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Urteil

8 K 6604/18

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.05.2018 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Klage der Klägerin Ziffer 1 stattgegeben wurde. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Aufhebung einer Abschiebungsandrohung. 2 Die 56-jährige Klägerin Ziffer 1 und der 57-jährige Kläger Ziffer 2, ein Ehepaar, sind türkische Staatsangehörige. Die Klägerin war erstmals im August 1978 im Alter von 15 Jahren im Wege des Familiennachzugs zu ihrem hier lebenden (ersten) Ehemann nach Deutschland eingereist. Seit September 1987 war die Klägerin im Besitz einer (unbefristeten) Aufenthaltsberechtigung, die nach Inkrafttreten des AufenthG als Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG fort galt. Der Kläger war im Dezember 1988 mit einem Besuchervisum nach Deutschland eingereist. Nach der Heirat mit der Klägerin im Mai 1989 wurden ihm zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Seit Mai 1994 war er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Kläger haben drei gemeinsame, im Bundesgebiet geborene Kinder: Die heute 27-jährige Tochter XXX, die 21-jährige Tochter YYY (*...1997) und den 19-jährigen Sohn ZZZ (*...1999). Zum 31.12.2010 meldeten sich die Kläger mit dem Vermerk „Wegzug in die Türkei“ von Stuttgart ab. Am 13.01.2011 verzogen sie gemeinsam mit den Kindern YYY und ZZZ in die Türkei. 3 Am 23.11.2011 reiste die Klägerin gemeinsam mit den beiden Kindern ohne Visum wieder nach Deutschland ein. Der Kläger folgte ihnen am 30.11.2011, ebenfalls ohne Visum, nach. 4 Mit Schreiben vom 07.02.2013 teilte die Landeshauptstadt S. den Klägern mit, dass ihre Aufenthaltstitel erloschen seien. Hiergegen erhoben die Kläger am 18.02.2013 Klage beim VG Stuttgart, mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass ihre Niederlassungserlaubnisse (und die befristeten Aufenthaltserlaubnisse ihrer beiden Kinder) nicht erloschen seien. Mit Urteil vom 10.09.2013 - 5 K 576/13 - wies das Gericht die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts waren die Aufenthaltstitel der Kläger nach nationalem Recht jedenfalls gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, da die Kläger im Januar 2011 nicht nur aus einem vorübergehenden Grund ausgereist seien. Auch die Aufenthaltsrechte der Kläger nach ARB 1/80, soweit solche Rechte bestanden haben sollten, seien erloschen. Die Anträge der Kläger (und der beiden Kinder) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13.12.2013 ab. 5 Mit Schreiben vom 14.02.2014 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Landeshauptstadt S. mit, dass den Klägern aus „sonstigen Gründen“ Duldungen für einen Zeitraum von 3 Monaten zu erteilen seien. Den Klägern wurden daraufhin von der Stadt erstmals am 06.03.2014 jeweils befristete Duldungen ausgestellt, die in der Folgezeit stets verlängert wurden, zuletzt am 30.04.2019 bis zum 30.10.2019. 6 Am 10.03.2014 beantragten die Kläger, ihnen (und ihren beiden Kindern) im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 7 Mit E-Mail vom 01.04.2014 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Landeshauptstadt S. mit, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mangels Vorliegens vollziehbarer Abschiebungsandrohungen gegenwärtig noch nicht möglich seien. Auf § 8 Abs. 2 Nr.1, § 4 Abs. 2 AAZuVO wurde verwiesen. 8 Am 22.08.2016 erteilte die Landeshauptstadt S. den Kindern YYY und ZZZ der Kläger erstmals Aufenthaltserlaubnisse auf Grundlage des § 25a Abs. 1 AufenthG, die zuletzt bis zum 30.07.2020 bzw. 24.10.2020 verlängert wurden. 9 Mit Bescheiden vom 10.04.2017 lehnte die Landeshauptstadt S. die Anträge der Kläger auf Verlängerung (wohl gemeint: Erteilung) der Aufenthaltserlaubnis jeweils ab. Die am 11.05.2017 erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 zurück. Am 14.12.2017 erhoben die Kläger Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beim VG Stuttgart (Az.: 8 K 19641/17). Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Gericht die Landeshauptstadt S. verpflichtet, dem Kläger Ziffer 2 unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2017 eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 25a Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Klage der Klägerin Ziffer 1 wurde abgewiesen. 10 Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 08.05.2018 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Kläger nach Anhörung jeweils aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Verfügungen zu verlassen (Ziffer 1). Für den Fall, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb dieser Frist nachgekommen sein sollten, wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 2). Das mit dem Vollzug einer Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 2 Jahre ab Ausreise befristet (Ziffer 3). 11 Am 13.06.2018 haben die Kläger hiergegen die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 01.10.2018 - 8 K 6605/18 - die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.05.2018 angeordnet. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass sich die verfügten Abschiebungsandrohungen als rechtswidrig erweisen dürften, weil sie vom Regierungspräsidium Stuttgart ohne sachliche Zuständigkeit erlassen worden seien. Die Beschwerde gegen den Beschluss hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.04.2019 - 11 S 2474/18 - zurückgewiesen. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.05.2018 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf den Inhalt seiner Bescheide berufen. 17 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 22.05.2019, der Beklagte unter dem 13.05.2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten 8 K 19641/17 (nebst den dort vorgelegten Behördenakten der Landeshauptstadt S. und des Regierungspräsidiums Stuttgart) sowie 5 K 576/13 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.05.2018 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, weshalb sie aufzuheben sind (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 1. 21 Die Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 2 der Bescheide verfügten Abschiebungsandrohungen in die Türkei nebst Ausreisefristsetzung in Ziffer 1 ergibt sich bereits daraus, dass sie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ohne sachliche Zuständigkeit erlassen wurden. Insoweit wurde bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgendes ausgeführt: 22 „Gemäß § 4 Abs. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 2. Dezember 2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2017 (GBl. S. 477), sind die unteren Ausländerbehörden sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Zuständigkeitszuweisung findet sich in § 8 AAZuVO für aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Gemäß § 8 Abs. 1 AAZuVO ist das Regierungspräsidium Karlsruhe - als mittlere Ausländerbehörde - landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei (Nr. 1.) abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und (Nr. 2.) vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 umfasst gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO dabei insbesondere den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, allerdings nur soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die oberste Ausländerbehörde, das Bundesministerium des Innern, die unteren Ausländerbehörden nach § 4 Abs. 2 AAZuVO oder die Regierungspräsidien nach § 6 Abs. 2 AAZuVO zuständig sind. Nach § 4 Abs. 2 AAZuVO sind die unteren Ausländerbehörden sachlich zuständig für den Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit ihren Ausweisungsentscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln, dem Widerruf oder der Rücknahme von Aufenthaltstiteln oder der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen. 23 Gemessen hieran dürfte damit nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 AAZuVO die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart für den Erlass der Abschiebungsandrohungen sachlich zuständig sein. Denn die Antragsteller haben am 10.03.2014 bei der (unteren) Ausländerbehörde der Landeshauptstadt S. Anträge auf Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln gestellt, welche diese mit - noch nicht bestandskräftigen - Verfügungen vom 10.04.2017 abgelehnt hat. Die von den Antragstellern erhobenen Widersprüche hat das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 zurückgewiesen. Die beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 14.12.2017 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 8 K 19641/17 noch anhängig. 24 Soweit das Regierungspräsidium Karlsruhe die Rechtsauffassung vertritt, dass die sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 2 AAZuVO für den Erlass der Abschiebungsandrohung nur dann gegeben sei, wenn diese „in engem zeitlichen Zusammenhang“ mit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfolge, der hier - wegen Zeitablaufs und des fortgeschrittenen Verfahrensverlaufs - nicht mehr gegeben sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. 25 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind (Satz 2). Auf dieser bundesgesetzlichen Regelung beruhen die Zuständigkeitsregelungen in der AAZuVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18/10 -, juris). Für den Erlass von Abschiebungsandrohungen, die im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung/Verlängerung Aufenthaltstiteln erfolgen, enthält § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 AAZuVO eine Aufgabenzuweisung (nur) an die untere Ausländerbehörde. Hinsichtlich der Frage, wann der Erlass einer Abschiebungsandrohung „im Zusammenhang“ mit der Ablehnung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln erfolgt, ist der Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht eindeutig. Vielmehr lässt dieser sowohl eine Auslegung dahingehend zu, dass eine Zuständigkeit (nur) dann gegeben ist, wenn die Abschiebungsandrohung zeitgleich mit der Ablehnung des Aufenthaltstitels, d.h. in einem Bescheid bzw. spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, erfolgt, als auch dahingehend, dass die untere Ausländerbehörde bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft der Ablehnung des Aufenthaltstitels die - ausschließlich - zuständige Behörde bleibt. Die Kammer hat indes keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Wortfolge „im Zusammenhang“ nur die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gemeint sein könnte. Vielmehr legen es sowohl der systematische Zusammenhang, in dem die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 AAZuVO zu sehen ist, als auch Erwägungen der Praktikabilität nahe, dass die unteren Ausländerbehörden, sofern sie mit der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels befasst sind, bis zu deren Bestandskraft auch noch für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig sind (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2001 - 11 S 97/00 -, juris, zur Frage der Auslegung von Regelungen der AAZuVO, m.w.N.). 26 Nach den Regelungen der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung der AAZuVO vom 11.01.2005 waren die Regierungspräsidien bei „sonstigen Ausländern“, d.h. bei anderen als abgelehnten Asylbewerbern, Asylsuchenden und deren Familienangehörigen, und abgesehen von ihrer besonderen Zuständigkeit im Rahmen von Ausweisungsverfahren, für den Erlass von Abschiebungsandrohungen nicht zuständig (vgl. § 3 Abs. 1, § 6, § 7, § 10 AAZuVO 2005). Im Rahmen der Neufassung der AAZuVO im Jahr 2008 wurden die Zuständigkeiten für aufenthaltsbeendende Maßnahmen dann zwar beim Regierungspräsidium Karlsruhe als „landesweit zuständigem Kompetenzzentrum“ konzentriert - in Anknüpfung an bereits vorhandene Strukturen, wohl aber auch aus finanziellen Gründen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/2796 vom 04.06.2008 und Drucksache 14/3741 vom 09.12.2008). Im Bereich der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln hat sich der Verordnungsgeber jedoch, wie sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 AAZuVO ergibt, dafür entschieden, die Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung - als aufenthaltsbeendender Maßnahme - bei der unteren Ausländerbehörde zu belassen. Dies dürfte nicht zuletzt damit zusammenhängen, dass im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln die insoweit sachnähere Behörde bei Ablehnung des Antrags auf Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels auch (weiterhin) über die konkrete Aufenthaltsbeendigung entscheiden soll - einschließlich der in der Abschiebungsandrohung gegebenenfalls zu setzenden Ausreisefrist. Diese Sachnähe der unteren Ausländerbehörde, insbesondere auch im Hinblick auf die konkret zu setzende Ausreisefrist, besteht aber auch noch dann, wenn der Erlass der Abschiebungsandrohung der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zeitlich nachfolgt. Äußerste Grenze dürfte hier aber jedenfalls die Bestandskraft der Ablehnung des Titels sein. 27 Eine sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe dürfte sich auch nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 4 AAZuVO ergeben. Danach kann anstelle der Ausländerbehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, sofern eine Ausländerbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge geleistet hat. Gemäß § 21 LVG obliegt die Fachaufsicht über einen Stadtkreis den Ministerien und den Regierungspräsidien im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Ob das Regierungspräsidium Karlsruhe insoweit Fachaufsichtsbehörde über die Landeshauptstadt S. ist, soweit es um den Erlass der Abschiebungsandrohung geht, kann indes offenbleiben. Denn jedenfalls lässt sich weder der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch der im Verfahren 8 K 19641/17 vorgelegten Ausländerakte der Landeshauptstadt S. entnehmen, dass der dortigen Ausländerbehörde eine dementsprechende Weisung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung erteilt worden wäre. Soweit das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt S. im Hinblick auf die am 10.03.2014 bei der Ausländerbehörde der Stadt gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen per E-Mail am 01.04.2014 mitgeteilt hatte, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mangels vollziehbarer Abschiebungsandrohungen gegenwärtig noch nicht möglich seien und auf § 8 Abs.2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 AAZuVO hingewiesen hatte, handelt es sich hierbei offenkundig nur um einen Hinweis, nicht aber um eine Weisung. 28 Eine Heilung (§ 45 LVwVfG) oder Unbeachtlichkeit (§ 46 LVwVfG) des Mangels der sachlichen Zuständigkeit kommt generell nicht in Betracht. 29 Der Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung verletzt die Antragsteller im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in ihren Rechten, denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass hier abweichend von allgemeinen Grundsätzen die Zuständigkeitsregeln nicht auch dem Schutz des Betroffenen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1996 - 1 C 19.94 -, juris).“ 30 An dieser rechtlichen Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 24.04.2019 - 11 S 2474/18 - vollumfänglich fest. 31 Im Falle des Klägers Ziffer 2 kommt weiter hinzu, dass sich die gegen ihn erlassene Abschiebungsandrohung auch deshalb als rechtswidrig erweist, weil die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Dieser Umstand ist vorliegend zu berücksichtigen, da es auch im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt jedoch das Vorliegen einer Ausreisepflicht voraus, die beim Kläger Ziffer 2 zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegeben ist (vgl. § 59, § 58 Abs. 1, § 50 Abs. 1 AufenthG). 2. 32 Die unter Ziffer 3 für den Fall des Vollzugs der Abschiebung verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erweist sich damit ebenfalls als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. In der behördlichen Befristungsentscheidung kann zwar regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden, wobei die erforderliche Rechtsgrundlage für die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots in Fällen eines zwingend zu erlassenden Einreiseverbots jedenfalls aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG folgt (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21/17 -, juris). Das befristete Einreiseverbot nebst Befristungsentscheidung teilt aber das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung. 3. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit die Stattgabe der Klage entscheidungstragend ausschließlich auf die fehlende Zuständigkeit des Regierungspräsidium Karlsruhe gestützt wurde (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gründe 19 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.05.2018 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, weshalb sie aufzuheben sind (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 1. 21 Die Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 2 der Bescheide verfügten Abschiebungsandrohungen in die Türkei nebst Ausreisefristsetzung in Ziffer 1 ergibt sich bereits daraus, dass sie vom Regierungspräsidium Karlsruhe ohne sachliche Zuständigkeit erlassen wurden. Insoweit wurde bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgendes ausgeführt: 22 „Gemäß § 4 Abs. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 2. Dezember 2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2017 (GBl. S. 477), sind die unteren Ausländerbehörden sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Zuständigkeitszuweisung findet sich in § 8 AAZuVO für aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Gemäß § 8 Abs. 1 AAZuVO ist das Regierungspräsidium Karlsruhe - als mittlere Ausländerbehörde - landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei (Nr. 1.) abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und (Nr. 2.) vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 umfasst gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO dabei insbesondere den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, allerdings nur soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die oberste Ausländerbehörde, das Bundesministerium des Innern, die unteren Ausländerbehörden nach § 4 Abs. 2 AAZuVO oder die Regierungspräsidien nach § 6 Abs. 2 AAZuVO zuständig sind. Nach § 4 Abs. 2 AAZuVO sind die unteren Ausländerbehörden sachlich zuständig für den Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit ihren Ausweisungsentscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln, dem Widerruf oder der Rücknahme von Aufenthaltstiteln oder der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen. 23 Gemessen hieran dürfte damit nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 AAZuVO die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart für den Erlass der Abschiebungsandrohungen sachlich zuständig sein. Denn die Antragsteller haben am 10.03.2014 bei der (unteren) Ausländerbehörde der Landeshauptstadt S. Anträge auf Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln gestellt, welche diese mit - noch nicht bestandskräftigen - Verfügungen vom 10.04.2017 abgelehnt hat. Die von den Antragstellern erhobenen Widersprüche hat das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 zurückgewiesen. Die beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 14.12.2017 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 8 K 19641/17 noch anhängig. 24 Soweit das Regierungspräsidium Karlsruhe die Rechtsauffassung vertritt, dass die sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 2 AAZuVO für den Erlass der Abschiebungsandrohung nur dann gegeben sei, wenn diese „in engem zeitlichen Zusammenhang“ mit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfolge, der hier - wegen Zeitablaufs und des fortgeschrittenen Verfahrensverlaufs - nicht mehr gegeben sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. 25 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind (Satz 2). Auf dieser bundesgesetzlichen Regelung beruhen die Zuständigkeitsregelungen in der AAZuVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 1 C 18/10 -, juris). Für den Erlass von Abschiebungsandrohungen, die im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung/Verlängerung Aufenthaltstiteln erfolgen, enthält § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 AAZuVO eine Aufgabenzuweisung (nur) an die untere Ausländerbehörde. Hinsichtlich der Frage, wann der Erlass einer Abschiebungsandrohung „im Zusammenhang“ mit der Ablehnung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln erfolgt, ist der Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht eindeutig. Vielmehr lässt dieser sowohl eine Auslegung dahingehend zu, dass eine Zuständigkeit (nur) dann gegeben ist, wenn die Abschiebungsandrohung zeitgleich mit der Ablehnung des Aufenthaltstitels, d.h. in einem Bescheid bzw. spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, erfolgt, als auch dahingehend, dass die untere Ausländerbehörde bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft der Ablehnung des Aufenthaltstitels die - ausschließlich - zuständige Behörde bleibt. Die Kammer hat indes keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Wortfolge „im Zusammenhang“ nur die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gemeint sein könnte. Vielmehr legen es sowohl der systematische Zusammenhang, in dem die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 AAZuVO zu sehen ist, als auch Erwägungen der Praktikabilität nahe, dass die unteren Ausländerbehörden, sofern sie mit der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels befasst sind, bis zu deren Bestandskraft auch noch für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig sind (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2001 - 11 S 97/00 -, juris, zur Frage der Auslegung von Regelungen der AAZuVO, m.w.N.). 26 Nach den Regelungen der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung der AAZuVO vom 11.01.2005 waren die Regierungspräsidien bei „sonstigen Ausländern“, d.h. bei anderen als abgelehnten Asylbewerbern, Asylsuchenden und deren Familienangehörigen, und abgesehen von ihrer besonderen Zuständigkeit im Rahmen von Ausweisungsverfahren, für den Erlass von Abschiebungsandrohungen nicht zuständig (vgl. § 3 Abs. 1, § 6, § 7, § 10 AAZuVO 2005). Im Rahmen der Neufassung der AAZuVO im Jahr 2008 wurden die Zuständigkeiten für aufenthaltsbeendende Maßnahmen dann zwar beim Regierungspräsidium Karlsruhe als „landesweit zuständigem Kompetenzzentrum“ konzentriert - in Anknüpfung an bereits vorhandene Strukturen, wohl aber auch aus finanziellen Gründen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/2796 vom 04.06.2008 und Drucksache 14/3741 vom 09.12.2008). Im Bereich der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln hat sich der Verordnungsgeber jedoch, wie sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 AAZuVO ergibt, dafür entschieden, die Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung - als aufenthaltsbeendender Maßnahme - bei der unteren Ausländerbehörde zu belassen. Dies dürfte nicht zuletzt damit zusammenhängen, dass im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln die insoweit sachnähere Behörde bei Ablehnung des Antrags auf Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels auch (weiterhin) über die konkrete Aufenthaltsbeendigung entscheiden soll - einschließlich der in der Abschiebungsandrohung gegebenenfalls zu setzenden Ausreisefrist. Diese Sachnähe der unteren Ausländerbehörde, insbesondere auch im Hinblick auf die konkret zu setzende Ausreisefrist, besteht aber auch noch dann, wenn der Erlass der Abschiebungsandrohung der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zeitlich nachfolgt. Äußerste Grenze dürfte hier aber jedenfalls die Bestandskraft der Ablehnung des Titels sein. 27 Eine sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe dürfte sich auch nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 4 AAZuVO ergeben. Danach kann anstelle der Ausländerbehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, sofern eine Ausländerbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge geleistet hat. Gemäß § 21 LVG obliegt die Fachaufsicht über einen Stadtkreis den Ministerien und den Regierungspräsidien im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Ob das Regierungspräsidium Karlsruhe insoweit Fachaufsichtsbehörde über die Landeshauptstadt S. ist, soweit es um den Erlass der Abschiebungsandrohung geht, kann indes offenbleiben. Denn jedenfalls lässt sich weder der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch der im Verfahren 8 K 19641/17 vorgelegten Ausländerakte der Landeshauptstadt S. entnehmen, dass der dortigen Ausländerbehörde eine dementsprechende Weisung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung erteilt worden wäre. Soweit das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt S. im Hinblick auf die am 10.03.2014 bei der Ausländerbehörde der Stadt gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen per E-Mail am 01.04.2014 mitgeteilt hatte, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mangels vollziehbarer Abschiebungsandrohungen gegenwärtig noch nicht möglich seien und auf § 8 Abs.2 Nr. 1, § 4 Abs. 2 AAZuVO hingewiesen hatte, handelt es sich hierbei offenkundig nur um einen Hinweis, nicht aber um eine Weisung. 28 Eine Heilung (§ 45 LVwVfG) oder Unbeachtlichkeit (§ 46 LVwVfG) des Mangels der sachlichen Zuständigkeit kommt generell nicht in Betracht. 29 Der Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung verletzt die Antragsteller im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in ihren Rechten, denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass hier abweichend von allgemeinen Grundsätzen die Zuständigkeitsregeln nicht auch dem Schutz des Betroffenen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1996 - 1 C 19.94 -, juris).“ 30 An dieser rechtlichen Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 24.04.2019 - 11 S 2474/18 - vollumfänglich fest. 31 Im Falle des Klägers Ziffer 2 kommt weiter hinzu, dass sich die gegen ihn erlassene Abschiebungsandrohung auch deshalb als rechtswidrig erweist, weil die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Dieser Umstand ist vorliegend zu berücksichtigen, da es auch im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt jedoch das Vorliegen einer Ausreisepflicht voraus, die beim Kläger Ziffer 2 zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegeben ist (vgl. § 59, § 58 Abs. 1, § 50 Abs. 1 AufenthG). 2. 32 Die unter Ziffer 3 für den Fall des Vollzugs der Abschiebung verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erweist sich damit ebenfalls als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. In der behördlichen Befristungsentscheidung kann zwar regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden, wobei die erforderliche Rechtsgrundlage für die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots in Fällen eines zwingend zu erlassenden Einreiseverbots jedenfalls aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG folgt (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21/17 -, juris). Das befristete Einreiseverbot nebst Befristungsentscheidung teilt aber das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung. 3. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit die Stattgabe der Klage entscheidungstragend ausschließlich auf die fehlende Zuständigkeit des Regierungspräsidium Karlsruhe gestützt wurde (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).