Beschluss
13 K 4285/20
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) wird abgelehnt. Gründe 1 Der - sachdienlich ausgelegte - Antrag der Antragsteller vom 10.09.2020, im Wege einer Zwischenentscheidung bis zu Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Antragsgegnerin aufzugeben, sofortige Maßnahmen zur Einstellung der Baumaßnahmen zu ergreifen, hat keinen Erfolg. 2 Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 VR 7.12 -, juris). Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen eine sofortige Vollziehung der im Eilverfahren angegriffenen Bescheide erfordern (vgl. Guckelberger, NVwZ 2001, 275), zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.12.2015 - 3 S 2424/15 -, juris und vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 947/17 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.10.2019 - 9 S 2643/19 -, juris). 3 Der Antrag auf Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses ist jedoch nur dann statthaft, wenn vom Antragsteller bestimmte prozessuale Anforderungen erfüllt worden sind. Kann er so frühzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragen, dass der nunmehr beklagte Zeitdruck nicht, jedenfalls nicht in diesem Maße, entstanden wäre, so scheidet eine Berufung auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und damit eine Zwischenentscheidung aus. Denn die Rechtschutzgarantie befreit einen Petenten nicht davon das in seiner Macht Stehende zu tun, um eine solchen Zeitdruck erst gar nicht entstehen zu lassen (Nds. OVG, Beschluss vom 03.12.2008 - 1 MN 257/08 -, juris Rn. 16; vgl. auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 09.12.2003 - 4 G 2952/03 -, juris). 4 Dieser Verpflichtung sind die Antragsteller nicht nachgekommen. 5 Ausweislich der beigezogenen Behördenakten haben die Antragsteller bereits am 02.09.2019 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 02.04.2019 (Az.: ...) eingelegt (vgl. S. 23 der Behördenakte). Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihnen auch möglich und zumutbar gewesen, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht zu stellen. Gleichwohl haben die Antragsteller bis zum 24.08.2020 zugewartet. Dem damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller hätte auch bewusst sein müssen, dass besondere Eile geboten ist. Spätestens nach Einsicht in die Behördenakte im September 2019 (vgl. den Schriftsatz vom 10.09.2019, S. 25 der Behördenakte) hätten er erkennen können, dass die Antragsgegnerin dem Beigeladenen bereits am 24.06.2019 die Baufreigabe erteilt hat (vgl. S. 19 der Behördenakte). Die Antragsteller können sich nicht darauf berufen, nun von einem anderen (Prozess-)bevollmächtigten vertreten zu werden. Sie müssen sich insoweit das Verschulden des vormaligen Bevollmächtigten zurechnen lassen. Die Antragsteller haben den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch nicht gleich nach Baubeginn gestellt. Wie aus den Lichtbildern im Antragsschriftsatz vom 24.08.2020 hervorgeht, hatten zum Zeitpunkt der Antragstellung schon umfangreiche Bauarbeiten stattgefunden. So ist das vorher auf dem Grundstück des Beigeladenen befindliche Wohnhaus zu diesem Zeitpunkt bereits abgebrochen gewesen. Auch die Bodenplatte und das Untergeschoss waren bereits in weiten Teilen fertiggestellt. 6 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenverfügung entstehenden Kosten Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.10.2019 - 9 S 2643/19 -, juris).