Urteil
5 K 17767/17
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartenanbaus. 2 Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Dornhalde“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist und eine Grundflächenzahl von 0,25 festsetzt.Der Bebauungsplan ist seit 11.11.1976 rechtsverbindlich. Laut Textteil des Bebauungsplans liegen ihm die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 und der Landesbauordnung von Baden-Württemberg vom 20.06.1972 zugrunde. Die Fläche des Grundstücks beträgt 606 m 2 . Auf dem Grundstück ist zugunsten des südwestlich angrenzenden Grundstücks (Flurstücks-Nr. .../.) eine Flächenbaulast von 112 m 2 eingetragen. Die bisher bebaute Fläche des klägerischen Grundstücks beträgt 129 m 2 . 3 Bereits 2007 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für einen Wintergartenanbau mit einer Grundfläche von 1,5 m x 5 m an der Südwestseite seines Wohngebäudes. Wegen Überschreitung der zulässigen Grundfläche wurde der Bauantrag abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch und die anschließende Klage hatten keinen Erfolg. Der parallel eingereichten Petition konnte ebenfalls nicht abgeholfen werden. 4 Mit Bauantrag vom 11.03.2014, eingegangen bei der Beklagten am 21.03.2014, beantragte der Kläger erneut eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens. Der Kläger möchte den Wintergarten, vergleichbar seinem Antrag aus dem Jahr 2007, im Untergeschoss seines Wohngebäudes auf der Südwestseite anbauen. Der Wintergarten soll jedoch ausweislich der Bauvorlagen nunmehr die Grundfläche von 4,71 m x 2,45 m haben. Der Abstand zum südwestlich angrenzenden Nachbargrundstück beträgt 2,00 m. Die Höhe des Wintergartens soll an der niedrigsten Stelle 2,50 m betragen, direkt an der Hauswand 2,93 m. Bis zu einer Höhe von 1,35 m ist der Wintergarten nach den Planunterlagen im Vergleich zum umgebenden Geländeniveau in den Boden eingelassen. Die Länge der Hauswand, an die der Wintergarten angebaut werden soll, beträgt knapp 11 m. 5 Im Rahmen der Nachbarbeteiligung brachte die Eigentümerin des südwestlich angrenzenden Grundstücks mit Schreiben vom 01.05.2014 folgende Einwendungen vor: Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Es halte den nach der LBO erforderlichen Grenzabstand von 2,50 m nicht ein. Die zulässige Grundflächenzahl werde durch das Vorhaben weit überschritten. Bereits heute befinde sich auf der „Westnordseite“ des Gebäudes ein nicht genehmigter Anbau. 6 Mit Bescheid vom 20.06.2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse für den gestellten Bauantrag. Der vorliegende Bauantrag weise im Vergleich zum rechtskräftig abgewiesenen Bauantrag von 2007 einen noch größeren Verstoß gegen die zulässige Grundflächenausnutzung auf. Gegenüber der damaligen Sach- und Rechtslage seien keine Änderungen eingetreten. 7 Der Kläger legte mit Schreiben vom 09.07.2014, eingegangen bei der Beklagten am 11.07.2014, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Versagungsbescheid sei mit keiner tragfähigen Begründung gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG versehen. Dem Kläger fehle es nicht an einem Sachbescheidungsinteresse. Es handle sich vorliegend um einen im Vergleich zu 2007 abgeänderten Bauantrag. Zudem stehe die Rechtskraft des damals ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart dem Bauantrag nicht entgegen. Eine inhaltliche Aussage zu dem Bauvorhaben als solchem sei damals gerade nicht getroffen worden. Das Vorhaben sei materiell baurechtsmäßig. Die zulässige Grundfläche werde nicht überschritten. Der in Rede stehende Wintergarten sei nicht auf die Grundfläche des Gebäudes anzurechnen. Nach dem vorliegend einschlägigen § 19 Abs. 4 BauNVO 1968 würden die Grundflächen von baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet. Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2010 hätte der Kläger vorliegend einen Anspruch auf eine Abweichungsentscheidung von den an sich einzuhaltenden Abstandsflächen, weil durch den Wintergarten zusätzlicher Wohnraum geschaffen werde. Zudem seien nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO 2010 geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet blieben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Eine Beeinträchtigung nachbarlichen Rechts sei ausgeschlossen, da der Wintergarten das Geländeniveau im relevanten Bereich um weniger als 1,00 m überrage. Durch einen Sichtschutzzaun zur nachbarlichen Grenze sei er vollständig abgedeckt. Weiter werde durch das Vorhaben auch nicht die zulässige Gebäudehöhe überschritten. Das Hauptgebäude rage über die zulässige Gebäudehöhe von 6,50 m nicht hinaus. Bei der Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe sei nach dem einschlägigen Bebauungsplan auf die natürliche Geländeoberfläche im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abzustellen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.10.2017 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten sei recht- und zweckmäßig. Es sei zwar richtig, dass der Kläger ein Rechtsschutz- bzw. Sachbescheidungsinteresse habe. Die Begründung des Ablehnungsbescheids werde insoweit durch den Widerspruchsbescheid berichtigt bzw. ergänzt. Es liege weiter auch kein Verstoß hinsichtlich der Gebäudehöhe vor. Das Vorhaben verstoße aber gegen die Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl des einschlägigen Bebauungsplans. Eine Überschreitung von 17 m 2 = 13,7 % ergebe sich bereits aus der Berechnung des Planverfassers im Textteil des Lageplans des Planhefts zum Bauantrag. Für die Berechnung der Grundfläche finde die BauNVO 1968 Anwendung. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die strittige Fläche auf die Grundfläche anzurechnen, da vorliegend die LBO 1972 anzuwenden sei. Die in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1968 enthaltene Verweisung sei statisch. Im einschlägigen Bebauungsplan werde auf die LBO in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung vom 20.06.1972 verwiesen. Ausnahmemöglichkeiten wie in § 6 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 LBO 2010 sehe § 7 Abs. 7 LBO 1972 nicht vor. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. 9 Gegen die Ablehnung des Bauantrags hat der Kläger mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 09.11.2017 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt er sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Annahme der Beklagten sei sein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, obwohl in den Bauantragsunterlagen selbst eine Überschreitung der Grundfläche angenommen werde. Es handle sich dabei nicht um ein rechtsmissbräuchliches oder widersprüchliches Verhalten. Ob die Grundfläche überschritten werde, sei eine Rechtsfrage. Die Pflicht, vollständige und richtige Bauvorlagen einzureichen, beziehe sich allein auf alle Angaben in tatsächlicher Hinsicht. Hinsichtlich der rechtlichen Schlussfolgerungen binde sich der Antragsteller durch den Bauantrag hingegen nicht. Weiterhin überschreite der geplante Wintergartenanbau nicht die zulässige Grundfläche. Die Verweisung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1968 auf das Landesrecht sei dynamisch. Die BauNVO 1968 könne schlechterdings nicht auf die nach ihrem Inkrafttreten erlassene LBO 1972 verweisen. Dies könne allein der Bebauungsplan selbst, allerdings nur, wenn es sich um eine statische Verweisung handeln würde. Dies sei aber nicht der Fall. Denn die Rechtsprechung zum Vollgeschossbegriff, die für die Berechnung der Vollgeschosse von einer statischen Verweisung der BauNVO auf das Landesrecht ausgeht, sei nicht übertragbar. Der Begriff der Grundfläche sei nämlich anders als der Begriff des Vollgeschosses bereits unmittelbar bundesrechtlich definiert. Vielmehr sei der Begriff der Grundfläche dem der überbaubaren Grundstücksfläche wesentlich näher. Insoweit gehe die Rechtsprechung von einer dynamischen Verweisung aus. Der Bundesverordnungsgeber habe bewusst eine offene Regelung schaffen wollen, deren Verständnis an den Wandel der Zeit angepasst werden könne. Auch für die bauordnungsrechtliche Berechnung der Abstandsflächentiefe werde unstreitig auf die LBO 2010 zurückgegriffen. Selbst wenn man aber von einer statischen Verweisung ausginge, ergebe sich die Zulässigkeit hilfsweise auch bei Anwendung des § 7 Abs. 6 Nr. 1 LBO 1972. Danach betrage der Grenzabstand für den Wintergartenanbau lediglich 2,00 m, der vorliegend eingehalten werde. Weiter seien für untergeordnete oder unbedeutende Anlagen nach § 7 Abs. 7 LBO 1972 Ausnahmen zulässig. Für alle anderen Anlagen bestehe eine Befreiungsmöglichkeit nach § 94 Abs. 2 LBO 1972. Mit Blick auf § 19 Abs. 4 BauNVO 1968 reiche diese abstrakte Befreiungsmöglichkeit aus. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20.06.2014 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2017 zu verpflichten, dem Kläger die am 21.03.2014 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens zu erteilen, 12 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt die Beklagte aus, dem Kläger fehle es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. In seinem eigenen, streitgegenständlichen Bauantrag habe er erklärt, dass die zulässige Grundfläche überschritten werde, und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Zudem werde aber durch das Vorhaben auch die zulässige Grundfläche überschritten. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1968 verweise statisch auf die LBO 1972. Diese Auffassung habe auch das Verwaltungsgerichts Stuttgart im Urteil vom 15.06.2004 - 13 K 4850/03 - vertreten. Gleiches gelte auch für den Petitionsausschuss im Verfahren zum ersten Bauantrag des Klägers und die gesamte Kommentarliteratur mit einer Ausnahme. Der Hinweis des Klägers, die einzuhaltenden Abstandsflächen würden ebenfalls nach der aktuellen LBO berechnet, überzeuge nicht. Denn insoweit handle es sich um eine Frage des Bauordnungsrechts. Vorliegend gehe es aber um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens, bei der die Grundflächenausnutzung lediglich unter Heranziehung der LBO beurteilt werden müsse. Unter Anwendung der LBO 1972 werde die zulässige Grundfläche überschritten. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 94 Abs. 2 LBO seien nicht erfüllt. Dass lediglich abstrakt eine Befreiungsmöglichkeit bestehe, sei im Rahmen des § 19 Abs. 4 BauNVO 1968 nicht ausreichend. Die Grundfläche werde damit unzulässig überschritten. Davon könne auch nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe I. 17 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 18 1. Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.12.2011 nicht entgegen. Bei dem aktuellen Bauantrag handelt es sich um ein aliud. Denn der damals streitgegenständliche Bauantrag aus dem Jahr 2007 weicht vom aktuellen Antrag aus dem Jahre 2014 ab. Während 2007 ein Wintergarten mit einer Grundfläche von 1,5 m x 5 m geplant war, soll der nunmehr beantragte Wintergarten eine Grundfläche von 4,71 m x 2,45 m haben. Die Vergrößerung der Grundfläche von 7,5 m 2 auf rund 11,5 m 2 stellt eine erhebliche Abweichung dar. Für das vorliegend eingeklagte Bauvorhaben wurden zudem völlig neu gestaltete Bauunterlagen eingereicht. 19 Weiterhin ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht dadurch entfallen, dass er in seinen eigenen Bauunterlagen zunächst von einer Flächenbeanspruchung ausging, die von der in der Klage behaupteten Flächenbeanspruchung abweicht. Der Berechnung der Flächenbeanspruchung liegt eine rechtliche Wertung zu Grunde. An diese rechtliche Wertung ist der Kläger nicht gebunden. Es steht ihm frei, im Laufe des Verfahrens die tatsächlichen Verhältnisse anders rechtlich zu würdigen, solange die tatsächlichen Angaben seines Bauantrags unverändert bleiben. Der Kläger hat seine geänderte Ansicht auch spätestens im Rahmen des Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten deutlich gemacht. 20 2. Die Klage ist sachlich jedoch nicht begründet. Der den Bauantrag ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dem beabsichtigten Vorhaben stehen planungsrechtliche Vorschriften entgegen. Es verstößt gegen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (a). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB liegen nicht vor (b). 21 a) Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist jedoch der Fall. Dem Vorhaben steht § 30 Abs. 1 BauGB entgegen, weil es den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung nicht entspricht. Das Vorhaben des Klägers überschreitet die im maßgeblichen Bebauungsplan „Dornhalde“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25. Für die Berechnung der zulässigen Grundfläche ist § 19 BauNVO i.d.F. vom 26.11.1968 anzuwenden. Danach darf der Kläger 124 m 2 (0,25 x 494 m 2 ) seiner Grundstückfläche bebauen, vgl. § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO (1968). Durch den beabsichtigten Bau des Wintergartens würde der Kläger jedoch eine Fläche von 141 m 2 überbauen. Dadurch würde er das zulässige Maß der baulichen Nutzung um 17 m 2 bzw. 13,7 % überschreiten. 22 Bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche ist - entgegen der Auffassung des Klägers - die Fläche des streitgegenständlichen Wintergartens zu berücksichtigen. Die Ausnahmen des § 19 Abs. 4 BauNVO (1968), der die Grundflächen von bestimmten baulichen Anlagen bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche ausnimmt, sind nicht einschlägig. Dies gilt sowohl für § 19 Abs. 4 Satz 1 als auch für Satz 2 BauNVO (1968). Auf die zulässige Grundfläche werden nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (1968) die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht angerechnet. Der Wintergarten ist jedoch keine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO (1968). Nicht angerechnet werden weiterhin Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1968). Der Wintergarten ist aber auch keine bauliche Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden könnte. 23 § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1968) verweist nicht auf die derzeit, sondern auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung geltende Fassung der Landesbauordnung. Es handelt sich bei der Verweisung auf das Landesrecht um eine statische Verweisung (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2004 - 13 K 4850/03 -). Das ergibt sich zunächst aus dem Bebauungsplan selbst. Dem Textteil des Bebauungsplans ist zu entnehmen, dass dem Bebauungsplan die Bestimmungen der Landesbauordnung von Baden-Württemberg vom 20.06.1972 zugrunde liegen. Der Satzungsgeber hat damit seinen Planungswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht. Nur die als statisch verstandene Verweisung wahrt die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Satzungshoheit der bauleitplanenden Gemeinde größtmöglich. Denn bei einer dynamischen Verweisung könnte der Landesgesetzgeber mittels einer Änderung der Landesbauordnung nachträglich in das planerische Konzept der Gemeinde eingreifen. So müsste entgegen dem Willen des Plangebers in Kauf genommen werden, dass sich die bauliche Ausnutzung eines Grundstücks nachträglich ändert und damit das den Bebauungsplan prägende Austauschverhältnis im Sinne eines „Dürfens und Duldens“ gestört wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass einzelne Gemeinderäte regelmäßig über keine näheren Kenntnisse der Berechnung der Grundfläche inklusive Verweisung ins Landesrecht verfügen und deshalb die vorliegende Problematik beim Satzungsbeschluss nicht vor Augen hatten. Denn darauf kommt es nicht an. Der einzelne Gemeinderat muss den zu beschließenden Bebauungsplan nicht in all seinen Einzelheiten rechtlich nachvollziehen können. Entscheidend ist allein, dass der Gemeinderat als solcher den Bebauungsplan beschließt und sich damit die darin enthaltenen Wertungen zu eigen macht. 24 Eine statische Verweisung ist auch im Sinne der Rechtsklarheit. Andernfalls könnte ein und dasselbe Bauwerk innerhalb desselben Bebauungsplans bei Änderung des Landesrechts zu unterschiedlichen Zeiten planungsrechtlich rechtmäßig oder rechtswidrig sein, unabhängig vom Willen des Plangebers. Die Auslegung, es handele sich um eine statische Verweisung, führt auch nicht zu einer Versteinerung des Bebauungsplans. Die Anpassung an zeitlichen Wandel kann der mit der Satzungshoheit ausgestattete Plangeber vollziehen, nicht aber der insoweit nicht zuständige Landesgesetzgeber. 25 Diesem Verständnis steht weiterhin auch nicht der Wortlaut der Norm entgegen. Dem Wortlaut nach verweist § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1968) nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung der Landesbauordnung. Es fehlen ausdrückliche Zusätze wie z.B. „in der Fassung von“. Dies verwundert aber auch nicht. Da je nach Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf unterschiedliche Landesbauordnungen statisch verwiesen wird, hätte der Verordnungsgeber für eine ausdrückliche Klarstellung eine umständliche Formulierung wie „nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Bebauungsplans gültigen Landesrecht“ wählen müssen. Dies war seinerzeit schlicht unüblich. 26 Ebenso sprechen systematische Erwägungen weder für eine dynamische noch gegen eine statische Verweisung. Richtig ist zwar, dass im Bauordnungsrecht für die Abstandsflächenberechnung die jeweils aktuelle LBO zur Anwendung kommt. Für eine einheitliche Anwendung des Abstandsflächenrechts für das Bauplanungs- wie Bauordnungsrecht gibt es aber keine zwingenden Gründe. Denn während im Bauordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht auf die aktuellste und damit den neuesten Kenntnissen entsprechende Gesetzeslage abzustellen ist, drängt sich dies im Bauplanungsrecht nicht auf. Hier geht es vielmehr um die dauerhafte Regelung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung. 27 Auch der Vergleich mit anderen Verweisen in der BauNVO auf das Landesrecht spricht nicht gegen eine statische Verweisung. Bei § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO geht die Rechtsprechung zwar von einer dynamischen Verweisung aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.1995 - 8 S 2388/95 -, juris). Die Vorschrift regelt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zugelassen werden können, soweit sie nach Landesrecht zulässig sind oder zugelassen werden können. Für eine dynamische Verweisung spreche nach der Rechtsprechung insoweit schon der mit § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO verfolgte Zweck. Mit dieser Regelung solle verhindert werden, dass die den Garagen mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zuerkannte Privilegierung durch die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche wieder zunichte gemacht wird. Die Annahme, im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sei die maßgebend im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltende Fassung der Landesbauordnung anzuwenden, sei damit unvereinbar. Der Planungsträger müsse daher damit rechnen, dass sich durch eine Änderung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften auch die Reichweite der in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Ermächtigung ändere. Wolle er dies nicht, so habe er die Möglichkeit, sich hiergegen durch eine anderweitige Festsetzung im Bebauungsplan zu schützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.1995 - 8 S 2388/95 -, juris, Rn. 5). Diese Möglichkeit, sich durch anderweitige Festsetzungen zu schützen, hat der Verordnungsgeber dem Planungsträger nämlich ausdrücklich eröffnet („Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, ...“, § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO). Bei § 19 Abs. 4 BauNVO hingegen fehlt eine solche Möglichkeit. Um nachträgliche Eingriffe des Landesgesetzgebers in das Planungskonzept der Gemeinde zu vermeiden, bleibt daher nur die Annahme einer statischen Verweisung. 28 Gleichfalls eine statische Verweisung auf das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung geltende Landesrecht nimmt die Rechtsprechung bei § 20 Abs. 1 BauNVO (bzw. § 18 Abs. 1 BauNVO der früheren Fassungen) für die Berechnung der Vollgeschosse an, soweit im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.1999 - 8 S 19/99 -, juris, Rn. 3). Diese Auslegung im Sinne einer „statischen" Verweisung ergebe sich zum einen aus einem Vergleich mit den §§ 25 und 25a BauNVO. Aus diesen Be-stimmungen ergebe sich das sichtliche Bemühen des Verordnungsgebers, eine Rückwirkung von Vorschriften zu vermeiden. Zum anderen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der jeweilige örtliche Plangeber bei Erlass des Bebauungsplans dem Begriff des Vollgeschosses auch jeden Inhalt geben wollte, den er künftig, nach etwaigen landesgesetzlichen Änderungen, vielleicht einmal haben werde. Auch der Landesgesetzgeber könne den bei Erlass des Bebauungsplans maßgebenden Willen des Gemeinderats nicht verändern. Der Umstand, dass die gegenteilige Ansicht zu einer an sich wünschenswerten Vereinfachung führen würde, könne daran nichts ändern (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.1999 - 8 S 19/99 -, juris, Rn. 3). 29 Demnach ist für die Frage, ob der Wintergarten nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden könnte, die LBO i.d.F. vom 20.06.1972 anzuwenden. 30 Der Wintergarten kann in den Abstandsflächen nach der LBO (1972) nicht zugelassen werden. Grundsätzlich sind im Grenzabstand nach § 7 Abs. 7 Hs. 1 LBO (1972) oberirdische bauliche Anlagen unzulässig. Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 7 Hs. 2 LBO (1972) liegt nicht vor. Danach sind im Grenzabstand untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen, wie Stellplätze, Einfriedungen, Stützmauern, offene ebenerdige oder geringfügig erhöhte Terrassen, Treppen, Rampen und Masten für die örtliche Versorgung zulässig. Der streitgegenständliche Wintergarten ist keine untergeordnete oder unbedeutende Anlage. Dies zeigt der Vergleich mit den vom Gesetzgeber beispielhaft aufgeführten baulichen Anlagen. Der Wintergarten ermöglicht eine qualitativ deutlich andere Nutzung im Vergleich zu einer Terrasse. Denn anders als eine offene Terrasse kann ein Wintergarten weitestgehend jahreszeitenunabhängig genutzt werden. Es handelt sich weiter auch um keine untergeordnete Nutzung. Eine solche liegt vor, wenn die bauliche Anlage klein ist und nur Nebenzwecken dient (Schlez, Kommentar zur LBO 1972, 2. Aufl 1973, § 7 Rn. 17). Der Wintergarten dient keinen Nebenzwecken. Er soll der Hauptnutzung des Hauses, dem Wohnen, dienen. Der Wohnwert soll durch die im Untergeschoss befindliche Sauna und den daran angrenzenden Wintergarten qualitativ erhöht werden. 31 Der Wintergarten kann auch nicht mittels einer Befreiung nach § 94 Abs. 2 LBO (1972) in den Abstandsflächen zugelassen werden. Eine konkrete Befreiungsmöglichkeit aufgrund dieser Norm ist nicht ersichtlich. Gründe des allgemeinen Wohls, die eine Abweichung erfordern würde, liegen nicht vor. Ebenso führt die Einhaltung der Vorschriften auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Kläger. Die bloße abstrakte Befreiungsmöglichkeit nach § 94 Abs. 2 LBO (1972) reicht für eine Nichtanrechnung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1968) nicht aus. Denn dann wäre letztlich über diesen Weg die Nichtberücksichtigung jeder baulichen Anlage bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche möglich. 32 Der Wintergarten war danach bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche zu berücksichtigen. 33 b) Eine Zulassung des Vorhabens im Wege der Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) kommt nicht in Betracht, da eine solche im Bebauungsplan nicht vorgesehen ist. Ebenso scheidet eine Zulassung des Vorhabens im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) aus. Eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist im Wege einer Ermessensentscheidung möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Hier steht der Erteilung einer Befreiung entgegen, dass eine solche die Grundzüge der Planung berühren würde. Denn würde der Wintergarten zugelassen, so liefe dies der seither verfolgten Planungskonzeption zuwider. Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, juris, Rn. 37 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört, und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird. Mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,25 hat der Satzungsgeber die städtebauliche Intention verfolgt, eine geringe Verdichtung bei der Bebauung im Plangebiet zu erhalten. An diesem Ziel hat sich die Beklagte bis heute bei ihren Entscheidungen orientiert. So beträgt die durchschnittliche Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl bei allen 26 Grundstücken im Plangebiet ca. 1,3 % (vgl. LT-Drs. 15/56, S. 8). Die bei einzelnen Grundstücken vorhandene – bezogen allein auf die jeweilige Grundstücksfläche – umfangreichere Bebauung ändert daran nichts. Denn maßgeblich für die Berechnung der Grundflächenzahl ist die überbaubare Grundstücksfläche, die durch Hinzu- oder Wegnahme von Flächenbaulasten erhöht bzw. vermindert werden kann. Die Bebauungsdichte im Hinblick auf das gesamte Plangebiet wird dadurch nicht berührt. Durch die einzige Ausnahme, das südwestlich an das Grundstück des Klägers angrenzende bebaute Grundstück, für das von der Beklagten am 30.06.1980 eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 7,6 % (10 m 2 ) für eine Hofraumüberdachung mit offenen Seiten zugelassen wurde, ändert sich hieran nichts. Dadurch allein ist das planerische Grundkonzept nicht hinfällig. Zumal das klägerische Vorhaben einer Befreiung für eine prozentual fast doppelt so große Überschreitung bedürfte. 34 Nach alledem waren die Klage abzuweisen und der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, abzulehnen, weil eine Kostenerstattung nur bei einem Obsiegen in Betracht kommt. II. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. 36 Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 37 Beschluss vom 26. Februar 2019 38 Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 17 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 18 1. Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.12.2011 nicht entgegen. Bei dem aktuellen Bauantrag handelt es sich um ein aliud. Denn der damals streitgegenständliche Bauantrag aus dem Jahr 2007 weicht vom aktuellen Antrag aus dem Jahre 2014 ab. Während 2007 ein Wintergarten mit einer Grundfläche von 1,5 m x 5 m geplant war, soll der nunmehr beantragte Wintergarten eine Grundfläche von 4,71 m x 2,45 m haben. Die Vergrößerung der Grundfläche von 7,5 m 2 auf rund 11,5 m 2 stellt eine erhebliche Abweichung dar. Für das vorliegend eingeklagte Bauvorhaben wurden zudem völlig neu gestaltete Bauunterlagen eingereicht. 19 Weiterhin ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht dadurch entfallen, dass er in seinen eigenen Bauunterlagen zunächst von einer Flächenbeanspruchung ausging, die von der in der Klage behaupteten Flächenbeanspruchung abweicht. Der Berechnung der Flächenbeanspruchung liegt eine rechtliche Wertung zu Grunde. An diese rechtliche Wertung ist der Kläger nicht gebunden. Es steht ihm frei, im Laufe des Verfahrens die tatsächlichen Verhältnisse anders rechtlich zu würdigen, solange die tatsächlichen Angaben seines Bauantrags unverändert bleiben. Der Kläger hat seine geänderte Ansicht auch spätestens im Rahmen des Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten deutlich gemacht. 20 2. Die Klage ist sachlich jedoch nicht begründet. Der den Bauantrag ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dem beabsichtigten Vorhaben stehen planungsrechtliche Vorschriften entgegen. Es verstößt gegen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (a). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB liegen nicht vor (b). 21 a) Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist jedoch der Fall. Dem Vorhaben steht § 30 Abs. 1 BauGB entgegen, weil es den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung nicht entspricht. Das Vorhaben des Klägers überschreitet die im maßgeblichen Bebauungsplan „Dornhalde“ festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25. Für die Berechnung der zulässigen Grundfläche ist § 19 BauNVO i.d.F. vom 26.11.1968 anzuwenden. Danach darf der Kläger 124 m 2 (0,25 x 494 m 2 ) seiner Grundstückfläche bebauen, vgl. § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO (1968). Durch den beabsichtigten Bau des Wintergartens würde der Kläger jedoch eine Fläche von 141 m 2 überbauen. Dadurch würde er das zulässige Maß der baulichen Nutzung um 17 m 2 bzw. 13,7 % überschreiten. 22 Bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche ist - entgegen der Auffassung des Klägers - die Fläche des streitgegenständlichen Wintergartens zu berücksichtigen. Die Ausnahmen des § 19 Abs. 4 BauNVO (1968), der die Grundflächen von bestimmten baulichen Anlagen bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche ausnimmt, sind nicht einschlägig. Dies gilt sowohl für § 19 Abs. 4 Satz 1 als auch für Satz 2 BauNVO (1968). Auf die zulässige Grundfläche werden nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (1968) die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht angerechnet. Der Wintergarten ist jedoch keine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO (1968). Nicht angerechnet werden weiterhin Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1968). Der Wintergarten ist aber auch keine bauliche Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden könnte. 23 § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1968) verweist nicht auf die derzeit, sondern auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung geltende Fassung der Landesbauordnung. Es handelt sich bei der Verweisung auf das Landesrecht um eine statische Verweisung (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2004 - 13 K 4850/03 -). Das ergibt sich zunächst aus dem Bebauungsplan selbst. Dem Textteil des Bebauungsplans ist zu entnehmen, dass dem Bebauungsplan die Bestimmungen der Landesbauordnung von Baden-Württemberg vom 20.06.1972 zugrunde liegen. Der Satzungsgeber hat damit seinen Planungswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht. Nur die als statisch verstandene Verweisung wahrt die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Satzungshoheit der bauleitplanenden Gemeinde größtmöglich. Denn bei einer dynamischen Verweisung könnte der Landesgesetzgeber mittels einer Änderung der Landesbauordnung nachträglich in das planerische Konzept der Gemeinde eingreifen. So müsste entgegen dem Willen des Plangebers in Kauf genommen werden, dass sich die bauliche Ausnutzung eines Grundstücks nachträglich ändert und damit das den Bebauungsplan prägende Austauschverhältnis im Sinne eines „Dürfens und Duldens“ gestört wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass einzelne Gemeinderäte regelmäßig über keine näheren Kenntnisse der Berechnung der Grundfläche inklusive Verweisung ins Landesrecht verfügen und deshalb die vorliegende Problematik beim Satzungsbeschluss nicht vor Augen hatten. Denn darauf kommt es nicht an. Der einzelne Gemeinderat muss den zu beschließenden Bebauungsplan nicht in all seinen Einzelheiten rechtlich nachvollziehen können. Entscheidend ist allein, dass der Gemeinderat als solcher den Bebauungsplan beschließt und sich damit die darin enthaltenen Wertungen zu eigen macht. 24 Eine statische Verweisung ist auch im Sinne der Rechtsklarheit. Andernfalls könnte ein und dasselbe Bauwerk innerhalb desselben Bebauungsplans bei Änderung des Landesrechts zu unterschiedlichen Zeiten planungsrechtlich rechtmäßig oder rechtswidrig sein, unabhängig vom Willen des Plangebers. Die Auslegung, es handele sich um eine statische Verweisung, führt auch nicht zu einer Versteinerung des Bebauungsplans. Die Anpassung an zeitlichen Wandel kann der mit der Satzungshoheit ausgestattete Plangeber vollziehen, nicht aber der insoweit nicht zuständige Landesgesetzgeber. 25 Diesem Verständnis steht weiterhin auch nicht der Wortlaut der Norm entgegen. Dem Wortlaut nach verweist § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1968) nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung der Landesbauordnung. Es fehlen ausdrückliche Zusätze wie z.B. „in der Fassung von“. Dies verwundert aber auch nicht. Da je nach Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf unterschiedliche Landesbauordnungen statisch verwiesen wird, hätte der Verordnungsgeber für eine ausdrückliche Klarstellung eine umständliche Formulierung wie „nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Bebauungsplans gültigen Landesrecht“ wählen müssen. Dies war seinerzeit schlicht unüblich. 26 Ebenso sprechen systematische Erwägungen weder für eine dynamische noch gegen eine statische Verweisung. Richtig ist zwar, dass im Bauordnungsrecht für die Abstandsflächenberechnung die jeweils aktuelle LBO zur Anwendung kommt. Für eine einheitliche Anwendung des Abstandsflächenrechts für das Bauplanungs- wie Bauordnungsrecht gibt es aber keine zwingenden Gründe. Denn während im Bauordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht auf die aktuellste und damit den neuesten Kenntnissen entsprechende Gesetzeslage abzustellen ist, drängt sich dies im Bauplanungsrecht nicht auf. Hier geht es vielmehr um die dauerhafte Regelung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung. 27 Auch der Vergleich mit anderen Verweisen in der BauNVO auf das Landesrecht spricht nicht gegen eine statische Verweisung. Bei § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO geht die Rechtsprechung zwar von einer dynamischen Verweisung aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.1995 - 8 S 2388/95 -, juris). Die Vorschrift regelt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zugelassen werden können, soweit sie nach Landesrecht zulässig sind oder zugelassen werden können. Für eine dynamische Verweisung spreche nach der Rechtsprechung insoweit schon der mit § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO verfolgte Zweck. Mit dieser Regelung solle verhindert werden, dass die den Garagen mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zuerkannte Privilegierung durch die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche wieder zunichte gemacht wird. Die Annahme, im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sei die maßgebend im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltende Fassung der Landesbauordnung anzuwenden, sei damit unvereinbar. Der Planungsträger müsse daher damit rechnen, dass sich durch eine Änderung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften auch die Reichweite der in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Ermächtigung ändere. Wolle er dies nicht, so habe er die Möglichkeit, sich hiergegen durch eine anderweitige Festsetzung im Bebauungsplan zu schützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.1995 - 8 S 2388/95 -, juris, Rn. 5). Diese Möglichkeit, sich durch anderweitige Festsetzungen zu schützen, hat der Verordnungsgeber dem Planungsträger nämlich ausdrücklich eröffnet („Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, ...“, § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO). Bei § 19 Abs. 4 BauNVO hingegen fehlt eine solche Möglichkeit. Um nachträgliche Eingriffe des Landesgesetzgebers in das Planungskonzept der Gemeinde zu vermeiden, bleibt daher nur die Annahme einer statischen Verweisung. 28 Gleichfalls eine statische Verweisung auf das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung geltende Landesrecht nimmt die Rechtsprechung bei § 20 Abs. 1 BauNVO (bzw. § 18 Abs. 1 BauNVO der früheren Fassungen) für die Berechnung der Vollgeschosse an, soweit im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.1999 - 8 S 19/99 -, juris, Rn. 3). Diese Auslegung im Sinne einer „statischen" Verweisung ergebe sich zum einen aus einem Vergleich mit den §§ 25 und 25a BauNVO. Aus diesen Be-stimmungen ergebe sich das sichtliche Bemühen des Verordnungsgebers, eine Rückwirkung von Vorschriften zu vermeiden. Zum anderen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der jeweilige örtliche Plangeber bei Erlass des Bebauungsplans dem Begriff des Vollgeschosses auch jeden Inhalt geben wollte, den er künftig, nach etwaigen landesgesetzlichen Änderungen, vielleicht einmal haben werde. Auch der Landesgesetzgeber könne den bei Erlass des Bebauungsplans maßgebenden Willen des Gemeinderats nicht verändern. Der Umstand, dass die gegenteilige Ansicht zu einer an sich wünschenswerten Vereinfachung führen würde, könne daran nichts ändern (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.1999 - 8 S 19/99 -, juris, Rn. 3). 29 Demnach ist für die Frage, ob der Wintergarten nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden könnte, die LBO i.d.F. vom 20.06.1972 anzuwenden. 30 Der Wintergarten kann in den Abstandsflächen nach der LBO (1972) nicht zugelassen werden. Grundsätzlich sind im Grenzabstand nach § 7 Abs. 7 Hs. 1 LBO (1972) oberirdische bauliche Anlagen unzulässig. Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 7 Hs. 2 LBO (1972) liegt nicht vor. Danach sind im Grenzabstand untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen, wie Stellplätze, Einfriedungen, Stützmauern, offene ebenerdige oder geringfügig erhöhte Terrassen, Treppen, Rampen und Masten für die örtliche Versorgung zulässig. Der streitgegenständliche Wintergarten ist keine untergeordnete oder unbedeutende Anlage. Dies zeigt der Vergleich mit den vom Gesetzgeber beispielhaft aufgeführten baulichen Anlagen. Der Wintergarten ermöglicht eine qualitativ deutlich andere Nutzung im Vergleich zu einer Terrasse. Denn anders als eine offene Terrasse kann ein Wintergarten weitestgehend jahreszeitenunabhängig genutzt werden. Es handelt sich weiter auch um keine untergeordnete Nutzung. Eine solche liegt vor, wenn die bauliche Anlage klein ist und nur Nebenzwecken dient (Schlez, Kommentar zur LBO 1972, 2. Aufl 1973, § 7 Rn. 17). Der Wintergarten dient keinen Nebenzwecken. Er soll der Hauptnutzung des Hauses, dem Wohnen, dienen. Der Wohnwert soll durch die im Untergeschoss befindliche Sauna und den daran angrenzenden Wintergarten qualitativ erhöht werden. 31 Der Wintergarten kann auch nicht mittels einer Befreiung nach § 94 Abs. 2 LBO (1972) in den Abstandsflächen zugelassen werden. Eine konkrete Befreiungsmöglichkeit aufgrund dieser Norm ist nicht ersichtlich. Gründe des allgemeinen Wohls, die eine Abweichung erfordern würde, liegen nicht vor. Ebenso führt die Einhaltung der Vorschriften auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Kläger. Die bloße abstrakte Befreiungsmöglichkeit nach § 94 Abs. 2 LBO (1972) reicht für eine Nichtanrechnung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (1968) nicht aus. Denn dann wäre letztlich über diesen Weg die Nichtberücksichtigung jeder baulichen Anlage bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche möglich. 32 Der Wintergarten war danach bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche zu berücksichtigen. 33 b) Eine Zulassung des Vorhabens im Wege der Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) kommt nicht in Betracht, da eine solche im Bebauungsplan nicht vorgesehen ist. Ebenso scheidet eine Zulassung des Vorhabens im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) aus. Eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist im Wege einer Ermessensentscheidung möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Hier steht der Erteilung einer Befreiung entgegen, dass eine solche die Grundzüge der Planung berühren würde. Denn würde der Wintergarten zugelassen, so liefe dies der seither verfolgten Planungskonzeption zuwider. Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, juris, Rn. 37 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört, und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird. Mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,25 hat der Satzungsgeber die städtebauliche Intention verfolgt, eine geringe Verdichtung bei der Bebauung im Plangebiet zu erhalten. An diesem Ziel hat sich die Beklagte bis heute bei ihren Entscheidungen orientiert. So beträgt die durchschnittliche Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl bei allen 26 Grundstücken im Plangebiet ca. 1,3 % (vgl. LT-Drs. 15/56, S. 8). Die bei einzelnen Grundstücken vorhandene – bezogen allein auf die jeweilige Grundstücksfläche – umfangreichere Bebauung ändert daran nichts. Denn maßgeblich für die Berechnung der Grundflächenzahl ist die überbaubare Grundstücksfläche, die durch Hinzu- oder Wegnahme von Flächenbaulasten erhöht bzw. vermindert werden kann. Die Bebauungsdichte im Hinblick auf das gesamte Plangebiet wird dadurch nicht berührt. Durch die einzige Ausnahme, das südwestlich an das Grundstück des Klägers angrenzende bebaute Grundstück, für das von der Beklagten am 30.06.1980 eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 7,6 % (10 m 2 ) für eine Hofraumüberdachung mit offenen Seiten zugelassen wurde, ändert sich hieran nichts. Dadurch allein ist das planerische Grundkonzept nicht hinfällig. Zumal das klägerische Vorhaben einer Befreiung für eine prozentual fast doppelt so große Überschreitung bedürfte. 34 Nach alledem waren die Klage abzuweisen und der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, abzulehnen, weil eine Kostenerstattung nur bei einem Obsiegen in Betracht kommt. II. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. 36 Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 37 Beschluss vom 26. Februar 2019 38 Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.