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Urteil

2 K 2005/18

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei laufendem Rechtsstreit kann ein zunächst wegen einer nichtigen Satzung rechtswidriger Beitragsbescheid durch Erlass einer nachfolgenden gültigen Satzung rechtmäßig werden. • Nachveranlagung wegen erhöhter baulicher Nutzbarkeit ist zulässig, wenn die Satzung einen Nachveranlagungstatbestand enthält und sich die Grundstücksverhältnisse nach dem 01.03.1996 geändert haben (§ 29 Abs. 3 KAG). • Maßgeblicher Zeitpunkt für die materielle Beurteilung ist die letzte Behördenentscheidung bzw. die gerichtliche Entscheidung; Änderungen der Satzung während des Verfahrens dürfen nur unter Wahrung der Anhörungsrechte zu Lasten des Klägers herangezogen werden. • Im Widerspruchsverfahren ist eine Verschlechterung des Ausgangsbescheids (reformatio in peius) zulässig; die Widerspruchsbehörde durfte die neue Satzung 2015 anwenden. • Bei grundstücksbezogener Nachveranlagung ist der nachzuveranlagende Beitrag die Differenz der nach Satzungsmaßstab ermittelten Nutzungsfläche vor und nach der Änderung multipliziert mit dem Beitragssatz.
Entscheidungsgründe
Nachveranlagung von Anschlussbeiträgen bei Aufstockung auf weiteres Vollgeschoss • Bei laufendem Rechtsstreit kann ein zunächst wegen einer nichtigen Satzung rechtswidriger Beitragsbescheid durch Erlass einer nachfolgenden gültigen Satzung rechtmäßig werden. • Nachveranlagung wegen erhöhter baulicher Nutzbarkeit ist zulässig, wenn die Satzung einen Nachveranlagungstatbestand enthält und sich die Grundstücksverhältnisse nach dem 01.03.1996 geändert haben (§ 29 Abs. 3 KAG). • Maßgeblicher Zeitpunkt für die materielle Beurteilung ist die letzte Behördenentscheidung bzw. die gerichtliche Entscheidung; Änderungen der Satzung während des Verfahrens dürfen nur unter Wahrung der Anhörungsrechte zu Lasten des Klägers herangezogen werden. • Im Widerspruchsverfahren ist eine Verschlechterung des Ausgangsbescheids (reformatio in peius) zulässig; die Widerspruchsbehörde durfte die neue Satzung 2015 anwenden. • Bei grundstücksbezogener Nachveranlagung ist der nachzuveranlagende Beitrag die Differenz der nach Satzungsmaßstab ermittelten Nutzungsfläche vor und nach der Änderung multipliziert mit dem Beitragssatz. Der Kläger ist Eigentümer eines 710 m² großen Grundstücks, auf dem bis 2012 ein zweigeschossiges Wohn- und Stallgebäude stand. Mit Baugenehmigung vom 10.02.2012 wurde der Abriss und Neubau mit einem zusätzlichen dritten Vollgeschoss genehmigt; der Neubau wurde errichtet. Die Gemeinde veranlagte den Kläger mit Verfügungen vom 19.06.2012 zu Teilbeiträgen für Kanal, Klärwerk und Wasserversorgung, berechnet durch Differenz der Nutzungsfläche nach der nun dreigeschossigen Bebauung. Nach Widerspruch änderte das Landratsamt mit Bescheiden vom 08.01.2018 die Beitragshöhen teils nach oben. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich (2015) aufgrund veralteter Globalberechnungen eine neue Globalberechnung erstellt und Satzungen (AbwS 2015, WVS 2015) erlassen. Der Kläger rügt Einmaligkeit der Beitragserhebung, fehlende satzungsrechtliche Grundlage und zeitliche Unzulässigkeit der Heranziehung; das Gericht prüft insbesondere Gültigkeit der Satzungen, Nachveranlagungstatbestand und Berechnungsmethode. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben; Widerspruchsverfahren wurde überwiegend durchgeführt; gegen Verschlechterung im Widerspruchsbescheid bedurfte es keiner erneuten Vorentscheidung. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die materielle Prüfung ist auf die letzte Behördenentscheidung bzw. die gerichtliche Lage abzustellen; ein vormals rechtswidriger Bescheid kann durch später wirksames Satzungsrecht geheilt werden. • Ungültigkeit früherer Satzungen: Die AbwS 2011 und WVS 2000 sind wegen fehlender fortgeschriebener Globalberechnung ungültig ab Ablauf des Prognosezeitraums 2009; das macht eine neue Globalberechnung und die Satzungen von 2015 erforderlich und maßgeblich. • Anwendung der neuen Satzungen: Die Beklagte durfte im Widerspruchsverfahren die AbwS 2015 und WVS 2015 zugrunde legen; dem Kläger wurde vor der Verschlechterung ordnungsgemäß angehört. • Rechtsgrundlage der Nachveranlagung: Die Festsetzungen beruhen auf § 2 Abs.1, § 20 Abs.1, § 29 Abs.3 KAG i.V.m. den Nachveranlagungstatbeständen der AbwS 2015 (§ 32 Abs.1 Nr.1) bzw. WVS 2015 (§ 35 Abs.1), wonach Beitragspflicht bei Überschreitung der bis zum Inkrafttreten zulässigen Zahl der Vollgeschosse entsteht. • Grundsatz der Einmaligkeit: Er steht nicht entgegen, weil Nachveranlagungstatbestände erstmals in die Satzung (AbwS 2015) aufgenommen werden dürfen, wenn sich die Grundstücksverhältnisse nach dem 01.03.1996 geändert haben (hier: Baugenehmigung 10.02.2012). • Entstehen der abstrakten Beitragsschuld: Die abstrakte Beitragsschuld entstand erst mit Inkrafttreten der AbwS/WVS 2015 am 01.01.2016; frühere tatsächliche Anschlussmöglichkeit ist unschädlich. • Verjährung: Die vierjährige Festsetzungsfrist begann 2017, die Widerspruchsbescheide vom 08.01.2018 liegen innerhalb der Frist. • Berechnungsmethode: Bei grundstücksbezogener Nachveranlagung ist die Differenz der nach Satzung ermittelten Nutzungsflächen maßgeblich; hier führte die Differenz (177 m²) × Kanalbeitragssatz 4,75 €/m² zur Festsetzung von 840,75 €; analoge Berechnung für Klär- und Wasserversorgungsbeiträge ist rechtmäßig. • Gleichbehandlung: Kein Verstoß gegen Art. 3 GG, weil kein vergleichbarer gleich gelagerter Sachverhalt bei anderen Grundstückseigentümern dargelegt wurde. • Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde und Anhörung nach § 71 VwGO lagen vor; reformatio in peius zulässig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Verfügungen vom 19.06.2012 in der durch die Widerspruchsbescheide vom 08.01.2018 geänderten Gestalt; die Heranziehung des Klägers zu den Teilbeiträgen für Kanal, Klärwerk und Wasserversorgung ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig, weil die früheren Satzungen wegen fehlender Globalberechnung nicht mehr galten und die AbwS/WVS 2015 die rechtliche Grundlage für eine zulässige grundstücksbezogene Nachveranlagung bilden. Die Differenzberechnung nach Maßgabe der in den Satzungen vorgesehenen Nutzungsfläche ist zutreffend; eine Verjährung oder unzulässige Doppelbelastung liegt nicht vor. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.