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Urteil

7 K 476/20

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Herstellung eines rollstuhlgerechten Zugangs zu einem bestehenden Bezirksamt folgt nicht zwingend aus § 10 Abs. 2 GemO, Art. 3 Abs. 3 GG oder § 6 L‑BGG, wenn gleichwertige, zumutbare Ausweichangebote bestehen. • Eine faktische Unzugänglichkeit einer kommunalen Örtlichkeit begründet nicht automatisch eine rechtswidrige Benachteiligung, soweit die Kommune durch geeignete Förderungsmaßnahmen hinreichend kompensiert und alternative, barrierefreie Zugangswege oder Angebote bereitstellt. • Ansprüche auf Umbaumaßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit aus § 7 Abs. 1 L‑BGG sind auf Neubauten und Umbaumaßnahmen beschränkt; aus dieser Vorschrift lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Umgestaltung bestehender Anlagen ableitbar. • Die Würdigung, ob kompensierende Maßnahmen ausreichend sind, erfordert eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung der UN‑BRK, grundrechtlicher Belange und Zumutbarkeitsgesichtspunkten; dabei liegt eine Auswahl geeigneter Maßnahmen grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Herstellung rollstuhlgerechten Zugangs bei hinreichender Kompensation • Ein Anspruch auf Herstellung eines rollstuhlgerechten Zugangs zu einem bestehenden Bezirksamt folgt nicht zwingend aus § 10 Abs. 2 GemO, Art. 3 Abs. 3 GG oder § 6 L‑BGG, wenn gleichwertige, zumutbare Ausweichangebote bestehen. • Eine faktische Unzugänglichkeit einer kommunalen Örtlichkeit begründet nicht automatisch eine rechtswidrige Benachteiligung, soweit die Kommune durch geeignete Förderungsmaßnahmen hinreichend kompensiert und alternative, barrierefreie Zugangswege oder Angebote bereitstellt. • Ansprüche auf Umbaumaßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit aus § 7 Abs. 1 L‑BGG sind auf Neubauten und Umbaumaßnahmen beschränkt; aus dieser Vorschrift lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Umgestaltung bestehender Anlagen ableitbar. • Die Würdigung, ob kompensierende Maßnahmen ausreichend sind, erfordert eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung der UN‑BRK, grundrechtlicher Belange und Zumutbarkeitsgesichtspunkten; dabei liegt eine Auswahl geeigneter Maßnahmen grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Der Kläger, Einwohner mit 100% Schwerbehinderung und aG, ist auf einen Rollstuhl angewiesen und kann das Bezirksamt S. wegen vier Stufen nicht betreten. Er verlangte von der Beklagten Maßnahmen zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs, etwa eine Rampe, und rügte faktische Ausgrenzung von den dort angebotenen Dienstleistungen. Die Beklagte bot stattdessen an, Leistungen telefonisch zu erbringen, Unterlagen und Aushänge ins barrierefreie Rathaus des Hauptortes zu bringen, Termine zu vereinbaren oder Dienstleistungen in barrierefreien Ausweichräumen zu ermöglichen. Das Bezirksamt diene der Ortsnähe der Leistungen, das Rathaus sei aber barrierefrei erreichbar (ca. 9 Minuten mit dem Auto). Der Kläger beharrte auf unmittelbarem Zugang insbesondere für Einsichtnahmen, Standesamtsangelegenheiten und Akteneinsicht. Das Gericht hörte beide Seiten mündlich und prüfte Ansprüche aus GemO, L‑BGG, Grundgesetz und UN‑BRK. • Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und klagebefugt; das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, weil der Kläger bereits gegenwärtig vom Zutritt ausgeschlossen ist (§ 42 Abs.2 VwGO analog). • Materiell besteht kein Anspruch des Klägers auf die Herstellung eines rollstuhlgerechten Zugangs zum Bezirksamt S. aus § 10 Abs. 2 GemO i.V.m. § 6 Abs. 1 L‑BGG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Zwar liegt eine differentielle Behandlung vor, diese wird jedoch durch alternative, zumutbare und hinreichende Förderungsmaßnahmen der Beklagten kompensiert. • Rechtsgrundlagen: § 10 Abs.1, Abs.2 GemO (öffentliche Einrichtungen; Nutzung nach gleichen Grundsätzen), § 6 Abs.1 L‑BGG (Benachteiligungsverbot), § 7 Abs.1 L‑BGG (Barrierefreiheit bei Neu‑/Umbaumaßnahmen), Art. 3 Abs.3 GG (Diskriminierungsverbot), UN‑BRK (Art.9, Art.19) als Auslegungshilfe für Grundrechte. • Bei der Interessenabwägung sind UN‑BRK und grundrechtliche Belange (Schutz der Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung) zu berücksichtigen; Kompensation muss Würde, unabhängige Lebensführung und erforderliche Diskretion wahren und darf den Betroffenen nicht unzumutbar belasten. • Die Auswahl der konkreten geeigneten Maßnahmen zur Kompensation liegt im Ermessen der Beklagten. Vorliegend sind die von der Beklagten angebotenen bzw. angekündigten Maßnahmen (Vereinbarung von Terminen, Bereitstellung von Dokumenten im Rathaus, Einsicht nach Vereinbarung, Ausweichräume, Verlegung von Aushängen) nach den getroffenen Feststellungen ausreichend und zumutbar. • Ansprüche aus § 7 Abs.1 L‑BGG (nur Neubau/Umbaumaßnahmen) und aus dem BGG (Anwendungsvorrang für Bundesstellen) sowie unmittelbare einklagbare Pflichten aus der UN‑BRK ergeben sich nicht zugunsten des Klägers. • Folge: Die Klage ist unbegründet; die Beklagte hatte bereits praktikable Kompensationsangebote, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch die Rechte des Klägers unzulässig verletzt würden. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Herstellung eines rollstuhlgerechten Zugangs zum Bezirksamt S., weil die beklagte Gemeinde hinreichende, zumutbare und diskriminierungsfreie Alternativen zur Inanspruchnahme der Leistungen angeboten hat. Soweit der Kläger durch die baulichen Gegebenheiten faktisch nicht in das Bezirksamt gelangen kann, wird der daraus folgende Unterschied durch die angekündigten Maßnahmen (Terminsvereinbarungen, Einsichtnahme im barrierefreien Rathaus, Übermittlung von Unterlagen, Nutzung barrierefreier Ausweichräume, Verlegung von Aushängen) ausgeglichen. Konkrete Umbaumaßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit lassen sich weder unmittelbar aus § 7 Abs.1 L‑BGG noch aus dem BGG oder unmittelbar aus der UN‑BRK herleiten; die Entscheidung, welche geeigneten Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden, verbleibt im Ermessen der Gemeinde. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.