Urteil
A 4 K 3289/19
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0818.A4K3289.19.00
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Leitsätze
Die Verwertung eines Schreibens im Wege des Urkundenbeweises kommt wegen der damit verbundenen Umgehung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dann nicht in Betracht, wenn sich das Schreiben seinem Inhalt nach als eine schriftliche Zeugenaussage darstellt, also Wissenserklärungen des Verfassers über bestimmte Tatsachen enthält. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Vernehmung des Zeugen als Beweismittel ausscheidet.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwertung eines Schreibens im Wege des Urkundenbeweises kommt wegen der damit verbundenen Umgehung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dann nicht in Betracht, wenn sich das Schreiben seinem Inhalt nach als eine schriftliche Zeugenaussage darstellt, also Wissenserklärungen des Verfassers über bestimmte Tatsachen enthält. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Vernehmung des Zeugen als Beweismittel ausscheidet.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht kann trotz Ausbleibens sämtlicher Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Klägers vom 27.03.2019 zu Recht als unzulässig abgelehnt, da ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Das Folgeantragsvorbringen ist unzulässig und somit nicht berücksichtigungsfähig (1). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (2). Das Einreise-und Aufenthaltsverbot ist gleichfalls nicht zu beanstanden (3.). 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG über den Asylfolgeantrag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Asylfolgeantrag nur asylverfahrensrelevant bzw. beachtlich, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Der Folgeantragsteller muss die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen; d.h. das Gericht ist nicht befugt, bei der Prüfung des Asylfolgeantrags andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.1989 - 9 B 320/89 - juris Rn. 4). Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssen schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden (§ 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Hinreichende Darlegung im Sinne von § 71 Abs. 3 AsylG setzt ein Mindestmaß an Klarheit, Überschaubarkeit und Verständlichkeit voraus, was ohne eine gewisse Strukturierung und inhaltliche Aufbereitung des Vorbringens nicht gelingen kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/98 - juris Rn. 27). Weiter ist substantiiert auszuführen, inwiefern der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen und inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die Drei-Monats-Frist eingehalten hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - juris Rn. 21 - und Urt. v. 23.03.2000 - A 12 S 423/00 - juris Rn. 38). Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen jedoch - ausnahmsweise - nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgetragen zu werden, wenn sie einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht qualitativ neu sind, d. h. nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 - 9 C 28/97 - juris Rn. 15). Bei Dauersachverhalten ist die erstmalige Kenntnis von dem Dauersachverhalt maßgebend (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002 - 3 KO 428/99 - juris Rn. 38). Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist - neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - notwendig, dass der Folgeantragsteller eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt; er muss substantiiert die Umstände darlegen, die sich nach Abschluss des früheren Verfahrens geändert haben sollen. Außerdem ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung schlüssig darzutun; es genügt nicht, dass lediglich entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - juris Rn. 22). Die Darlegungen des Folgeantragstellers müssen eine ihm günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32 und Beschl. v. 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 20). Wird die Änderung der Sachlage mit neuen Erkenntnisquellen begründet, muss auch dargelegt werden, inwiefern sich diese Erkenntnisquellen von der dem früheren Asylverfahren zugrundeliegenden Erkenntnislage unterscheiden, wenn dies nicht offenkundig ist; das Geltendmachen veränderter Einzelumstände genügt nicht, wenn nicht zugleich dargelegt wird, inwiefern sich hieraus Zweifel an der dem abgeschlossenen Asylverfahren zugrundeliegenden Würdigung der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben sollen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/98 - juris Rn. 29). Beruht die frühere Entscheidung auf dem Inbegriff einer Vielzahl von Erkenntnisquellen, wird die Mitteilung einzelner neuer Erkenntnisquellen typischerweise kaum hinreichen, eine asylrechtlich erhebliche neue Sachlage darzutun (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/98 - juris Rn. 29 und Beschl. v. 29.02.2000 - A 6 S 675/99 - juris Rn. 6). Dagegen ist nicht zu verlangen, dass die veränderte Sachlage zur Überzeugung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts auch tatsächlich eingetreten ist, denn diese Aussage würde je nach Lage des Falles u. U. erst nach einer mehr oder weniger umfangreichen Beweiserhebung getroffen werden können; eine solche ist vielmehr dem eigentlichen Asylverfahren vorbehalten. Außerdem ist nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 - Rn. 22 und Beschl. v. 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 21). Das ist vielmehr in dem neuen Anerkennungsverfahren zu prüfen; im zweiten Verfahrensabschnitt des Folgeantragsverfahrens erfolgt beispielsweise auch die Prüfung der Echtheit einer vorgelegten Urkunde (vgl. OVG Münster, Urt. v. 05.09.1995 - 5 A 4608/94.A - juris Rn. 26). Ist jedoch das Vorbringen des Folgeantragstellers offensichtlich, d. h. auf den ersten Blick unglaubhaft oder von vornherein nach jeder vernünftigen vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylanerkennung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu führen, so kann der Asylfolgeantrag als unbeachtlich angesehen und damit als unzulässig abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993 - 2 BvR 541/93 - juris Rn. 14 und Beschl. v. 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 21). Eine Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt; eine Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26/08 - juris Rn. 16). Dies gilt auch für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und für Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 26/08 - a.a.O.). Die Annahme neuer Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt voraus, dass objektiv ein neues Beweismittel vorliegt und dass sich der Folgeantragsteller auf dieses neue Beweismittel beruft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.1989 - 9 B 320/89 - juris Rn. 4, 5). Beweismittel sind Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 78/88 - juris Rn. 10). Erforderlich ist stets, dass sich das Beweismittel auf den im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt bezieht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.03.2000 - A 12 S 423/00 - juris Rn. 41). Das Beweismittel muss so beschaffen sein, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheids erschüttert; es muss zu der sicheren Überzeugung führen können, dass die Behörde damals von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 78/88 - juris Rn. 12). Der Ausländer hat das neue Beweismittel hinreichend konkret zu bezeichnen und seine Eignung für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2015 - 3 B 3/14 - juris Rn. 8). Weiter ist notwendig, dass das neue Beweismittel im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.05.2000 - 8 B 352/99 - juris Rn. 5). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so findet eine Prüfung in der Sache erst im neuen Anerkennungsverfahren statt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - juris Rn. 23). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der Kläger hat mit seinem Asylfolgeantrag zwei Schreiben von angeblich in Sri Lanka lebenden Personen vorgelegt. Er hat in seinem Asylfolgeantrag jedoch bereits nicht substantiiert dargelegt, dass diese Schreiben zu einer günstigeren Entscheidung geeignet sind. Diese Schreiben sind zudem nicht geeignet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Bei dem Schreiben des angeblichen Friedensrichters K. J vom 18.2.2019 und bei dem Schreiben des angeblichen Abgeordneten S S handelt es sich um Privaturkunden, die grundsätzlich im Rahmen des Urkundenbeweises zu würdigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1984 - 9 CB 149/83 - juris Rn. 3). Die Frage, ob durch das Schreiben nachgewiesen wird, dass sein Verfasser dieses wirklich geschrieben hat, hat in §§ 416, 440 ZPO i.V.m. § 98 VwGO eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden. Ob hingegen die in einem Schreiben niedergelegte Erklärung falsch oder richtig ist, ist im Einzelfall vom erkennenden Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien richterlichen Überzeugung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1984 - 9 CB 149/83 - juris Rn. 3). Zwar kommt die Verwertung eines Schreibens im Wege des Urkundenbeweises wegen der damit verbundenen Umgehung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dann nicht in Betracht, wenn sich das Schreiben seinem Inhalt nach als eine schriftliche Zeugenaussage darstellt, also Wissenserklärungen des Verfassers über bestimmte Tatsachen enthält; eine zur Regel zurückführende Ausnahme gilt jedoch - wie vorliegend - dann, wenn die Vernehmung des Zeugen als Beweismittel ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1984 - 9 CB 149/83 - juris Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen kommt zur Überzeugung des Gerichts den vorgelegten Schreiben des angeblichen Friedensrichters und des angeblichen Abgeordneten wegen der Unmöglichkeit, Herkunft, Urheberschaft und Wahrheitsgehalt der Schreiben zu überprüfen, keinerlei Beweiswert zu. Im Übrigen sind die in den Schreiben enthaltenen Angaben ohne Substanz. Der angebliche Friedensrichter und der angebliche Abgeordnete stellen in ihren Schreiben lediglich Behauptungen auf, dass die Familie des Klägers Drohungen von politischen, pro-militärischen Gruppen ausgesetzt sei, dass diese sich sehr stark für die LTTE eingesetzt habe, dass die Familie Opfer ständiger Angriffe und Drohungen sowie schlimmerer Gräueltaten geworden sei, dass Unbekannte in deren Haus eingedrungen seien und versucht hätten, sie sexuell zu belästigen, dass der Kläger im Jahr 2012 von der sri-lankischen Armee festgenommen und gefoltert worden sei, dass der Kläger ständig von Geheimdienstmitarbeitern der Armee und des CID behindert sowie von unbekannten Männern direkt und indirekt bedroht worden sei. Wie der angebliche Friedensrichter und der angebliche Abgeordnete dies erfahren haben, wird nicht mitgeteilt. Deshalb drängt sich der Verdacht auf, dass es sich um von der Ehefrau des Klägers bestellte Schreiben handelt und diese lediglich Behauptungen der Ehefrau des Klägers widerspiegeln. In der Sache sind die vorgelegten Schreiben des angeblichen Friedensrichters und des angeblichen Abgeordneten in der Absicht abgegeben worden, dem Kläger im Asylverfahren behilflich zu sein; sie können dementsprechend nur als Gefälligkeitsschreiben angesehen werden. 2. Das Bundesamt hat auch das Vorliegen nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu Recht verneint (§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Das Fehlen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist im Bescheid des Bundesamtes vom 17.05.2018 ausführlich und zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 3. Das in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Rechtsfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der nach eigenen Angaben am 1975 geborene Kläger ist angeblich sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 04.11.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2016 einen förmlichen Asylantrag. Zuvor hatte der Kläger erfolglos in Frankreich (zumindest) ein Asylverfahren durchlaufen. Ausweislich eines in der Bundesamtsakte befindlichen, offenbar vom Kläger selbst vorgelegten Schreibens der Präfektur von Seine-Saint-Denis vom 07.01.2016 wurde der Asylantrag des Klägers am 28.03.2014 durch das „Office français de protection des réfugiés et apatrides“ (Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen) abgelehnt und der Einspruch des Klägers gegen den am 04.04.2014 zugestellten Bescheid durch Beschluss der „Cour nationale du droit d’asile“ (des nationalen Gerichts für Asylrecht) vom 18.12.2014, zugestellt am 31.01.2015, zurückgewiesen. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 09.08.2017 gab der Kläger an, sein Heimatland am 30.10.2012 verlassen zu haben. Zu seinen Verfolgungsgründen befragt, machte er ausschließlich Angaben aus der Zeit vor seiner Ausreise. Er sei von der LTTE engagiert worden, wenn es bei Feiern Videos zu drehen gegeben habe. Bis zum Jahr 2005 habe er für die LTTE Videos gedreht und diese zurechtgeschnitten. Er habe der LTTE diese Videos zur Verfügung gestellt und hierfür Geld erhalten. Mit den Videos habe er sein Geld verdient; deshalb gehe er nicht von einer Unterstützungshandlung der LTTE aus. Im August 2012 sei er von der Armee festgenommen und neun Tage festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, ein Unterstützer der LTTE zu sein. Während der Haft seien ihm immer dieselben Fragen gestellt worden, ob er wisse, wo Waffen, wo Minen, wo Gold gelagert sei. Außerdem hätten sie wissen wollen, wo er die Videodokumentationen versteckt habe. Seine Mutter und sein Schwiegervater hätten den im Gefängnis anwesenden Offizier bestochen, so dass er freigekommen sei. Bei der Freilassung habe der Offizier ihm mitgeteilt, dass er nicht in Sicherheit sei. Mit Bescheid vom 17.05.2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hierauf erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 12.02.2019 - A 4 K 6056/18). Am 27.03.2019 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und brachte zur Begründung vor, bei einer Rückkehr in sein Heimatland bestehe Gefahr für Leib und Leben. Er werde in seiner Heimat pro-militärisch verfolgt. Bei einer Rückkehr werde er am Flughafen umgebracht. In dem vom Kläger vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 18.02.2019 führte der „Friedensrichter“ K. J (B.F.A) aus, auf Anfrage von Frau R S S, wohnhaft in Jaffna, werde das Bestätigungsschreiben ausgestellt. Er kenne seit längerer Zeit Herrn K R und seine Familie. Diese Familie sei den Drohungen der politischen, pro-militärischen Gruppen ausgesetzt, da diese sich sehr stark für die LTTE eingesetzt habe. Aus diesen Gründen sei der Kläger gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen. Die Familie R S S sei Opfer von ständigen Angriffen und Drohungen sowie schlimmeren Gräueltaten. Am 28.12.2018 seien einige Unbekannte in deren Haus eingedrungen und hätten versucht, sie sexuell zu belästigen. Nach diesem Vorfall hätten sie ihr Haus verlassen und wohnten derzeit bei einem ihrer Verwandten. Eine Rückkehr des Klägers nach Sri Lanka stelle bei dieser unsicheren, unruhigen und nicht friedlichen Situation eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben dar. In einem weiteren vorgelegten Schreiben vom 25.02.2019 führte der Abgeordnete im Parlament für den Wahlbezirk Jaffna Distrikt namens S S M.P. aus, der Kläger sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Gefahren ausgesetzt. Seine Familie kämpfe ebenfalls mit den Gräueltaten der sri-lankischen Armee. Der Kläger habe die LTTE bei der Aufnahme von ihren Versammlungen, Events und anderen Geschehnissen unterstützt. Nach dem Ende des Bürgerkriegs habe er in Ariyalai ein Video-Studio eröffnet und sei in sein Dorf zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe er die Tamil National Alliance (TNA) bei den politischen Versammlungen unterstützt, indem er sich für Sound-Effekte eingesetzt und seine Filminstrumente angeboten habe. Außerdem habe er beim Kleben von Wahlplakaten und dem Bekanntmachen von Wahlpropaganda mitgeholfen. Im Jahr 2012 sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen und bis zu seiner Freilassung gefoltert worden. Unter der Bedingung, nicht aus seinem Dorf oder seinem Bezirk zu gehen, sei er entlassen worden. Durch seine Unterstützung für die LTTE und die TNA-Partei sei sein Leben bedroht gewesen; ständig sei er von Geheimdienstmitarbeitern der Armee und des CID behindert sowie von unbekannten Männern direkt und indirekt bedroht worden. Um sein Leben zu retten, habe er das Land verlassen müssen. Auch nach der Ausreise des Klägers sei die Armee und der CID zum Haus des Klägers gekommen und hätten dessen Frau und dessen Sohn bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Klägers gefragt. Die Familie des Klägers habe ihm mitgeteilt, dass unbekannte Männer oft in das Haus eingedrungen seien und gedroht hätten, bei einer Rückkehr des Klägers werde dieser ins Gefängnis wandern. Auch nach dem Regierungswechsel habe sich die Situation nicht geändert. Alle Unterstützer tamilischer Parteien oder ehemalige LTTE-Mitglieder und deren Anhänger seien Drohungen ausgesetzt. Das Leben des Klägers sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erheblich in Gefahr und es bestehe die Gefahr seines Verschwindens. Bei der Anhörung in Karlsruhe am 27.03.2019 trug der Kläger vor, maskierte Männer hätten sein Haus gestürmt und sich nach ihm erkundigt. Diese hätten seine Familie bedroht und geschlagen. Seiner Familie sei mitgeteilt worden, erst wenn er den Männern überliefert werde, hörten die Drohungen und Quälereien gegen die Familie auf. Im Jahr 2012 sei er festgenommen und von der CID geschlagen worden. Diese habe ihn befragt, ob er wisse, wo Waffen der LTTE, Gold, Geld und Schmuckwaren versteckt seien. Da er für eine Partei der Tamilen Werbung gemacht, Flyer verteilt und Bühnen aufgebaut habe, sei er verprügelt worden. Für die LTTE habe er auch Fotos und Videos aufgenommen. Aufgrund dieser Verbindung mit der LTTE werde er von der CID verfolgt. Seine Ehefrau und sein 13 Jahre alter Sohn lebten in ständiger Angst. Sein Sohn fürchte sich sogar, zur Schule zu gehen. Bei einer Rückkehr werde er am Flughafen festgenommen, da sein Name der CID bekannt sei. Mit Bescheid vom 06.05.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 17.05.2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete dies auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise. Am 17.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.05.2019 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.