantwortenden Person lediglich einfach elektronisch (maschinenschriftlich) signiert. Eine qualifizierte elektronische Signatur wäre jedoch gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO erforderlich gewesen, weil der Schriftsatz nicht nachweislich auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO) eingereicht worden ist. Dem Antrag der Antragstellerin zu 2 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt im Übrigen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Antragstellerin zu 2 möchte mit dem vorliegenden Antrag erreichen, dass die Antragsgegnerin ihre Forderung mit dem Buchungszeichen 5.4915.900382.7 (Staatsangehörigkeitswesen) nicht vollstreckt. Das von der Antragstellerin zu 2 vorgelegte Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.02.2021 enthält keine Maßnahmen, die in Rechte der Antragstellerin zu 2 eingreifen und gegen die vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig wäre. Vielmehr begehrt die Antragstellerin zu 2 Rechtsschutz, der im Hauptsacheverfahren als vorbeugende Unterlassungsklage (allgemeine Leistungsklage) einzustufen wäre; einstweiliger vorbeugender Rechtsschutz kommt insoweit nur nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Regelmäßig muss der Bürger bevorstehende in seine Rechte eingreifende Maßnahmen der Verwaltung abwarten und anschließend Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, und wenn erforderlich vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80 oder 123 VwGO geltend machen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.1993 - 4 M 133/93 - juris Rn. 8). Ausnahmsweise ist vorbeugender Rechtsschutz dann zulässig, wenn der Betroffene im konkreten Fall auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz nicht verwiesen werden kann, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Betroffenen unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2014 - 13 LA 17/13 - juris Rn. 9 m.w.N.). Deshalb ist bei vorbeugenden Unterlassungsklagen (und dementsprechend bei Anträgen nach § 123 VwGO) ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Ein derartiges qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis hat die Antragstellerin zu 2 nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr ist der Antragstellerin zu 2 zuzumuten, einstweiligen Rechtsschutz im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, falls die Antragsgegnerin konkrete Vollstreckungsmaßnahmen ergreift. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.