Urteil
A 11 K 11463/18
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Alleinstehende, geschiedene, psychisch belastete Frau mit minderjährigem Sohn und ohne familiäres Netzwerk kann bei Rückkehr in den Iran wegen der Kombination aus prekären Lebensumständen und individueller Schutzlosigkeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen.
• Art. 3 EMRK schützt auch vor nichtstaatlichen Gefahren und extremen humanitären Härten; hierfür ist ein sehr hohes Schädigungsniveau und ein real risk erforderlich.
• Ein national begründetes Abschiebungsverbot ist einheitlicher Verfahrensgegenstand; weitergehende Prüfungen anderer Abschiebungsverbotsgründe können entbehrlich sein.
• Wird ein Abschiebungsverbot bejaht, sind die damit unvereinbaren Teile eines BAMF-Bescheids (Abschiebungsandrohung, Befristung Einreise-/Aufenthaltsverbot) aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei alleinstehender, psychisch belasteter Frau mit minderjährigem Sohn (Iran) • Alleinstehende, geschiedene, psychisch belastete Frau mit minderjährigem Sohn und ohne familiäres Netzwerk kann bei Rückkehr in den Iran wegen der Kombination aus prekären Lebensumständen und individueller Schutzlosigkeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen. • Art. 3 EMRK schützt auch vor nichtstaatlichen Gefahren und extremen humanitären Härten; hierfür ist ein sehr hohes Schädigungsniveau und ein real risk erforderlich. • Ein national begründetes Abschiebungsverbot ist einheitlicher Verfahrensgegenstand; weitergehende Prüfungen anderer Abschiebungsverbotsgründe können entbehrlich sein. • Wird ein Abschiebungsverbot bejaht, sind die damit unvereinbaren Teile eines BAMF-Bescheids (Abschiebungsandrohung, Befristung Einreise-/Aufenthaltsverbot) aufzuheben. Die Kläger sind eine geschiedene iranische Frau und ihr minderjähriger Sohn; sie stellten Asylanträge in Deutschland. Das BAMF lehnte Anerkennung als Flüchtlinge und subsidiären Schutz ab und verneinte Abschiebungsverbote; es androhte Abschiebung und befristete ein Einreise-/Aufenthaltsverbot. Die Kläger legten glaubhaft substantiiertes Vorbringen vor: schwere häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe durch den Ex-Ehemann, Abwendung und Verstoß durch die eigene Familie, andauernde Drohanrufe, psychische Erkrankungen der Mutter (Depressionen, PTBS; Behandlung und Medikation) und eine bestehende Schwangerschaft. Der Sohn schilderte eigene Traumata und Angst um die Mutter; beide gaben an, im Iran kein unterstützendes familiäres Netzwerk zu haben. Vor diesem Hintergrund begehrten sie gerichtliche Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gegenüber dem Iran. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; eine Abschiebung ist unzulässig, wenn ein ‚real risk‘ besteht, in eine Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung zu geraten. • Art. 3 EMRK umfasst nicht nur staatliche Verfolgung, sondern in außergewöhnlichen Einzelfällen auch nichtstaatliche Gefahren und extreme humanitäre Härten; hierfür ist ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich. • Tatsachenwürdigung: Gericht hielt die glaubhaften Schilderungen der Kläger über schwere Misshandlungen, sexuelle Übergriffe, andauernde Drohungen und familiäre Ächtung für überzeugend; ferner liegen ärztliche Befunde über eine mittelgradige depressive Episode und Suizidalität vor. • Lage im Herkunftsland: Wirtschaftliche und gesellschaftliche Nachteile iranischer Frauen, hohe Arbeitslosigkeit, verschlechterte Lebensbedingungen durch Pandemie und unzureichende Schutzmechanismen führen dazu, dass alleinstehende, geschiedene Frauen mit minderjährigen Kindern ohne familiäre Unterstützung besonders vulnerabel sind. • Kausalverknüpfung: Wegen der Kombination aus individueller Verletzlichkeit (psychische Erkrankung, Schwangerschaft, fehlendes Netzwerk) und den im Iran bestehenden prekären Lebensumständen besteht ein hinreichend reales Risiko einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung. • Netzwerkprüfung: Die Kläger verfügen nach Überzeugung des Gerichts nicht über unterstützende familiäre Bindungen im Iran; vorhandene Kontakte (Cousinen) sind nicht handlungsfähige Hilfsquellen. • Folgen für den Bescheid: Der BAMF-Bescheid ist insoweit rechtswidrig; Ziffern, die Abschiebung androhen oder ein Einreise-/Aufenthaltsverbot befristen, sind aufzuheben. • Verfahrensrechtliches: Soweit Schutzgründe zurückgenommen wurden, wurde das Verfahren eingestellt; die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin getroffen werden (§§ 87a, 102 VwGO). Das Gericht verpflichtet die Beklagte festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran besteht; Ziffern 4–6 des BAMF-Bescheids werden aufgehoben. Die Klage wurde insoweit teilweise stattgegeben; Teile der Klage wurden wegen Rücknahme eingestellt. Begründend führte das Gericht aus, dass die schwerwiegenden individuellen Umstände der Klägerin (psychische Erkrankung, Schwangerschaft, alleinstehend, fehlendes familiäres Schutznetz) gemeinsam mit den sehr schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Iran ein hinreichend reales Risiko einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung begründen. Daher darf die Beklagte die Kläger nicht in den Iran abschieben; aus diesem Grund sind auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben. Die Kläger tragen drei Viertel und die Beklagte ein Viertel der Verfahrenskosten; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.