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Beschluss

8 K 5605/20

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer Ausweisung konnte hier mit hinreichender Begründung angeordnet werden; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde deshalb nicht wiederhergestellt. • Die unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts nach Art.21 SDÜ begründet regelmäßig ein schweres Ausweisungsinteresse nach §54 Abs.2 Nr.9 AufenthG. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Eilverfahren eine Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen, ist der Antrag abzuweisen. • Abschiebungsandrohung, Ausreiseaufforderung und befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sind vorliegend rechtmäßig begründet und verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit; sofortige Vollziehung bleibt bestehen • Die sofortige Vollziehung einer Ausweisung konnte hier mit hinreichender Begründung angeordnet werden; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde deshalb nicht wiederhergestellt. • Die unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts nach Art.21 SDÜ begründet regelmäßig ein schweres Ausweisungsinteresse nach §54 Abs.2 Nr.9 AufenthG. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Eilverfahren eine Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen, ist der Antrag abzuweisen. • Abschiebungsandrohung, Ausreiseaufforderung und befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sind vorliegend rechtmäßig begründet und verhältnismäßig. Der Antragsteller, kosovarischer Staatsangehöriger mit gültigem slowenischem Aufenthaltstitel, reiste visumfrei nach Deutschland ein. Bei einer Kontrolle am 05.11.2020 wurde er in einem Baufahrzeug eines deutschen Unternehmens angetroffen und als dort beschäftigt eingeschätzt. Die Ausländerbehörde erließ am 11.11.2020 einen Bescheid, der die Ausweisung, eine Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung, ein befristetes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot sowie sofortige Vollziehung enthielt. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er bestritt gegenüber der Behörde und im Eilverfahren teils die Beschäftigung, machte widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt und zu persönlichen Bindungen und berief sich auf touristische Zwecke. Die Behörde stützte die Ausweisung auf §53 Abs.1 AufenthG wegen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und präventiver Erwägungen. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit und die Interessenabwägung nach den einschlägigen Vorschriften. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war statthaft nach §80 Abs.5 VwGO, blieb aber unbegründet. • Begründung der sofortigen Vollziehung: Die Behörde hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §80 Abs.3 Satz1 VwGO hinreichend einzelfallbezogen begründet, insbesondere mit Wiederholungsgefahr und Generalprävention. • Interessenabwägung: Nach §80 Abs.5 S.1 Alt.2 VwGO ist abzuwägen, ob das private Aussetzungsinteresse oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt würde das Aussetzungsinteresse stärken, ein offensichtlich rechtmäßiger dagegen das Vollzugsinteresse. • Rechtmäßigkeit der Ausweisung: Die Ausweisung stützt sich auf §53 Abs.1 AufenthG. Die unerlaubte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts begründet nach §54 Abs.2 Nr.9 AufenthG ein schweres Ausweisungsinteresse; die Voraussetzungen lagen nach summarischer Prüfung vor. • Feststellungen zur Erwerbstätigkeit: Aufgrund Beobachtungen, eines Aktenvermerks und Kleidung mit Firmenkennzeichnung ist anzunehmen, dass der Antragsteller beim deutschen Arbeitgeber eingegliedert und nach Weisungen tätig war. • Vorsatz bzw. Unrechtsbewusstsein: Widersprüchliche Angaben und das Leugnen der Erwerbstätigkeit gegenüber Ermittlungsbeamten sprechen für Schutzbehauptungen und damit für zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der Unzulässigkeit der Beschäftigung (§404 Abs.2 Nr.4 SGB III). • Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung: Der Antragsteller war bereits vollziehbar ausreisepflichtig (§50, §58 AufenthG); die Abschiebungsandrohung und die Ausreiseaufforderung waren formell und materiell ebenfalls rechtmäßig nach §§50,59 AufenthG. • Einreise‑ und Aufenthaltsverbot: Das befristete Verbot fußte auf §11 Abs.1–3 AufenthG; Dauer und Ermessensausübung wiesen keine Rechtsfehler auf. • Abwägung der Bleibeinteressen: Der Antragsteller hat keine substantiierten Bleibeinteressen nach §§53,55 AufenthG dargelegt, sodass die öffentlichen Interessen überwogen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; der Bescheid der Ausweisung einschließlich Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und befristetem Einreise‑ und Aufenthaltsverbot ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Öffentliche Interessen an Vollzug und Prävention überwiegen hier gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers, da die unerlaubte Erwerbstätigkeit ein schweres Ausweisungsinteresse begründet und Wiederholungsgefahr besteht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.