Beschluss
16 K 193/21
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die am ... 1941 geborene Antragstellerin begehrt unverzüglich mit dem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft zu werden. 2 Durch die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 18.12.2020 haben Personen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV). Die Länder und der Bund sollen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden: 1. Anspruchsberechtigte nach § 2 CoronaImpfV, 2. Anspruchsberechtigte nach § 3 CoronaImpfV, 3. Anspruchsberechtigte nach § 4 CoronaImpfV und 4. alle übrigen Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 CoronaImpfV. Innerhalb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV). 3 Die §§ 2-4 CoronaImpfV lauten wie folgt: 4 § 2 Schutzimpfungen mit höchster Priorität 5 Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung: 6 1. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, 7 2. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind, 8 3. Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, 9 4. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden, 10 5. Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin. 11 § 3 Schutzimpfungen mit hoher Priorität 12 Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung: 13 1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, 14 2. Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht: 15 a) Personen mit Trisomie 21, b) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung, c) Personen nach Organtransplantation, 16 3. eine enge Kontaktperson 17 a) von pflegebedürftigen Personen nach § 2 Nummer 1 und nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird, b) von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird, 18 4. Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, 19 5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren, 20 6. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, 21 7. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind, 22 8. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind. 23 § 4 Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität 24 Folgende Personen haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung: 25 1. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, 26 2. Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht: 27 a) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30), b) Personen mit chronischer Nierenerkrankung, c) Personen mit chronischer Lebererkrankung, d) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, e) Personen mit Diabetes mellitus, f) Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertension, g) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen oder Apoplex, h) Personen mit Krebserkrankungen, i) Personen mit COPD oder Asthma bronchiale, j) Personen mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen, 28 3. Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz, 29 4. Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen, 30 5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut, 31 6. Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind, 32 7. Personen, die als Erzieher oder Lehrer tätig sind, 33 8. Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen. 34 Mit ihrem am 16.01.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie führt aus, sie habe große Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Obwohl sie lebensfreudig und gesellig sei, lebe sie seit Beginn der ersten Lockdown-Maßnahmen im Frühjahr 2020 praktisch in häuslicher Isolation. Die Familie ihres Sohnes, die mit ihr im selben Haus wohne, nehme die Gefahr durch das Coronavirus nicht ernst und wolle sich auch nicht impfen lassen, sodass sie Angst habe, durch diese mit dem Coronavirus infiziert zu werden. Hinzu komme, dass sie Vorerkrankungen, u. a. Atemnot gehabt habe, die eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für sie besonders gefährlich mache. Ähnlich verhalte es sich mit ihrem Ehemann, der mehrere Herz- und Schlaganfälle sowie eine Lungenembolie überlebt habe. Bereits am 12.01.2021 habe sie im nächst gelegenen zentralen Impfzentrum in U. einen Impftermin für sich und ihren Ehemann vereinbart und auf Empfehlung des ärztlichen Bereitschaftsdiensts einen Medikamentenplan und eine Übersicht über ihre Krankheitsgeschichte bei ihrer Hausärztin abgeholt. Während ihr Ehemann geimpft worden sei, hätten eine Mitarbeiterin und der Leiter des Impfzentrums ihr die Impfung verweigert mit der Begründung, dass sie das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Sie ist der Auffassung, dass eine Ablehnung des Anspruchs auf Schutzimpfung mit dem pauschalen Verweis auf die Altersgrenze der höchsten Prioritätsstufe gemäß § 2 CoronaImpfV nicht zulässig sei und ihr im Wege einer Einzelfallentscheidung aufgrund der von ihr vorgetragenen Gründe der Impfstoff verabreicht werden müsse. 35 Die Antragstellerin beantragt sachdienlich, 36 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin unverzüglich gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu impfen. 37 Der Antragsgegner beantragt, 38 den Antrag abzulehnen. 39 Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Anspruch der Antragstellerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV sei bereits nur auf die im Rahmen der Verfügbarkeit vorhandenen Impfstoffe beschränkt. Die im Zuge der Knappheit des Impfstoffs getroffene Priorisierung des Verordnungsgebers in den §§ 2-4 CoronaImpfV sei auf Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen erfolgt und daher rechtmäßig. Die Antragstellerin falle nicht unter die Gruppe der Anspruchsberechtigten des § 2 CoronaImpfV, deren Anspruch auf Impfung derzeit mit höchster Priorität erfüllt werde. Ein Härtefall, der ein Abweichen von der Impfreihenfolge des § 1 Abs. 2 CoronaImpfV rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Die Antragstellerin könne daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Recht auf eine unverzügliche Impfung ableiten. Zudem sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, weshalb gerade ihr ein weiteres Zuwarten auf einen Impftermin unzumutbar sein sollte. 40 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 41 Der Antrag hat keinen Erfolg. 42 1. Der Antrag ist zwar zulässig. 43 a) Für den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 44 Die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – § 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 – Coronavirus-Impfverordnung [CoronaImpfV] vom 18.12.2020 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG – sind allesamt öffentlich-rechtlicher Natur. Das „Ob“ des Leistungszugangs ist damit öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Dass bezüglich des „Wie“ der Leistungserbringung auch Dritte, namentlich jedenfalls die Kassenärztlichen Vereinigungen, bei dem Betrieb der Impfzentren mitwirken können (vgl. § 6 Abs. 3 CoronaImpfV), steht dem nicht entgegen (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 9 f. m. w. N.). 45 Der Sozialrechtsweg im Wege einer abdrängenden Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i. V. m. § § 51 SGG ist hingegen nicht eröffnet. Insbesondere liegt keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG vor. Denn vorliegend geht es allein um den Leistungszugang zu den von dem Antragsgegner geleiteten Impfzentren, der sich nach den oben genannten Normen richtet, und nicht um einen Anspruch eines Versicherten auf Schutzimpfung gegen seine Krankenkasse gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 20i Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 a) und Nr. 2 SGB V i. V. m. § 1 Abs. 1 CoronaImpfV (vgl. BayLSG, Urteil vom 27.10.2009 – L 5 KR 22/09 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 11 ff.). Auch die Frage der Kostentragung im Zusammenhang mit der Schutzimpfung (vgl. §§ 9-12 CoronaImpfV) ist vorliegend nicht Streitgegenstand des Verfahrens. 46 b) Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Antragstellerin begehrt mit dem geltend gemachten Anspruch auf Impfung einen Realakt durch die Antragsgegnerin, sodass in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage statthaft wäre. 47 c) Da die Antragstellerin bislang noch keinen Zugang zum Impfstoff erhalten hat und der Antragstellerin ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV bzw. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG auf die von ihr begehrte Impfleistung zustehen könnte, ist insoweit eine Verletzung in eigenen Rechten zumindest möglich, sodass die Antragstellerin auch antragsbefugt ist (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). 48 d) Der Antrag ist auch gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Der Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO richtet sich nach dem sachlichen Streitgegner, hier mithin dem Rechtsträger der Stelle, die in Bezug auf das geltend gemachte Recht anspruchsverpflichtet ist. Dies ist vorliegend der Antragsgegner, da grundsätzlich die Länder für die Organisation der Impfzentren und die sachgerechte Verimpfung der Impfstoffe an prioritär zu impfende Personen vor Ort zuständig sind (vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Nationale Impfstrategie COVID-19, Strategie zur Einführung und Evaluierung einer Impfung gegen Sars-CoV-2 in Deutschland, Stand: 6. November 2020, S. 10). Die Impfzentren werden – in Vollziehung der CoronaImpfV des Bundes von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV). Die Terminvergabe erfolgt demgemäß landesweit zentral über die Telefonnummer 116117 oder im Internet unter www.impfterminservice.de. Eine nach § 20 Abs. 5 IfSG bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV mögliche Übertragung der Errichtung und des Betriebs der Impfzentren, etwa auf die unteren Gesundheitsbehörden, findet (bislang) – anders als in Nordrhein-Westfahlen – nicht statt (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 33 ff.; Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 4/2021 vom 19.01.2021, juris). 49 e) Ausgehend davon, dass Antragsgegner vorliegend das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Sozialministerium als oberste Gesundheitsbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ÖGDG), ist, das seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat, ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO für eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig. Denn in der Hauptsache wäre das Verwaltungsgericht über die Entscheidung einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich und gemäß § 45 VwGO sachlich zuständig. 50 2. Dem Antrag ist aber in der Sache der Erfolg zu versagen. 51 a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht werden, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. 52 b) Der Antragstellerin fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Denn sie dürfte derzeit keinen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben. Die Voraussetzungen eines einfach-gesetzlichen Anspruchs aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV [hierzu aa)] bzw. eines verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 Abs. 1 GG [hierzu bb)] liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund der aktuell begrenzten Kapazitäten des zur Verfügung stehenden Impfstoffs gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 noch nicht vor. 53 aa) Ein Anspruch auf Durchführung einer Corona-Schutzimpfung gemäß § 1 Abs. 1 CoronaImpfV besteht für die Antragstellerin derzeit (noch) nicht. 54 (1) Die Antragstellerin ist zwar als Anspruchsberechtigte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 CoronaImpfV anzusehen, da sie zumindest ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 CoronaImpfV). 55 (2) Sie erfüllt jedoch unstreitig nicht die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigten i. S. d. § 2 CoronaImpfV, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaImpfV als Personengruppe mit der höchsten Priorität bei der Nutzung des vorhandenen Impfstoffs (derzeit) vorrangig berücksichtigt werden sollen. 56 Die Antragstellerin hat weder das 80. Lebensjahr vollendet (§ 2 Nr. 1 CoronaImpfV) noch geltend gemacht, in einen der in § 2 Nr. 2-4 CoronaImpfV aufgelisteten Einrichtungen tätig zu sein oder behandelt, betreut oder gepflegt zu werden bzw. im ambulanten Pflegedienst tätig zu sein. Sie fällt daher nicht unter die Personengruppen, für die aktuell ein Anspruch auf Verabreichung einer Schutzimpfung bestehen kann. Denn da bislang noch nicht alle Personen, die unter die Regelung des § 2 CoronaImpfV fallen, die Möglichkeit haben, geimpft zu werden, werden Anspruchsberechtigte mit erhöhter Priorität i. S. d. § 3 CoronaImpfV – wie die 79-jährige Antragstellerin (vgl. § 3 Nr. 1 CoronaImpfV) – noch nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft (vgl. RKI, Impfdashboard, Stand: 23.01.2021, abrufbar unter: https://impfdashboard.de/; vgl. für Baden-Württemberg auch: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/impfen/, zuletzt abgerufen am 25.01.2021). 57 Anhaltspunkte i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV dafür, dass die Antragstellerin als Anspruchsberechtigte mit erhöhter Priorität (vgl. § 3 Nr. 1 CoronaImpfV) aufgrund (neuer) infektiologischer Erkenntnisse, aktueller Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim RKI oder aufgrund der epidemiologischen Situation vor Ort vorrangig bei der Vergabe des Impfstoffs zu berücksichtigen ist, sind vorliegend nicht ersichtlich. 58 (3) Die Antragstellerin hat auch keine Gründe geltend gemacht, die zu einem außerordentlichen Härtefall führen, der ausnahmsweise ein Abweichen von der in § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV grundsätzlich vorgesehenen Impfreihenfolge rechtfertigen könnte. 59 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV soll der vorhandene Impfstoff so genutzt werden, dass die Anspruchsberechtigten in der Reihenfolge der Priorisierungsgruppen der §§ 2-4 CoronaImpfV („höchste Priorität vor hoher Priorität vor erhöhter Priorität“) geimpft werden. Wenn die Priorisierungsgruppen den Impfstoff erhalten haben, sollen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaImpfV alle übrigen Anspruchsberechtigten i. S. d. § 1 Abs. 1 CoronaImpfV mit dem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden. 60 Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV enthaltene „Soll-“Regelung lässt allerdings die Möglichkeit zu, im Einzelfall bei bestimmten Anspruchsberechtigten ausnahmsweise von der in § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV vorgesehenen Impfreihenfolge abzuweichen (vgl. hierzu auch RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 2/2012 vom 14.01.2021, S. 4, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/02_21.pdf?__blob=publicationFile). Solche Fälle, in denen sich das grundsätzlich vorgegebene und auszuübende Ermessen in Bezug auf die Impfreihenfolge dergestalt ändert, dass eine bestimmte Person im Wege der Ermessensreduktion auf Null eine unverzügliche – und damit vorrangig vor der Priorisierungsgruppe der Anspruchsberechtigten mit der höchsten Priorität gemäß § 2 CoronaImpfV – Verabreichung des Impfstoffes verlangen kann, müssen jedoch vor dem Hintergrund der knappen, vorhandenen Ressource „Impfstoff“ an besonders hohe Voraussetzungen geknüpft sein. Die anspruchsberechtigte Person muss hierfür glaubhaft machen, dass in ihrer Person besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die der Verordnungsgeber bei der Schaffung der Priorisierungsgruppen i. S. d. §§ 2-4 CoronaImpfV offensichtlich nicht berücksichtigt hat und die zusätzlich zu der Annahme führen, dass eine Versagung der Impfung zu einem unmittelbar bevorstehenden, sehr hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 führt. 61 Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Einziger Anknüpfungspunkt für die Rechtfertigung des Abweichens von der in § 1 Abs. 2 CoronaImpfV grundsätzlich vorgegebenen Impfreihenfolge ist hier die von der Antragstellerin vorgetragene „Atemnot“ als Vorerkrankung. Atemnot dürfte allerdings keine Erkrankung, sondern lediglich ein Symptom einer Erkrankung sein. Erkrankungen, die u. a. zu Atemnot führen, hat der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der Priorisierungsgruppen allerdings berücksichtigt. So hat er Anspruchsberechtigte mit den Erkrankungen COPD und Asthma bronchiale als Anspruchsberechtigte mit erhöhter Priorität qualifiziert, vgl. § 4 Nr. 2 i) CoronaImpfV. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihre Vorerkrankung nicht glaubhaft gemacht. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass sie ein ärztliches Attest bezüglich ihrer Erkrankung vorlegt hätte. Aus diesem Grund ist auch nicht erkennbar, dass eine Versagung der Impfung bei der Antragstellerin zu einem unmittelbar bevorstehenden, sehr hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 führt. Auch diesbezüglich wäre es der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung zumutbar gewesen, ein ärztliches Attest vorzulegen. 62 bb) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruch gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. 63 (1) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Grundrechte nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates begründen, sondern zugleich eine objektiv-rechtliche Wertentscheidung der Verfassung darstellen, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gilt und verfassungsrechtliche Schutzpflichten begründet (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1987 – 2 BvR 624/83 u. a. –, juris Rn. 101 m. w. N.). Bei der Erfüllung der Schutzpflichten aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum, Wertungsspielraum und Gestaltungsspielraum zu, der nur in begrenztem Umfang vom Gericht überprüft werden kann (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1987 – 2 BvR 624/83 u. a. –, juris). 64 Gewährt der Staat eine staatliche Leistung, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung dem Anspruchsteller gegenüber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Der Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung nicht mehr als die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeben oder nur bis zur Kapazitätsgrenze Personen zur Nutzung einer Einrichtung zulassen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind mit anderen Worten auch unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Ihre praktische Ausgestaltung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 50 f. m. w. N.). 65 (2) Nach Maßgabe dieser Kriterien lässt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf unverzügliche Verabreichung des Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht herleiten. 66 Bei der Schaffung der CoronaImpfV bewegt sich der Verordnungsgeber innerhalb des weiten Gestaltungsspielraumes, der ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei dem Schutz der Verfassungsrechte der Bevölkerung eingeräumt ist. Insbesondere knüpfen die in den §§ 2-4 CoronaImpfV enthaltenen Priorisierungsvorschriften bei der Vergabe des bislang knappen Impfstoffes an sachgerechte Gründe an. 67 Aufgrund des knappen Impfstoffes ist es erforderlich, Regelungen darüber zu schaffen, welche Personengruppen zuerst geimpft werden und wie danach der weitere Ablauf der Impfung zu erfolgen hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in der hier maßgebenden CoronaImpfV vor der Antragstellerin zunächst noch ältere Personen über 80 Jahre, Personen, die in entsprechenden stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege wohnen, Personen, die in ambulanten Pflegediensten mit der Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen betraut sind sowie die in besonders gefährdeten Bereichen der medizinischen Versorgung tätige Personen nach § 2 Nr. 4 und 5 CoronaImpfV priorisiert. Denn nach aktuellen Erkenntnissen tragen insbesondere Personen oberhalb des 80. Lebensjahres ein extrem hohes Risiko, an einer Erkrankung mit COVID-19 zu versterben (RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 2/2021 vom 14.01.2021, S. 34). Zudem war bis zum Ende des Jahres 2020 besonders deutlich ein Anstieg der 7-Tage-Inzidenzen in den Altersgruppen ab 80 Jahren zu beobachten (RKI, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 19.01.2021, S.6). Nicht allein der Schutz dieser Personengruppe, sondern gerade auch der Schutz der Funktionsfähigkeit der medizinischen Versorgungseinrichtungen lässt es nachvollziehbar erscheinen, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung der CoronaImpfV die Impfung dieses Personenkreises in den Vordergrund gestellt hat. Denn aufgrund des signifikant erhöhten Risikos eines schweren Krankheitsverlaufs bei Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, ist damit zu rechnen, dass durch diese Personen in besonderem Maße Intensivbetten in den Kliniken belegt würden (vgl. hierzu RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 2/2012 vom 14.01.2021, S. 39). Würde der Gesetzgeber einen besonderen Schutz der in stationären Einrichtungen betreuten Personen und der über 80-Jährigen nicht vorsehen, so würde dieses möglicherweise die Funktionsfähigkeit des medizinischen Versorgungssystems – insbesondere der Intensivpflege – beeinträchtigen (SG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2021 – S 10 SV 1/21 ER –, juris Rn. 30) . Der als höchste Priorität vorgesehene Schutz der in § 2 Nr. 1 und 2 der CoronaImpfV genannten Personen dient damit nicht alleine dem individuellen Gesundheitsschutz dieser Gruppe, sondern gleichzeitig dem Schutz des medizinischen Versorgungssystems vor einer Überlastung und damit in hohem Maße der Allgemeinheit. Gleiches gilt für die in § 2 Nr. 3-5 CoronaImpfV genannten Personenkreise, die ohne Impfung möglicherweise Infektionen in besonders gefährdete Kreise tragen könnten (Nr. 3) oder die einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind und deren Ausfall aufgrund einer Infektion ebenfalls die Funktion des medizinischen Versorgungssystems nachhaltig beeinträchtigen könnte (Nr. 4 und 5). Aus diesem Grunde ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Entscheidung, die in § 2 CoronaImpfV genannten Personen zuerst zu impfen, von dem Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber und der Verwaltung bei dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung eingeräumt ist, gedeckt (SG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2021 – S 10 SV 1/21 ER –, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 58). 68 Auch die Ausgestaltung der weiteren Priorisierung in den §§ 3 und 4 CoronaImpfV dürfte vor dem Hintergrund, dass diese mit den aktuellen Erkenntnissen über die Risiken von Alter und Vorerkrankungen für die COVID-19-assoziierte Hospitalisation und Mortalität im Einklang steht, unter Beachtung des weiten Ermessensspielraums des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden sein (vgl. im Einzelnen: RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 2/2012 vom 14.01.2021, S. 39 ff.). Im Übrigen dürfte eine rechtliche Beanstandung des Differenzierungssystems der §§ 3, 4 CoronaImpfV der Antragstellerin nicht zu einem Anspruch auf unverzügliche Impfung aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verhelfen, da die Antragstellerin bereits unter die Gruppe der Anspruchsberechtigten i. S. d. § 3 CoronaImpfV fällt und sie daher letztlich eine Gleichbehandlung (bzw. Bevorzugung) mit (bzw. gegenüber) den Anspruchsberechtigten mit höchster Priorität i. S. d § 2 CoronaImpfV begehrt. 69 Zudem ist bei dem Differenzierungssystem der §§ 2-4 CoronaImpfV insgesamt zu beachten, dass der Verordnungsgeber durch die Ausgestaltung der Priorisierungsregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV als „Soll“-Vorschrift auch der Empfehlung der Ständigen Impfkommission des RKI nachkommt, wonach Einzelfallentscheidungen in besonderen Härtefällen bei der vorrangigen Vergabe des knappen Impfstoffes berücksichtigt werden müssen (RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 2/2012 vom 14.01.2021, S. 39). Dies ist vor dem Hintergrund, dass nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen in den §§ 2-4 CoronaImpfV berücksichtigt werden konnten, ebenfalls sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. 70 c) Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr das Zuwarten auf einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, weil nur durch die begehrte einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile für sie vermieden werden können. Das Gericht verkennt dabei nicht die von ihr vorgetragene „Atemnot“ und die daraus resultierenden Gefahren im Falle einer COVID-19-Erkrankung. Dennoch ist es ihr nach Auffassung des Gerichts zuzumuten, sich zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in besonderem Maße an die ohnehin für die gesamte Bevölkerung geltenden Schutzmaßnahmen zu halten, sich weiterhin in ihrer häuslichen Umgebung aufzuhalten und selbst dort eine besondere Vorsicht im Umgang mit anderen Haushaltsmitgliedern walten zu lassen. Dass ihr dies aus objektiven Gründen nicht möglich ist, hat sie im Antragsverfahren nicht vorgetragen. Das Gericht verkennt dabei ebenfalls nicht, dass diese Maßnahmen des Selbstschutzes für die Antragstellerin mit erheblichen Einschränkungen verbunden sind. Auch vor diesem Hintergrund ist der Wunsch der Antragstellerin, möglichst unverzüglich eine Schutzimpfung zu erhalten, menschlich uneingeschränkt nachvollziehbar. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Knappheit des Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 muss jedoch grundsätzlich die gesamte Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland vorerst mit den erheblichen Einschränkungen leben. Dies gilt in besonderem Maße für Personen, die an Vorerkrankungen leiden. Diese Gefährdung betrifft aber nicht nur die Antragstellerin, sondern eine große Zahl anderer Bürger in Deutschland. 71 Zudem ist anzumerken, dass die Antragstellerin nach der derzeit gültigen CoronaImpfV zu den Anspruchsberechtigten zählt, die nach § 3 CoronaImpfV mit hoher Priorität geimpft werden sollen, wenn die Anspruchsberechtigten nach § 2 CoronaImpfV mit höchster Priorität die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Impfstoffes erhalten haben. Da daher der Zeitraum bis zu einem möglichen Impftermin – im Vergleich zu den übrigen Anspruchsberechtigten des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 CoronaImpfV – überschaubar erscheint, sieht es das Gericht nicht als unzumutbar an, die Antragstellerin auf einen späteren Impftermin zu verweisen (vgl. insoweit auch SG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2021 – S 10 SV 1/21 ER –, juris Rn. 33). 72 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 73 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist im vorliegenden Eilverfahren wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren.