Urteil
4 K 16264/17
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unter den Begriff "aus der Ehe hervorgegangenes gemeinsames Kind" in §25 Abs.3 RAVwS fallen auch leibliche Kinder der Ehegatten, die vor der Eheschließung geboren wurden, sofern der leibliche Vater seine Vaterschaft anerkannt hat.
• Die Befristung der Witwenrente nach §25 Abs.3 S.1 RAVwS setzt das Vorliegen aller dort genannten Voraussetzungen voraus; fehlt etwa ein gemeinsames Kind im Sinn der Vorschrift, ist die Rente unbefristet zu gewähren.
• Bei der Auslegung der Satzung sind Sinn und Zweck (Schutz vor Versorgungsehen, Verwaltungsvereinfachung) sowie sprachliche und systematische Erwägungen zu berücksichtigen; eine enge zeitliche Lesart ist nicht zwingend.
• Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Leibliches vorehelich geborenes Kind fällt unter "aus der Ehe hervorgegangenes gemeinsames Kind" (§25 Abs.3 RAVwS) • Unter den Begriff "aus der Ehe hervorgegangenes gemeinsames Kind" in §25 Abs.3 RAVwS fallen auch leibliche Kinder der Ehegatten, die vor der Eheschließung geboren wurden, sofern der leibliche Vater seine Vaterschaft anerkannt hat. • Die Befristung der Witwenrente nach §25 Abs.3 S.1 RAVwS setzt das Vorliegen aller dort genannten Voraussetzungen voraus; fehlt etwa ein gemeinsames Kind im Sinn der Vorschrift, ist die Rente unbefristet zu gewähren. • Bei der Auslegung der Satzung sind Sinn und Zweck (Schutz vor Versorgungsehen, Verwaltungsvereinfachung) sowie sprachliche und systematische Erwägungen zu berücksichtigen; eine enge zeitliche Lesart ist nicht zwingend. • Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen. Die Klägerin war 2015 mit einem Mitglied des Versorgungswerkes verheiratet; der Ehemann verstarb 2017. Die gemeinsame Tochter war 2012 geboren worden. Das Versorgungswerk gewährte der Klägerin eine auf 20 Monate befristete Witwenrente nach §25 Abs.3 S.1 RAVwS mit der Begründung, aus der Ehe sei kein gemeinsames Kind hervorgegangen. Die Klägerin legte Widerspruch ein und klagte mit dem Antrag auf unbefristete Gewährung der Witwenrente. Sie machte geltend, der Wortlaut und Zweck der Satzung erfasse auch vor der Ehe geborene gemeinsame leibliche Kinder; die Vaterschaft sei unstreitig anerkannt. Das Versorgungswerk hielt an seiner engeren, an den Zeitpunkt der Geburt anknüpfenden Auslegung fest und verwies auf Missbrauchsvermeidung und die Entstehungsgeschichte der Regelung. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Bescheid vom 11.05.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 sind insoweit rechtswidrig (§113 Abs.5 VwGO). • Rechtliche Grundlage: §25 Abs.1 sowie §25 Abs.3 S.1 lit. a–d RAVwS bestimmen die Voraussetzungen einer Befristung der Witwenrente. Die Befristung ist nur möglich, wenn alle kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. • Auslegung: Der Begriff "aus der Ehe hervorgegangenes gemeinsames Kind" ist nicht zwingend zeitlich zu verstehen. Sprachliche (Duden, vergleichbare Rechtsbegriffe wie §1568 BGB, §20 BeamtVG), systematische und teleologische Gesichtspunkte rechtfertigen die Einbeziehung leiblicher gemeinsamer Kinder, die vor der Eheschließung geboren wurden, wenn die Vaterschaft anerkannt ist. • Sinn und Zweck: Die Satzungsregelung zielt auf Verhinderung von Versorgungsehen und Verwaltungsvereinfachung; der Zeitpunkt der Geburt ist für die Missbrauchsgefahr nicht maßgeblich, da auch bei vorehelichen, anerkannten Kindern typischerweise kein Missbrauchsverdacht besteht. • Entstehungsgeschichte: Auch die Intention des Satzungsgebers, die dauerhafte Gewährung zu beschränken, steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen; mit kinderlosen Ehen bleibt ein Anwendungsbereich für die Befristung bestehen. • Folge: Da das gemeinsame leibliche Kind der Klägerin vor der Eheschließung geboren und die Vaterschaft anerkannt ist, liegt kein Ausschlusstatbestand nach §25 Abs.3 S.1 lit.b RAVwS vor; die Befristung war somit unzulässig. Die Klägerin hat Anspruch auf unbefristete Gewährung der Witwenrente über Oktober 2018 hinaus; die beklagte Entscheidung, die Rente auf 20 Monate zu beschränken, ist rechtswidrig und wurde aufgehoben. Maßgeblich ist, dass die Ehegatten ein gemeinsames leibliches Kind haben und die Vaterschaft anerkannt ist; der Umstand, dass das Kind vor der Eheschließung geboren wurde, schließt die Einordnung als "aus der Ehe hervorgegangenes gemeinsames Kind" nicht aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.