Urteil
A 2 K 10116/18
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin erhält keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn die erlittene oder drohende Verfolgung nicht merkmalbezogen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 AsylG ist.
• Die bereits erlittene Genitalverstümmelung rechtfertigt nicht ohne Weiteres Flüchtlingseigenschaft, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsgefahr nach einem Auslandsaufenthalt entkräften (Art.4 Abs.4 Anerkennungsrichtlinie).
• Eine Gruppe von "zwangsverheirateten Frauen, die in der Ehe Misshandlungen erfahren", ist regelmäßig keine von der Umgebung als klar abgegrenzte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG.
• Bei Zweifeln an der Merkmalbezogenheit ist subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) möglich, ohne dass Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden muss.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei nicht-merkmalbezogener geschlechtsbezogener Verfolgung • Die Klägerin erhält keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn die erlittene oder drohende Verfolgung nicht merkmalbezogen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 AsylG ist. • Die bereits erlittene Genitalverstümmelung rechtfertigt nicht ohne Weiteres Flüchtlingseigenschaft, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsgefahr nach einem Auslandsaufenthalt entkräften (Art.4 Abs.4 Anerkennungsrichtlinie). • Eine Gruppe von "zwangsverheirateten Frauen, die in der Ehe Misshandlungen erfahren", ist regelmäßig keine von der Umgebung als klar abgegrenzte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG. • Bei Zweifeln an der Merkmalbezogenheit ist subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) möglich, ohne dass Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden muss. Die Klägerin, guineische Staatsangehörige und Angehörige des Volkes der Fulla, reiste 2018 ohne Personaldokumente nach Deutschland und stellte ein Asylgesuch. Sie schilderte beim Bundesamt Zwangsverheiratung gegen ihren Willen, körperliche Misshandlungen durch den Ehemann und bereits erlittene weibliche Genitalverstümmelung; die beiden Töchter sollten ebenfalls beschnitten werden, woraufhin sie floh. Das Bundesamt erkannte subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) an, lehnte jedoch die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und die Asylberechtigung ab, weil die Gewalt nicht ausreichend merkmalbezogen sei. Die Klägerin klagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verweis auf geschlechtsspezifische Verfolgung und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Das Gericht hat über die Klage entschieden und die Klage abgewiesen. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Merkmalbezogenheit der Verfolgung nach § 3 Abs.1 Nr.1 AsylG; Flüchtlingseigenschaft setzt Verfolgung wegen eines der genannten Merkmale oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe voraus. • Art.4 Abs.4 der Anerkennungsrichtlinie gewährt Vorverfolgten die Vermutung der Wiederholungsgefahr, diese kann aber durch stichhaltige Gründe widerlegt werden; hier sprechen Erkenntnisquellen gegen eine erneute Genitalverstümmelung nach Auslandsaufenthalt (medizinische Gründe, fehlende Hinweise), daher entfällt die Wiederholungsgefahr für die bereits erlittene Beschneidung. • Die Klägerin behauptet keine eigene erneute Beschneidungsgefahr; die von ihr angeführten künftigen Gefährdungen der Töchter betreffen nicht ihre persönliche Verfolgung wegen eines in §3 Abs.1 Nr.1 AsylG genannten Merkmals. • Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung erfordert, dass die Betroffenen als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. §3b Abs.1 Nr.4 AsylG anzusehen sind. Diese Gruppe muss gemeinsame, schwer veränderbare Merkmale haben und in der Herkunftsgesellschaft als deutlich abgegrenzt gelten. • Die von der Klägerin vorgeschlagene Gruppe („ledige Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis Zwangsverheiratung gebietet“) lässt sich nicht als von der Umgebung wahrnehmbare, klar abgegrenzte Gruppe erfassen; erforderlich wäre zudem eine weitere Einschränkung auf zwangsverheiratete Frauen, die Misshandlungen erfahren, wodurch die Abgrenzbarkeit noch weniger gegeben ist. • Angesichts der fehlenden Merkmalbezogenheit der erlittenen Gewalt und der entkräfteten Wiederholungsgefahr der Beschneidung kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht; der subsidiäre Schutz bleibt unberührt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die erlittene und drohende Gewalt nicht ausreichend wegen eines in § 3 Abs.1 Nr.1 AsylG genannten Merkmals erfolgte und die behauptete Wiederholungsgefahr der Genitalverstümmelung nach den vorliegenden Erkenntnissen entkräftet ist. Der subsidiäre Schutzstatus, den das Bundesamt bereits zuerkannte, bleibt bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.