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Urteil

5 K 5926/16

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitgliedschaft und herausgehobene Funktion in einem Outlaw-MC-Chapter rechtfertigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit, wenn gruppentypische Strukturmerkmale und tatsächliche Vorfälle ein plausibles Risiko misbräuchlicher Waffenverwendung begründen. • Die Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 WaffG schließen nicht aus, dass auch andere gruppenbezogene Tatsachen die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründen. • Ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG ist geboten, wenn der Besitz oder künftige Besitz von Waffen bzw. Munition zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Waffenbesitzverbot wegen Mitgliedschaft und Führungsfunktion im Outlaws MC (Präsident) • Mitgliedschaft und herausgehobene Funktion in einem Outlaw-MC-Chapter rechtfertigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit, wenn gruppentypische Strukturmerkmale und tatsächliche Vorfälle ein plausibles Risiko misbräuchlicher Waffenverwendung begründen. • Die Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 WaffG schließen nicht aus, dass auch andere gruppenbezogene Tatsachen die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründen. • Ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG ist geboten, wenn der Besitz oder künftige Besitz von Waffen bzw. Munition zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Der Kläger ist Fullmember und Präsident des Outlaws MC Chapter A. Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 30.03.2016 nach Mitteilung des Polizeipräsidiums ein generelles Verbot des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition an; Begründung: Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG aufgrund seiner Mitgliedschaft und Führungsfunktion. Der Kläger widersprach und machte geltend, die bloße Mitgliedschaft und der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts erforderten eine konkrete kausale Verbindung zwischen Gruppenzugehörigkeit und individueller Gefährlichkeit; er sei unbescholten und es lägen keine individuellen Anhaltspunkte für Missbrauch vor. Behördenakten und Stellungnahmen der LKA wurden beigezogen; zahlreiche Vorfälle mit Beteiligung von Mitgliedern des Outlaws MC wurden vom Gericht dargestellt. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück; der Kläger klagte vor dem VG. Das Gericht hörte Beweisanträge und holte Stellungnahmen der LKA ein. • Rechtliche Grundlagen sind § 5 WaffG (Unzuverlässigkeit), § 41 Abs.1 Nr.2 WaffG (Verbot erlaubnisfreier Waffen), § 41 Abs.2 WaffG (Verbot erlaubnispflichtiger Waffen); Prognosebedarf ist zu beachten. • Für die Zuverlässigkeitsprüfung sind konkrete Tatsachen erforderlich, die plausibel machen, dass der Betroffene künftig Waffen missbräuchlich verwenden oder Dritten überlassen wird; dafür genügt keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. • § 5 Abs. 2 WaffG (Regelvermutungen) steht einer Prüfung nach § 5 Abs.1 nicht entgegen; dessen Fallgruppen erweitern den Schutzstandard, schließen aber andere gruppenbezogene Gefährdungsfeststellungen nicht aus. • Tatsächlich liegen zahlreiche dokumentierte Vorfälle vor, in denen Mitglieder des Outlaws MC Gewaltanwendung, teils unter Einsatz von Waffen, gegen Mitglieder rivalisierender Clubs und Unbeteiligte begingen; es wurden illegalen Waffenbesitz, Drogenkontakte und gewaltbereite Strukturen festgestellt. • Strukturmerkmale des Outlaws MC (intensive Loyalität, langjährige Aufnahmeprozeduren, hierarchische Organisation, transregionale Vernetzung, Ehrencodex, ‚Jaillist‘ und Unterstützung inhaftierter Mitglieder) erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass auch unauffällige Mitglieder in gewaltsame Konflikte hineingezogen werden und dabei Waffen missbräuchlich verwenden oder überlassen. • Die Einzelperson ist vorliegend Erwerbswilliger im Sinne des § 41 Abs.1 Nr.2 WaffG, weil aufgrund der Mitgliedschaft mit anhaltendem Risiko des Erwerbs bzw. Besitzes von Waffen zu rechnen ist. • Formelle Erkundigungen (§ 5 Abs.5 WaffG) müssen nicht in jedem Fall lückenlos wiederholt werden, wenn der Behörde bereits hinreichende Tatsachen (z. B. Mitteilung der Polizei zur Mitgliedschaft) bekannt sind; hier war die Stellungnahme der Polizei eingeholt und weitere Auskünfte aus Verwaltungsökonomie verzichtbar. • Beweisanträge des Klägers wurden überwiegend als irrelevant abgelehnt, weil selbst bei Wegfall einzelner strittiger Vorfälle die Gesamtschau weiterhin ein erhebliches Konflikt- und Gefährdungspotenzial ergibt. • Ein sachverständiges Prognosegutachten oder statistische Erhebungen sind für die Einzelfallprognose nicht erforderlich, da es um gruppenbezogene Strukturfolgen und eigene lebensnah zugängliche Erkenntnisse geht. • Ermessensfehler oder Unverhältnismäßigkeit sind nicht ersichtlich; das Verbot ist geeignet und erforderlich, um die mit Waffen verbundenen Risiken zu verringern. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat das angeordnete Verbot des Erwerbs und Besitzes sowohl erlaubnisfreier (§ 41 Abs.1 Nr.2 WaffG) als auch erlaubnispflichtiger Waffen und Munition (§ 41 Abs.2 WaffG) für rechtmäßig erachtet. Begründend führte das Gericht aus, dass die Mitgliedschaft des Klägers und seine herausgehobene Funktion als Präsident des Chapters in Verbindung mit zahlreichen dokumentierten Vorfällen und den typischen Strukturmerkmalen des Outlaws MC ein hinreichendes, nach Lebenserfahrung plausibles Risiko begründen, dass der Kläger künftig Waffen missbräuchlich verwenden oder Dritten überlassen könnte. Formelle Ermittlungen der Behörde waren ausreichend, ein weiteres Gutachten oder statistische Beweise waren für die Einzelfallprognose nicht erforderlich. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.