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Urteil

4 K 3157/20

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1209.4K3157.20.00
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Leitsätze
1. Die Absicht, wegen eines infolge der Schließung einer Gaststätte entstandenen Schadens einen Amts- bzw. Staatshaftungsprozess vor ordentlichen Gerichten führen zu wollen, stellt zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Rechtswidrigkeitsfeststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dar. Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungsakte, die sich bereits vor Klageerhebung erledigt haben.(Rn.21) 2. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Absicht, wegen eines infolge der Schließung einer Gaststätte entstandenen Schadens einen Amts- bzw. Staatshaftungsprozess vor ordentlichen Gerichten führen zu wollen, stellt zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Rechtswidrigkeitsfeststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dar. Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungsakte, die sich bereits vor Klageerhebung erledigt haben.(Rn.21) 2. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft; sie ist jedoch aufgrund des fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert als fortgesetzte Anfechtungsklage, neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage, ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die jeweilige Einzelmaßnahme. Entsprechend dem Feststellungsinteresse bei § 43 Abs. 1 VwGO ist hierfür jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1989 - 1 C 40/88 - juris Rn. 10 und Beschl. v. 11.11.2009 - 6 B 22/09 - juris Rn. 4). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.01.2015 - 6 S 2234/13 - juris Rn. 19) Die Absicht des Klägers, wegen eines infolge der Schließung seiner Gaststätte entstandenen Schadens einen Amts- bzw. Staatshaftungsprozess vor ordentlichen Gerichten führen zu wollen, stellt zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Rechtswidrigkeitsfeststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dar. Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungsakte, die sich - wie vorliegend - bereits vor Klageerhebung erledigt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 - 4 C 14/96 - juris Rn. 17 und Beschl. v. 09.05.1989 - 1 B 166/88 - juris Rn. 4). Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist kennzeichnend, dass der Kläger nicht ohne Not um die Früchte eines bisher vor dem Verwaltungsgericht geführten Prozesses gebracht werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30/87 - juris Rn. 9 und Beschl. v. 18.05.2004 - 3 B 117/03 - juris Rn. 4). Bei einer Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung beim Verwaltungsgericht obliegt es dagegen dem Kläger, wegen des vom ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sofort das Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist; einen Anspruch auf eine Entscheidung durch den sog. „sachnäheren“ Verwaltungsrichter gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30/87 - juris Rn. 9; Urt. v. 27.03.1998 - 4 C 14/96 - juris Rn. 17 und Beschl. v. 18.05.2004 - 3 B 117/03 - juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Die Schließung des Betriebs der Gaststätte des Klägers durch die Beklagte hat sich erledigt durch den Bescheid der Stadt B vom 19.05.2020, mit dem die Schließungsverfügung aufgehoben und der Gaststättenbetrieb für den gesamten Innen- wie Außenbereich gestattet wurde. Die Erledigung der vom Kläger mit Widerspruch angefochtenen Schließungsverfügung der Beklagten vom 18.04.2019 in der Fassung vom 11.07.2019 trat somit vor Erhebung der Klage am 19.06.2020 ein. Für einen solchen Fall obliegt es dem Kläger, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes gleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen. Dass es für den Kläger möglicherweise aussichtsreicher ist, einen Schadensersatzprozess zu gewinnen, wenn die Rechtswidrigkeit der Schließung seines Betriebs vom Verwaltungsgericht festgestellt würde, reicht für ein schutzwürdiges Interesse nicht aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.06.2014 - 10 ZB 12.1258 - juris Rn. 5). Zudem fehlt das Feststellungsinteresse aus einem weiteren Grund. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.03.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen (vgl. VGH München, Urt. v. 09.09.2020 - 15 B 19.666 - juris Rn. 32). Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist; die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 27.03.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 25.03.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung (vgl. VGH München, Urt. v. 09.09.2020 - 15 B 19.666 - juris Rn. 32). Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist; hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. VGH München, Urt. v. 22.07.2015 - 22 B 15.620 - juris Rn. 43 und Beschl. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 05.07.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff. und Urt. v. 25.03.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.05.2010 - 2 L 351/06 - juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, denn es fehlt an ausreichenden Darlegungen dazu, ob ein Amtshaftungsanspruch oder ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen der Schließung seiner Gaststätte geltend gemacht werden soll und zudem fehlen hinreichende Angaben zu den Schadenspositionen und der Schadenshöhe. Weitere Gesichtspunkte, die ein Feststellungsinteresse begründen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit zweier Bescheide der Beklagten. Der Kläger betreibt seit dem 01.05.2006 die Gaststätte P in B. Die Gaststättenimmobilie befindet sich in B direkt am Ufer der E und ist an der östlichen Seite durch eine hoch aufragende, über das Gebäude und den in südlicher Richtung des Gebäudes anschließenden Biergarten hinausgehende, natürliche Muschelkalkwand begrenzt. Die Muschelkalkwand ist ca. 500 Meter lang, von oben gewachsen und ansonsten senkrecht aufragend. Am 13.03.2019 wurde bei einer Ortsbegehung die Muschelkalkwand in Augenschein genommen. In der daraufhin von der G S vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 08.04.2019 ist ausgeführt, in der Felswand gebe es Überhänge und Ausbrüche. Bei solchen Ausbrüchen könnten sich Kluft-Körper lösen und in die Tiefe stürzen. Masse und Zeitpunkt eines solchen Abbruchs ließen sich nicht vorherbestimmen. Das Risiko von spontanen Abbrüchen sei jedoch ständig gegeben. Mit Bescheid vom 18.04.2019 ordnete die Stadt B die Schließung des Betriebs der Gaststätte P mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres an; dies gelte sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich der Gaststätte (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 an (Ziffer 2) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung das Zwangsmittel der Ersatzvornahme in Form der vorläufigen Schließung des Betriebs sowie der Versiegelung der Räumlichkeiten an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die zu befürchtenden Fels- und Steinabbrüche stellten eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Personen, die sich in der Gaststätte aufhielten, dar. Die Schließungsverfügung sei erforderlich, da ein milderes Mittel nicht ersichtlich sei, bis Maßnahmen zur Sicherung der Felswand umgesetzt worden seien. Die privaten Interessen des Klägers an der Fortführung des Betriebes müssten hinter dem Schutz von Personen zurückstehen. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.04.2019 Widerspruch ein. Mit weiteren Schriftsatz vom 07.06.2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, seinen Anspruch auf Geltendmachung von Schadensersatz anzuerkennen. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb ohne Erfolg (VG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 4 K 2835/19; VGH Mannheim, Beschluss vom 12.12.2019 - 6 S 1635/19). Mit Bescheid vom 11.07.2019 hob die Stadt B die Schließungsverfügung vom 18.04.2019 teilweise auf und gestattete den Betrieb der Gaststätte P für die Bereiche, die im beigefügten Plan vom 11.07.2019 nicht rot markiert sind (Ziffer 1). Weiter ordnete die Stadt B an, dass die im Plan rot eingezeichneten Flächen nicht genutzt werden dürfen (Ziffer 2) Zur Begründung wurde ausgeführt, zwischenzeitlich seien Felssicherungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die Firma G S habe mitgeteilt, dass die Hangsicherung an der Muschelkalkwand hinter der Gaststätte in einem Teilbereich vollständig fertiggestellt sei. Aufgrund dessen könne eine konkrete Gefahr nicht mehr für den gesamten Innen- sowie Außenbereich der Gaststätte angenommen werden. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.08.2019 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 19.05.2020 hob die Stadt B die Schließungsverfügung vom 18.04.2019 und die Verfügung zur teilweisen Wiedergestattung vom 11.07.2019 auf und gestattete den Betrieb der Gaststätte P für den gesamten Innen- wie Außenbereich. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Hangsicherung an der Muschelkalkwand hinter der Gaststätte sei vollständig fertiggestellt. Aufgrund dessen liege eine konkrete Gefahr nicht mehr vor. Mit Schreiben vom 20.05.2019 stellte das Regierungspräsidium S... das Widerspruchsverfahren ohne förmliche Entscheidung und gebührenfrei ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Widersprüche vom 24.04.2019 und vom 12.08.2019 hätten sich erledigt. Am 19.06.2020 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG gestützte Anordnung sei rechtswidrig. Die Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG sei bereits nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine gaststättentypische Gefahrenlage gehandelt habe. Eine Umdeutung scheide aus. Die Schließung des Gaststättenbetriebs sei auch nicht verhältnismäßig gewesen. Er sei zudem weder Verhaltens- noch Zustandsstörer gewesen. Eine Inanspruchnahme als Nichtstörer scheide aus. Die in dem Gutachten vom 08.04.2019 getroffenen Aussagen seien nicht geeignet, eine Maßnahme gegen einen Nichtstörer zu begründen. In dem Gutachten sei nicht dargelegt worden, wie wahrscheinlich ein Gefahreneintritt sei und welches Ausmaß diese Gefahr in Bezug auf seinen Betrieb haben könne. Obwohl der Beklagten der Zustand der Wand seit vielen Jahren bekannt sei und dieser sich in der Zeit vor Erlass der Anordnung nicht verändert habe, habe die Beklagte ohne vorherige Anhörung und unmittelbar vor den anstehenden Osterfeiertagen die Schließungsverfügung angeordnet. Durch die rechtswidrige Maßnahme sei ihm ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, für den die Beklagte Entschädigung zu leisten habe. Hieraus leite sich ein Feststellungsinteresse ab. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 18.04.2019 und Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 11.07.2019 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Stellungnahmen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.