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Urteil

4 K 3868/20

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0128.4K3868.20.00
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Leitsätze
1. Der Bürger hat in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags. Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er daher unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben.(Rn.19) 2. Eine unzuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht auf ihre Unzuständigkeit hinzuweisen und - sofern der Antragsteller dies wünscht - den Antrag formlos an die zuständige Behörde abzugeben. Wird jedoch einer solchen Abgabe widersprochen, muss die Behörde den Antrag bescheiden.(Rn.20)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, über den am 17.06.2016 gestellten Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu entscheiden. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je die Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bürger hat in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags. Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er daher unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben.(Rn.19) 2. Eine unzuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht auf ihre Unzuständigkeit hinzuweisen und - sofern der Antragsteller dies wünscht - den Antrag formlos an die zuständige Behörde abzugeben. Wird jedoch einer solchen Abgabe widersprochen, muss die Behörde den Antrag bescheiden.(Rn.20) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, über den am 17.06.2016 gestellten Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu entscheiden. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je die Hälfte. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des in § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gegenstand des Klageverfahrens ist nur noch der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Bescheidung seines am 17.06.2016 gestellten Antrags auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Darin ist eine teilweise Klagerücknahme zu sehen mit der Folge, dass insoweit die Einstellung des Klageverfahrens auszusprechen ist. Denn das ursprüngliche Klagebegehren, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern, verfolgt der Kläger nicht mehr. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Untätigkeitsklage nunmehr als Bescheidungsklage fortgeführt wird. Der Bürger hat in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags; gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er daher unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.1968 - VIII C 22.67 - BVerwGE 29, 239 - juris Rn. 10). Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.1968 - VIII C 22.67 - a.a.O.). Die in § 75 VwGO normierten Anforderungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt. Der Kläger hat am 17.06.2016 beim Landratsamt H die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Einen zureichenden Grund für eine Untätigkeit hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Soweit der Beklagte vorträgt, er sei für das Begehren des Klägers nicht (mehr) zuständig, stellt dies keinen zureichenden Grund für eine Untätigkeit dar. Eine unzuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht auf ihre Unzuständigkeit hinzuweisen und - sofern der Antragsteller dies wünscht - den Antrag formlos an die zuständige Behörde abzugeben. Wird jedoch einer solchen Abgabe - wie vorliegend - widersprochen, muss die Behörde den Antrag bescheiden. Ist sie der Auffassung, dass sie örtlich nicht (mehr) zuständig ist oder dass Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, so hat sie das Begehren des Antragstellers abzulehnen, sofern der Antrag nicht zuvor zurückgenommen wird. Auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 und Satz 3 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Antrag des Klägers nicht ersichtlich. Die Klage ist auch begründet. Die bislang nicht erfolgte Bescheidung des Antrags des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bescheidung seines bereits am 17.06.2016 gestellten Antrags auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Der Kläger begehrte ursprünglich die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nunmehr hat der Kläger sein Klagebegehren auf eine reine Bescheidung beschränkt. Der nach eigenen Angaben am ...1985 geborene Kläger ist angeblich Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er reiste am 06.11.2009 mit einem Schengen-Visum für ein zweimonatiges Praktikum an der Universität D1... in das Bundesgebiet ein. Am 17.03.2010 erteilte das Landratsamt D dem Kläger eine bis zum 30.06.2010 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums an der Fachhochschule D, die mehrmals verlängert wurde. Am 02.07.2013 erteilte das Landratsamt H dem Kläger eine bis zum 26.02.2014 gültige Blaue Karte EU, die am 09.01.2014 bis zum 30.09.2015 verlängert wurde. Seit dem 28.07.2015 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 17.06.2016 beantragte der Kläger beim Landratsamt H die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einer vorgelegten Bescheinigung ist der Kläger seit dem 15.07.2015 unbefristet bei dem französischen Unternehmen K F, V angestellt. Mit Schreiben vom 06.03.2017 trug der Kläger vor, er verbringe einige Tage der Woche in Frankreich und einige in K. Mit Schreiben vom 20.01.2017 gab das Landratsamt H das Verfahren an das Bundesverwaltungsamt ab mit der Begründung, der Kläger habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Gegen die Abgabe des Verfahrens an das Bundesverwaltungsamt legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16.07.2019 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er habe nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt in K, wo er seine Wohnung zusammen mit seiner Lebenspartnerin bewohne. Mit Schreiben vom 20.11.2019 reichte das Bundesverwaltungsamt das Verfahren an das Landratsamt H zurück und führte aus, der Kläger sei alleiniger Mieter einer Wohnung in K, die er gemeinsam mit seiner langjährigen Lebenspartnerin bewohne. Dort halte er sich regelmäßig an den Wochenenden, an sonstigen freien Tagen und nicht nur während der Urlaube auf. Sein Zweitwohnsitz in Frankreich habe ausschließlich berufliche Gründe und sein Leben dort sei ausschließlich auf seine berufliche Tätigkeit beschränkt. Mit Schreiben vom 17.07.2020 teilte das Landratsamt H dem Bundesverwaltungsamt mit, die Zuständigkeit liege nicht beim Landratsamt H. Die Lebensgefährtin des Klägers habe zusammen mit der Mutter des Klägers am 22.11.2019 in der Ausländerbehörde vorgesprochen. Dort habe sie das Besuchervisum der Eltern des Klägers verlängern lassen wollen, das noch bis zum 25.11.2019 gültig gewesen sei. Die Lebensgefährtin habe eine am 20.11.2019 von einem Arzt aus Frankreich ausgestellte Arztbescheinigung vorgelegt. Bei dieser Vorsprache habe die Lebensgefährtin weiter mitgeteilt, dass der Vater des Klägers am 22.11.2019 wieder nach Frankreich abgereist sei. Weiter habe die Lebensgefährtin erläutert, dass sich die Eltern schon seit längerem in Frankreich aufgehalten hätten, weshalb die ärztliche Behandlung auch dort stattgefunden habe. Wenn der Aufenthalt des Klägers in Frankreich lediglich auf beruflichen Gründen basieren würde, hätten sich die Eltern des Klägers während deren Besuchs hauptsächlich in Deutschland aufgehalten. Da sie sich jedoch während ihres Besuchs überwiegend in Frankreich beim Kläger aufgehalten hätten, sei davon auszugehen, dass der Kläger dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Mit Schreiben vom 30.07.2020 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Landratsamt H mit, ein berufstätiger Wochenendpendler könne zwei Orte haben, an denen er sich gewöhnlich aufhalte. Dies treffe auf den Kläger zu. Deshalb sei das Landratsamt H die örtliche zuständige Einbürgerungsbehörde. Im Übrigen werde die Zustimmung zur Zuständigkeitsbeibehaltung erteilt. Am 30.07.2020 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe nach dem Melderecht seine Hauptwohnung in K. Dort verbringe er auch nicht nur Urlaube oder seine Freizeit; vielmehr habe er dort mit seiner langjährigen Lebensgefährtin einen gemeinsamen Hausstand. Zwischen seinen dienstlich bzw. beruflich veranlassten Reisen und Aufenthalten im Ausland kehre er immer wieder in seine Wohnung in K zurück. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, über den am 17.06.2016 gestellten Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die einfache Fahrtzeit von der Wohnung des Klägers in Frankreich zu seiner Wohnung in K betrage knapp 8 Stunden. Deshalb sei die Angabe des Klägers, er verbringe jedes Wochenende in K, nicht nachvollziehbar. Auch die Vorsprache der Lebensgefährtin des Klägers bei der Ausländerbehörde am 22.11.2019 sei ein Indiz dafür, dass sich der Kläger weit mehr als nur 5 Tage die Woche in Frankreich aufhalte. Die Eltern des Klägers hätten sich während ihres Besuchs fast ausschließlich in Frankreich aufgehalten; hieraus sei zu schließen, dass der Kläger auch seine Wochenenden zum Teil in Frankreich verbringe. Zwar sei der Kläger weiterhin in Deutschland gemeldet und habe eine Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin in K. Eine wöchentliche Rückkehr nach K sei aufgrund der langen Fahrtzeit sehr zweifelhaft. Dementsprechend befinde sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in Frankreich. Aufgrund der ungeklärten Zuständigkeit sei eine Bearbeitung des Einbürgerungsantrags bislang nicht erfolgt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.