Urteil
A 4 K 213/20
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag ist nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.
• Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten gilt, es sei denn, der Antragsteller legt stichhaltige Angaben zu systemischen oder gruppenspezifischen Schwachstellen vor, die ein Risiko einer Behandlung nach Art.3 EMRK/Art.4 GRC begründen.
• Eine konventionswidrige Behandlung wegen extremer materieller Not ist nur anzunehmen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation eintritt, die der Menschenwürde widerspricht; allgemeine Armut genügt nicht.
• Für die Prüfung einer Rückkehrsprognose ist regelmäßig von der realistischen Rückkehrsvariante auszugehen; bei nicht familiär verbundenen Lebensgemeinschaften ist eine alleinige Rückkehr des Betroffenen zu berücksichtigen.
• Abschiebungsandrohung nach §35 AsylG ist zulässig, wenn der Asylantrag nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG unzulässig ist; die tatsächliche Rücknahmebereitschaft des Drittstaats ist hierfür nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen zuvor gewährtem subsidiären Schutz in Bulgarien • Ein Asylantrag ist nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. • Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten gilt, es sei denn, der Antragsteller legt stichhaltige Angaben zu systemischen oder gruppenspezifischen Schwachstellen vor, die ein Risiko einer Behandlung nach Art.3 EMRK/Art.4 GRC begründen. • Eine konventionswidrige Behandlung wegen extremer materieller Not ist nur anzunehmen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation eintritt, die der Menschenwürde widerspricht; allgemeine Armut genügt nicht. • Für die Prüfung einer Rückkehrsprognose ist regelmäßig von der realistischen Rückkehrsvariante auszugehen; bei nicht familiär verbundenen Lebensgemeinschaften ist eine alleinige Rückkehr des Betroffenen zu berücksichtigen. • Abschiebungsandrohung nach §35 AsylG ist zulässig, wenn der Asylantrag nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG unzulässig ist; die tatsächliche Rücknahmebereitschaft des Drittstaats ist hierfür nicht erforderlich. Der Kläger, angeblich syrischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2019 in Deutschland einen Asylantrag. Bulgarien teilte dem BAMF mit, dem Kläger subsidiärer Schutz gewährt zu haben. Das BAMF lehnte daher am 04.12.2019 den Antrag als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ab, stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG vorliegen, drohte die Abschiebung nach Bulgarien an und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger rügte u. a. die Gefahr unmenschlicher Behandlung in Bulgarien, berief sich auf Sicherheits- und Versorgungsdefizite und auf bedrohte Angehörige. Er begehrte Aufhebung des Bescheids bzw. hilfsweise Feststellung eines Abschiebungsverbots. Das Gericht verhandelte trotz Ausbleibens Beteiligter und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, jedoch nicht begründet; die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF entspricht §29 Abs.1 Nr.2 AsylG, weil Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat. • Grundrechtsprüfung: Die Gerichte sind an die Vermutung gegenseitigen Vertrauens gebunden; nur bei stichhaltigen Angaben zu systemischen oder gruppenbezogenen Schwachstellen ist eine weitergehende Prüfung geboten (EuGH-Rechtsprechung). Der Kläger hat solche substantiierten Angaben nicht vorgetragen. • Schwelle der Konventionswidrigkeit: Eine Verletzung von Art.3 EMRK/Art.4 GRC setzt eine besonders schwere, extreme materielle Not voraus; allgemeine Schwierigkeiten bei Wohnungssuche oder Arbeit genügen nicht. • Prognose der Rückkehrsituation: Es ist realitätsnäher, von einer alleinigen Rückkehr des Klägers nach Bulgarien auszugehen, da keine schutzwürdige familiäre Kerngemeinschaft im Sinne von Art.6 GG/den Vorbehalten des BVerwG besteht; auch bei gemeinsamer Rückkehr ist keine Verelendung zu erwarten, weil Erwerbs- und Unterstützungsstrukturen zugänglich sind. • Lage in Bulgarien: Erkenntnismittel zeigen, dass Aufnahmezentren, NGOs, Rotes Kreuz, IOM und Migrantenvereinigungen Unterstützung bieten; anerkannte Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung; die Corona-Pandemie verschärfte die Lage nicht derart, dass eine Konventionsverletzung zu befürchten wäre. • Abschiebungsverbote: Weder §60 Abs.5 noch §60 Abs.7 AufenthG stehen einer Überstellung entgegen; es drohen dem Kläger keine Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit. • Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot: Die Androhung nach §35 AsylG und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtskonform; für die Androhung kommt es nicht auf die Rücknahmebereitschaft Bulgariens an. • Beweis- und Prognosemaßstab: Es gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; die vorgetragenen Umstände des Klägers wie frühe Obdachlosigkeit in Bulgarien oder Bedrohungen durch Dritte reichen nicht aus, diese Schwelle zu erreichen. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des BAMF, den Asylantrag nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG als unzulässig zu betrachten, weil Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat und keine hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer konventionswidrigen Behandlung nach Art.3 EMRK/Art.4 GRC zu besorgen ist. Ebenso hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 AufenthG; auch die Abschiebungsandrohung (§35 AsylG) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.