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Urteil

4 K 11090/18

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0221.4K11090.18.00
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Leitsätze
1. Zum Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers zählt auch der Aufbau einer Altersvorsorge.(Rn.31) 2. Unrichtige Angaben über objektive Tatsachen sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers zählt auch der Aufbau einer Altersvorsorge.(Rn.31) 2. Unrichtige Angaben über objektive Tatsachen sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf die Rücknahmeentscheidung bezogenen Anfechtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; soweit im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 1 StAG die Rechtmäßigkeit der am 21.09.2015 bewirkten Einbürgerung zu prüfen ist, ist auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15/17 - BVerwGE 162, 153). Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung ist § 35 Abs. 1 StAG. Hiernach kann eine von Anbeginn an rechtswidrige Einbürgerung dann zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt u.a. durch arglistige Täuschung oder durch vorsätzlich unrichtige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Die am 21.09.2015 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig (1.) und ist vom Kläger auch im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG durch arglistige Täuschung bzw. durch unzutreffende Angaben erwirkt worden (2.). Im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung hat ein Einbürgerungsanspruch nicht bestanden (3.). Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (4.). Rechtmäßig ist auch die Rückforderung der Einbürgerungsurkunde (5.). 1. Die am 21.09.2015 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers war von Anbeginn an rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die auf der Grundlage des § 10 StAG erfolgte Einbürgerung lagen nicht sämtlich vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Zum Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers zählt neben einer angemessenen Unterkunft und den Mitteln, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (wie etwa Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat) erforderlich sind, auch eine Kranken- und Pflegeversicherung; eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und Pflege ist Teil des sozialen Standards der Bundesrepublik, mit dem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Krankheit und Pflegebedürftigkeit unabhängig von den physischen und psychischen Eigenschaften einer Person und ihrer individuellen Lebensumstände jederzeit eintreten und mit hohen Kosten verbunden sein können, die der Einzelne regelmäßig nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.2009 - 13 S 2080/07 - juris -). Auch der Aufbau einer Altersvorsorge ist wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und die Teilnahme hieran Ausdruck der wirtschaftlichen Integration (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.2009 - 13 S 2080/07 - juris -). Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, hat die Einbürgerungsbehörde nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen, erforderlich ist vielmehr eine gewisse Nachhaltigkeit; sie hat eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22/08 - BVerwGE 133, 153; VGH Mannheim, Urt. v. 22.01.2014 - 1 S 923/13 - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.06.2016 - 13 LB 144/15 - InfAuslR 2016, 341; OVG Münster, Beschl. v. 28.02.2017 - 19 A 416/14 - juris -; OVG Schleswig, Urt. v. 23.03.2017 - 4 LB 6/15 - juris -; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 13.12.2019, Rn. 32 m.w.N.). Nach diesen Anforderungen lagen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers nicht vor. Der Kläger hat im Einbürgerungsverfahren ein Schreiben der AOK - S - vom 01.07.2015 vorgelegt, in dem die AOK - S - ausführte, der Kläger sei seit dem 01.05.2013 Mitglied der AOK. Er kam jedoch seinen Zahlungsverpflichtungen nur unzureichend nach. Eine Mitarbeiterin der AOK - S - teilte der Landeshauptstadt Stuttgart am 08.11.2017 mit, der Kläger habe im Zeitraum von März 2009 bis Juni 2010 und seit Mai 2013 lediglich eine monatliche Beitragsrate von zehn Euro gezahlt; nur von Juni 2015 bis Oktober 2015 seien Beitragszahlungen i.H.v. 366 Euro eingegangen. Ob dieses Verhalten die Feststellung rechtfertigt, der Kläger sei zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht hinreichend krankenversichert gewesen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls war beim Kläger zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine hinreichende Altersvorsorge nicht gegeben. Während des Einbürgerungsverfahrens legte der Kläger einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 13.07.2015 vor, wonach er zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei und die Beitragshöhe ab dem 01.01.2015 84,15 Euro monatlich betrage. Weiter erklärte der Kläger am 21.07.2015 gegenüber der Beklagten, er zahle in die gesetzliche Rentenversicherung seit Januar 2015 den Betrag von 84,15 Euro ein. Tatsächlich hat der Kläger jedoch nach der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 08.11.2017 keinerlei Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Dieses Verhalten des Klägers stellt die Ernsthaftigkeit seiner Altersvorsorge infrage. Die Altersvorsorge des Klägers war zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung defizitär. Der zum Zeitpunkt der Einbürgerung unzureichende Aufbau einer Altersvorsorge führt zur Feststellung, dass zum damaligen Zeitpunkt sein Lebensunterhalt nicht gesichert war. Der Kläger hatte im Einbürgerungszeitpunkt auch keinen anderweitigen Einbürgerungsanspruch. Eine Einbürgerung ist dann nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15/17 - BVerwGE 162, 153). Bei einer allein in Betracht kommenden Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Einbürgerungsanspruch; vielmehr steht die Einbürgerung auch bei Erfüllung der in § 8 Abs. 1 StAG bezeichneten Mindestvoraussetzungen im grundsätzlich weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2010 - 5 C 8/09 - NVwZ 2010, 1502). 2. Der Kläger hat seine rechtswidrige Einbürgerung durch unrichtige Angaben bzw. durch arglistige Täuschung im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG erwirkt. Unrichtige Angaben über objektive Tatsachen sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. HTK-StAR / § 35 StAG / zu Abs. 1, Stand: 27.02.2019 Rn. 7). Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Behörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Betreffende auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.03.2016 - 19 A 2330/11 - juris -). Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1985 - 2 C 30/84 - DVBl 1986, 148; HTK-StAR / § 35 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 7). Arglistiges Handeln liegt insbesondere dann vor, wenn der Betreffende weiß, dass er unrichtige Angaben macht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.03.2016 - 19 A 2330/11 - juris -). Die rechtswidrige Einbürgerung beruhte auf der Täuschung bzw. den unrichtigen Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Kläger hat am 21.07.2015 gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart erklärt, dass er die in dieser Erklärung aufgeführten Zahlungsverpflichtungen habe und diese auch in vollem Umfang erfülle. In dieser Erklärung ist u.a. die Zahlungsverpflichtung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 84,15 Euro aufgeführt. Weiter hat der Kläger in dieser Erklärung vom 21.07.2015 angegeben, er zahle in die gesetzliche Rentenversicherung seit Januar 2015 den Betrag von 84,15 Euro. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 21.07.2015 wusste, dass seine Angaben im Hinblick auf die Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung unrichtig sind, hat er die Landeshauptstadt Stuttgart arglistig getäuscht. Diese arglistige Täuschung war für die Einbürgerung des Klägers zumindest objektiv mitursächlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2017 - 5 C 4/16 - BVerwGE 158, 258). 3. Da der Tatbestand für die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers erfüllt ist, hatte die Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist auch ein hypothetischer Einbürgerungsanspruch im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15/17 - BVerwGE 162, 153; a.A. HTK-StAR / § 35 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 18, wonach dies nur für im Ermessenswege Eingebürgerte gilt). Ein hypothetischer Einbürgerungsanspruch des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers am 15.06.2018 bestand nicht. Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers am 15.06.2018 die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorlag, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Aus den erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass der Kläger seit 01.02.2018 bei der Firma ...GmbH in Ludwigshafen beschäftigt ist. Nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist dieses Arbeitsverhältnis erst seit Februar 2019 ein unbefristetes. Damit konnte zum Zeitpunkt der Rücknahme der Einbürgerung am 15.06.2018 eine positive Prognose nicht getroffen werden, so dass die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlag. 4. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Einbürgerungsbescheides ist nur dann rechtmäßig, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei betätigt. Die Behörde muss in dem erkennbaren Bewusstsein, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, die für und gegen die Rücknahme der Einbürgerung streitenden Gesichtspunkte erkennen, diese sachgerecht gewichten und diese bei ihrer Entscheidung im Ergebnis frei von willkürlichen Erwägungen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15/17 - BVerwGE 162, 153). Die Beklagte hat von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Dass sie dabei von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das öffentliche Rücknahmeinteresse mit den privaten Belangen des Klägers an der Aufrechterhaltung der Einbürgerung abgewogen. Es sind keine persönlichen Belange feststellbar, die in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme nicht berücksichtigt worden wären. Die Staatsangehörigkeitsbehörde darf der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse im Staatsangehörigkeitsrecht ein hohes Gewicht beimessen. Weiter ist die Landeshauptstadt Stuttgart zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Vertrauensschutz genießt (vgl. BT-Drucks. 16/10528 S. 8). Die Beklagte hat auch zutreffend darauf abgehoben, dass der Kläger durch die Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos wird. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass die Entscheidung der Landeshauptstadt Stuttgart, aufgrund derer der Kläger zugleich die Unionsbürgerschaft verliert, mit dem Europäischen Unionsrecht in Einklang steht (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 und Urt. v. 12.03.2019 - C-221/17 - NVwZ 2019, 709; HTK-StAR / § 35 StAG / zu Abs. 2, Stand: 22.10.2018 Rn. 8). 5. Die Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde innerhalb von einer Woche nach Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 LVwVfG. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Dies kann unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit auch schon zusammen mit der Rücknahme verfügt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 - 1 C 24/14 - BVerwGE 152, 164). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Der am ...1980 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28.08.2000 in das Bundesgebiet ein. Am 05.09.2000 beantragte er die Gewährung von Asyl. Aufgrund der Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, erhielt der Kläger erstmals am 21.12.2000 eine bis zum 20.12.2002 gültige Aufenthaltsbefugnis, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Am 08.11.2006 wurde dem Kläger eine bis zum 08.11.2007 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt, die gleichfalls in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Am 14.08.2008 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 AufenthG. Mit Bescheid vom 07.11.2000 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die im Bescheid vom 07.11.2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Am 01.12.2008 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 21.07.2009 würde der Kläger aktuell nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente in Höhe von 107,49 Euro monatlich erhalten. Von 2010 bis 2014 war der Kläger bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt: ab 12.07.2010 als Fahrer bei P Altkleidersammlung, ab 18.10.2010 als Fahrer bei ...Import-Export; ab Mai 2011 bei R Reinigung und ab 01.10.2011 wiederum als Fahrer bei ...Import-Export. Seit Juli 2013 betreibt der Kläger als Selbständiger den Verkaufsstand C. Nach den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden bezogen der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2012 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 5.205,00 Euro und im Jahr 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von -2.923,00 Euro. Eine vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung für den Zeitraum von Januar 2014 bis Dezember 2014 weist einen Gewinn in Höhe von 12.640,90 Euro aus. Nach der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung im Mai 2015 hat der Kläger in den Monaten Januar bis Mai 2015 einen Gewinn von 13.650,33 Euro erzielt. Mit Schreiben vom 22.09.2014 teilte die Stadt M mit, der Kläger sei in der Vergangenheit seiner Unterhaltsverpflichtung für seine in M lebende Tochter nicht ausreichend nachgekommen. Am 01.11.2010 habe es einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 8.831,50 Euro gegeben. In einer Erklärung im Hinblick auf Verpflichtungen gegenüber Dritten vom 21.07.2015 trug der Kläger vor, seit Januar 2015 zahle er monatlich einen freiwilligen Beitrag für die Rentenversicherung in Höhe von 84,15 Euro, außerdem zahle er von September 2014 bis 2022 monatlich 264,00 Euro an seine in M lebende Tochter und schließlich zahle er seit 1. Mai 2015 366,79 € an Krankenversicherungsbeiträgen. Am 21.09.2015 gab der Kläger die Erklärung ab, die Angaben in seinem Einbürgerungsantrag und in den Unterlagen, die er eingereicht habe, seien richtig und vollständig; sofern Änderungen eingetreten seien, habe er diese der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 06.08.2015 am 21.09.2015 wurde der Kläger in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Mit Schreiben vom 15.12.2015 teilte die Stadt M mit, der Kläger komme seiner Unterhaltspflicht nicht nach. Die Mutter der in M lebenden nichtehelichen Tochter des Klägers teilte mit Schreiben vom 23.05.2017 mit, der Unterhaltsrückstand habe zum Zeitpunkt der Einbürgerung ca. 20.000,00 Euro betragen. Bis Ende Februar 2017 sei ein Rückstand in Höhe von 26.862,50 Euro aufgelaufen. Mit weiterem Schreiben vom 17.07.2017 teilte die Mutter der nichtehelichen Tochter des Klägers mit, der Kläger habe von September 2014 bis September 2015 Unterhaltszahlungen geleistet, seitdem seien Unterhaltszahlungen nicht mehr eingegangen. Die Unterhaltsschulden beliefen sich mittlerweile auf ca. 28.000,00 Euro. Mit Schreiben vom 05.09.2017 teilte die Stadt M mit, zum 31.08.2017 habe der Gesamtunterhaltsrückstand 28.986,50 Euro betragen. Mit Schreiben vom 25.07.2017 teilte die AOK S mit, die rückständigen Beiträge bei der AOK beliefen sich auf 23.187,69 Euro. Am 08.11.2017 teilte eine Mitarbeiterin der AOK S weiter mit, der Kläger sei bereits vom 01.03.2009 bis 01.06.2010 bei der AOK krankenversichert gewesen und habe in diesem Zeitraum lediglich eine monatliche Beitragsrate von zehn Euro gezahlt. Seit dem 01.05.2013 sei er erneut über die AOK S krankenversichert. Auch seit diesem Zeitpunkt habe er lediglich 10,00 Euro monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen geleistet. Nur von Juni 2015 bis Oktober 2015 seien Beitragszahlungen in Höhe von 366,00 Euro eingegangen. Mit Schreiben vom 08.11.2017 teilte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit, der Kläger habe keine Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Mit Bescheid vom 15.06.2018 nahm die Landeshauptstadt Stuttgart die Einbürgerung des Klägers vom 21.09.2015 mit Wirkung ab Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zurück (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, innerhalb einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung die von der Landeshauptstadt Stuttgart ausgehändigte Einbürgerungsurkunde an die Einbürgerungsbehörde zurückzugeben (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung sei die Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei sei zu prüfen, ob die eigenständige wirtschaftliche Sicherung des Lebensunterhalts auch nachhaltig sei. Zum Lebensunterhalt gehöre neben einer angemessenen Unterkunft und den Mitteln, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich seien, auch eine Kranken- und Pflegeversicherung. Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern sei auch eine Altersvorsorge erforderlich. Während des Einbürgerungsverfahrens habe der Kläger eine Bestätigung über die monatliche Beitragshöhe der Krankenversicherung vorgelegt. Hieraus habe geschlossen werden können, dass der Kläger seine Beitragszahlungen in vollem Umfang nachkomme. Im Einbürgerungsverfahren habe der Kläger zudem Nachweise vorgelegt, wonach er seit September 2014 monatlich seinen Unterhaltsleistungen für seine Tochter E nachkomme und den Unterhalt in Höhe von 264,00 Euro regelmäßig überweise. Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen habe folglich davon ausgegangen werden können, dass der Kläger seinen regelmäßigen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme. Mit schriftlicher Erklärung vom 21.07.2015 gegenüber der Einbürgerungsbehörde habe der Kläger angegeben, Zahlungsverpflichtungen der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie den Unterhaltsleistungen für seine Tochter E in vollem Umfang nachzukommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch noch ausstehende Forderungen der Krankenkasse als auch der Deutschen Rentenversicherung und des Jugendamtes (Unterhaltsleistungen) vorgelegen. Der Kläger habe somit während des Einbürgerungsverfahrens wissentlich unrichtige und unvollständige Angaben gemacht, die bei Offenlegung zu einer negativen Entscheidung hinsichtlich der Einbürgerung geführt hätten. Er wäre nicht eingebürgert worden, wenn er der Einbürgerungsbehörde gegenüber pflichtgemäße Angaben über seine finanzielle Situation und die Sicherung des Lebensunterhaltes gemacht hätte. Der Kläger habe während des Einbürgerungsverfahrens Nachweise eingereicht, durch die für einen objektiven Durchschnittsbetrachter der Eindruck vermittelt worden sei, dass er in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen auf Dauer nachhaltig zu sichern. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung werde berücksichtigt, dass sich die persönliche Lebenssituation des Klägers nicht von der Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger unterscheide. Der Kläger werde durch Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos. Er sei weiterhin im Besitz der irakischen Staatsangehörigkeit. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme der rechtswidrig erteilten Einbürgerung überwiege das Interesse des Klägers am weiteren Fortbestand der Einbürgerung. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.07.2018 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er habe sämtliche geforderten Angaben zutreffend gemacht. Wenn die vorgelegten Unterlagen Anlass zu Nachfragen gegeben hätten, hätte die Beklagte diese Nachfragen stellen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe im Einbürgerungsverfahren eine betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate Januar bis Mai 2015 vorgelegt, wonach sich der Gewinn auf 13.650,33 Euro belaufen habe; dies seien monatlich 2.730,06 Euro. Dass der Kläger gleichzeitig Schulden bei der AOK aufgrund mangelnder Beitragszahlung für die Kranken- und Pflegeversicherung gehabt habe, habe er verschwiegen. Der Kläger habe im Januar 2015 die Zulassung zur freiwilligen Rentenversicherung beantragt und erhalten; im Einbürgerungsverfahren habe er jedoch verschwiegen, dass er dort bislang keinerlei Beitragszahlung geleistet habe. Vielmehr habe er gegenüber der Einbürgerungsbehörde den Eindruck erwecken wollen, er habe für eine ausreichende Altersvorsorge Sorge getragen. Wären die mangelnden Beitragszahlungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei der freiwilligen Rentenversicherung bekannt gewesen, hätte die Einbürgerung nicht stattfinden können. Der Kläger habe zudem Unterhaltsrückstände für seine Tochter E in den Jahren 2004 bis 2012 angesammelt. Während dieser Zeit sei er seinen Unterhaltsverpflichtungen nur sporadisch nachgekommen. Erst im September 2014 habe er auf Aufforderung durch die Einbürgerungsbehörde die Unterhaltszahlungen wieder aufgenommen. Nach der Einbürgerung im September 2015 habe er die Unterhaltszahlungen komplett eingestellt. Während des laufenden Einbürgerungsverfahrens habe der Kläger Angaben gemacht, aus denen zu schließen gewesen sei, dass er auch in Zukunft seinen Unterhaltszahlungen nachkommen werde. Die Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen habe nur dazu gedient, die Einbürgerung zu erlangen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Einbürgerung und der Einstellung der Unterhaltszahlungen mache dies offensichtlich. Zur Unterhaltsfähigkeit gehöre auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, für das Alter und den Fall der Pflegebedürftigkeit. Zwar müsse ein selbständig tätiger Einbürgerungsbewerber nicht eine Altersvorsorge von 18 % seines monatlichen Einkommens analog der Höhe der Rentenbeitragspflicht der gesetzlich Versicherten treffen. Der Kläger habe jedoch zu der vereinbarten freiwilligen Rentenversicherung keinerlei Beitragszahlungen geleistet. Gleichwohl habe er im Einbürgerungsverfahren geltend gemacht, er habe eine private Altersvorsorge für sich und seine Ehefrau getroffen. Die bis zum Jahr 2013 erreichte Rentenanwartschaft mit einer monatlichen Rente von 119,43 Euro sei als alleinige Altersvorsorge nicht ausreichend. Mit schriftlicher Erklärung vom 21.07.2015 habe der Kläger gegenüber der Einbürgerungsbehörde angegeben, Zahlungsverpflichtungen der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie den Unterhaltsleistungen für seine Tochter in vollem Umfang nachzukommen. Bereits zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung hätten jedoch schon ausstehende Forderungen der Krankenkasse, der Rentenversicherung und des Jugendamtes (Unterhaltsleistungen) vorgelegen. Durch das Verhalten des Klägers seien sowohl seine Krankenversicherung als auch seine Altersvorsorge gefährdet, so dass nicht mehr von der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden könne. Dass der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen für seine Tochter E nicht nachkomme, rechtfertige ebenfalls die Annahme, dass er nicht in der Lage sei, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Der Kläger habe somit während des Einbürgerungsverfahrens wissentlich unrichtige und unvollständige Angaben gemacht, die bei Offenlegung zu einer negativen Entscheidung geführt hätten. Auch das Unterlassen von Angaben umfasse den Tatbestand des Erwirkens. Wesentlich im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG seien immer Angaben zur Unterhaltsfähigkeit. Die unvollständigen Angaben seien kausal für die Einbürgerung gewesen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos werde. Das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiege das private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der ihm erteilten Einbürgerung. Am 22.11.2018 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, im Einbürgerungsverfahren habe er auf Unterhaltsrückstände hinsichtlich seiner in M lebenden Tochter und auf die Zulassung zur freiwilligen Rentenversicherung hingewiesen. Unterhaltsrückstände oder Beitragsrückstände seien einbürgerungsrechtlich ohne Bedeutung, da zugunsten von Schuldnern stets die Pfändungsfreigrenzen zu beachten seien. Allenfalls laufende Unterhaltsverpflichtungen könnten dazu führen, dass das zur Verfügung stehende Einkommen den Pfändungsfreibetrag unterschreite. Könne ein Antragsteller aufgrund seiner familiären Verhältnisse den Lebensunterhalt bestreiten, weil die Pfändungsfreigrenze so hoch sei, dass der Bedarf i.S.d. SGB II gedeckt sei, hinderten auch erhebliche Schulden nicht eine Einbürgerung. Mit der Vorlage der Beitragsbescheinigung vom 01.07.2015 und dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 13.07.2015 über die Zulassung zur freiwilligen Versicherung nebst Berechnung der Beitragshöhe habe er ersichtlich nur seine Zahlungsverpflichtungen gemäß der Erklärung vom 21.07.2015 belegt. Eine Erklärung des Inhalts, auch künftig die genannten Beiträge zu zahlen, sei in dieser Erklärung nicht enthalten. Im Übrigen sei der Beklagten bekannt gewesen, dass er Unterhaltsrückstände habe. Der zu berücksichtigende Lebensunterhalt sei zum jetzigen Zeitpunkt gesichert, so dass die Rücknahme jedenfalls ermessensfehlerhaft sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15.06.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.11.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, durch die über die Jahre hinweg angestiegenen Unterhalts- und Zahlungsrückstände werde deutlich, dass der Kläger gerade nicht in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen vollständig und eigenständig zu sichern. Bei Kenntnis der vorliegenden Zahlungsrückstände wäre eine positive Prognoseentscheidung nicht getroffen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.