Urteil
A 4 K 1044/20
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der nach eigenen Angaben am ... 1985 geborene Kläger zu 1 und die nach eigenen Angaben am ... 1996 geborene Klägerin zu 2 sind angeblich syrische Staatsangehörige. Die Kläger zu 3 - 5 sind die ehelichen Kinder der Kläger zu 1 und zu 2. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 04.11.2019 bzw. 02.11.2019 in das Bundesgebiet ein. Am 06.11.2019 beantragten sie die Gewährung von Asyl. 2 Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Heidelberg am 15.11.2019 trug der Kläger zu 1 vor, in Syrien habe er von 2003 bis 2006 Wehrdienst geleistet. Bis zur 5. Klasse habe er die Schule besucht. Wegen der allgemeinen Kriegssituation in Syrien habe er am 01.01.2013 sein Heimatland verlassen. Danach habe er knapp 6 Jahre lang in Jordanien gelebt. Von der UNO hätten sie die Genehmigung erhalten, nach Europa zu reisen. Mit dem Flugzeug seien sie nach Italien geflogen. Dort hätten sie sich etwa 11 Monate lang aufgehalten. In Italien hätten sie eine Wohnung zugewiesen erhalten, ansonsten habe sich aber niemand für sie zuständig gefühlt. Dort habe es auch keine Arbeit gegeben. Sein Sohn sei mit seiner Sehschwierigkeit nicht behandelt worden. 3 Die Klägerin zu 2 trug bei der Anhörung in Heidelberg am 15.11.2019 vor, bei der Ausreise aus Syrien sei sie erst 15 Jahre alt gewesen. Vor der Ausreise hätten sie am 22.10.2012 geheiratet. Ihr Ehemann habe in Jordanien gearbeitet; hiervon hätten sie leben können. In Jordanien hätten sie auch einen Ausweis für Flüchtlinge erhalten. Sie hätten sich dort frei bewegen können. Die Reisekosten für die Reise nach Italien habe die UN-Organisation übernommen. In Italien seien sie als Flüchtlinge anerkannt worden. 4 Italien teilte mit Schreiben vom 29.11.2019 mit, dass den Klägern in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ihnen seien Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum 28.11.2023 ausgestellt worden. 5 Mit Bescheid vom 29.01.2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Den Klägern wurde mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Italien angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 6 Am 20.02.2020 haben die Kläger Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 19.02.2021 vorgetragen, in Italien seien sie gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Italien habe ihnen internationalen Schutz gewährt. Schon beim Bundesamt hätten sie geltend gemacht, dass es in Italien sehr schwer gewesen sei, eine Wohnung zu finden. Sie hätten dort auch keine regelmäßigen staatlichen Leistungen erhalten. Der Kläger zu 3 habe eine Augenerkrankung und sei in Italien nicht medizinisch behandelt worden. Die Klägerin zu 2 sei auch gegenwärtig aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage, auch nur kleinere psychosoziale Belastungen zu kompensieren. Der Abbruch der Behandlung und die erneute Verlagerung des Lebensmittelpunktes würden zu einer weiteren psychosozialen Belastung führen mit der Folge einer lebensbedrohlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung. Die Behandlung der Klägerin zu 2 umfasse nicht nur eine medikamentöse, sondern auch eine psychotherapeutische Behandlung. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 könne eine akute Behandlungsbedürftigkeit jederzeit auftreten. Eine Rücküberstellung der Klägerin zu 2 wäre nur im Falle einer individuellen Zusicherung Italiens, dass Vorkehrungen zu deren Schutz getroffen worden seien, möglich. Eine solche Zusicherung liege nicht vor. 7 Die Kläger beantragen sachdienlich, 8 Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.01.2020 mit Ausnahme des Abschiebungsverbots bezüglich Syrien aufzuheben; 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 13 Im vorgelegten ärztlichen Attest vom 27.11.2020 führte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K aus, die Klägerin zu 2 sei Flüchtling aus der Provinz Daraa, aus der sie wegen des Krieges unter schwersten Bedingungen zusammen mit zwei Kindern und ihrem Ehemann zu Fuß in Richtung Jordanien geflohen sei. Dort seien sie zunächst in einem Camp untergebracht worden. Die hygienischen Bedingungen seien sehr schlecht gewesen. Staatliche Unterstützung habe die Familie nicht erhalten. Sie seien dann in die Stadt Irbid geflohen, wo sie weitere sechs Jahre ohne jegliche finanzielle Hilfe verbracht hätten. Dort habe die Familie von der UNO-Flüchtlingshilfe die Einreisegenehmigung nach Italien erhalten. In Italien habe es auch keine finanzielle Unterstützung und auch keine Integrationshilfe gegeben, was wiederum negative Intrusionen und Zukunftsängste verursacht habe. Bei dem BDI-II-Test habe die Klägerin zu 2 einen Punktwert von 48 (von max. 63) erreicht, was für das Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode spreche. Unter Zugrundelegung der schweren Hoffnungslosigkeit, des stark verminderten Selbstwertes, der Schlafstörung mit Früherwachen sowie der negativen Flashbacks mit Szenen aus Bombardierungen, Vertreibung und Flucht spreche vieles für das Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Die Klägerin habe von Intrusionen über mehrere Monate mit sehr häufig auftretenden Flashbacks berichtet. Weiter habe sie über eine emotionale Taubheit mit Vermeidung von Situationen, Handlungen und Dingen, die an das Geschehene erinnerten, berichtet. Seit Monaten bestünden auch Symptome mit erhöhtem Erregungsniveau mit misslungener Anpassung an das Belastende in ihrem Leben. Der Gesamteindruck spreche für das Vorliegen einer seit längerer Zeit bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Weitere therapeutische Gespräche seien notwendig. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt (1.); damit steht zugleich fest, dass sie in Deutschland keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asyl- oder einer Schutzberechtigung haben. Der Rückführung der Kläger nach Italien stehen keine Abschiebungsverbote entgegen (2.). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Abschiebungsandrohung (3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (4.). 17 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 29.01.2020 ist rechtmäßig. 18 a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat der nationale Gesetzgeber Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes umgesetzt. 19 Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind vorliegend erfüllt. Italien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, dass der Schutzstatus erloschen ist. 20 Einem Mitgliedstaat ist es nur dann untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Betroffenen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn dort erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK aussetzen würden (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 43). Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems gilt zunächst die Vermutung, dass die Behandlung der Betroffenen im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung dorthin in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. vom 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 82 f.). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher, falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf ausreichender Grundlage unter Beachtung der Bedeutung der Grundrechte zu würdigen, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 90 sowie Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 38). 21 Eine auf Grund der Lebensumstände drohende konventionswidrige Behandlung ist nur anzunehmen, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle wird selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der Person gekennzeichneten Situationen dann nicht erreicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf Grund derer sich die Person in einer Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - juris Rn. 89-91 und Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 91-93). 22 Im Rahmen der hierbei zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, es darf nicht nur eine auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die Gefahr einer Art. 3 EMRK - bzw. Art. 4 GRC - zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und nicht nur hypothetisch sein. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; die für die Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als diejenigen, die dagegensprechen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.07.2019 - A 9 S 1556/18 - juris Rn. 31; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 34, m.w.N.). 23 b) Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC steht der Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig nicht entgegen. 24 aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Kläger keine stichhaltigen Angaben gemacht haben, welche die auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung widerlegen könnten, dass ihre Situation in Italien nach ihrer Rückführung im Einklang mit Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC stehen wird. 25 Erst bei Vorliegen solcher Angaben sind die Gerichte gehalten zu prüfen, ob die Bedingungen, die rückgeführte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat vorfinden, konventionskonform oder -widrig sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine anlasslose Überprüfung der allgemeinen Bedingungen für Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat nicht mit dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof hat betont, für ein Gericht bestehe nur Anlass für eine solche Überprüfung und die Einschätzung, ob daraus das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK erwächst, „falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat“ (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 90; Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - juris Rn. 88 und Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 38). 26 Substantiierte Angaben zu systemischen, allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen der Verhältnisse in Italien haben die Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Mit dem alleinigen Vorbringen der Kläger beim Bundesamt, in Italien hätten sie eine Wohnung zugewiesen erhalten, ansonsten habe sich aber niemand für sie zuständig gefühlt und dort habe es auch keine Arbeit gegeben, werden weder systemische noch allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen der Verhältnisse in Italien aufgezeigt. Damit fehlt es an einem Anlass für eine Bewertung der die Kläger in Italien erwartenden Verhältnisse. 27 bb) Unabhängig hiervon und selbständig tragend führt eine solche Bewertung nicht zum Ergebnis, dass die Kläger in Italien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC befürchten müssen. 28 Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung die Kläger bei ihrem Aufenthalt in Italien in den Jahren 2018 und 2019 erfahren haben, da auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 88). 29 Es ist nicht anzunehmen, dass die Kläger unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die ihre Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt. 30 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die zur Vermeidung einer unzureichenden Versorgungslage benötigten Hilfeleistungen von dem jeweiligen Mitgliedstaat, mit Hilfe von EU-Programmen, durch internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, private Gruppen oder Familienangehörige bereitgestellt werden. Entscheidend ist allein, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, und nicht, ob gerade staatliche Stellen eine drohende Gefahr abgewendet haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.05.2014 - 10 B 31/14 - juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. vom 22.08.2018 - 3 L 50/17 - juris Rn. 17). 31 Anerkannte Flüchtlinge in Italien sind italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und können erforderlichenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie - wie auch Italiener, die arbeitslos sind - die Hilfe caritativer Organisationen erhalten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 06.04.2018 - 10 LB 109/18 - juris Rn. 36 ff.). Das italienische System geht für anerkannte international Schutzberechtigte davon aus, dass sie ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen. Sie haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und können für eine Übergangszeit auf staatliche Leistungen zurückgreifen. Der italienische Staat stellt somit sicher, dass anerkannte Schutzberechtigte in einer Übergangszeit nicht in eine existenzielle Notsituation geraten. 32 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 in Italien durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen kann. 33 Der nach eigenen Angaben im Jahr 1985 geborene Kläger zu 1 befindet sich in einem Alter, in dem er ohne weiteres einer Arbeit nachgehen kann. Individuelle Gründe dafür, weshalb er keiner Tätigkeit nachgehen könnte, hat er nicht belegt. Unter Beachtung der von ihm zu verlangenden Eigeninitiative ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 in Italien eine Beschäftigung finden kann; jedenfalls ist das Gegenteil nicht überwiegend wahrscheinlich. 34 Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeiten, die Schutzberechtigte haben, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Sie haben jedoch grundsätzlich im selben Ausmaß Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Allerdings ist es in Italien auf Grund der hohen Arbeitslosenzahlen generell schwer, Arbeit zu finden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA -, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 24). Die Arbeitslosenquote lag 2019 bei ungefähr 10%. Noch schwieriger ist die Arbeitssuche für Asylsuchende oder Personen mit Schutzstatus mit geringen Sprachkenntnissen und ohne anerkannte Berufsausbildung. Auch für Personen, die Unterstützung in den für Schutzberechtigte vorgesehenen Zentren des SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) erhalten, ist die Situation schwierig. Der reguläre Aufenthalt dort beträgt sechs Monate, in denen sie die italienische Sprache lernen, eine berufliche Weiterbildung und möglichst ein Praktikum absolvieren sollen. Im Jahr 2018 haben 39,5% der Personen die Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH -, Aufnahmebedingungen in Italien, 01.01.2020, S. 68 f.). 35 Gleichwohl ist es wahrscheinlich, dass Schutzberechtigte in Italien eine ausreichende Beschäftigung finden. Aus der Quote der Personen, welche die SIPROIMI-Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen haben, kann nicht - umgekehrt - geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Zu bedenken ist nämlich, dass ein Großteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten will. Dies wird exemplarisch durch die Anzahl der beim Gericht anhängigen Verfahren von Personen belegt, die vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatten. Dazu gehören auch die Kläger. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von Schutzberechtigten ohne weiteres zu verlangen ist, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt). Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SIPROIMI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen in der Landwirtschaft und im Tourismus finden. 36 Vor allem lässt die absehbare Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass Schutzberechtigte wie der Kläger zu 1 in Italien bei der gebotenen eigenen Anstrengung Beschäftigungen finden, die ihren Lebensunterhalt sichern. Denn zwischen 2020 und 2024 sind im italienischen Wirtschaftssystem über 2,5 Millionen der heute Beschäftigen zu ersetzen, weil sie das Pensionsalter erreichen oder aus anderen Gründen aus dem Berufsleben ausscheiden. Dieser Wert wird zusammen mit der Zunahme (oder Abnahme) der basierend auf den möglichen jährlichen Entwicklungen des Bruttoinlandsprodukts vorhergesehenen Beschäftigten einen Gesamtbedarf zwischen 1,9 und 2,7 Millionen Arbeitskräften ergeben (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt). Schon zwischen 2020 und 2021 hatten die Privatsektoren und die öffentliche Verwaltung einen Beschäftigungsbedarf von 272.000 - 799.000 Personen aufgewiesen. Die Notwendigkeit des Ersetzens von Personal wird den Bedarf an diesem wieder in den positiven Bereich bringen. Im Fünfjahreszeitraum werden die Privatsektoren einen Bedarf zwischen 1,2 und 2 Millionen Personen aufweisen. Dabei wird der Nordwesten das größte Kontingent an Beschäftigten benötigen, gefolgt vom Nordosten und von Süditalien (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Wo gibt es freie Stellen?). Auf Grund dieser Entwicklung erscheint es ausgeschlossen, dass eine arbeitsfähige und -willige Person im gesamten Land Italien keine Beschäftigung finden kann. 37 Den Klägern droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit infolge staatlicher Gleichgültigkeit. 38 Zu prüfen ist nicht, ob die Kläger dauerhaft durch den italienischen Staat alimentiert werden können. Denn Art. 3 EMRK ist nicht so zu verstehen, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, Flüchtlingen generell das Recht auf eine Wohnung oder auf finanzielle Unterstützung in bestimmtem Umfang zu gewähren (vgl. EGMR, Urt. vom 04.11.2014 - 29217/12, Tarakhel - NVwZ 2015, 127). 39 Die Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten mit Wohnraum ist durch das sog. „Salvini-Gesetz“, welches seit Oktober 2018 gilt, entscheidend verbessert worden. Die sog. SPRAR-Zentren (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) wurden in SIPROIMI umbenannt und stehen seit dem 5. Oktober 2018 nur noch Minderjährigen oder Personen mit Schutzstatus offen (vgl. SFH, Auskunft v. 11.01.2019, S. 6). 40 Die Kläger haben nach einer Rückkehr für sechs Monate Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in einer Einrichtung des SIPROIMI. SIPROIMI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Sie sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten. Stand Januar 2020 gab es 809 Einzelprojekte mit insgesamt 31.284 Plätzen (davon 4003 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 663 Plätze in 45 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). Die SIPROIMI sind kleinteilig und dezentral organisiert (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 22 f.). 41 Die Kläger haben trotz eines zwischenzeitlichen Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf diese Unterstützung. Sie hätten diesen Anspruch nur verloren, wenn sie bereits zuvor in einem SPRAR- oder SIPROIMI-Projekt untergebracht gewesen wären und es ohne Nachricht verlassen hätten (vgl. SFH u.a., Auskunft an das VG Berlin vom 16.12.2019, S. 1). Dies ist weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. Im Übrigen können Personen, die den Anspruch verloren haben, beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61). Eine Aufnahme in einer SIPROIMI-Einrichtung erscheint umso wahrscheinlicher, als der Bedarf an diesen Unterkünften sinkt. Denn es ist eine allgemeinkundige Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Asylbewerber und der als schutzberechtigt Anerkannten Italien wieder verlässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.2015 - 1 B 9/15 - juris Rn. 6). 42 Etwaige administrative Schwierigkeiten beim Zugang zu SIPROIMI fallen nicht ins Gewicht. Von den Klägern kann erwartet werden, dass sie diese überwinden. Sie haben hier im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren gezeigt, dass sie durchaus in der Lage sind, ihre Rechte - ggf. unter Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe - zu wahren. 43 Selbst wenn keine Plätze in SIPROIMI bereitstehen sollten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Klägern Obdachlosigkeit droht. Denn neben den staatlichen Plätzen in SIPROIMI bieten Kirchen Zimmer oder Wohnungen an, wobei Familien mit kleinen Kindern bessere Chancen haben, untergebracht zu werden (vgl. SFH, Auskunft an VGH Kassel v. 29.10.2020, S. 7). Weiter existieren gemeindliche Sozialwohnungen, die anerkannten Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen offenstehen, wie sie für italienische Staatsbürger gelten (vgl. aida, Country Report: Italy, Update April 2019, S. 146, SFH, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 60 f.). Darüber hinaus existieren von den Gemeinden, insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand, angebotene Unterkünfte und Notschlafplätze sowie Hilfen karitativer Einrichtungen (vgl. SFH, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 65 ff.). Über die Sozialdienste der Stadt, die den italienischen Aufenthaltstitel erteilt hat, wird zudem versucht, für eine Familie mit minderjährigen Kindern eine Unterkunft zu finden (vgl. ACCORD, Auskunft v. 18.09.2020 an VGH Kassel, S. 9). 44 Auch wenn die Unterkunftssituation nicht unproblematisch sein sollte, kann dies nicht als systemischer Mangel qualifiziert werden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der italienische Staat sich im Hinblick auf die Aufnahme- und Unterbringungssituation nicht untätig und gleichgültig zeigt, sondern Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen hat bzw. ergreift (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 14 ff.). Dies gilt umso mehr, als die Anzahl der in Italien ankommenden Asylbewerber seit Beginn des Jahres 2018 stark rückläufig ist sowie im Hinblick auf die Neustrukturierung der Unterbringung durch das Salvini-Dekret. Auch wenn Italien hinter den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zurückbleibt und insbesondere kein umfassendes Sozialsystem bereitstellt, begründet dies nach den obigen Ausführungen keine generellen systemischen Mängel. 45 Einer individuellen Zusicherung des italienischen Staates bedarf es vorliegend nicht. Ob dies schon daraus folgt, dass der EGMR seit dem Jahr 2015 derartige Zusicherungen im Hinblick auf Italien nicht (mehr) für erforderlich hält (vgl. EGMR, Urt. v. 03.11.2015 - 54000/11 -; Urt. v. 28.06.2016 - 15636/16 - und Urt. v. 04.10.2016 - 30474/14 -), kann dahingestellt bleiben. Denn fehlt vor Überstellung von Familien mit Kleinkindern eine eventuell notwendige konkret-individuelle Zusicherung zur kind- und familiengerechten Unterbringung ohne Zeitverzug, so liegt nur ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 13-16 und Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11-14; VG München, Beschl. v. 01.03.2019 - M 9 S 17.40283 - juris Rn. 22; VG Cottbus, Urt. v. 14.11.2019 - 5 K 949/19.A - juris Rn. 42). Der im Rahmen des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses zu betrachtende Verfahrensabschnitt erstreckt sich auch auf den Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaates und erfasst damit auch die Unterbringung der Kläger direkt nach ihrer Ankunft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 13, 16 und Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11, 14). Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind aber von der Ausländerbehörde zu prüfen und zählen bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und beim Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG nicht zum Prüfprogramm des Bundesamtes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - juris Rn. 4). Nur im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (Fallkonstellation einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) hat das Bundesamt auch das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse zu prüfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.05.2012 - 13 MC 22/12 - juris Rn. 27; OVG Münster, Urt. v. 19.05.2016 - 13 A 516/14.A - juris Rn. 154; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - juris Rn. 19). 46 Auch die Situation des Gesundheitssystems veranlasst nicht zur Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung von zurückkehrenden Schutzberechtigten. 47 Italien verfügt über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Grundsätzlich werden Ausländer, die regulär in Italien leben, genau wie Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz gleich behandelt wie Italiener, was die Beitragspflicht, die Unterstützung durch den nationalen Gesundheitsdienst und seine zeitliche Beschränkung angeht (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 77). Sie müssen sich hierzu nur beim Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale) registrieren (vgl. SFH a.a.O.). 48 c) Die Auswirkungen der Corona-Pandemie führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie lassen nicht erwarten, dass die Kläger wahrscheinlich in eine konventionswidrige Situation geraten könnten. 49 So gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Chancen von Schutzberechtigten darauf, ihren Lebensunterhalt in Italien selbständig zu bestreiten, gravierend und nachhaltig verschlechtert hätten. Gleiches gilt in Bezug auf den Zugang zu den SIPROIMI-Projekten. 50 Zwar ist Italien von COVID-19 besonders stark betroffen und deshalb als Risikogebiet eingestuft worden. Die Einreise aus Deutschland ist jedoch derzeit grundsätzlich noch möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Italien: Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 24.02.2021; auswaertiges-amt.de). Gleiches gilt für Rückführungen; allerdings verlangt der italienische Staat insoweit einen negativen COVID-19-Test. Selbst wenn Rückführungen ausgesetzt werden sollten, entstünde lediglich ein tatsächliches Vollstreckungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, welches sich auf die Unzulässigkeitsentscheidung nicht auswirkt. 51 Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich durch die Corona-Pandemie die Erwerbsmöglichkeiten für Schutzberechtigte in Italien nachhaltig verschlechtern haben. Dies ist schon angesichts des oben dargelegten künftigen Personalbedarfs nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Corona-Pandemie den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend unberührt lässt. Mit anderen Worten werden gerade in der Landwirtschaft weiterhin Arbeitskräfte benötigt. In diesem Bereich können auch ungelernte Schutzberechtigte eine Beschäftigung finden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der italienischen Wirtschaft EU-Wiederaufbaufonds zugutekommen. Durch den Recovery Fund stehen Italien in den nächsten Jahren zusätzliche 209 Milliarden Euro zur Verfügung, die nicht durch eine Schuldenaufnahme an den Märkten finanziert werden müssen (vgl. VG Aachen, Urt. v. 10.11.2020 - 9 K 6001/17.A - juris Rn. 52). 52 Ferner ist nicht zu erwarten, dass der italienische Staat den Zugang anerkannter Schutzberechtigter zu benötigter Versorgung einschränken wird. Er hat vielmehr die Versorgungsmaßnahmen bis zum Ende der Pandemie verlängert; dies betrifft auch Personen, die das Recht auf Unterstützung eigentlich verloren hätten. Auch wurden Gesundheitskarten und Aufenthaltsberechtigungen verlängert (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 4). 53 2. Auch Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. 54 Zunächst liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Die Voraussetzungen für ein solches Verbot sind nicht gegeben. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 55 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es ist nicht zu erkennen, dass den Klägern Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Die von Dr. K in seinem ärztlichen Attest vom 27.11.2020 bei der Klägerin zu 2 diagnostizierte schwere depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung können in Italien ohne weiteres behandelt werden; dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt. Dass sich die Klägerin zu 2 zum gegenwärtigen Zeitpunkt in psychotherapeutischer Behandlung befindet, ist nicht dargelegt. Dr. K führt in seinem ärztlichen Attest lediglich aus, weitere therapeutische Gespräche seien notwendig. Das Gericht braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob das ärztliche Attest von Dr. K vom 27.11.2020 die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG erfüllt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG resultieren auch nicht aus der Corona-Pandemie. Insoweit bestehen - wie auch in anderen Staaten - individuelle persönliche Schutzmöglichkeiten wie das Tragen einer Gesichtsmaske, die Einhaltung der Hygieneregeln oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Schutzberechtigten in Italien die erforderlichen Hilfen verweigert würden. Laut Artikel 32 der italienischen Verfassung ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung ein Grundrecht für alle und liegt im Interesse der Gemeinschaft. Diese Verfassungsnorm gilt auch für Ausländer, egal ob sie regulär oder irregulär in Italien leben (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 01.01.2020, S. 77). Etwaige Schwierigkeiten bei der Registrierung im staatlichen Gesundheitssystem sind von den Klägern in zumutbarer Weise zu überwinden. 56 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Aufhebung der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltenen Abschiebungsandrohung. 57 Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war - vorliegend Italien. Die Asylanträge der Kläger sind, wie oben ausgeführt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Italien als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union den Klägern bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und den Klägern bei einer Rückkehr nach Italien keine gegen Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. 58 Auf die Rücknahmebereitschaft Italiens kommt es nicht an. Denn die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 35 AsylG anzudrohen, wenn der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist; weitere Voraussetzungen enthält § 35 AsylG nicht. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtslage von der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, da hierfür Voraussetzung ist, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Abschiebungsandrohung ist allenfalls dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass sowohl eine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Abschiebung nicht in Betracht kommen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A - juris Rn. 52). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. 59 Die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht der Gesetzeslage (§ 36 Abs. 1 AsylG). 60 Eine etwaige Aussetzung der Rückführungen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Sie würde nur ein tatsächliches Hindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen, welches jedoch nicht zum Prüfprogramm in § 34 Abs. 1 AsylG gehört. 61 4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als solche ist unbedenklich. Rechtsfehler im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt (1.); damit steht zugleich fest, dass sie in Deutschland keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asyl- oder einer Schutzberechtigung haben. Der Rückführung der Kläger nach Italien stehen keine Abschiebungsverbote entgegen (2.). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Abschiebungsandrohung (3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (4.). 17 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 29.01.2020 ist rechtmäßig. 18 a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat der nationale Gesetzgeber Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes umgesetzt. 19 Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind vorliegend erfüllt. Italien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, dass der Schutzstatus erloschen ist. 20 Einem Mitgliedstaat ist es nur dann untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Betroffenen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn dort erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK aussetzen würden (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 43). Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems gilt zunächst die Vermutung, dass die Behandlung der Betroffenen im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung dorthin in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. vom 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 82 f.). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher, falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf ausreichender Grundlage unter Beachtung der Bedeutung der Grundrechte zu würdigen, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 90 sowie Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 38). 21 Eine auf Grund der Lebensumstände drohende konventionswidrige Behandlung ist nur anzunehmen, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle wird selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der Person gekennzeichneten Situationen dann nicht erreicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf Grund derer sich die Person in einer Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - juris Rn. 89-91 und Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 91-93). 22 Im Rahmen der hierbei zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, es darf nicht nur eine auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die Gefahr einer Art. 3 EMRK - bzw. Art. 4 GRC - zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und nicht nur hypothetisch sein. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; die für die Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als diejenigen, die dagegensprechen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.07.2019 - A 9 S 1556/18 - juris Rn. 31; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 34, m.w.N.). 23 b) Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC steht der Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig nicht entgegen. 24 aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Kläger keine stichhaltigen Angaben gemacht haben, welche die auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung widerlegen könnten, dass ihre Situation in Italien nach ihrer Rückführung im Einklang mit Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC stehen wird. 25 Erst bei Vorliegen solcher Angaben sind die Gerichte gehalten zu prüfen, ob die Bedingungen, die rückgeführte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat vorfinden, konventionskonform oder -widrig sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine anlasslose Überprüfung der allgemeinen Bedingungen für Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat nicht mit dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof hat betont, für ein Gericht bestehe nur Anlass für eine solche Überprüfung und die Einschätzung, ob daraus das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK erwächst, „falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat“ (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 90; Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - juris Rn. 88 und Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 38). 26 Substantiierte Angaben zu systemischen, allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen der Verhältnisse in Italien haben die Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Mit dem alleinigen Vorbringen der Kläger beim Bundesamt, in Italien hätten sie eine Wohnung zugewiesen erhalten, ansonsten habe sich aber niemand für sie zuständig gefühlt und dort habe es auch keine Arbeit gegeben, werden weder systemische noch allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen der Verhältnisse in Italien aufgezeigt. Damit fehlt es an einem Anlass für eine Bewertung der die Kläger in Italien erwartenden Verhältnisse. 27 bb) Unabhängig hiervon und selbständig tragend führt eine solche Bewertung nicht zum Ergebnis, dass die Kläger in Italien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC befürchten müssen. 28 Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung die Kläger bei ihrem Aufenthalt in Italien in den Jahren 2018 und 2019 erfahren haben, da auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 88). 29 Es ist nicht anzunehmen, dass die Kläger unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die ihre Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt. 30 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die zur Vermeidung einer unzureichenden Versorgungslage benötigten Hilfeleistungen von dem jeweiligen Mitgliedstaat, mit Hilfe von EU-Programmen, durch internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, private Gruppen oder Familienangehörige bereitgestellt werden. Entscheidend ist allein, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, und nicht, ob gerade staatliche Stellen eine drohende Gefahr abgewendet haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.05.2014 - 10 B 31/14 - juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. vom 22.08.2018 - 3 L 50/17 - juris Rn. 17). 31 Anerkannte Flüchtlinge in Italien sind italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und können erforderlichenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie - wie auch Italiener, die arbeitslos sind - die Hilfe caritativer Organisationen erhalten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 06.04.2018 - 10 LB 109/18 - juris Rn. 36 ff.). Das italienische System geht für anerkannte international Schutzberechtigte davon aus, dass sie ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen. Sie haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und können für eine Übergangszeit auf staatliche Leistungen zurückgreifen. Der italienische Staat stellt somit sicher, dass anerkannte Schutzberechtigte in einer Übergangszeit nicht in eine existenzielle Notsituation geraten. 32 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 in Italien durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen kann. 33 Der nach eigenen Angaben im Jahr 1985 geborene Kläger zu 1 befindet sich in einem Alter, in dem er ohne weiteres einer Arbeit nachgehen kann. Individuelle Gründe dafür, weshalb er keiner Tätigkeit nachgehen könnte, hat er nicht belegt. Unter Beachtung der von ihm zu verlangenden Eigeninitiative ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 in Italien eine Beschäftigung finden kann; jedenfalls ist das Gegenteil nicht überwiegend wahrscheinlich. 34 Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeiten, die Schutzberechtigte haben, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Sie haben jedoch grundsätzlich im selben Ausmaß Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Allerdings ist es in Italien auf Grund der hohen Arbeitslosenzahlen generell schwer, Arbeit zu finden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA -, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 24). Die Arbeitslosenquote lag 2019 bei ungefähr 10%. Noch schwieriger ist die Arbeitssuche für Asylsuchende oder Personen mit Schutzstatus mit geringen Sprachkenntnissen und ohne anerkannte Berufsausbildung. Auch für Personen, die Unterstützung in den für Schutzberechtigte vorgesehenen Zentren des SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) erhalten, ist die Situation schwierig. Der reguläre Aufenthalt dort beträgt sechs Monate, in denen sie die italienische Sprache lernen, eine berufliche Weiterbildung und möglichst ein Praktikum absolvieren sollen. Im Jahr 2018 haben 39,5% der Personen die Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH -, Aufnahmebedingungen in Italien, 01.01.2020, S. 68 f.). 35 Gleichwohl ist es wahrscheinlich, dass Schutzberechtigte in Italien eine ausreichende Beschäftigung finden. Aus der Quote der Personen, welche die SIPROIMI-Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen haben, kann nicht - umgekehrt - geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Zu bedenken ist nämlich, dass ein Großteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten will. Dies wird exemplarisch durch die Anzahl der beim Gericht anhängigen Verfahren von Personen belegt, die vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatten. Dazu gehören auch die Kläger. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von Schutzberechtigten ohne weiteres zu verlangen ist, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt). Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SIPROIMI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen in der Landwirtschaft und im Tourismus finden. 36 Vor allem lässt die absehbare Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass Schutzberechtigte wie der Kläger zu 1 in Italien bei der gebotenen eigenen Anstrengung Beschäftigungen finden, die ihren Lebensunterhalt sichern. Denn zwischen 2020 und 2024 sind im italienischen Wirtschaftssystem über 2,5 Millionen der heute Beschäftigen zu ersetzen, weil sie das Pensionsalter erreichen oder aus anderen Gründen aus dem Berufsleben ausscheiden. Dieser Wert wird zusammen mit der Zunahme (oder Abnahme) der basierend auf den möglichen jährlichen Entwicklungen des Bruttoinlandsprodukts vorhergesehenen Beschäftigten einen Gesamtbedarf zwischen 1,9 und 2,7 Millionen Arbeitskräften ergeben (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt). Schon zwischen 2020 und 2021 hatten die Privatsektoren und die öffentliche Verwaltung einen Beschäftigungsbedarf von 272.000 - 799.000 Personen aufgewiesen. Die Notwendigkeit des Ersetzens von Personal wird den Bedarf an diesem wieder in den positiven Bereich bringen. Im Fünfjahreszeitraum werden die Privatsektoren einen Bedarf zwischen 1,2 und 2 Millionen Personen aufweisen. Dabei wird der Nordwesten das größte Kontingent an Beschäftigten benötigen, gefolgt vom Nordosten und von Süditalien (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Wo gibt es freie Stellen?). Auf Grund dieser Entwicklung erscheint es ausgeschlossen, dass eine arbeitsfähige und -willige Person im gesamten Land Italien keine Beschäftigung finden kann. 37 Den Klägern droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit infolge staatlicher Gleichgültigkeit. 38 Zu prüfen ist nicht, ob die Kläger dauerhaft durch den italienischen Staat alimentiert werden können. Denn Art. 3 EMRK ist nicht so zu verstehen, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, Flüchtlingen generell das Recht auf eine Wohnung oder auf finanzielle Unterstützung in bestimmtem Umfang zu gewähren (vgl. EGMR, Urt. vom 04.11.2014 - 29217/12, Tarakhel - NVwZ 2015, 127). 39 Die Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten mit Wohnraum ist durch das sog. „Salvini-Gesetz“, welches seit Oktober 2018 gilt, entscheidend verbessert worden. Die sog. SPRAR-Zentren (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) wurden in SIPROIMI umbenannt und stehen seit dem 5. Oktober 2018 nur noch Minderjährigen oder Personen mit Schutzstatus offen (vgl. SFH, Auskunft v. 11.01.2019, S. 6). 40 Die Kläger haben nach einer Rückkehr für sechs Monate Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in einer Einrichtung des SIPROIMI. SIPROIMI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Sie sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten. Stand Januar 2020 gab es 809 Einzelprojekte mit insgesamt 31.284 Plätzen (davon 4003 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 663 Plätze in 45 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). Die SIPROIMI sind kleinteilig und dezentral organisiert (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 22 f.). 41 Die Kläger haben trotz eines zwischenzeitlichen Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf diese Unterstützung. Sie hätten diesen Anspruch nur verloren, wenn sie bereits zuvor in einem SPRAR- oder SIPROIMI-Projekt untergebracht gewesen wären und es ohne Nachricht verlassen hätten (vgl. SFH u.a., Auskunft an das VG Berlin vom 16.12.2019, S. 1). Dies ist weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. Im Übrigen können Personen, die den Anspruch verloren haben, beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61). Eine Aufnahme in einer SIPROIMI-Einrichtung erscheint umso wahrscheinlicher, als der Bedarf an diesen Unterkünften sinkt. Denn es ist eine allgemeinkundige Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Asylbewerber und der als schutzberechtigt Anerkannten Italien wieder verlässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.2015 - 1 B 9/15 - juris Rn. 6). 42 Etwaige administrative Schwierigkeiten beim Zugang zu SIPROIMI fallen nicht ins Gewicht. Von den Klägern kann erwartet werden, dass sie diese überwinden. Sie haben hier im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren gezeigt, dass sie durchaus in der Lage sind, ihre Rechte - ggf. unter Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe - zu wahren. 43 Selbst wenn keine Plätze in SIPROIMI bereitstehen sollten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Klägern Obdachlosigkeit droht. Denn neben den staatlichen Plätzen in SIPROIMI bieten Kirchen Zimmer oder Wohnungen an, wobei Familien mit kleinen Kindern bessere Chancen haben, untergebracht zu werden (vgl. SFH, Auskunft an VGH Kassel v. 29.10.2020, S. 7). Weiter existieren gemeindliche Sozialwohnungen, die anerkannten Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen offenstehen, wie sie für italienische Staatsbürger gelten (vgl. aida, Country Report: Italy, Update April 2019, S. 146, SFH, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 60 f.). Darüber hinaus existieren von den Gemeinden, insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand, angebotene Unterkünfte und Notschlafplätze sowie Hilfen karitativer Einrichtungen (vgl. SFH, Reception conditions in Italy, Januar 2020, S. 65 ff.). Über die Sozialdienste der Stadt, die den italienischen Aufenthaltstitel erteilt hat, wird zudem versucht, für eine Familie mit minderjährigen Kindern eine Unterkunft zu finden (vgl. ACCORD, Auskunft v. 18.09.2020 an VGH Kassel, S. 9). 44 Auch wenn die Unterkunftssituation nicht unproblematisch sein sollte, kann dies nicht als systemischer Mangel qualifiziert werden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der italienische Staat sich im Hinblick auf die Aufnahme- und Unterbringungssituation nicht untätig und gleichgültig zeigt, sondern Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen hat bzw. ergreift (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 14 ff.). Dies gilt umso mehr, als die Anzahl der in Italien ankommenden Asylbewerber seit Beginn des Jahres 2018 stark rückläufig ist sowie im Hinblick auf die Neustrukturierung der Unterbringung durch das Salvini-Dekret. Auch wenn Italien hinter den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zurückbleibt und insbesondere kein umfassendes Sozialsystem bereitstellt, begründet dies nach den obigen Ausführungen keine generellen systemischen Mängel. 45 Einer individuellen Zusicherung des italienischen Staates bedarf es vorliegend nicht. Ob dies schon daraus folgt, dass der EGMR seit dem Jahr 2015 derartige Zusicherungen im Hinblick auf Italien nicht (mehr) für erforderlich hält (vgl. EGMR, Urt. v. 03.11.2015 - 54000/11 -; Urt. v. 28.06.2016 - 15636/16 - und Urt. v. 04.10.2016 - 30474/14 -), kann dahingestellt bleiben. Denn fehlt vor Überstellung von Familien mit Kleinkindern eine eventuell notwendige konkret-individuelle Zusicherung zur kind- und familiengerechten Unterbringung ohne Zeitverzug, so liegt nur ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 13-16 und Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11-14; VG München, Beschl. v. 01.03.2019 - M 9 S 17.40283 - juris Rn. 22; VG Cottbus, Urt. v. 14.11.2019 - 5 K 949/19.A - juris Rn. 42). Der im Rahmen des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses zu betrachtende Verfahrensabschnitt erstreckt sich auch auf den Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaates und erfasst damit auch die Unterbringung der Kläger direkt nach ihrer Ankunft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 13, 16 und Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11, 14). Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind aber von der Ausländerbehörde zu prüfen und zählen bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und beim Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG nicht zum Prüfprogramm des Bundesamtes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - juris Rn. 4). Nur im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (Fallkonstellation einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) hat das Bundesamt auch das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse zu prüfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.05.2012 - 13 MC 22/12 - juris Rn. 27; OVG Münster, Urt. v. 19.05.2016 - 13 A 516/14.A - juris Rn. 154; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.01.2017 - 11 S 2301/16 - juris Rn. 19). 46 Auch die Situation des Gesundheitssystems veranlasst nicht zur Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung von zurückkehrenden Schutzberechtigten. 47 Italien verfügt über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Grundsätzlich werden Ausländer, die regulär in Italien leben, genau wie Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz gleich behandelt wie Italiener, was die Beitragspflicht, die Unterstützung durch den nationalen Gesundheitsdienst und seine zeitliche Beschränkung angeht (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 77). Sie müssen sich hierzu nur beim Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale) registrieren (vgl. SFH a.a.O.). 48 c) Die Auswirkungen der Corona-Pandemie führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie lassen nicht erwarten, dass die Kläger wahrscheinlich in eine konventionswidrige Situation geraten könnten. 49 So gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Chancen von Schutzberechtigten darauf, ihren Lebensunterhalt in Italien selbständig zu bestreiten, gravierend und nachhaltig verschlechtert hätten. Gleiches gilt in Bezug auf den Zugang zu den SIPROIMI-Projekten. 50 Zwar ist Italien von COVID-19 besonders stark betroffen und deshalb als Risikogebiet eingestuft worden. Die Einreise aus Deutschland ist jedoch derzeit grundsätzlich noch möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Italien: Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 24.02.2021; auswaertiges-amt.de). Gleiches gilt für Rückführungen; allerdings verlangt der italienische Staat insoweit einen negativen COVID-19-Test. Selbst wenn Rückführungen ausgesetzt werden sollten, entstünde lediglich ein tatsächliches Vollstreckungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, welches sich auf die Unzulässigkeitsentscheidung nicht auswirkt. 51 Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich durch die Corona-Pandemie die Erwerbsmöglichkeiten für Schutzberechtigte in Italien nachhaltig verschlechtern haben. Dies ist schon angesichts des oben dargelegten künftigen Personalbedarfs nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Corona-Pandemie den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend unberührt lässt. Mit anderen Worten werden gerade in der Landwirtschaft weiterhin Arbeitskräfte benötigt. In diesem Bereich können auch ungelernte Schutzberechtigte eine Beschäftigung finden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der italienischen Wirtschaft EU-Wiederaufbaufonds zugutekommen. Durch den Recovery Fund stehen Italien in den nächsten Jahren zusätzliche 209 Milliarden Euro zur Verfügung, die nicht durch eine Schuldenaufnahme an den Märkten finanziert werden müssen (vgl. VG Aachen, Urt. v. 10.11.2020 - 9 K 6001/17.A - juris Rn. 52). 52 Ferner ist nicht zu erwarten, dass der italienische Staat den Zugang anerkannter Schutzberechtigter zu benötigter Versorgung einschränken wird. Er hat vielmehr die Versorgungsmaßnahmen bis zum Ende der Pandemie verlängert; dies betrifft auch Personen, die das Recht auf Unterstützung eigentlich verloren hätten. Auch wurden Gesundheitskarten und Aufenthaltsberechtigungen verlängert (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11.11.2020, S. 4). 53 2. Auch Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. 54 Zunächst liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Die Voraussetzungen für ein solches Verbot sind nicht gegeben. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 55 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es ist nicht zu erkennen, dass den Klägern Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Die von Dr. K in seinem ärztlichen Attest vom 27.11.2020 bei der Klägerin zu 2 diagnostizierte schwere depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung können in Italien ohne weiteres behandelt werden; dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt. Dass sich die Klägerin zu 2 zum gegenwärtigen Zeitpunkt in psychotherapeutischer Behandlung befindet, ist nicht dargelegt. Dr. K führt in seinem ärztlichen Attest lediglich aus, weitere therapeutische Gespräche seien notwendig. Das Gericht braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob das ärztliche Attest von Dr. K vom 27.11.2020 die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG erfüllt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG resultieren auch nicht aus der Corona-Pandemie. Insoweit bestehen - wie auch in anderen Staaten - individuelle persönliche Schutzmöglichkeiten wie das Tragen einer Gesichtsmaske, die Einhaltung der Hygieneregeln oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Schutzberechtigten in Italien die erforderlichen Hilfen verweigert würden. Laut Artikel 32 der italienischen Verfassung ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung ein Grundrecht für alle und liegt im Interesse der Gemeinschaft. Diese Verfassungsnorm gilt auch für Ausländer, egal ob sie regulär oder irregulär in Italien leben (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 01.01.2020, S. 77). Etwaige Schwierigkeiten bei der Registrierung im staatlichen Gesundheitssystem sind von den Klägern in zumutbarer Weise zu überwinden. 56 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Aufhebung der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltenen Abschiebungsandrohung. 57 Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war - vorliegend Italien. Die Asylanträge der Kläger sind, wie oben ausgeführt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Italien als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union den Klägern bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und den Klägern bei einer Rückkehr nach Italien keine gegen Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. 58 Auf die Rücknahmebereitschaft Italiens kommt es nicht an. Denn die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 35 AsylG anzudrohen, wenn der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist; weitere Voraussetzungen enthält § 35 AsylG nicht. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtslage von der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, da hierfür Voraussetzung ist, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Abschiebungsandrohung ist allenfalls dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass sowohl eine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Abschiebung nicht in Betracht kommen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A - juris Rn. 52). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. 59 Die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht der Gesetzeslage (§ 36 Abs. 1 AsylG). 60 Eine etwaige Aussetzung der Rückführungen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Sie würde nur ein tatsächliches Hindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen, welches jedoch nicht zum Prüfprogramm in § 34 Abs. 1 AsylG gehört. 61 4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als solche ist unbedenklich. Rechtsfehler im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.