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Urteil

2 K 6321/18

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigentümer in einem als reines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplan können von der Baurechtsbehörde verlangen, gegen eine Nutzung durch Tierhaltung einzuschreiten, wenn die Nutzung den Gebietscharakter verletzt. • Kleintierhaltung in Nebenanlagen ist nur zulässig, wenn sie regional üblich, ungefährlich und dem Freizeitcharakter des Wohnens entspricht; Art und Zahl der Tiere dürfen den Wohnnutzungscharakter nicht sprengen. • Liegt ein Verstoß gegen die Festsetzung eines Baugebiets vor, reduziert das dies das behördliche Ermessen auf null, sodass die Behörde zwingend einschreiten muss.
Entscheidungsgründe
Einschreiten der Baurechtsbehörde bei gebietsunverträglicher Kleintierhaltung • Eigentümer in einem als reines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplan können von der Baurechtsbehörde verlangen, gegen eine Nutzung durch Tierhaltung einzuschreiten, wenn die Nutzung den Gebietscharakter verletzt. • Kleintierhaltung in Nebenanlagen ist nur zulässig, wenn sie regional üblich, ungefährlich und dem Freizeitcharakter des Wohnens entspricht; Art und Zahl der Tiere dürfen den Wohnnutzungscharakter nicht sprengen. • Liegt ein Verstoß gegen die Festsetzung eines Baugebiets vor, reduziert das dies das behördliche Ermessen auf null, sodass die Behörde zwingend einschreiten muss. Die Kläger sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte; die Beigeladenen besitzen die angrenzende Haushälfte in einem als reines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplan. Seit Erwerb 2015 betrieben die Beigeladenen umfangreiche Tierhaltung mit zahlreichen Arten und baulichen Nebenanlagen im Garten. Die Kläger beantragten bei der unteren Baurechtsbehörde die Unterlassung dieser Nutzung; die Behörde ließ über drei Monate keine Entscheidung folgen. Nach Besichtigung wurden Vielzahl von Tieren und Anlagen festgestellt; die Kläger klagten auf Erwirkung einer Nutzungsuntersagung. Teile der Klagen gegen bauliche Anlagen wurden zurückgenommen; strittig blieb die Verpflichtung der Behörde, eine Verfügung zur Beschränkung der Kleintierhaltung zu erlassen. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklagen sind zulässig, weil die Behörde über den Antrag länger als drei Monate nicht entschieden hat (§§68 ff., 75 VwGO); der Antrag war hinreichend bestimmt. • Rechtliche Grundlagen: Auf den Bebauungsplan ist §3 BauNVO (reines Wohngebiet) maßgeblich; nach §14 BauNVO ist Kleintierhaltung nur als untergeordnete Nebenanlage zulässig, wenn sie üblich, ungefährlich und dem Freizeitcharakter des Wohnens entspricht. • Abgrenzung: Zu unterscheiden ist die in Wohnräumen übliche Haustierhaltung (Teil des Wohnens) von der in Nebenanlagen betriebenen Kleintierhaltung; beide zusammen dürfen nicht den Eindruck einer gewerblichen oder umfangreichen Tierhaltung erwecken. • Tatbestandliche Würdigung: Die Praxis und die Zahlen der Beigeladenen (u.a. Geflügel fast 20 Stück, mehrere Hunde, Hasen, Frettchen, Katzen, Papageien) überschreiten nach objektiver Maßstäben das für reines Wohngebiet typischerweise zulässige Maß; die Vielfalt und Menge der Tiere lassen den Eindruck einer über das Hobby hinausgehenden Nutzung entstehen. • Rechtliche Folge: Ein derartiger Verstoß gegen die Festsetzung des Baugebiets führt nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung zwingend zu einem Einschreiten der Baurechtsbehörde; das Ermessen ist auf null reduziert. • Ermessenstechnische Ausgestaltung: Die genaue Begrenzung von Tierartenzahl und -arten bleibt der Behörde vorbehalten; dabei sind insbesondere Reduzierung der Gesamtzahl, der Geflügel- und Hundeanzahl zu beachten. • Kostenentscheidung: Wegen Rücknahme von Teilen der Klage tragen die Kläger die Kosten dieses Teils; die Beklagte trägt die Kosten des streitigen Teils wegen Unterliegens; den Beigeladenen wurden keine Kosten auferlegt. Die Klagen waren insoweit einzustellen, als die Kläger den Abriss oder das Einschreiten gegen bauliche Nebenanlagen begehrt hatten. Die Beklagte wurde verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen eine Verfügung zu erlassen, die die nicht mit der Festsetzung des reinen Wohngebiets vereinbare Kleintierhaltung unterbindet bzw. in ihrem Umfang beschränkt. Maßgeblich ist, dass die derzeitige Tierhaltung in Art und Zahl den Wohnnutzungscharakter des Gebiets verletzt; deshalb ist ein Einschreiten der Baurechtsbehörde zwingend. Die genaue Festlegung zulässiger Tierarten und -zahlen obliegt der Beklagten nach Anhörung der Beigeladenen; insbesondere sind die Gesamtzahl, die Geflügelhaltung und die Anzahl der im Garten häufig genutzten Hunde zu reduzieren. Die Kostenentscheidung wurde dem Tenor entsprechend getroffen.