Urteil
4 K 7503/19
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung durch die Beklagte, Auszubildende einzustellen und auszubilden. 2 Mit Bescheid vom 02.09.2019 untersagte die Rechtsanwaltskammer S dem Kläger das Einstellen von Auszubildenden und das Ausbilden (Ziffer 1) und das Einstellen von Auszubildenden und das Ausbilden in seiner Kanzlei (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei vom Amtsgericht S mit Urteil vom 24.08.2015 wegen versuchter Nötigung zu 30 Tagessätzen verurteilt worden. Im Berufungsverfahren habe das Landgericht S das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 Satz 5 StPO eingestellt. Grundlage dieses Verfahrens sei der Umstand gewesen, dass sich ein Mandant des Klägers im August 2013 bei der Rechtsanwaltskammer S über den Kläger beschwert habe, nachdem dieser treuhänderisch anvertraute Beträge nicht an diesen Mandanten weitergeleitet habe. Um einer Sanktion durch die Rechtsanwaltskammer zu entgehen, habe der Kläger beschlossen, den Mandanten mit verfahrensfremden Erwägungen zu veranlassen, die Beschwerde zurückzunehmen. Der Kläger habe dem Mandanten mit der gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen und mit einer Strafanzeige gedroht, obwohl er gewusst habe, dass die Forderungen zu jenem Zeitpunkt tatsächlich nicht bestanden hätten. Weiter habe die Staatsanwaltschaft S mit Schriftsatz vom 04.04.2019 Anklage vor dem Amtsgericht S erhoben. Der Kläger werde der versuchten Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 und 4, §§ 22 und 23 StGB beschuldigt. Grundlage der Anklageerhebung sei die Behauptung des Klägers gegenüber dem Hauptzollamt, diesem die Arbeitsaufnahme eines Mandanten mitgeteilt zu haben. Nachdem der Kläger eine Kopie des angeblich versandten Schreibens nicht habe vorlegen können, habe er ein undatiertes Schreiben an die Stadt S erstellt, in dem er die Arbeitsaufnahme seines Mandanten mitgeteilt habe. Sowohl das Strafverfahren aus dem Jahr 2015 als auch das aktuelle Ermittlungsverfahren stellten die Begehung von Straftaten dar, die in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt stünden. Der Vorwurf der versuchten Nötigung als auch die versuchte Vereitelung der Bestrafung eines Mandanten seien bei Gelegenheit der Berufsausübung begangen worden und stellten sich als strafrechtlich relevante Art der Berufsausübung dar. Die Untersagungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage in §§ 33 Abs. 2, 28 Abs. 1 i. V. m. § 29 BBiG und § 33 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG. Die zuständige Behörde habe gemäß § 33 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 BBiG das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorlägen bzw. wenn die Voraussetzungen nach § 27 BBiG für die Ausbildungsstätte nicht oder nicht mehr vorlägen. § 29 BBiG schütze die Belange und Interessen der Auszubildenden und solle gewährleisten, dass eine ordnungsgemäße und zuverlässige Ausbildung unter dem Ausbilder nicht bereits wegen der Zweifel an dessen Integrität gefährdet werde. Der Kläger habe durch seine Straftaten gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, seinen Auszubildenden zu vermitteln, wie wichtig Integrität und gesetzestreues Handeln seien. Da Rechtsanwaltsfachangestellte in den täglichen Kanzleiablauf eingebunden seien, müssten Verstöße durch den Ausbilder besonders stark gewichtet werden. Der Kläger habe auch nicht davor zurückgeschreckt, andere rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Dass das Strafverfahren in der Berufungsinstanz eingestellt worden sei, bedeute lediglich, dass ein bei der Verurteilung noch bestehendes öffentliches Interesse durch die Erfüllung von Weisungen oder Auflagen beseitigt worden sei. An dem zugrundeliegenden Sachverhalt ändere dies jedoch nichts. Fest stehe, dass der Kläger im Rahmen seiner anwaltlichen Berufsausübung eine Straftat gegen die persönliche Freiheit begangen habe. Auch die von der Staatsanwaltschaft angeklagte versuchte Strafvereitelung sei nicht mehr von einer zulässigen Verteidigung gedeckt. Mit der versuchten Täuschung der Staatsanwaltschaft habe der Kläger gezeigt, dass er für Auszubildende keine Vorbildfunktion erfülle. Auch wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege, könne der Sachverhalt für die Beurteilung der persönlichen Eignung als Ausbilder verwendet werden. Bei der im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft durchgeführten Durchsuchung der Kanzleiräume sei festgestellt worden, dass verschiedene Schriftsätze nicht in Akten, sondern auf Papierhaufen abgelegt worden seien. Seit dem Jahr 2016 habe es keine geordnete Aktenführung mehr gegeben. Auch durch diesen Sachverhalt habe sich der Kläger fachlich als Ausbilder disqualifiziert. Der desolate Zustand der Kanzleiräume zeige, dass der Kläger nicht in der Lage sei, wesentliche Ausbildungsinhalte wie Büro- und Kanzleiorganisation zu vermitteln und die Ausbildung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel erreicht werde. Schließlich sei die Kanzlei des Klägers nach Art und Einrichtung für eine Berufsausbildung nicht geeignet. Die ungeordneten Kanzleiverhältnisse seien ein Indiz dafür, dass der Kläger in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht in der Lage sei, die Arbeit in der Kanzlei zu organisieren und zu strukturieren. Die Kanzlei verfüge weder technisch noch organisatorisch über die Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten. Bei den ungeordneten Kanzleiräumen bestünden auch Gefahren für die Gesundheit der Auszubildenden. Quer über den Raum verteilte Aktenstapel stellten zumindest eine Sturzgefahr und damit ein Gesundheitsrisiko dar. Die Untersagungsverfügung sei geeignet, zu verhindern, dass in der Kanzlei des Klägers eine Ausbildung erfolge, die verhindere, dass die in der Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Ausbildungsziele erreicht würden. Da der Kläger persönlich und fachlich nicht zur Ausbildung geeignet sei, schlage dieser Umstand auf die Kanzlei als Ausbildungsstätte durch. Mildere Maßnahmen als die Untersagungsverfügung seien nicht ersichtlich. 3 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.09.2019 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, alle seine bisherigen Rechtsanwaltsfachangestellten und Referendare hätten das Ausbildungsziel erreicht. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2019 wies die Rechtsanwaltskammer S den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der in den beiden Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt spreche deutlich gegen die Eignung des Klägers als Ausbilder für Rechtsanwaltsfachangestellte. Sein Fehlverhalten stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt. Aufgrund der engen Einbindung der Auszubildenden in den Kanzleiablauf bestehe eine erhebliche Gefahr für eine ordnungsgemäße Ausbildung und die körperliche und charakterliche Integrität der Auszubildenden. Der tatsächliche Zustand der Kanzleiräume belege zudem, dass der Kläger nicht in der Lage sei, die wesentlichen Ausbildungsinhalte in der Kanzleiorganisation zu vermitteln. Schließlich stelle der Kanzleizustand eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Auszubildenden dar. Die den beiden Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte zeigten eine in der Person des Klägers liegende Einstellung zur Rechtsordnung und zur Art und Weise der anwaltlichen Berufsausübung, die dem anwaltlichen Berufsbild widerspreche. Diesem Mangel in der persönlichen Eignung wären Auszubildende unmittelbar ausgesetzt. Eine Möglichkeit, diesen Mangel zu beheben, sei nicht erkennbar. Dasselbe gelte für die fachliche Eignung des Klägers. Der ungeordnete Zustand der Kanzleiräume, der auf mangelnde Organisation der Kanzlei schließen lasse, habe sich über mehrere Jahre hinweg manifestiert. Die ungeordnete Aktenführung sei über Jahre hinweg nicht beseitigt worden. Vieles spreche dafür, dass dies in der mangelnden Organisationsfähigkeit des Klägers begründet sei. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 33 Abs. 1 BBiG seien wesentlich zu berücksichtigen die Sicherheit und die körperliche wie psychische Integrität der Auszubildenden. Diese Gesichtspunkte hätten Vorrang vor dem Interesse des Klägers an der weiteren Ausbildung. 5 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.10.2019 zugestellt. 6 Am 19.11.2019 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe bereits mehrfach Auszubildende und Referendare zu erfolgreichen Abschlüssen verholfen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Rechtsanwaltskammer S vom 02.09.2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.10.2019 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig. Der Widerspruchsbescheid sei am 18.10.2019 zugestellt worden. Der Kläger habe nicht innerhalb der Monatsfrist Klage erhoben. 12 Mit Schreiben vom 10.01.2020 trug der Kläger vor, die als äußerst zuverlässig eingestufte Beschäftigte S habe den von ihm berechneten Klagefristablauf trotz seiner ausdrücklichen Weisung nicht in den Terminkalender eingetragen, obwohl sie bis zu ihrem Ausscheiden seinen Anweisungen zuverlässig nachgekommen sei. Zudem habe Frau S den Bescheid entgegen seiner Weisung nicht in seinen Personalordner abgeheftet, sondern bei seiner Mandantin V. Frau S sei verärgert gewesen, dass er nicht bereit gewesen sei, ihren Lohnforderungen nachzukommen. 13 In einer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ohne Datum führte der Kläger aus, die von ihm beschäftigte Frau S habe den Bescheid der Rechtsanwaltskammer S vom 17.10.2019 abgelegt, ohne die von ihm errechnete Klagefrist in den Terminkalender einzutragen. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nicht gewährt werden. 16 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akte ist der Widerspruchsbescheid der Rechtsanwaltskammer S vom 17.10.2019 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung dem Kläger am 18.10.2019 zugestellt worden. Die Klageschrift hätte deshalb innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO bis zum 18.11.2019, 24 Uhr, bei Gericht eingegangen sein müssen. Klage wurde jedoch erst (per Fax) am 19.11.2019 erhoben. 17 Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich dieser versäumten Klagefrist gewährt werden. Denn der Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 18 Der Wiedereinsetzungsantrag und die gleichzeitig erfolgte Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sind erst am 10.01.2020 bei Gericht eingegangen. Der Kläger hätte die Wiedereinsetzung jedoch früher beantragen müssen. 19 Die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt zu laufen, wenn der Prozessführende erkennt oder wenn er bei Anwendung der Sorgfalt, die für einen gewissenhaften Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles zumutbar war, hätte erkennen müssen, dass die Klagefrist versäumt worden ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.07.1999 - 1 ZB 99.1472 - NJW 2000, 1131 - in juris Rn. 6). 20 Bei einem Rechtsanwalt gehört es zu dessen Sorgfaltspflichten, im Falle der Zusendung einer Eingangsmitteilung durch das Gericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsmitteilung benannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren, ob die Rechtsmittelfrist durch die Rechtsmittelschrift gewahrt worden ist und, sofern das nicht der Fall sein sollte, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden muss; diese Überprüfung muss der Rechtsanwalt selbst vornehmen. Die Eingangskontrolle anhand einer zugesandten Eingangsmitteilung ist eine Sorgfaltspflicht, die den Beteiligten unabhängig davon trifft, ob und zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.01.2003 - 2 BvR 447/02 - NJW 2003, 1516 - in juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 29.07.1999 - 1 ZB 99.1472 - NJW 2000, 1131 - in juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 19.05.1992 - 13 TP 2474/91 - NJW 1993, 748 - in juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. V. 13.05.1998 - 8 A 2610/96 - in juris Rn. 7). 21 Das Hindernis, die Klagefrist zu wahren, lag für den Kläger in der irrigen Annahme, mit dem Schriftsatz vom 19.11.2019 innerhalb der Klagefrist Klage erhoben zu haben. Dieses Hindernis ist am 27.11.2019 weggefallen; der Kläger hat mit Schreiben vom 27.11.2019 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Hieraus folgt, dass spätestens an diesem Tag beim Kläger die Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 22.11.2019 eingegangen ist, in der bestätigt wurde, dass die Klageschrift am 19.11.2019 bei Gericht eingegangen ist. 22 Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, folglich nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Eingangsbestätigung am 27.11.2019 geltend machen können. Die für den verspäteten Eingang der Klageschrift verantwortlichen Umstände wurden jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 10.01.2020 und damit verspätet vorgetragen. 23 Zwar ist auch wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, § 60 Rn. 27). Eine derartige Wiedereinsetzung kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ohne Verschulden an der Wahrung der zweiwöchigen Frist gehindert war; Rechtsirrtümer und Unkenntnis des Gesetzes bilden regelmäßig keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 1 C 29/94 - BVerwGE 99, 342 - in juris Rn. 21). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 15 Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nicht gewährt werden. 16 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akte ist der Widerspruchsbescheid der Rechtsanwaltskammer S vom 17.10.2019 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung dem Kläger am 18.10.2019 zugestellt worden. Die Klageschrift hätte deshalb innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO bis zum 18.11.2019, 24 Uhr, bei Gericht eingegangen sein müssen. Klage wurde jedoch erst (per Fax) am 19.11.2019 erhoben. 17 Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich dieser versäumten Klagefrist gewährt werden. Denn der Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 18 Der Wiedereinsetzungsantrag und die gleichzeitig erfolgte Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sind erst am 10.01.2020 bei Gericht eingegangen. Der Kläger hätte die Wiedereinsetzung jedoch früher beantragen müssen. 19 Die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt zu laufen, wenn der Prozessführende erkennt oder wenn er bei Anwendung der Sorgfalt, die für einen gewissenhaften Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles zumutbar war, hätte erkennen müssen, dass die Klagefrist versäumt worden ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.07.1999 - 1 ZB 99.1472 - NJW 2000, 1131 - in juris Rn. 6). 20 Bei einem Rechtsanwalt gehört es zu dessen Sorgfaltspflichten, im Falle der Zusendung einer Eingangsmitteilung durch das Gericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsmitteilung benannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren, ob die Rechtsmittelfrist durch die Rechtsmittelschrift gewahrt worden ist und, sofern das nicht der Fall sein sollte, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden muss; diese Überprüfung muss der Rechtsanwalt selbst vornehmen. Die Eingangskontrolle anhand einer zugesandten Eingangsmitteilung ist eine Sorgfaltspflicht, die den Beteiligten unabhängig davon trifft, ob und zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.01.2003 - 2 BvR 447/02 - NJW 2003, 1516 - in juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 29.07.1999 - 1 ZB 99.1472 - NJW 2000, 1131 - in juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 19.05.1992 - 13 TP 2474/91 - NJW 1993, 748 - in juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. V. 13.05.1998 - 8 A 2610/96 - in juris Rn. 7). 21 Das Hindernis, die Klagefrist zu wahren, lag für den Kläger in der irrigen Annahme, mit dem Schriftsatz vom 19.11.2019 innerhalb der Klagefrist Klage erhoben zu haben. Dieses Hindernis ist am 27.11.2019 weggefallen; der Kläger hat mit Schreiben vom 27.11.2019 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Hieraus folgt, dass spätestens an diesem Tag beim Kläger die Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 22.11.2019 eingegangen ist, in der bestätigt wurde, dass die Klageschrift am 19.11.2019 bei Gericht eingegangen ist. 22 Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, folglich nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Eingangsbestätigung am 27.11.2019 geltend machen können. Die für den verspäteten Eingang der Klageschrift verantwortlichen Umstände wurden jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 10.01.2020 und damit verspätet vorgetragen. 23 Zwar ist auch wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, § 60 Rn. 27). Eine derartige Wiedereinsetzung kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ohne Verschulden an der Wahrung der zweiwöchigen Frist gehindert war; Rechtsirrtümer und Unkenntnis des Gesetzes bilden regelmäßig keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 1 C 29/94 - BVerwGE 99, 342 - in juris Rn. 21). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.