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Urteil

8 K 11596/18

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ziffern 1 und 2 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. Dezember 2018 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Taxigenehmigungen. 2 Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Seit 01.04.2004 ist er im Besitz von 4 Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach § 47 PBefG (nachfolgend: Taxigenehmigungen) für den Bereitstellungsbezirk S., L- und F. (Ordnungsnummern: ..., ..., ..., ...). Die 4 Taxigenehmigungen sind von der Landeshauptstadt Stuttgart zuletzt am 11.03.2013 bis zum 10.03.2018 verlängert worden. Am 17.10.2017 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt Stuttgart die Wiedererteilung der Genehmigungen. 3 Am 01.03.2018 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht die Landeshauptstadt Stuttgart im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die beantragten Genehmigungen für den Zeitraum 11.03.2018 bis 11.03.2019 zu erteilen (Az.: 8 K 2759/18). 4 Mit Verfügung vom 07.03.2018 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Genehmigungen - nach Verlängerung der Entscheidungsfrist - ab. Die Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass beim Kläger Tatsachen vorlägen, die seine persönliche Unzuverlässigkeit als Unternehmer dartun würden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZuGV). Eine im Rahmen eines Kurzgutachtens bei der Fa. L. GmbH durchgeführte Plausibilitätsprüfung seiner betrieblichen Angaben habe gewichtige Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er gegen seine abgabenrechtlichen Pflichten verstoßen und die Einnahmen aus seinem Taxibetrieb nicht in vollem Umfang steuerlich angegeben habe. Auch habe er nicht nachgewiesen, dass er über ein prüffähiges und nachvollziehbares System der Einnahmeursprungsaufzeichnung verfüge. Weiterhin habe er den zwingend erforderlichen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erbracht (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 2 PBZuGV). Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 15.03.2018 Widerspruch. 5 Unter dem 15.03.2018 erging seitens des Gerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Beteiligter, der Vorlage weiterer Unterlagen durch den Kläger sowie des Inhalts der Behördenakten folgender Hinweis an die Landeshauptstadt Stuttgart: 6 „...im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsteller-Vertreters im Schriftsatz vom 14.03.2018 weist das Gericht darauf hin, dass derzeit erhebliche Zweifel daran bestehen, ob ein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften vorliegt. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller verpflichtet ist, Einnahmeursprungsaufzeichnungen zu führen, was von diesem auch nicht bestritten wird. Die Antragsgegnerin ist nach Auffassung der Kammer auch zur Einsichtnahme in diese Einnahmeursprungsaufzeichnungen berechtigt (vgl. § 54a Abs. 1 Nr. 1PBefG). Eine nachhaltige Weigerung des Antragstellers zur Erfüllung dieser Verpflichtung vermag zwar Zweifel an dessen Zuverlässigkeit zu begründen. Ob sich der Antragsteller bislang jedoch nachhaltig geweigert hat, diese Unterlagen vorzulegen, ist beim derzeitigen Sachstand zumindest offen. 7 Die Kammer regt daher an, dem Antragsteller zur Erledigung des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen (ON: ..., ..., ... und ...) wie beantragt für den Zeitraum vom 11.03.2018 bis zum 11.03.2019 zu erteilen. 8 Die vollständige Aufklärung des Sachverhalts, beispielsweise durch Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere (vgl. § 54a Abs. 1 Nr. 1PBefG) oder Einholung von Auskünften beim Finanzamt und Hauptzollamt, könnte dann im anhängigen Widerspruchsverfahren im Rahmen der Prüfung, ob eine Abhilfe in Betracht kommt, durch die Antragsgegnerin erfolgen.“ 9 Mit Verfügung vom 15.03.2018 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger die beantragten Genehmigungen für den Zeitraum vom 11.03.2018 bis zum 11.03.2019. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erteilung auf Grund des Hinweises des Verwaltungsgerichts erfolge. 10 Das Verfahren nach § 123 VwGO wurde vom Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom 16.03.2018 eingestellt. 11 Am 12.11.2018 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht (Az.: 8 K 10743/18), mit der er die Verpflichtung der Landeshauptstadt Stuttgart begehrt, ihm die beantragen Genehmigungen über den 11.03.2019 hinaus bis zum 10.03.2023 zu erteilen. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2018 nahm das Regierungspräsidium Stuttgart die am 16.03.2018 mit Wirkung vom 11.03.2018 bis zum 11.03.2019 erteilten Genehmigungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die erteilte Genehmigungsurkunde, die hiermit eingezogen werde, und die vier erteilten Auszüge aus der Genehmigungsurkunde innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung an die Landeshauptstadt Stuttgart zurückzugeben (Ziffer 2 Satz 1). Für den Fall, dass er die genannten Urkunden und Auszüge nicht oder nicht vollzählig innerhalb der Frist zurückgebe, drohte es dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von zunächst 500 EUR/Urkunde resp. Auszug an (Ziffer 2 Satz 2). Der Sofortvollzug hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Der Widerspruch, soweit er sich nicht gegen den im angefochtenen Bescheid (vom 07.03.2018) enthaltenen Gebührenbescheid richtet, wurde im Übrigen zurückgewiesen (Ziffer 4). Für die Entscheidung wurde eine Gebühr in Höhe von 200 EUR erhoben (Ziffer 6). Die Rücknahmeentscheidung begründete das Regierungspräsidium im Wesentlichen damit, dass der Kläger schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung unzuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Verletzung seiner Steuererklärungspflichten. Notwendige Einnahmeursprungsaufzeichnungen aus den Jahren 2014 bis 2016 seien nicht vorhanden, für 2017 seien keine vorgelegt worden. Auf Nachfrage habe das Finanzamt S. am 27.11.2018 mitgeteilt, „dass die beim Kläger für die Jahre 2014 bis 2016 durchgeführte Betriebsprüfung bei der durchgeführten Kalkulation Differenzen des möglichen Umsatzes zu den von ihm angegeben Werten ergeben habe. Dies habe Hinzu-Schätzungen in allen drei Jahren des Prüfungszeitraums zur Folge gehabt. Als Nachweis der erzielten Einnahmen seien vom Kläger pro Fahrzeug und eingesetztem Monat ein DIN A4 Blatt vorgelegt worden, auf die Tagesgeldeinnahmen eingetragen seien. Wie diese Summe ermittelt worden sei, lasse sich daraus nicht erkennen. Die entsprechenden Schichtzettel, aus denen sich die zur Überprüfung der Umsätze notwendigen Angaben ergäben, seien nicht aufbewahrt worden. Nach dem Erlass des BMF vom 26.11.2010 hätten zudem die digitalen Daten der Taxameter aufbewahrt werden müssen. Bei den in den Taxen eingesetzten Geräten Hale SPT-02 wäre die Speicherung möglich gewesen. Aufgrund der vorliegenden Mängel in der Einnahme-Aufzeichnung könnten diese nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden. Hieraus ergebe sich die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO.“ 13 Mit auf den 12.12.2018 datierten Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 11.12.2018, bezog der Klägervertreter den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 06.12.2018 in das Klageverfahren 8 K 10743/18 mit ein und erklärte, dass er die Klage im Hinblick auf die erfolgte Rücknahme der Taxigenehmigungen, die als erstmalige Beschwer im Widerspruchsbescheid enthalten sei, erweitere; zudem beantragte der Klägervertreter die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Gericht legte den Schriftsatz vom 12.12.2018, soweit sich der Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart erfolgte Rücknahme der befristet erteilten Taxigenehmigungen wandte, als neue - die hier streitgegenständliche - Klage aus, gerichtet gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, auf Aufhebung der unter Ziffer 1 und 2 des Widerspruchsbescheids getroffenen Verfügungen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde, nachdem sich die Anordnung des Sofortvollzuges im Widerspruchsbescheid vom 06.12.2018 auf die darin - als erstmalige Beschwer - in Ziffer 1 und 2 getroffenen Verfügungen bezog, sachdienlich dahingehend ausgelegt dass mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage begehrt wurde (Az.: 8 K 11600/18). Zur Begründung dieser klägerischen Begehren führte der Klägervertreter im Wesentlichen aus, dass bereits der Sachverhalt im Widerspruchsbescheid unrichtig wiedergegeben sei. Aus dem Schriftwechsel der Steuerberaterin P. mit der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamts und der darauffolgenden Antwort des verantwortlichen Steuerprüfers ergebe sich ein völlig anderer Sachverhalt. Tatsächlich habe der Prüfer, der nicht nur den Taxibetrieb des Klägers, sondern sämtliche Einkunftsarten überprüft habe, Einkünfte fälschlicherweise dem Kläger zugerechnet und als nicht erklärt bezeichnet, die dieser gar nicht erhalten habe, da er weder Eigentümer noch Vermieter einer insoweit problematischen Mietsache gewesen sei. Dies habe der Steuerprüfer R. eingeräumt, was zur Einstellung des Verfahrens geführt habe. Auch habe sich der Kläger keines Verstoßes gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften schuldig gemacht. Es sei kein Eintrag im Strafregister zu verzeichnen und er habe jedwede nach der PBZuGV notwendige Bescheinigung im laufenden Antragsverfahren ohne Einschränkung vorgelegt. Dass der Kläger seine steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe, sei mit der Bescheinigung in Steuersachen nachgewiesen. 14 Mit Beschluss vom 19.12.2018 - 8 K 11600/18 - stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers - 8 K 11596/18 - bezüglich Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2018 wieder her und ordnete sie bezüglich Ziffer 2 Satz 2 an. 15 Im Klageverfahren 8 K 10743/18 verpflichtete das Gericht die beklagte Landeshauptstadt Stuttgart mit Urteil vom 27.02.2019 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, dem Kläger die beantragten 4 Taxigenehmigungen über den 11.03.2019 hinaus befristet bis zum 10.03.2023 (wieder-) zu erteilen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2018 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Das Land Baden-Württemberg sei nicht der richtige Beklagte, weshalb die Klage unzulässig sei. Richtige Beklagte sei die Landeshauptstadt Stuttgart. Diese sei als Stadtkreis untere Verwaltungsbehörde und unterliege daher der Fachaufsicht durch das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Fachaufsichtsbehörde habe gegenüber der unteren Verwaltungsbehörde ein unbeschränktes Weisungsrecht. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.01.2001 - 8 S 2121/00 - juris) könne die zuständige Widerspruchsbehörde, die zugleich Fachaufsichtsbehörde sei und die Ausgangsbehörde deshalb dazu anweisen könne, den im Widerspruchsverfahren zur Überprüfung stehenden Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Widerspruchsführers zu ändern, die für erforderlich gehaltene Änderung der von der Ausgangsbehörde getroffene Regelung selbst vornehmen, wenn die Angelegenheit mit dem gegen den Verwaltungsakt eingelegten Widerspruch an sie herangetragen worden sei. Hier solle der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid angefochten werden. Der Widerspruchsbescheid solle nicht isoliert, z.B. wegen der in ihm enthaltenen Rücknahme der Genehmigung, angefochten werden. Daneben sei die Klage auch unbegründet, weil der Kläger auf Grund seiner beharrlichen Missachtung der ihm obliegenden Dokumentation und Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen im personenbeförderungsrechtlichen Sinne schon zum Zeitpunkt der Erteilung der auf ein Jahr befristeten Genehmigung unzuverlässig gewesen sei. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten 8 K 246/16, 8 K 2759/18, 8 K 10743/18 und 8 K 11600/18 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 23 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, ist passivlegitimiert. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS VwGO ist die Klage zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörden den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde (§ 78 Abs. 2 VwGO). Damit war die vorliegende Klage gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart zu richten, weil es sich bei der in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2018 verfügten Rücknahme und den Nebenentscheidungen bzw. der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen in dessen Ziffer 2 jeweils um eine „erstmalige Beschwer“ im Widerspruchsbescheid im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO handelt. 25 Die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gestützte Rücknahmeentscheidung erweist sich als rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Stuttgart für den Erlass der Rücknahmeentscheidung - und damit auch der Nebenentscheidungen und Zwangsgeldandrohung - nicht die sachlich zuständige Behörde war. Insoweit hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 8 K 11600/18 - folgendes ausgeführt: 26 „Gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (§ 48 Abs. 5 LVwVfG). Absatz 5 trifft eine Regelung damit nur für die örtliche Zuständigkeit; auf die sachliche Zuständigkeit ist die Vorschrift nicht anwendbar. Insoweit richtet sich die Zuständigkeit nach dem anwendbaren Fachrecht. Sofern keine speziellen Regelungen bestehen, kommt es auf die sachliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Rücknahme an. Sachlich zuständig ist grundsätzlich die Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt, dessen Rücknahme in Frage steht, erlassen hat, außerdem daneben, solange ein Widerspruchsverfahren anhängig ist bzw. der Widerspruchsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist, auch die Widerspruchsbehörde. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, insbesondere nach Ablauf der Widerspruchsfrist, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, oder nach Ablauf der Klagefrist, ohne dass Klage erhoben wurde, bzw. nach Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils, durch das der Verwaltungsakt bestätigt wurde, ist nur noch die Ausgangsbehörde für die Rücknahme zuständig, nicht auch die Widerspruchsbehörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, § 48 Rdnr. 164, 165 m.w.N.). 27 Gemessen hieran dürfte für eine Rücknahme der dem Antragsteller von der Landeshauptstadt Stuttgart mit Verfügung vom 15.03.2018 befristet vom 11.03.2018 bis zum 11.03.2019 erteilten Taxigenehmigungen nicht das Regierungspräsidium Stuttgart, sondern die Landeshauptstadt Stuttgart sachlich zuständig sein, da diese befristet erteilten Taxigenehmigungen unanfechtbar geworden sind und deshalb nur noch die Ausgangsbehörde, nicht aber auch das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde für die Rücknahme zuständig sein dürfte. 28 Das Regierungspräsidium dürfte bei seiner Entscheidung davon ausgegangen sein, dass Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens, das vom Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 15.03.2018 gegen die Ablehnungsentscheidung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 07.03.2018 eingeleitet worden war, die (Wieder-) Erteilung von Taxigenehmigungen für den Zeitraum 11.03.2018 bis zum 11.03.2023 war. Insoweit ist auch das Anhörungsschreiben vom 02.11.2018 vor Erlass des Widerspruchsbescheids zu verstehen, in dem mitgeteilt wird, dass beabsichtigt sei, im Wege der reformatio in peius die dem Antragsteller bis zum 11.03.2019 befristet erteilte Taxigenehmigung unter Anordnung des Sofortvollzugs zurückzunehmen, nachdem der Antragsteller seine erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen habe und seinen Vorlagepflichten nach § 54a PBefG nicht nachkomme. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart dürfte insoweit jedoch kein Sachverhalt vorgelegen haben, der eine reformatio in peius zugelassen hätte. 29 Die von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtete Verböserung eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren zu Lasten des Widerspruchsführers durch die Fachaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29.08.1986 - 7 C 51/84 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2001 - 8 S 2121/00 -, jeweils in juris), setzt voraus, dass der „zu verbösernde“ Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren zur Überprüfung steht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 68 Rdnr. 36; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, § 68 Rdnr. 10). Dies war hier nicht der Fall. Bei der Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15.03.2018, mit der dem Antragsteller die Taxigenehmigungen befristet bis zum 11.03.2019 (wieder) erteilt wurden, handelt es sich um einen rechtlich selbständigen Verwaltungsakt und nicht etwa nur um einen (Teil-) Abhilfebescheid. Diese Verfügung hat der Antragsteller nicht angefochten, so dass ihm gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG nach Unanfechtbarkeit die Genehmigungsurkunden ausgehändigt werden konnten. Die mit Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15.03.2018 erteilten Genehmigungen konnten damit aber nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 07.03.2018 sein, mit dem der Antrag des Antragstellers auf (Wieder-) Erteilung der Taxigenehmigungen bis zum 11.03.2023 abgelehnt worden war. 30 Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht im Hinblick auf das vom Regierungspräsidium zitierte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.01.2001 - 8 S 2121/00 - (juris), denn die vorliegende Fallkonstellation ist mit der vom VGH entschiedenen bereits nicht vergleichbar. In jenem Fall hatte der Kläger Widersprüche gegen zwei Bescheide erhoben, soweit darin von ihm zu entrichtendes Entgelt auf einen Betrag von mehr als ... DM festgesetzt worden war. Das Regierungspräsidium hatte die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen und in Abänderung der Ausgangsbescheide die angefochtenen Bescheide zu seinen Ungunsten geändert. Dies erachtete der VGH Baden-Württemberg als zulässige Entscheidung im Wege der reformatio in peius, nachdem das Regierungspräsidium zugleich die Fachaufsichtsbehörde der Ausgangsbehörde und berechtigt war, dieser Weisungen zu erteilen. Vorliegend hat die Landeshauptstadt Stuttgart aber nicht in im angefochtenen Ausgangsbescheid dem Antragsteller eine Begünstigung erteilt. Vielmehr hat sie nach ihrer ablehnenden Verfügung vom 07.03.2018 in einem rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt befristete Genehmigungen erteilt. Dies stellte im Übrigen auch keine (Teil-) Abhilfe dar, da sie diese Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt offenkundig nur im Hinblick auf den Hinweis des Gerichts getroffen hatte, und nicht deshalb, weil sie nunmehr von der personenbeförderungsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers überzeugt war und ihm deshalb die Genehmigungen befristet für ein Jahr (wieder-) erteilen wollte.“ 31 Hieran ist festzuhalten, zumal im Klageverfahren nichts weiter vorgetragen wurde, was eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebieten würde. 32 Abgesehen davon erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung - nebst Nebenentscheidungen und Zwangsgeldandrohung - auch deshalb als rechtswidrig, weil die vom 11.03.2018 bis zum 11.03.2019 befristet erteilten Genehmigungen rechtmäßig sind und damit die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Genehmigungen nicht vorgelegen haben. Voraussetzung für die Erteilung einer Taxigenehmigung ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 PBefG, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Solche Tatsachen liegen jedoch, wie es das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 K 11600/18) angenommen und im Klageverfahren 8 K 10743/18 mit Urteil vom 27.02.2018 nunmehr bestätigt hat, im Falle des Klägers nicht vor. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe 22 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 23 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, ist passivlegitimiert. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS VwGO ist die Klage zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörden den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde (§ 78 Abs. 2 VwGO). Damit war die vorliegende Klage gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart zu richten, weil es sich bei der in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2018 verfügten Rücknahme und den Nebenentscheidungen bzw. der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen in dessen Ziffer 2 jeweils um eine „erstmalige Beschwer“ im Widerspruchsbescheid im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO handelt. 25 Die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gestützte Rücknahmeentscheidung erweist sich als rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Stuttgart für den Erlass der Rücknahmeentscheidung - und damit auch der Nebenentscheidungen und Zwangsgeldandrohung - nicht die sachlich zuständige Behörde war. Insoweit hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 8 K 11600/18 - folgendes ausgeführt: 26 „Gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (§ 48 Abs. 5 LVwVfG). Absatz 5 trifft eine Regelung damit nur für die örtliche Zuständigkeit; auf die sachliche Zuständigkeit ist die Vorschrift nicht anwendbar. Insoweit richtet sich die Zuständigkeit nach dem anwendbaren Fachrecht. Sofern keine speziellen Regelungen bestehen, kommt es auf die sachliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Rücknahme an. Sachlich zuständig ist grundsätzlich die Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt, dessen Rücknahme in Frage steht, erlassen hat, außerdem daneben, solange ein Widerspruchsverfahren anhängig ist bzw. der Widerspruchsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist, auch die Widerspruchsbehörde. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, insbesondere nach Ablauf der Widerspruchsfrist, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, oder nach Ablauf der Klagefrist, ohne dass Klage erhoben wurde, bzw. nach Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils, durch das der Verwaltungsakt bestätigt wurde, ist nur noch die Ausgangsbehörde für die Rücknahme zuständig, nicht auch die Widerspruchsbehörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, § 48 Rdnr. 164, 165 m.w.N.). 27 Gemessen hieran dürfte für eine Rücknahme der dem Antragsteller von der Landeshauptstadt Stuttgart mit Verfügung vom 15.03.2018 befristet vom 11.03.2018 bis zum 11.03.2019 erteilten Taxigenehmigungen nicht das Regierungspräsidium Stuttgart, sondern die Landeshauptstadt Stuttgart sachlich zuständig sein, da diese befristet erteilten Taxigenehmigungen unanfechtbar geworden sind und deshalb nur noch die Ausgangsbehörde, nicht aber auch das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde für die Rücknahme zuständig sein dürfte. 28 Das Regierungspräsidium dürfte bei seiner Entscheidung davon ausgegangen sein, dass Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens, das vom Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 15.03.2018 gegen die Ablehnungsentscheidung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 07.03.2018 eingeleitet worden war, die (Wieder-) Erteilung von Taxigenehmigungen für den Zeitraum 11.03.2018 bis zum 11.03.2023 war. Insoweit ist auch das Anhörungsschreiben vom 02.11.2018 vor Erlass des Widerspruchsbescheids zu verstehen, in dem mitgeteilt wird, dass beabsichtigt sei, im Wege der reformatio in peius die dem Antragsteller bis zum 11.03.2019 befristet erteilte Taxigenehmigung unter Anordnung des Sofortvollzugs zurückzunehmen, nachdem der Antragsteller seine erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen habe und seinen Vorlagepflichten nach § 54a PBefG nicht nachkomme. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart dürfte insoweit jedoch kein Sachverhalt vorgelegen haben, der eine reformatio in peius zugelassen hätte. 29 Die von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtete Verböserung eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren zu Lasten des Widerspruchsführers durch die Fachaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29.08.1986 - 7 C 51/84 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2001 - 8 S 2121/00 -, jeweils in juris), setzt voraus, dass der „zu verbösernde“ Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren zur Überprüfung steht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 68 Rdnr. 36; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, § 68 Rdnr. 10). Dies war hier nicht der Fall. Bei der Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15.03.2018, mit der dem Antragsteller die Taxigenehmigungen befristet bis zum 11.03.2019 (wieder) erteilt wurden, handelt es sich um einen rechtlich selbständigen Verwaltungsakt und nicht etwa nur um einen (Teil-) Abhilfebescheid. Diese Verfügung hat der Antragsteller nicht angefochten, so dass ihm gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG nach Unanfechtbarkeit die Genehmigungsurkunden ausgehändigt werden konnten. Die mit Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15.03.2018 erteilten Genehmigungen konnten damit aber nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 07.03.2018 sein, mit dem der Antrag des Antragstellers auf (Wieder-) Erteilung der Taxigenehmigungen bis zum 11.03.2023 abgelehnt worden war. 30 Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht im Hinblick auf das vom Regierungspräsidium zitierte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.01.2001 - 8 S 2121/00 - (juris), denn die vorliegende Fallkonstellation ist mit der vom VGH entschiedenen bereits nicht vergleichbar. In jenem Fall hatte der Kläger Widersprüche gegen zwei Bescheide erhoben, soweit darin von ihm zu entrichtendes Entgelt auf einen Betrag von mehr als ... DM festgesetzt worden war. Das Regierungspräsidium hatte die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen und in Abänderung der Ausgangsbescheide die angefochtenen Bescheide zu seinen Ungunsten geändert. Dies erachtete der VGH Baden-Württemberg als zulässige Entscheidung im Wege der reformatio in peius, nachdem das Regierungspräsidium zugleich die Fachaufsichtsbehörde der Ausgangsbehörde und berechtigt war, dieser Weisungen zu erteilen. Vorliegend hat die Landeshauptstadt Stuttgart aber nicht in im angefochtenen Ausgangsbescheid dem Antragsteller eine Begünstigung erteilt. Vielmehr hat sie nach ihrer ablehnenden Verfügung vom 07.03.2018 in einem rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt befristete Genehmigungen erteilt. Dies stellte im Übrigen auch keine (Teil-) Abhilfe dar, da sie diese Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt offenkundig nur im Hinblick auf den Hinweis des Gerichts getroffen hatte, und nicht deshalb, weil sie nunmehr von der personenbeförderungsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers überzeugt war und ihm deshalb die Genehmigungen befristet für ein Jahr (wieder-) erteilen wollte.“ 31 Hieran ist festzuhalten, zumal im Klageverfahren nichts weiter vorgetragen wurde, was eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebieten würde. 32 Abgesehen davon erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung - nebst Nebenentscheidungen und Zwangsgeldandrohung - auch deshalb als rechtswidrig, weil die vom 11.03.2018 bis zum 11.03.2019 befristet erteilten Genehmigungen rechtmäßig sind und damit die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Genehmigungen nicht vorgelegen haben. Voraussetzung für die Erteilung einer Taxigenehmigung ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 PBefG, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Solche Tatsachen liegen jedoch, wie es das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 K 11600/18) angenommen und im Klageverfahren 8 K 10743/18 mit Urteil vom 27.02.2018 nunmehr bestätigt hat, im Falle des Klägers nicht vor. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).