Beschluss
4 K 2359/19
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Befreiung vom Verbot des § 8 FTG zu erteilen für die für jedermann zugängliche Vorführung des Films „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ als Vorfilm und des Films „Das Leben des Brian“ als Hauptfilm am 19.04.2019 zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr im ..., Stuttgart, unter Beachtung der Nebenbestimmung gemäß Ziffer 3 Satz 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.02.2019. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist aktives Mitglied der ...-Stiftung, die sich u.a. für eine weitergehende Trennung von Kirche und Staat eingesetzt und war früher Vorstandsmitglied der Regionalgruppe Stuttgart der Stiftung. Er plant für den kommenden Karfreitag eine öffentliche Veranstaltung mit einem Einführungsvortrag zur Einordnung des Karfreitags aus humanistischer Sicht und der Vorführung der im Tenor genannten sowie weiterer satirischer religionskritischer Filme. Mit Bescheid vom 12.02.2019 erteilte die Antragsgegnerin ihm auf seinen entsprechenden Antrag hin eine Befreiung vom Verbot der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen sowie eine Befreiung vom Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, die nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, soweit es sich um einen Vortrag über die Hintergründe des Karfreitags und die Vorschriften des Feiertagsgesetzes von Baden-Württemberg handelt. Der Antrag des Antragstellers auf Befreiung von den Vorschriften des Feiertagsgesetzes für die Vorführung der Filme „Das Leben des Brian“ und „Das Wort zum Karfreitag“ sowie der alternativen Filme „Wer früher stirbt, ist länger tot“ und „Tanz den Karfreitag - Die Heidenspaß-Party 2007“ wurde abgelehnt. Sein dagegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2019 zurückgewiesen. Der Antragsteller begehrt mit seinem am 09.04.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, ihm die Genehmigung zu erteilen, am 19.04.2019 zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr in dem in ... gelegenen Vorführraum des ..., Stuttgart, für jedermann zugänglich den Film „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ als Vorfilm und „Das Leben des Brian“ als Hauptfilm vorzuführen, hilfsweise unter Beachtung der Nebenbestimmung Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12.02.2019. 2 Der Film „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ enthält eine in satirischer Form gefasste religionskritische Ansprache eines Philosophen zum Karfreitag mit einer von diesem in karikierender Weise an christliche Segnungen anlehnende Erteilung eines Segens zum Tanz am Karfreitag. Bei dem Film „Das Leben des Brian“ handelt es sich um einen Film der britischen Komikergruppe Monty Python aus dem Jahre 1979, in welchem die zur selben Zeit und am selben Ort wie Jesus geborener Hauptfigur, ein „naiver Brian“, aufgrund von Missverständnissen gegen seinen Willen als Messias verehrt und schließlich gekreuzigt wird. Der Film wurde 1980 von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) als nicht „feiertagsfrei“ eingestuft. II. 3 Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn der Antragsteller deren Dringlichkeit (Anordnungsgrund) und den Rechtsanspruch, um dessen Verwirklichung es geht (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht. 5 Wenn – wie vorliegend – mit der begehrten gerichtlichen Eilentscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Ansprüche zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung besonders schweren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 ER 301.89 - juris Rn. 3; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 59). Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller für seinen Hilfsantrag sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. 6 1. Ihm steht mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 12 des Gesetzes über die Sonntage und die Feiertage - FTG - für die Vorführung der im Tenor genannten Filme am Karfreitag nach Maßgabe der mit seinem Hilfsantrag formulierten Auflagen zu. 7 a) Die vom Antragsteller geplante Veranstaltung bedarf einer solchen Befreiung. Denn sie fällt nach vorläufiger Prüfung nicht unter die nach § 8 FTG schon nicht verbotenen Veranstaltungen. Nach dieser Vorschrift sind am Karfreitag und am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) verboten: 8 Nr. 1. öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen; 9 Nr. 2. sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen. 10 Den vom Antragsteller geplanten Filmvorführungen mit einem Einführungsvortrag steht zwar nicht eine Durchführung in Räumen mit Schankbetrieb im Sinne der Nr. 1 entgegen. Sie sollen vielmehr ohne Alkoholausschank im 1. Obergeschoss eines Kulturzentrums stattfinden. Sie fallen nach vorläufiger Prüfung aber auch nicht unter die nach Nr. 2 nicht verbotenen sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, die der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen. Der Begriff des „höheren Interesses“ erfordert eine Abwägung der Belange Kunst, Wissenschaft, Volksbildung auf der einen, Schutz der stillen Feiertage Karfreitag und Totensonntag auf der anderen Seite, wobei eine Ausnahme vom grundsätzlichen feiertagsschutzrechtlichen Veranstaltungsverbot ein Überwiegen der mit dem Feiertagsschutz kollidierenden Belange voraussetzt. Für ein höheres Interesse der Wissenschaft ist nichts vorgetragen. Soweit es dem Antragsteller mit der Vorführung der Filme um die Darbietung und Verbreitung von Kunst geht, die zwar grundsätzlich unter die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fällt, begründet dies jedenfalls nicht ein „höheres“ Interesse der Kunst. Denn das Interesse an der Darbietung von Kunst lässt sich ohne weiteres an jedem anderen Tag des Jahres in gleicher Weise verwirklichen. Die Kunstfreiheit verlangt nicht, dass Kunst in Abweichung von der nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 130 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit dargeboten werden kann. In Betracht käme allenfalls ein höheres Interesse der Volksbildung. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass er mit der Veranstaltung seine kirchenkritischen Ansichten zum Ausdruck bringen und sich für eine nachhaltige Trennung von Staat und Kirche in unserer Gesellschaft einsetzen und die Öffentlichkeit hierüber aufklären wolle. Die angebotenen Filmwerke dienten damit auch der Volksbildung im Sinne der genannten Vorschrift. Dem kann nach summarischer Prüfung nicht gefolgt werden. Im Vordergrund der Veranstaltung steht die Meinungsäußerung. Der Antragsteller verfolgt weniger bildende Zielsetzungen als vielmehr die Vermittlung von weltanschaulichen Überzeugungen und eine Werbung für diese. Durch die Vorführung von Filmen, die in satirischer und karikativer Form Bezüge zum Karfreitag und der Passionsgeschichte haben, soll gerade an einem Karfreitag in konfrontativer und provokativer Form der staatliche Schutz des im Ursprung christlichen Feiertags als gesetzlicher Feiertag kritisiert werden. Ein (volks-) bildender Charakter steht dabei nicht im Vordergrund, so dass jedenfalls bei der gebotenen Abwägung mit dem Karfreitagsschutz kein „höheres“ Interesse der Volksbildung zu erkennen ist. 11 b) Der Antragsteller kann für seine Veranstaltung voraussichtlich aber eine Befreiung vom Karfreitagsverbot beanspruchen. Nach § 12 FTG können in besonderen Ausnahmefällen die Ortspolizeibehörden von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und des § 11, die Kreispolizeibehörden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts befreien. 12 Mit dieser Bestimmung soll der zuständigen Behörde (das ist hier die Antragsgegnerin als Kreispolizeibehörde) die Möglichkeit gegeben werden, im Einzelfall den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen zu können. Mit dieser Bestimmung wird auch den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.10.2016 – 1 BvR 458/10 – juris) an die Verfassungsmäßigkeit der Feiertagsschutzbestimmungen hinreichend Rechnung getragen. Danach sind die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen. Denn die Durchführung von Veranstaltungen, die dem Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Versammlungsfreiheit unterfallen, haben ein anderes Gewicht als Eingriffe (etwa) in die Berufs- und allgemeine Handlungsfreiheit und stellen den Ruhe- und Stilleschutz am Karfreitag nicht gleichermaßen infrage. Der besondere Schutz der stillen Tage kann sich in diesen Fällen nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen. Insofern muss der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand vorsehen, der die Erteilung von Befreiungen von den im Feiertagsgesetz normierten Unterlassungspflichten ermöglicht. Einer solchen Befreiungsmöglichkeit steht nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit christlicher Bevölkerungsteile gegenüber. Hieraus sowie aus der Feiertagsgarantie ergibt sich keine staatliche Verpflichtung, die religiös christlichen Feiertage unter den Schutz einer näher auszugestalten generellen Ruhe zu stellen oder der Ausgestaltung des Feiertagsrechts das Verständnis bestimmter Religionsgemeinschaften von nach deren Lehre besonderen Tagen zugrunde zu legen. Insbesondere schützt Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG Gläubige nicht davor, mit Werbung darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass andere in provokanter Weise den ernsthaften Charakter des Karfreitags infrage stellen. 13 Die vom Antragsteller geplante Veranstaltung unterfällt einschließlich der streitigen Vorführung der Filme sowohl der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit als auch der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG. Insbesondere umfasst der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch die religiöse Erziehung und freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses. Diese Freiheit, die wesentlicher Bestandteil der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist, steht Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen zu. Art. 4 GG schützt auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Weltanschauung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben. Welche Handlungen im Einzelfall erfasst sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach der Eigendefinition und dem Selbstverständnis der jeweiligen Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft. Denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser – und entsprechend auch weltanschaulicher – Fragen unterbleibt. Wenn bei Betrachtung von außen ein Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht zwingend erscheint, ist es dem Staat grundsätzlich verwehrt, eigene Bewertungen und Gewichtungen solcher Vorgänge an die Stelle derjenigen der Religionsgemeinschaft zu setzen. Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös – und entsprechend: als weltanschaulich – anzusehende Motivation hat (so BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016, a. a. O.). 14 Nach diesen Maßstäben kann sich der Antragsteller mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit mit Erfolg auf eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GG berufen. Er macht geltend, dass er mit der Veranstaltung seine kirchenkritischen Ansichten zum Ausdruck bringen und sich für eine nachhaltige Trennung von Staat und Kirche in der Gesellschaft einsetzen sowie die Öffentlichkeit hierüber aufklären wolle. Das mit Geldbußen bis zu 1500 EUR bewährte staatliche Verbot sei ein manifester Ausdruck der gebotenen, aber nicht durchgeführten Trennung von Staat und Kirche in der Gesellschaft. Sowohl der Einführungsvortrag als auch die streitbefangenen Filme seien Teil eines Informationskonzepts mit satirischem Einschlag, welches der Meinungskundgabe diene und Ausdruck seiner Weltanschauung sei. Der Film „Das Leben des Brian“ sei ein wichtiges Satirewerk, welches aufgrund seiner rezeptionsgeschichtlichen Bedeutung als Paradebeispiel die Reibungspunkte zwischen künstlerischer Meinungsfreiheit und Religionstoleranz aufzeige. Er diene als Anregung für die öffentliche, kritische Diskussion über die Kirche und ihren Einfluss auf den Staat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei der Zweck der Veranstaltung nicht in erster Linie die Belustigung oder Unterhaltung. Vielmehr sei die Filmvorführung an einem Karfreitag Teil eines kritischen, politischen Gesamtkonzepts zum Ausdruck des Protestes gegen die Privilegierung der beiden Großkirchen in Deutschland und dementsprechend ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Bei dem Film „Das Wort zum Karfreitag“ handle es sich nicht um einen Spielfilm, sondern um eine Rede des Vorstandssprechers der ...-Stiftung und promovierten Philosophen ... und eine Dokumentation einer öffentlichen Veranstaltung am Karfreitag. Er wolle mit der geplanten Vorführung der Filme gerade an einem Karfreitag kritisch verdeutlichen, dass das geltende Feiertagsgesetz in der Auslegung der Genehmigungsbehörden des Landes eine unzulässige Beschränkung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und einen grundrechtlich unzulässigen Einfluss der beiden Großkirchen auf das Leben aller nicht konfessionell gebundener Bürgerinnen und Bürger im Lande bedeute und wolle eine Änderung dieser Verbotspraxis erreichen. 15 Nach dem damit vom Antragsteller dargelegten (Gesamt-) Konzept der Veranstaltung ist davon auszugehen, dass die hier in Rede stehende Veranstaltung als Ausübung der Weltanschauungsfreiheit zu beurteilen ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die in einem Zusammenhang mit einem Einführungsvortrag zum Karfreitag und zum Karfreitagsschutz stehende Vorführung der Filme ein bloßes Unterhaltungsangebot im Vordergrund steht, durch das das weltanschauliche Wirken und Bestreben des Antragstellers gleichsam verdrängt werden würde. Der den Filmen innewohnende Spaßfaktor stellt nach den Vorstellungen des Antragstellers gerade ein zentrales und tragendes Element seines Wirkens dar, mit dem in satirischer, karikativer und provokanter Weise der ernsthafte Charakter des Karfreitags und die Rechtfertigung eines Karfreitagsschutzes in Frage gestellt werden sollen. 16 Nach dem Gesagten ist zugleich davon auszugehen, dass die Veranstaltung auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielt und sich der Antragsteller daher auch auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG berufen kann. 17 Gegenüber den hiernach betroffenen Grundrechten kann sich der besondere Schutz des stillen Tages daher nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Veranstaltung zu konkreten Beeinträchtigungen des Ruhe- und Stilleschutzes führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 a. a. O. Rn. 92). Das Gewicht der Grundrechte des Antragstellers führt hier dazu, dass bei verfassungskonformem Verständnis vom Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls für eine Befreiung ausgegangen werden muss. Die Veranstaltung hat am konkreten Veranstaltungsort vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags. Auch die Veranstaltungsmodalitäten führen dazu, dass sich die konkreten Störungen, gemessen am Gewicht des Grundrechtsschutzes des Antragstellers, noch in vertretbaren Grenzen halten. Die Veranstaltung soll in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl stattfinden, der zudem beträchtliche Abstände zu den nächst gelegenen Kirchen aufweist. 18 Es erscheint auch ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Befreiung gemäß § 12 FTG unter Auflagen bei rechtmäßiger Ausübung ihres Ermessens zu erteilen hat. Unter Berücksichtigung des Gewichts des zu Gunsten des Antragstellers streitenden Grundrechtsschutzes erscheint das Ermessen jedenfalls mit Blick auf die beigefügte Auflage zum konkreten Ruhe- und Stilleschutz durch das Geschlossenhalten von Türen und Fenstern des Veranstaltungsraums auf Null reduziert. Angesichts des thematischen Bezugs der Veranstaltung zum Karfreitag kommt es auch maßgeblich darauf an, die Veranstaltung gerade an diesem Tag abzuhalten. 19 2. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen ist auch die im vorliegenden Fall angeordnete Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zulässig und geboten. Dafür ist zum einen maßgeblich, dass der Anspruch des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in der Sache mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Zum anderen ist ein besonders schwerer Nachteil darin zu sehen, dass er diesen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr effektiv durchsetzen kann, da sein Recht, die Veranstaltung wegen des inhaltlichen Bezugs zum Karfreitag gerade am Karfreitag durchzuführen, endgültig verloren geht. Maßgeblich ist auch insoweit das Konzept des Antragstellers, demzufolge die Veranstaltung mit Ablauf des Karfreitags ihren Charakter verlöre. Eine Entscheidung in der Hauptsache könnte ihm daher keinen ausreichenden Rechtsschutz mehr gewährleisten. 20 Nach alledem hat der Antrag gemäß dem Hilfsantrag des Antragstellers Erfolg und war der Antrag im Übrigen abzulehnen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Antragstellers ist geringfügig. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war wegen der mit der einstweiligen Anordnung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).