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Urteil

9 K 4218/20

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einführung eines neuen Beurteilungssystems sind frühere Noten nicht in das neue System umzurechnen; Vergleiche nur innerhalb desselben Systems zulässig. • Vergleichsgruppen sind nach § 5 Abs.1 Satz 2 BeurtVO nach Besoldungsgruppe und Laufbahn zu bilden; eine pauschale laufbahnübergreifende Gruppierung verstößt gegen diese Regel. • Bei Ankreuzbeurteilungen ist im Gesamturteil darzulegen, wie Einzelbewertungen gewichtet wurden; fehlt diese Gewichtung, ist das Gesamturteil unzureichend begründet. • Wird über einen Antrag auf Überprüfung dienstlicher Beurteilungen nicht in angemessener Frist entschieden, ist eine Untätigkeitsklage statthaft. • Ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht, wenn die Vergleichsgruppenbildung oder die Begründung des Gesamturteils rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte laufbahnübergreifende Vergleichsgruppe und unzureichende Begründung führen zur Neubeurteilung • Bei Einführung eines neuen Beurteilungssystems sind frühere Noten nicht in das neue System umzurechnen; Vergleiche nur innerhalb desselben Systems zulässig. • Vergleichsgruppen sind nach § 5 Abs.1 Satz 2 BeurtVO nach Besoldungsgruppe und Laufbahn zu bilden; eine pauschale laufbahnübergreifende Gruppierung verstößt gegen diese Regel. • Bei Ankreuzbeurteilungen ist im Gesamturteil darzulegen, wie Einzelbewertungen gewichtet wurden; fehlt diese Gewichtung, ist das Gesamturteil unzureichend begründet. • Wird über einen Antrag auf Überprüfung dienstlicher Beurteilungen nicht in angemessener Frist entschieden, ist eine Untätigkeitsklage statthaft. • Ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht, wenn die Vergleichsgruppenbildung oder die Begründung des Gesamturteils rechtswidrig ist. Die Klägerin, Beamtin im Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (Kartographenhauptsekretärin, A8), rügte ihre dienstlichen Regelbeurteilungen für die Zeiträume 01.02.2012, 01.02.2015 und 01.02.2018 nach Umstellung des Beurteilungssystems (von 8 auf 15 Punkte). Sie beantragte am 12.08.2019 die Überprüfung/Korrektur der Beurteilungen; das Landesamt lehnte mit Bescheid vom 19.12.2019 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch und Klage; sie machte u.a. geltend, frühere bessere Bewertungen seien bei der Umstellung nicht hinreichend berücksichtigt worden, die Vergleichsgruppe sei laufbahnübergreifend fehlerhaft gebildet worden und das Gesamturteil für 01.02.2018 genüge nicht den Begründungsanforderungen. Das Gericht hatte Akten und frühere Eilverfahren beigezogen und verhandelte mündlich. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte allgemeine Leistungsklage und Anfechtungsklage statthaft; wegen Nichtentscheidung über den Widerspruch war eine Untätigkeitsklage möglich. • Keine Umrechnung alter Noten: Ein mathematischer Übertrag früherer (8-Punkte-)Noten in das neue 15-Punkte-System ist unzulässig; Beurteilungen sind nur innerhalb desselben Systems vergleichbar. • Verwirkung der Beanstandung 2015: Die Klägerin hat die Beurteilung zum 01.02.2015 nicht innerhalb einer angemessenen Zeit gerügt; nach Abwägung der Umstände ist ihr Recht auf Überprüfung hinsichtlich 2015 verwirkt. • Beurteilungszuständigkeit: Zuständigkeit von Vor- und Endbeurteilern entsprach den einschlägigen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. • Fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung: Das Landesamt fasste alle Beamten des mittleren Dienstes einer Besoldungsgruppe unabhängig von der Laufbahn zu einer Vergleichsgruppe zusammen; dies widerspricht §5 Abs.1 Satz2 BeurtVO und dem Laufbahnprinzip, weil Homogenität und Vergleichbarkeit der Laufbahnen nicht gegeben sind. • Begründungsmängel des Gesamturteils: Bei der Ankreuzbeurteilung fehlt eine nachvollziehbare Gewichtung der Einzelbewertungen zur Herleitung der Zwischenergebnisse (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte) und des Gesamturteils; die kurze pauschale Begründung reicht nicht aus. • Rechtsfolge: Aufgrund der rechtswidrigen laufbahnübergreifenden Vergleichsgruppenbildung und der unzureichenden Begründung ist die Bewertung für den Beurteilungszeitraum 01.02.2015–31.01.2018 zu beanstanden und eine erneute Beurteilung anzuordnen. Das Gericht hebt den Bescheid vom 19.12.2019 und die Beurteilung vom 04.09.2018 (Stichtag 01.02.2018) auf und verurteilt den Beklagten, die Klägerin für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.01.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Begründet ist dies damit, dass die vom Landesamt gebildete laufbahnübergreifende Vergleichsgruppe gegen die Vorgaben des § 5 Abs.1 Satz2 BeurtVO verstößt und die Beurteilung zudem eine unzureichende Gesamtbegründung aufweist, weil die Gewichtung der Leistungsmerkmale nicht dargelegt wurde. Andere Einwände der Klägerin, etwa eine rechnerische Übernahme alter Noten oder ein erheblicher Verschlechterungsmangel gegenüber 2015, führten nicht zum Erfolg; soweit die Klägerin die Beurteilung 2015 hätte rügen können, war ihr Recht darauf verwirkt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.