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Urteil

A 7 K 244/19

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags. 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am X. XX 1997 geboren und syrischer Staatsangehöriger vom Volk der Araber mit drusischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 31. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. April 2016 einen förmlichen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung am 21. Juli 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe bis zu seiner Ausreise in Swaida zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern, einer Schwester und seiner Großmutter gelebt. Am 18. Oktober 2015 habe er Syrien verlassen und sei über den Libanon und die Türkei nach Europa geflohen. Er habe bis zur zwölften Klasse die Schule besucht, aber keinen Abschluss gemacht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe neben der Schule seinem Vater geholfen, Gemüse zu verkaufen. Die Fragen, ob er Wehrdienst geleistet habe, ein Berufssoldat, Angehöriger von Sicherheitsbehörde oder Polizei oder ein Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder einer sonstigen politischen Organisation gewesen sei, verneinte er jeweils. Zu seiner Fluchtursache gab er an, er gehöre der Minderheit der Drusen an. Diese würden in Syrien als Ungläubige betrachtet und behandelt. Die Regierung wolle, dass sie in der syrischen Armee kämpften. Er habe sich in Syrien um sein Leben gefürchtet und habe Angst gehabt, entführt zu werden. Auf Nachfrage gab er an, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, weil er vorher geflüchtet sei. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Syrien zurückkehren müsse, gab er an, er befürchte zwangsweise zur syrischen Armee eingezogen zu werden. Er wolle sich aber nicht am Krieg beteiligen. Außerdem befürchte er als Druse Repressalien durch andere ethnische und religiöse Gruppen. 4 Mit Bescheid vom 17. August 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Vortrag des Klägers, er fürchte sich vor dem Einzug zum Militärdienst sei unglaubhaft. 5 Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht Stuttgart am 23. Januar 2018 (Az. A 10 K 5464/16) mit der Begründung ab, da der Kläger nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2018 erschienen sei, habe seine Identität und Wehrdienstfähigkeit nicht festgestellt werden können. Den gegen diese Entscheidung gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27. März 2018 ab. 6 Am 29. Oktober 2018 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag beim Bundesamt. Er trug zur Begründung vor, aus Syrien illegal ausgereist zu sein, weil er sich dem Wehrdienst habe entziehen wollen. Nach den Erkenntnisquellen werde ihm als Wehrdienstverweigerer in Syrien oppositionelle Gesinnung unterstellt. 7 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger keine Wiederaufgreifensgründe vorgetragen habe. Insbesondere lägen keine Änderungen zu dem im Asylerstverfahren geprüften Sachvortrag vor. Nach der derzeitigen Erkenntnislage drohe ihm keine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Soweit er vorgetragen habe, wegen seiner illegalen Ausreise und der Stellung eines Asylvertrags in Deutschland einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, fehle es an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm wegen seiner illegalen Ausreise und seiner drusischen Religionszugehörigkeit eine regimefeindliche, politische Überzeugung unterstellt werde. 8 Hiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. 9 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, nachdem er seinen syrischen Reisepass vorgelegt habe sei mittlerweile unzweifelhaft, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Zudem wolle er unter anderem aus Gewissensgründen nicht zum Militär, da das syrische Regime viele Menschen und insbesondere Unschuldige töte. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 13. November 2018 gehe hervor, dass die Verweigerung des Militärdienstes zu Sanktionen führe. Die Anwendung der Anti-Terror-Gesetze auf Wehrdienstverweigerer deute darauf hin, dass das syrische Regime ihnen politische Opposition unterstelle. Das syrische Regime betrachte jeden der sich ihm widersetze als Gegner. Zudem ergebe sich durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19) eine Änderung der Rechtslage für den Kläger. Nach dem EuGH spreche eine starke Vermutung dafür, dass bei der in Art. 9 Abs. 2 e) der EU-Richtline (2011/95/EU) genannten Verfolgungshandlung wegen der Verweigerung des Militärdienstes diese wegen eines Verfolgungsgrundes erfolge. Unabhängige Beobachter berichteten davon, dass die Wehrdienstentziehung durch die Flucht ins Ausland vom syrischen Regime wahrscheinlich als politischen Akt interpretiere. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2018 aufzuheben. 12 Die Beklagte hat schriftlich unter Verweis auf den streitgegenständlichen Bescheid beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Er hat im Wesentlichen angegeben, es treffe zu, dass das Regime in Syrien Männer bestrafe, die keinen Wehrdienst leisteten. Man bekomme aber auch Schwierigkeiten mit Rebellen, wenn man nicht kämpfe. Er komme aus der Stadt Al-Swaydaa und sei Druse. Deswegen wolle er nicht gegen sein Volk kämpfen und seine Mitmenschen töten. Als Druse habe er Ungerechtigkeit von Oppositionellen und der Regierung erfahren. Er sei verfolgt worden, weil sie behaupteten, Drusen seien Ungläubige. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Bundesamts zu den Az.: XXX und XXX verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) ist der angegriffene Bescheid vom 28. Dezember 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 19 Das Bundesamt hat den Folgeantrag des Klägers zurecht als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. 20 Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist die Vorschrift des § 71 Abs. 1 AsylG. Danach ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags auf einen Folgeantrag ein Asylverfahren nur erneut durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Bei dieser Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind. Hierfür genügt die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32 m.w.N.). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat. 21 Vorliegend sind keine Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Insbesondere liegen weder eine andere Sach- (1.) oder Rechtslage (2.) noch neue Beweismittel (3.) vor. 22 1. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Befürchtung, in Syrien einer Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt zu sein, hat sich die Sachlage nicht verändert gegenüber der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren. 23 Eine andere Sachlage liegt vor, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen Tatsachen ändern. Hierzu zählen im Asylverfahren insbesondere tatsächliche oder rechtliche Veränderungen im Herkunftsland eines Ausländers, die zu tatsächlich veränderten Umständen führen (vgl. Engels in NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019 Rn. 26 m.w.N.). 24 Eine Änderung der Sachlage folgt nicht aus neuen Erkenntnismitteln. Schon nach der am 10. April 2018 vorliegenden Erkenntnislage hat für syrische Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren eine Pflicht zum Militärdienst bestanden und sie hatten jederzeit zu befürchten, eingezogen zu werden (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 23. Januar 2018 – A 10 K 5494/16 –, nicht veröffentlicht). Auch wurde schon zu diesem Zeitpunkt die Verweigerung zur Leistung des Wehrdienstes in Kriegszeiten nach dem syrischen Militärgesetzbuch in der Fassung von 1973 mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet (vgl. Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 8). 25 Auch kommt nicht in Betracht, dass sich die Sachlage aufgrund des Urteils des EuGH vom 19 November 2020 (C-238/19, EZ) verändert hat. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zuvor entschieden hat, die Annahme nicht für gerechtfertigt zu halten, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris, Rn. 40). Der Europäische Gerichtshof hat zwar hinsichtlich einer einen syrischen Staatsangehörigen betreffenden Vorlagefrage festgestellt, dass eine starke Vermutung dafürspricht, dass die Verfolgungshandlung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU zu einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19, EZ –, curia, Rn. 57, Ziffer 4 der Entscheidungsformel). Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof jedoch keine (neue) Feststellung zur Sachlage in Syrien getroffen. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens. Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen. Dabei entspricht es weder dem Sinn und Zweck des Verfahrens noch den Möglichkeiten des Gerichtshofs im Rahmen der Vorabentscheidung, eine Tatsachenbewertung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 –, juris, Rn. 8). 26 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei als Druse einer besonderen Verfolgung durch die syrische Regierung und rebellische Kräfte ausgesetzt, ist eine Änderung der Sachlage insoweit nicht ersichtlich. 27 2. Auch liegt keine neue Rechtslage durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (a.a.O.) vor. 28 Eine Veränderung der Rechtslage ist gegeben, wenn es eine Änderung im materiellen Recht gegeben hat, der eine allgemeinverbindliche Regelung zukommt. Nicht ausreichend ist in der Regel eine Änderung der Rechtsprechung, da sich die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 –, juris, Rn. 16). Dies gilt insbesondere auch für die nachträgliche Klärung einer unionsrechtlichen Frage durch den Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens. Denn nach eigenem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs ist dieser deklaratorischer und nicht konstitutiver Natur (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – C-2/06 –, Rn. 35). 29 Soweit der Europäische Gerichtshof die zuvor erwähnte „starke Vermutung“ geäußert hat, ist das materielle Recht der §§ 3 ff. AsylG unverändert geblieben. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU muss eine Verknüpfung zwischen der als Verfolgung eingestuften Handlung und den Verfolgungsgründen bestehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a.a.O., Rn. 44). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es die Aufgabe der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragenen Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung – im Falle der Wehrdienstverweigerung die Strafverfolgung und Bestrafung – zu prüfen. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a.a.O., Rn. 56 f.). Insoweit hat der Europäische Gerichtshof lediglich eine deklaratorische Feststellung zur Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU getroffen. 30 3. Schließlich hat der Kläger keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Soweit er vorträgt, seine Identität sei mittlerweile nachgewiesen, nachdem er bereits vor zwei Jahren der Ausländerbehörde seinen syrischen Ausweis ausgehändigt habe, hat er kein neues Beweismittel vorgelegt. Ausweislich der Bundesamtsakte (Az.: XXX, S. 25) hat der Kläger den Personalausweis am 8. April 2016 und damit noch vor der Entscheidung über den Erstantrag vorgelegt. Nichts Anderes gilt, soweit er mit diesem Vortrag die Vorlage seines syrischen Reisepasses meint. Auch dieser lag bereits im Erstverfahren vor und wurde am 15. Mai 2017 auf seine Echtheit hin überprüft (Az.: XXX, S. 99). 31 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Gründe 16 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) ist der angegriffene Bescheid vom 28. Dezember 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 19 Das Bundesamt hat den Folgeantrag des Klägers zurecht als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. 20 Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist die Vorschrift des § 71 Abs. 1 AsylG. Danach ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags auf einen Folgeantrag ein Asylverfahren nur erneut durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Bei dieser Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind. Hierfür genügt die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32 m.w.N.). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat. 21 Vorliegend sind keine Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Insbesondere liegen weder eine andere Sach- (1.) oder Rechtslage (2.) noch neue Beweismittel (3.) vor. 22 1. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Befürchtung, in Syrien einer Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt zu sein, hat sich die Sachlage nicht verändert gegenüber der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren. 23 Eine andere Sachlage liegt vor, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen Tatsachen ändern. Hierzu zählen im Asylverfahren insbesondere tatsächliche oder rechtliche Veränderungen im Herkunftsland eines Ausländers, die zu tatsächlich veränderten Umständen führen (vgl. Engels in NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019 Rn. 26 m.w.N.). 24 Eine Änderung der Sachlage folgt nicht aus neuen Erkenntnismitteln. Schon nach der am 10. April 2018 vorliegenden Erkenntnislage hat für syrische Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren eine Pflicht zum Militärdienst bestanden und sie hatten jederzeit zu befürchten, eingezogen zu werden (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 23. Januar 2018 – A 10 K 5494/16 –, nicht veröffentlicht). Auch wurde schon zu diesem Zeitpunkt die Verweigerung zur Leistung des Wehrdienstes in Kriegszeiten nach dem syrischen Militärgesetzbuch in der Fassung von 1973 mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet (vgl. Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 8). 25 Auch kommt nicht in Betracht, dass sich die Sachlage aufgrund des Urteils des EuGH vom 19 November 2020 (C-238/19, EZ) verändert hat. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zuvor entschieden hat, die Annahme nicht für gerechtfertigt zu halten, dass das syrische Regime unterschiedslos alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die sich dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, als potentielle Regimegegner betrachte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris, Rn. 40). Der Europäische Gerichtshof hat zwar hinsichtlich einer einen syrischen Staatsangehörigen betreffenden Vorlagefrage festgestellt, dass eine starke Vermutung dafürspricht, dass die Verfolgungshandlung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU zu einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19, EZ –, curia, Rn. 57, Ziffer 4 der Entscheidungsformel). Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof jedoch keine (neue) Feststellung zur Sachlage in Syrien getroffen. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens. Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen. Dabei entspricht es weder dem Sinn und Zweck des Verfahrens noch den Möglichkeiten des Gerichtshofs im Rahmen der Vorabentscheidung, eine Tatsachenbewertung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 –, juris, Rn. 8). 26 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei als Druse einer besonderen Verfolgung durch die syrische Regierung und rebellische Kräfte ausgesetzt, ist eine Änderung der Sachlage insoweit nicht ersichtlich. 27 2. Auch liegt keine neue Rechtslage durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (a.a.O.) vor. 28 Eine Veränderung der Rechtslage ist gegeben, wenn es eine Änderung im materiellen Recht gegeben hat, der eine allgemeinverbindliche Regelung zukommt. Nicht ausreichend ist in der Regel eine Änderung der Rechtsprechung, da sich die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 –, juris, Rn. 16). Dies gilt insbesondere auch für die nachträgliche Klärung einer unionsrechtlichen Frage durch den Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens. Denn nach eigenem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs ist dieser deklaratorischer und nicht konstitutiver Natur (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – C-2/06 –, Rn. 35). 29 Soweit der Europäische Gerichtshof die zuvor erwähnte „starke Vermutung“ geäußert hat, ist das materielle Recht der §§ 3 ff. AsylG unverändert geblieben. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU muss eine Verknüpfung zwischen der als Verfolgung eingestuften Handlung und den Verfolgungsgründen bestehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a.a.O., Rn. 44). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es die Aufgabe der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragenen Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung – im Falle der Wehrdienstverweigerung die Strafverfolgung und Bestrafung – zu prüfen. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a.a.O., Rn. 56 f.). Insoweit hat der Europäische Gerichtshof lediglich eine deklaratorische Feststellung zur Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU getroffen. 30 3. Schließlich hat der Kläger keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Soweit er vorträgt, seine Identität sei mittlerweile nachgewiesen, nachdem er bereits vor zwei Jahren der Ausländerbehörde seinen syrischen Ausweis ausgehändigt habe, hat er kein neues Beweismittel vorgelegt. Ausweislich der Bundesamtsakte (Az.: XXX, S. 25) hat der Kläger den Personalausweis am 8. April 2016 und damit noch vor der Entscheidung über den Erstantrag vorgelegt. Nichts Anderes gilt, soweit er mit diesem Vortrag die Vorlage seines syrischen Reisepasses meint. Auch dieser lag bereits im Erstverfahren vor und wurde am 15. Mai 2017 auf seine Echtheit hin überprüft (Az.: XXX, S. 99). 31 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.