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Urteil

18 K 7060/19

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Als Richter auf Zeit richtet sich die Beihilfe nach dem Landesrecht des Dienstherrn, der das Richterverhältnis begründet hat. • Eine Feststellungsklage zur Höhe des Beihilfebemessungssatzes ist statthaft, weil ein berechtigtes Interesse an Klärung künftiger Beihilfeverfahren bestehen kann. • Die Übergangsregelung § 19 Abs. 6 BVO kommt nur zur Anwendung, wenn am 31.12.2012 eine Beihilfeberechtigung bestanden hat. • Eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 6 BVO wegen besonderer Härte setzt konkrete Nachweise erheblicher, nicht durch Regelalimentation oder zumutbare Eigenvorsorge abdeckbarer Aufwendungen voraus. • Aus Art. 97 GG und der richterlichen Unabhängigkeit folgt kein Anspruch auf Beihilfe in einer bestimmten Höhe.
Entscheidungsgründe
Beihilfebemessung für Richter auf Zeit richtet sich nach dem Landesrecht des Diensträgers • Als Richter auf Zeit richtet sich die Beihilfe nach dem Landesrecht des Dienstherrn, der das Richterverhältnis begründet hat. • Eine Feststellungsklage zur Höhe des Beihilfebemessungssatzes ist statthaft, weil ein berechtigtes Interesse an Klärung künftiger Beihilfeverfahren bestehen kann. • Die Übergangsregelung § 19 Abs. 6 BVO kommt nur zur Anwendung, wenn am 31.12.2012 eine Beihilfeberechtigung bestanden hat. • Eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 6 BVO wegen besonderer Härte setzt konkrete Nachweise erheblicher, nicht durch Regelalimentation oder zumutbare Eigenvorsorge abdeckbarer Aufwendungen voraus. • Aus Art. 97 GG und der richterlichen Unabhängigkeit folgt kein Anspruch auf Beihilfe in einer bestimmten Höhe. Der Kläger war zuvor als Angestellter beim Freistaat Bayern tätig und wurde später zum Beamten sowie zum Richter auf Zeit in Baden-Württemberg ernannt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder; nach bayerischem Recht galt für ihn seit 2017 ein Beihilfebemessungssatz von 70%. Mit Schreiben beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Festsetzung eines Bemessungssatzes von 70% in Baden-Württemberg mit dem Hinweis auf eine zugesagte Günstigerprüfung. Das Landesamt lehnte ab, weil der Kläger am 31.12.2012 nicht beihilfeberechtigt gewesen sei und daher die Übergangsregelung des § 19 Abs. 6 BVO nicht greife. Der Kläger widersprach und erhob Klage mit dem Ziel der Feststellung der Anwendung des 70%-Satzes; er machte ergänzend verfassungsrechtliche und fürsorgepflichtbezogene Argumente geltend. • Die Klage ist statthaft als Anfechtungs- und Feststellungsklage; ein berechtigtes Interesse besteht wegen Auswirkungen auf künftige Beihilfefälle (§§ 42, 43 VwGO). • Der angegriffene Bescheid ist formell nicht zu beanstanden; die Begründung genügt den Anforderungen des LVwVfG (§ 39 LVwVfG). • Für Richter auf Zeit bestimmt sich die Beihilfe nach dem Landesrecht des Dienstherrn, der das Richterverhältnis begründet hat (§ 18 VwGO, DRiG); der Bund hat für Beihilfebemessung keine Gesetzgebungskompetenz (Art. 70, 74 GG). • Die einschlägigen baden-württembergischen Vorschriften (LBG, BVO) sehen für Richter grundsätzlich einen Bemessungssatz von 50% vor (§ 78 LBG, § 14 BVO). Die Übergangsregelung des § 19 Abs. 6 BVO ist nicht anwendbar, weil der Kläger am 31.12.2012 nicht beihilfeberechtigt war. • Eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 6 BVO wegen besonderer Härte scheidet aus; der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung vorgetragen. • Eine Orientierung am bayerischen, günstigeren Recht oder eine Günstigkeitsprüfung wie bei der Besoldung (§ 7 LBesG) gilt für die Beihilfe nicht; die Beihilfe gehört nicht zur Besoldung im Sinne des LBesG. • Aus Art. 33 Abs. 5 und Art. 97 GG sowie der Fürsorgepflicht folgt kein Anspruch auf Beihilfe in der beantragten Höhe, solange keine Verletzung des Wesensgehalts der Fürsorgepflicht vorliegt. • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsbindende Zusage des Beklagten, den höheren Bemessungssatz anzuwenden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass bei seinen beihilfefähigen Aufwendungen ein Bemessungssatz von 70% anzuwenden ist; maßgeblich ist das baden-württembergische Landesrecht, das für Richter auf Zeit grundsätzlich 50% vorsieht. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 19 Abs. 6 BVO sind nicht erfüllt, da der Kläger am 31.12.2012 nicht beihilfeberechtigt war. Eine Erhöhung wegen besonderer Härte ist nicht bewiesen, und verfassungsrechtliche Rügen wie die richterliche Unabhängigkeit begründen keinen Anspruch auf eine höhere Beihilfe. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.