Urteil
A 4 K 2983/19
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0311.A4K2983.19.00
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Leitsätze
1. Die Lage in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Bürgerkriegs erheblich zum Positiven verändert.(Rn.28)
2. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut; es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Lage in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Bürgerkriegs erheblich zum Positiven verändert.(Rn.28) 2. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut; es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Bundesamt hat die Asylanerkennung der Klägerin zu Recht widerrufen (1.). Der Klägerin stehen die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (3.) bzw. auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (4.) nicht zu. 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung ist § 73 Abs. 1 AsylG in der heute geltenden Fassung, da es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt (§ 77 Abs. 1 AsylG). Nach § 73 Abs. 1 AsylG ist die Asylanerkennung unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Asylanerkennung geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wenn sich der Ausländer allerdings auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gilt letzteres nicht (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 AsylG sind unionsrechtskonform im Sinn der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (bzw. der nachfolgenden Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - QRL -) auszulegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrundeliegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie(n) gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.2011 - 10 C 3/10 - BVerwGE 139, 109, juris Rn. 9). Der Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylG setzt demzufolge voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Asylberechtigter anerkannt worden war. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d. h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22, juris Rn. 20 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die der Asylanerkennung mit Bescheid des Bundesamts vom 17.06.1992 zugrundeliegende Annahme, tamilischen Volkszugehörigen habe in Sri Lanka eine Gruppenverfolgung gedroht, ist seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 nicht mehr begründet. Es liegen seit dem Ende des Bürgerkriegs keinerlei Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger in Sri Lanka durch Regierungskräfte vor (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 48 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 30.01.2017 - 12 A 500/16.A - juris Rn. 7; VG Köln, Urt. v. 20.02.2017 - 19 K 3817/15.A - juris Rn. 38 ff.; VG Aachen, Urt. v. 12.02.2016 - 7 K 1690/14.A - juris Rn. 25; VG Bremen, Beschl. v. 18.09.2019 - 7 V 988/19 - juris Rn. 17). Außerdem hat sich die Lage in Sri Lanka seit der Ausreise der Klägerin im Jahr 1989 erheblich zum Positiven verändert. Unter der Regierung Wickremesinghe veränderte sich die politische Lage ab 2015 massiv (vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Lagebericht v. 12.01.2020, S. 7). Es entstand Raum für einen politischen Diskurs. Ein wichtiger Reformschritt war die Verabschiedung des 19. Verfassungszusatzes am 28. April 2015, der die Vollmachten des Präsidenten einschränkte und die Position der Unabhängigen Kommissionen, die das Regierungshandeln überwachen, stärkte. Die Regierung hatte zudem die Wiederversöhnung zwischen der Bevölkerungsmehrheit der Singhalesen (rd. 75 Prozent) und den Tamilen im Norden und Osten (ca. 11,2 Prozent) wieder angestoßen und ging aktiv auf die Minderheiten zu, suchte den Dialog zur tamilischen Diaspora und traf vertrauensbildende Maßnahmen (u.a. Wegfall der Reisebeschränkung, Ersetzung der im Norden und Osten verhassten Militärgouverneure, Anerkennung der Sorgen und Interessen der Minderheiten (vgl. AA, Lagebericht v. 12.01.2020, S. 7). Seit dem Jahr 2015 sind Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt; Oppositionsparteien und regierungskritische Gruppen der Zivilgesellschaft agieren relativ offen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 08.09.2020 S. 19). Unter der Regierung Wickremesinghe haben Ermittlungsbehörden und Justiz begonnen, mutmaßliches Unrecht in der Vergangenheit zu untersuchen. Zahlreiche Kommissionen wurden tätig. Auch gegen Militärangehörige wurde ermittelt. International hat sich die sri-lankische Regierung verpflichtet, mutmaßliche Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg aufzuklären (vgl. AA, Lagebericht v. 12.01.2020, S. 7). Ein wichtiger Schritt im Prozess der Wiederversöhnung war auch die Gründung des „Office of Missing Persons“. Dieses dient dazu, die Schicksale von Vermissten aus dem Bürgerkrieg, während der Studentenproteste in den 70er und 80er Jahren und auch aus der Zeit nach dem Bürgerkrieg aufzuklären (vgl. AA, Lagebericht v. 12.01.2020 a.a.O). Derzeit noch im Aufbau befindet sich das im Jahr 2018 gegründete „Office für Reparations“, das als Grundlage für Reparationszahlungen an Sri-Lanker dienen soll, die durch den Bürgerkrieg oder durch politische oder zivile Konflikte Schäden unterschiedlicher Art erlitten haben (vgl. AA. Lagebericht v. 12.01.2020, S. 7 f.). Auch hat die sri-lankische Regierung die oberste Führung des Verwaltungs- und Sicherheitsapparats hinter sich gebracht (vgl. AA, Lagebericht v. 12.01.2020, S. 8). Zwar bestehen alte Verhaltensmuster teilweise noch fort (vgl. AA, Lagebericht v. 12.01.2020, S. 8). So soll auch 2019 durch einzelne Menschenrechtsaktivisten von gelegentlichen Schikanen durch staatliche Sicherheitskräfte berichtet worden sein (vgl. AA, Lagebericht v. 12.01.2020, S. 8). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich insoweit um Einzelfälle handelt. Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert. Folter war ausschließlich bis zum Jahr 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin sollen zwar einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten gelegentlich überwacht und drangsaliert werden. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wurde aber nicht mehr beobachtet (vgl. AA, Lagebericht v. 18.12.2020, S. 14; UK Home Office, Report on an fact-finding mission to Sri Lanka vom 20.01.2020, S. 20 f.). Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 08.09.2020 S. 12). Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 08.09.2020 S. 16). Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen und kann nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 08.09.2020 S. 16). Seit dem Amtsantritt der Regierung des Präsidenten Sirisena im Jahr 2015 wurden keine neuen Fälle von „Verschwindenlassen“ bekannt (vgl. AA, Lagebericht v. 12.01.2020, S. 14; UK Home Office, Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka vom 20.01.2020, S. 8, 20 f.). Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien befürchten; zwar müssen sie sich Vernehmungen durch die Immigrationsbehörden, das National Bureau of Investigations und das Criminal Investigation Department stellen (vgl. vgl. AA, Lagebericht v. 18.12.2020, S. 17). Systematische Verhaftungen von Rückkehrern kommen jedoch nicht vor (vgl. AA, Lagebericht v. 18.12.2020, S. 17). Verschiedene Behörden, einschließlich der Abteilung für Ein- und Auswanderung, des staatlichen Nachrichtendienstes, der Kriminalpolizei und zeitweise der Abteilung für Terrorismusbekämpfung nehmen Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Empfang; bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt, können aber aufgrund der administrativen Verfahren, der Länge der Vorstellungsgespräche und der Personalbeschränkungen mehrere Stunden dauern (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 08.09.2020 S. 16). Nach den Erkenntnissen des UK Home Office müssen ehemalige LTTE-Zugehörige ausschließlich dann mit einem fortbestehenden Interesse der Sicherheitsbehörden an ihrer Person rechnen, wenn zusätzlich ein Strafverfahren offen ist. Dies hat auch eine NGO bestätigt (vgl. Report on a fact-finding mission to Sri Lanka vom 20.01.2020, S. 18, 51). Nach den Angaben von Vertretern des UNHCR besteht (ausschließlich) für hochrangige LTTE-Mitglieder das Risiko, bei einer Rückkehr am Flughafen weiter befragt zu werden; dies würde jedoch nicht notwendigerweise bedeuten, dass die Person auch eingesperrt würde (vgl. UK Home Office, Report on a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka vom 20.01.2020, S. 18). Gegen die Annahme, dass die pure Unterstützungstätigkeit für die LTTE weiterhin Verfolgungsmaßnahmen verursachen könnte, spricht entscheidend auch der Umstand, dass es auch im Jahr 2020 vereinzelt vorgekommen ist, dass sri-lankische Inhaber deutscher Flüchtlingsausweise bei der Botschaft vorstellig wurden, um Familiennachzug für ihre zurückgelassenen Angehörigen zu beantragen, wobei sich herausstellte, dass die Flüchtlinge regelmäßig problemlos zum Urlaub nach Sri Lanka gereist sind (vgl. AA, Lagebericht v. 18.12.2020, S. 17). Die Landrückgabe wurde bis 2019 beschleunigt. Insgesamt hat das Militär über 90 % des einst besetzten Landes an Zivilisten zurückgegeben (vgl. AA, Lagebericht v. 18.12.2020 S. 8). Die Regierung förderte die Rückkehr und Umsiedlung von Binnenvertriebenen, indem sie etwa 2000 ha militärisch genutzten Landes zurückgab und Land für landlose Binnenvertriebene zur Verfügung stellte; das Militär und andere Regierungsbehörden unterstützten die Umsiedlung von Binnenvertriebenen durch den Bau von Häusern, Schulen, Toiletten und durch die Zurverfügungstellung weiterer sozialer Dienstleistungen auf neu herausgegebenem Land (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 08.09.2020 S. 33). Bis auf kleine noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne Hochsicherheitszonen um Militäreinrichtungen in der Nord- und Ostprovinz können sich die Bewohner von Sri Lanka im ganzen Land frei bewegen und niederlassen (vgl. AA, Lagebericht v. 18.12.2020 S. 13). Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Situation nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, welche nach EU-Wahlbeobachtern zu den friedlichsten Wahlgängen in der Geschichte Sri Lankas gehören (vgl. Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung der Schweizerische Eidgenossenschaft vom 07.02.2020, S. 7), und im Hinblick auf die Situation nach den Parlamentswahlen im August 2020, aus denen Gotabaya Rajapaksa als Präsident hervorgegangen ist und aufgrund deren die ihn unterstützende Partei Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) mit ihren Verbündeten nunmehr über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament verfügt. Zwar gibt es in der sri-lankischen Zivilgesellschaft große Befürchtungen, dass unter dem neuen Präsidenten Rajapaksa wieder ein neuer autoritärer Kurs verfolgt wird, die Aussöhnungspolitik nicht aktiv weiterbetrieben wird bzw. die Unabhängigkeit der seit 2015 errichteten Institutionen bedroht ist. Darauf könnten erste Entscheidungen wie die Auflösung des bisher von der ehemaligen Präsidentin Kumaratunga geleiteten und 2015 errichteten Office of National Unity and Reconciliation (ONUR) hindeuten, die die Befürchtungen über eine Abkehr von der Versöhnungspolitik verstärken (vgl. AA, Lagebericht v. 12.01.2020, S. 8). Allerdings war der Wahlkampf nach Auflösung des Parlaments im März 2020 nicht von diesen Themen geprägt, sondern von der wirtschaftlichen Krise, der Sicherheitslage nach den verheerenden Anschlägen am Ostersonntag 2019, den wachsenden Spannungen zwischen der buddhistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit sowie dem Umgang mit der COVID-19-Pandemie (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP-Aktuell Nr. 69 September 2020, S. 2). Die Sicherheitslage blieb in den mehrheitlich tamilisch geprägten Gebieten im Norden und Osten nach der Präsidentschaftswahl stabil. Wie in den Jahren zuvor nahmen im Norden und Osten Ende November 2019 Tausende am sogenannten „Heldengedenktag“ der ehemaligen Tamil Tigers (LTTE) teil, ohne dass es zu größeren Interventionen der Sicherheitskräfte kam. Hinweise auf einen Anstieg der Polizeigewalt und Folter, wovon im Übrigen alle Landesteile und alle Bevölkerungsgruppen betroffen sind, gibt es nicht. Das Festhalten einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft scheint ein Einzelfall zu sein (vgl. Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung der Schweizerische Eidgenossenschaft vom 07.02.2020, S. 3). Die Zersplitterung der tamilischen Parteien bei der Parlamentswahl am 05.08.2020 schwächt die Forderung etablierter Kräfte wie der Tamil National Alliance (TNA), angetreten als Illankai Tamil Arasu Kachchi (ITAK), und der AITC nach größerer regionaler Autonomie. Dagegen arbeiten Parteien wie die EPDP oder TMVP, die einstmals aus der Gegnerschaft zur LTTE entstanden sind, eng mit der Regierung in Colombo zusammen. Wie attraktiv Rajapaksas Wahlversprechen wirkten, zum Beispiel im Hinblick auf eine bessere wirtschaftliche Entwicklung, zeigt sich auch daran, dass SLPP-Abgeordnete in 21 von 22 Wahldistrikten gewählt wurden, auch in tamilischen Gebieten (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP-Aktuell Nr. 69 September 2020, S. 2f). Nach dem Endergebnis erreichte die ITAK insgesamt nur ein Ergebnis von 2,82% und errang damit 10 Sitze in den tamilischen Gebieten Jaffna (3 von 7 Sitzen), Vanni (3 von 6 Sitzen), Batticaloa (2 von 5 Sitzen) sowie Trincomalee (1 von 4 Sitzen (http://elections.gov.lk/en/elections/PE_RESULTS_2020_E.html). Die AITC gewann lediglich im District Jaffna einen Sitz. Demgegenüber gewann die den Präsidenten Rajapaksa unterstützende Partei SLPP in allen Distrikten einen Sitz und wurde im Distrikt Trincomalee sogar stärkste Kraft mit zwei gewonnenen Sitzen. Angesichts dieser Situation ist somit nicht davon auszugehen, dass die Wahlversprechen den Interessen auch der tamilischen Bevölkerung entgegenstehen. Gegenüber den Tamilen im Norden und Osten von Sri Lanka gab es auch unter der aktuellen Regierung bisher keine direkten staatlichen Repressionen (vgl. AA, Lagebericht v. 18.12.2020 S. 8). Keiner Person oder Personengruppe wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (vgl. AA, Lagebericht v. 18.12.2020 S. 9). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka und die Strafgerichte können Fälle untersuchen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 08.09.2020 S. 11). Von den Altfällen mit LTTE-Bezug befindet sich niemand mehr aufgrund des Prevention of Terrorism Act in Haft (vgl. AA, Lagebericht v. 18.12.2020 S. 9). Im Hinblick auf die dargelegte wesentlich neue Situation in Sri Lankas hat sich die Grundlage für die Verfolgungsprognose seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 signifikant und entscheidungserheblich verändert, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Klägerin mehr besteht. Die genannten geänderten Umstände rechtfertigen auch die Prognose, dass sich die neue Situation in Sri Lankas als stabil erweist. Der Widerruf der Asylanerkennung setzt neben dem Wegfall der der Anerkennung zugrundeliegenden Verfolgungsgefahr weiter voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.2011 - 10 C 3/10 - a. a. O. Rn. 21), er mithin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hätte. Eine solche begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a AsylG aus einem in der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Gründe besteht hier nicht, weil das Gericht nicht festzustellen vermag, dass der Klägerin - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Sri Lanka - eine solche Gefahr aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 04.04.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161 - juris Rn. 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses und die zahlreichen mehrwöchigen Reisen der Klägerin in ihr Heimatland machen vielmehr deutlich, dass sie nicht individuell von Sicherheitskräften gesucht wird und ihr kein ernsthafter Schaden seitens ihres Heimatstaates droht. Es liegen auch - wie bereits dargelegt - keinerlei Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger in Sri Lanka durch Regierungskräfte vor. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies folgt aus den obigen Ausführungen, auf die verwiesen wird. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, weil sie keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der Klägerin droht weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Nach dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka hat der dort zuvor bestehende innerstaatliche bewaffnete Konflikt ein Ende gefunden; seit dem Jahr 2009 besteht in Sri Lanka kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. 4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 162). Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 163). Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 95). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 166). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten; es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 168). Dergleichen außergewöhnliche individuelle Umstände können indes auch vorliegen, wenn sich der Betroffene zusammen mit anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befindet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 24). Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 64). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt; hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. VGH Mannheim Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 32). Ein außergewöhnlicher Fall im vorgenannten Sinne liegt nur bei einem sehr hohen Schädigungsniveau vor, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind; eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 66). Es muss demnach eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen; die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 66). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6). Diese hohen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dies ist im angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist lediglich auszuführen: Der Klägerin ist zuzumuten, die Unterstützung ihrer zwei im Bundesgebiet und ihrer drei in Großbritannien lebenden Kinder für das Bestreiten ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen, ebenso wie staatliche Programme, wie das Wohlfahrtsprogramm „Samurdhi“. Dieses ist seit seiner Gründung 1996 das größte Wohlfahrtsprogramm und kümmert sich um Familien, deren Einkommen unter 1.500 Rupien liegt. Das Programm unterstützt verarmte, behinderte und alte Menschen wie etwa Witwen, die kein reguläres monatliches Einkommen haben. Schließlich besteht die Möglichkeit der Aufnahme in die staatlichen Seniorenheime, die teilweise dem sri-lankischen Sozialamt unterstehen und für alle Senioren, die über keine nahen Verwandten verfügen, kostenlos zugänglich sind (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Situation für betagte alleinstehende Menschen, Altersheime und Unterstützung für betagte Menschen, 14.02.2020, S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der Unterstützung ihrer Kinder nicht obdachlos würde, selbst wenn sie nicht sofort in ein Seniorenheim ziehen könnte, und dass sie sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka trotz ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine existenzsichernde Lebensgrundlage verschaffen kann. b) Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324 - juris Rn. 16). Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383 - juris Rn. 12; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998, 973 - juris Rn. 6 und Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99 - NVwZ 2000, 206 - juris Rn. 13). Konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - InfAuslR 2006, 487 - juris Rn. 33). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 7). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463 - juris Rn. 9). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185/01 - juris Rn. 2). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.09.2004 - 18 B 2661/03 - AuAS 2005, 31 - juris Rn.11). Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - AuAS 2005, 189 - juris Rn. 22 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 32). Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin nicht vor. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131). Individuelle Umstände in der Person der Klägerin, insbesondere gesundheitlicher Art, rechtfertigen nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit kann zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend und selbständig tragend ist auszuführen: Die Klägerin leidet nach den vorgelegten ärztlichen Attesten aktuell noch unter Bluthochdruck, Diabetes und Schilddrüsenunterfunktion. In den ärztlichen Attesten wird indes nicht dargelegt, welchen Schweregrad diese Erkrankungen erreichen und welche konkrete Behandlung hierfür erforderlich ist. Sie befindet sich gegenwärtig in ärztlicher Behandlung nur zum Zweck von Kontrolluntersuchungen. Zwar besteht im Hinblick auf die überstandenen Krebserkrankungen ein verbleibendes Restrisiko eines Rezidivs, also einer Wiederkehr eines Tumors. In den vergangenen Jahren bis heute wurde allerdings kein Tumorrezidiv festgestellt. Auch unter Zugrundelegung eines Rezidivrisikos liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Denn diese Bestimmung schützt nur vor konkreten, sich alsbald realisierenden Gefahren, nicht hingegen vor bloßen, deutlich abstrakteren Krankheitsrisiken, also dem Fall, dass möglicherweise in weiter nicht konkret absehbarer Zukunft oder gar erst nach der Rückkehr nach Sri Lanka eine Krankheit wieder ausbricht. Dies zeigt schon der Umstand, dass bei einer Rückkehr der Klägerin nach Sri Lanka kein Abbruch einer aktuell im Bundesgebiet stattfindenden Therapie, d.h. der Behandlung einer konkret vorliegenden Erkrankung verbunden wäre, sondern allenfalls die in Deutschland regelmäßig durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen beendet würden. Unabhängig von Vorstehendem und weiter selbständig tragend scheitert die Annahme eines Abschiebungsverbots auch daran, dass nach den individuellen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin nach einer Rückkehr nach Sri Lanka und den dort vorhandenen Möglichkeiten einer Gesundheitsversorgung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die aktuellen Erkrankungen der Klägerin in Sri Lanka nicht behandelt werden können und dass die Klägerin dort keine weitere Nachsorge- bzw. Vorsorgeuntersuchungen erhalten oder aber nicht finanzieren könnte. Denn die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut; es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (vgl. AA, Lagebericht v. 18.12.2020 S. 17). In Colombo ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen auf einem hohen bis sehr hohen Niveau (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 08.09.2020 S. 36). Selbst wenn die Klägerin auf Privatkrankenhäuser angewiesen wäre, würde deren Inanspruchnahme nicht an einer finanziellen Beteiligungspflicht scheitern. Denn die Klägerin muss sich darauf verweisen lassen, mit Hilfe ihrer Kinder die Kosten für Kontroll- und Vorsorgeuntersuchungen bzw. gegebenenfalls notwendig werdenden Rezidivbehandlungen aufzubringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die nach eigenen Angaben am ...1953 geborene Klägerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 16.05.1989 mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet ein. Am 07.06.1989 beantragte sie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung trug sie beim Grenzschutzamt Frankfurt am 18.05.1989 vor, am 15.05.1989 habe sie Sri Lanka verlassen. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Haus von indischen Soldaten teilweise zerstört worden sei. Seit dem 14.08.1988 habe sie bei ihrer Schwester gewohnt. Das Haus ihrer Schwester sei von indischen Soldaten mehrmals durchsucht worden. Dabei sei sie immer wieder verhört und belästigt worden. Sie sei verdächtigt worden, die Tiger zu unterstützen. Aus Angst um ihr Leben sei sie nach Deutschland gereist. Mit Bescheid vom 17.06.1992 wurde die Klägerin vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt. Seit dem 05.03.1993 ist die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und seit dem 21.02.2007 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin hat bei der zuständigen Ausländerbehörde 7 Anträge gestellt, um nach Sri Lanka reisen zu können. Im Jahr 2010 stellte die Klägerin einen ersten Antrag einer Reise nach Sri Lanka mit der Begründung, ihre Brüder seien schwer erkrankt und sie wolle diese unterstützen. Außerdem legte die Klägerin einen sri-lankischen Reisepass vor. Die Reise war vom 05.11.2011 bis zum 25.12.2011 geplant; tatsächlich blieb die Klägerin bis zum 17.03.2012 in Sri Lanka. Am 08.04.2016 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer weiteren Reise nach Sri Lanka mit der Begründung, ihre erkrankte Schwester besuchen zu wollen. Dem Antrag wurde entsprochen und die Klägerin hielt sich vom 02.11.2016 bis zum 31.12.2016 in Sri Lanka auf. Am 14.02.2017 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer weiteren Reise nach Sri Lanka mit der Begründung, ihre Schwester sei erkrankt. Der Antrag wurde von der Ausländerbehörde abgelehnt. Auch den am 28.03.2017 gestellte Antrag auf Genehmigung einer weiteren Reise nach Sri Lanka lehnte die Ausländerbehörde ab. Am 24.05.2017 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer Reise nach Sri Lanka anlässlich der Teilnahme an einer Hochzeit; auch dieser Antrag wurde von der Ausländerbehörde abgelehnt. Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Klägerin am 22.08.2017 die Genehmigung einer Reise nach Sri Lanka. Dem Antrag wurde entsprochen. Die Klägerin hielt sich vom 10.11.2017 bis zum 23.11.2017 in Sri Lanka auf. Am 09.01.2019 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 10.02.2019 trug die Klägerin vor, es sei zutreffend, dass sie wegen Erfüllung familiärer Verpflichtungen nach Sri Lanka gereist sei. Bei den drei bewilligten Reisen nach Sri Lanka habe es jeweils einen triftigen Grund gegeben, den sie auch jeweils bei der Einreise am Flughaften den Beamten der Einwanderungsbehörde mitgeteilt habe. Mit den jeweiligen Behörden habe sie keine Interaktionen geführt. Sie sei direkt nach Jaffna zu ihren Verwandten gereist. Dort habe sie auch während der gesamten Reisedauer übernachtet. Da ihr Ehemann, ihre Eltern und Geschwister nicht mehr am Leben seien, auch sonst keine weiteren Verwandten in Sri Lanka lebten, gebe es keine weitere Notwendigkeit für die Stellung von Reiseanträgen. Ihre Kinder lebten in Deutschland. In Sri Lanka gebe es niemanden, der sie unterstützen könne. Einen eigenen Haushalt könne sie in ihrer jetzigen schwierigen gesundheitlichen Lage nicht führen. Seit dem Jahr 2010 sei sie wegen Brustkrebs in Behandlung. Das Radiologie Zentrum S teilte im ärztlichen Bericht vom 14.06.2018 mit, es gebe keinerlei Malignomnachweis. Im von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attest vom 08.02.2019 führte der Internist Dr. F aus, die Klägerin befinde sich seit Anfang 2010 in seiner hausärztlichen Betreuung. In dieser Zeit seien bei ihr mehrere schwere Erkrankungen aufgetreten, die ihr Allgemeinbefinden erheblich vermindert hätten (chronisch-entzündliche Darmerkrankung, Bluthochdruck, Diabetes, Schilddrüsenunterfunktion, Brustkrebs, Speicheldrüsenkrebs). Die Klägerin bedürfe dauerhafter und regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und einer hochspezialisierten medizinischen Behandlung. Diese Behandlung sei in Sri Lanka nicht gewährleistet. In der ärztlichen Bescheinigung vom 28.03.2019 führte Dr. N aus, bei der Klägerin habe im Oktober 2018 unter Medikation eine Schleimhautremission vorgelegen. Ein Abbruch der Behandlung mit den Medikamenten habe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Wiederauftreten der Beschwerden im Sinne von wässrigen und blutigen Diarrhoen, einhergehend mit Gewichtsverlust zur Folge. Im Jahr 2014 sei ein Mamma-Karzinom diagnostiziert worden. Diesbezüglich seien regelmäßige gynäkologische Kontrolluntersuchungen indiziert, um ein Tumorrezidiv oder ein Zweitkarzinom rechtzeitig zu diagnostizieren. Mit Bescheid vom 16.04.2019 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigte, lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe bei der Ausländerbehörde sieben Anträge gestellt, um nach Sri Lanka reisen zu können. Dies zeige, dass bei der Klägerin eine Verfolgungsfurcht nicht mehr bestehe. Bei drei Reisen nach Sri Lanka habe die Klägerin eine drohende Verfolgung bewusst akzeptiert und ihre Familienangehörigen besucht, bzw. ihren Ehemann bestattet. Die einzelnen Aufenthaltszeiträume bei den jeweiligen Reisen nach Sri Lanka überstiegen den Bedarf, der zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht zu erwarten gewesen wäre. Die Klägerin habe es geschafft, Sri Lanka bei drei Gelegenheiten unbehelligt zu bereisen. Sie habe problemlos über den Flughafen in Colombo mit ihrem eigenen Reisepass ein- und wieder ausreisen können. Anschließend habe sie ungehindert quer durch Sri Lanka bis nach Jaffna reisen können. Der Erhalt eines sri-lankischen Reisepasses lasse erkennen, dass der Klägerin von staatlicher Seite keine Verfolgung mehr drohe. In Sri Lanka habe eine dauerhafte und erhebliche Änderung der dort herrschenden Verhältnisse stattgefunden. Es sei daher nicht länger davon auszugehen, dass der Klägerin in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohe. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Sri Lanka zähle als einziges südasiatisches Land zu den Ländern mit einer hohen menschlichen Entwicklung. Das Ende des Bürgerkrieges mit den tamilischen Rebellen habe zu einer generellen Stabilisierung der Wirtschaft geführt. Sri Lanka habe im Jahr 2005 als einziges Land Südasiens einen günstigen Zugang zum EU-Markt erhalten. Die Mindestversorgung mit Lebensmitteln und lebensnotwendigen Gütern in Sri Lankas sei gewährleistet. Die dortige Regierung leiste Hilfe für Einkommensschwache. Zahlreiche Hilfsorganisationen leisteten Unterstützung bei der Wiederherstellung der Infrastruktur und beim Bau von Häusern für Flüchtlinge. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über Verwandte in ihrem Heimatland verfüge, die ihr bei der Integration in die dortige Gesellschaft helfen könnten. Die Klägerin verfüge auch über ausreichendes Geldvermögen. Denn sie habe drei Reisen nach Sri Lanka finanzieren und sich dort teilweise mehrere Monate lang versorgen können. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liege nicht vor. Im Hinblick auf die Brustkrebserkrankung der Klägerin gebe es keine Hinweise auf ein Fortbestehen der Erkrankung. Bezüglich des Speicheldrüsenkrebses seien nach dem operativen Eingriff im entfernten Gewebe keine weiteren Tumoranteile nachweisbar gewesen. Die erforderliche Tumornachsorge und die Medikation könnten im Heimatland der Klägerin erfolgen. In Sri Lanka gebe es staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Krankenbehandlungsstellen, die die Patienten kostenlos behandelten und die notwendigen Medikamente gratis zur Verfügung stellten. Mit der kostenlosen Behandlung der Klägerin in ihrem Heimatland sei die weitere medizinische Behandlung gewährleistet. Die Klägerin leide aktuell nicht an einer akuten Krebserkrankung. Die bei der Klägerin bestehende Gesundheitssituation habe diese nicht gehindert, in ihr Heimatland zu reisen. Am 06.05.2019 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Sicherheitslage für tamilische Volkszugehörige in Sri Lanka habe sich nicht in einem solchen Ausmaß stabilisiert, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, es handele sich um eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der verfolgungsbegründeten Umstände. Die Menschenrechtslage sei weiter instabil. Nach wie vor gebe es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, es fehle an Rechtssicherheit, es bestehe weitgehende Straflosigkeit staatlicher Akteure und es existiere eine weitverbreitete Korruption. Zahlreiche Bestimmungen der Notstandsgesetzgebung seien in anderen Gesetzen enthalten. Die Sicherheitskräfte hätten weitgehende Ausnahmerechte. Übergriffe von Polizei und Militär hätten zwar nachgelassen. In Einzelfällen gingen Sicherheitskräfte jedoch in vergleichbarer Weise wie früher vor. Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit seien weiter eingeschränkt. Oppositionspolitiker, Menschenrechtsverteidiger und kritische Journalisten müssten mit erheblichen Repressionen rechnen. Menschenrechtsverletzungen würden kaum untersucht oder strafrechtlich verfolgt. Die einer sittlichen Verpflichtung geschuldeten Reisen nach Sri Lanka stünden der Annahme einer nach wie vor begründeten Verfolgungsfurcht nicht entgegen. Eine ärztliche Behandlung ihrer Erkrankungen in Sri Lanka sei nicht gewährleistet. Dort könne sie die hierfür notwendigen Kosten nicht aufbringen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.04.2019 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, sie habe fünf Kinder. Sie wohne bei zwei Söhnen und einer Schwiegertochter. Drei weitere Kinder seien in Großbritannien verheiratet. Alle Kinder hätten den Asylstatus. Ihre in Großbritannien lebenden Söhne arbeiteten als Mechaniker. Die im Bundesgebiet lebenden Söhne seien als Reinigungskräfte tätig und verdienten je 2500 € brutto monatlich. Einer ihrer Söhne habe in Sri Lanka geheiratet. Sie habe vier Geschwister, die bereits gestorben seien. Ihre Eltern seien gestorben, als sie zehn Jahre alt gewesen sei. Ihre Eltern hätten Geschwister gehabt. Zu deren Kinder habe sie keinen Kontakt mehr. Sri Lanka habe sie im Januar 1989 wegen des Bürgerkriegs verlassen. Ihr Ehemann sei bereits im Jahr 1985 aus Sri Lanka ausgereist. Er sei nicht im Besitz eines blauen Passes gewesen. Ihre Flüge nach Sri Lanka hätten je 700 € gekostet. Dort habe sie bei jedem Aufenthalt über ein Taschengeld i.H.v. 500 € verfügen können. Diese Kosten hätten ihre beiden Söhne, mit denen sie zusammenlebe, bezahlt. Zuletzt sei sie im Februar 2021 bei Dr. F in ärztlicher Behandlung gewesen. Dieser habe Blut abgenommen und habe ihr wegen ihres Beines eine Überweisung ausgestellt. Wegen Kopfschmerzen und Schwindel habe sie Medikamente erhalten. Außerdem sei sie wegen ihrer Nerven am Bein in Behandlung im K-Hospital. In der in der mündlichen Verhandlung überreichten ärztlichen Stellungnahme des Klinikums S vom 08.12.2020 ist ausgeführt, bei der Kontrolluntersuchung habe sich kein Hinweis auf ein lokales oder regionäres neoplastisches Wachstum ergeben. Dr. F führte in dem in der mündlichen Verhandlung überreichten ärztlichen Attest vom 22.02.2021 aus, die Klägerin befinde sich seit Anfang 2010 in seiner hausärztlichen Betreuung. In dieser Zeit seien bei ihr mehrere schwere Erkrankungen aufgetreten, die ihr Allgemeinbefinden erheblich vermindert hätten (chronisch entzündliche Darmerkrankung, Bluthochdruck, Diabetes, Schilddrüsenunterfunktion, Brustkrebs, Speicheldrüsenkrebs). Sie bedürfe dauerhafter und regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und einer hoch spezialisierten medizinischen Behandlung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.